Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 26 W 14/18 [AktE]

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 25.10.2017 gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 05.09.2017 – 82 O 2/16 (AktE) – in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 04.06.2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich etwaiger den Antragstellern und dem gemeinsamen Vertreter in der Beschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen