Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 6 U 75/21
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 23.03.2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin nimmt die beklagte Bank auf Schadensersatz in Anspruch, nachdem sie sich im Juni 2016 an dem „A. CI-Programm“ beteiligt und hierfür einen Betrag von 20.300,00 EUR eingesetzt hat.
4Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlichen Anträge wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
5Das Landgericht hat die Klage als begründet und die Beklagte als verpflichtet angesehen, der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 17.917,10 € Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Kauf- & Verwaltungsvertrag zu zahlen und ihr Anwaltskosten in Höhe von 750,00 € für die Vertretung im Insolvenzverfahren sowie in Höhe von 1.789,76 € für die vorgerichtliche Tätigkeit zu erstatten. Außerdem hat das Landgericht den Annahmeverzug der Beklagten hinsichtlich der Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Kauf- & Verwaltungsvertrag sowie die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, der Klägerin künftig aus dem Kauf- & Verwaltungsvertrag noch entstehende Schäden zu ersetzen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, unstreitig sei ein Beratungsvertrag zustande gekommen und die Beklagte habe jedenfalls gegen ihre Pflicht zur anlagegerechten Beratung verstoßen. Es könne dahinstehen, ob die Beraterin der Beklagten die Anlage als risikolos angepriesen oder der von der Klägerin unterzeichneten Dokumentation folgend über die Risiken aufgeklärt habe. Denn auch der Inhalt der Dokumentation sei nicht geeignet, über die bestehenden Risiken vollständig und zutreffend aufzuklären. Die Beklagte hätte die Klägerin, so das Landgericht, darauf hinweisen müssen, dass auch nach Eigentumsverschaffung ein erhebliches Risiko durch die Haftung für den Container und nicht bezahlte Standgebühren bestehe, das über den Totalverlust habe hinausgehen können. Über dieses Risiko sei schon nach der Behauptung der Beklagten nicht aufgeklärt worden. Die Gesprächsdokumentation, anhand derer die Beraterin der Beklagten die Beratung der Klägerin vorgenommen haben solle, enthalte keinen Hinweis auf ein über das Totalverlustrisiko hinausgehendes Verlustrisiko bis zur Privatinsolvenz des Anlegers. Zu einem späteren Zeitpunkt hätten die Risikohinweise der Emittentin jedoch auch diesen Hinweis enthalten, was der Kammer aus einem Parallelverfahren bekannt sei. Dass die Beraterin der Beklagten die Klägerin auf Risiken hingewiesen habe, welche in der Gesprächsdokumentation nicht erwähnt seien, behaupte die Beklagte nicht.
6Nach dem Grundsatz der Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens sei davon auszugehen, dass die Klägerin den Kauf- und Verwaltungsvertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn sie von der Beklagten vollständige und richtige Auskünfte erhalten hätte. Die Beweisaufnahme habe die entgegenstehende Behauptung der Beklagten nicht zur Überzeugung der Kammer zu bestätigen vermocht. Die Klägerin habe ausgesagt, dass sie die streitgegenständliche Anlage nicht gezeichnet hätte, wenn sie gewusst hätte, dass sie nicht nur ihr eingesetztes Kapital verlieren, sondern darüber hinaus auch Verluste hätte erleiden können. Die Kammer habe keine Veranlassung, insofern vom Gegenteil überzeugt zu sein. Vielmehr habe die Klägerin glaubhaft ausgesagt, dass sie ein vorsichtiger Mensch sei und keine Verluste habe erleiden wollen. Sinn der Geldanlage sei gewesen, ihr Geld zu erhalten. Ihr Vermögensstock habe nicht angegriffen werden sollen. Mit diesen glaubhaft geschilderten Vorstellungen der Klägerin sei die Anlage, die mit einem über das Totalverlustrisiko hinausgehenden Privatinsolvenzrisiko behaftet sei, nicht vereinbar.
7Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und macht geltend, die Beratung der Klägerin sei fehlerfrei, insbesondere objektgerecht erfolgt. Tatsächlich habe den Anlegern keine „Haftung für den Container und nicht bezahlte Standgebühren“ gedroht. Aus dem geschlossenen Vertrag sei die Klägerin nur zur Zahlung des Kaufpreises für die Container verpflichtet gewesen. Weitere Leistungspflichten seien nicht begründet worden. Das vom Landgericht angenommene Risiko bestehe nicht. Insoweit bezieht sich die Beklagte auf die „Allgemeinen Bedingungen für die Nutzung des Hamburger Hafens durch Wasserfahrzeuge der Hamburg Port Authority AöR“ (Anmerkung des Senats: Diese wurden nicht vorgelegt, ihr Inhalt ist aus Parallelverfahren bekannt), aus denen sich ergebe, dass Zahlungspflichten einen privatrechtlichen Vertrag voraussetzten. Ein solcher Vertragsschluss sei praktisch ausgeschlossen, soweit es um die Containereigentümer selbst gehe und scheitere an der fehlenden Vollmacht der Emittentinnen, der Containermieter oder der Reedereien. Ein Haftungsrisiko bestehe auch in Bezug auf ausländische Hafenbehörden nicht. Etwaige Ansprüche wären in Deutschland nicht durchsetzbar und es sei bei wirtschaftlicher Betrachtung auch völlig fernliegend anzunehmen, dass eine ausländische Hafenbehörde diesen Weg beschreiten würde. Die Klägerin habe es damit selbst in der Hand, zu entscheiden, welche Aufwendungen sie freiwillig investieren wolle, um ihre Container zu erhalten. Die vom Landgericht angenommene „Haftung für den Container“ sei daher ein allenfalls fernliegendes Risiko, mit dessen Eintritt nicht zu rechnen gewesen und über das nach der Rechtsprechung nicht aufzuklären sei. Erst wenn es zu einem Wegfall der Emittentin oder der Containermieterin gekommen und der Besitz an den Containern von letzterer aufgegeben worden wäre, entstünde Raum für die Eigentümerhaftung.
8Im Übrigen habe sie, die Beklagte, über das Risiko zusätzlicher Kosten hinreichend aufgeklärt. Insoweit verweist die Beklagte darauf, dass der Kauf- & Verwaltungsvertrag auf der Grundlage des Angebots der Emittentin angeboten worden sei, in welchem ausgeführt werde, dass Kosten für Wartung, Reparatur und Versicherung vom Mieter der Container übernommen würden. Dies setze zwar voraus, dass es einen Mieter gebe und dieser leistungsfähig sei. Auf das Risiko, dass der Mieter ausfallen könnte, sei die Klägerin in der Gesprächsdokumentation (Anlage B 4) hingewiesen worden. Dieses Risiko sei auch nicht verharmlost worden. Dass eine Neuvermietung erforderlich werden könnte, werde in den Beratungsunterlagen neutral dargestellt. Dass in diesen nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass Kosten für Wartung, Reparatur, Versicherung und anderes zu einer Privatinsolvenz des Anlegers führen könnten, sei nicht zu beanstanden. Auch hätte es der Anleger bei einem Ausfall des Containermieters selbst in der Hand gehabt, fortlaufende Kosten zu begrenzen, indem er einen Container verkaufe. Eine Privatinsolvenz infolge fortlaufender Kosten komme daher nur in Betracht, wenn der Anleger selbst kostenpflichtige Aufträge erteilen und danach über längere Zeit untätig bleiben würde. Über ein derart fernliegendes Risiko sei nicht aufzuklären. Das Landgericht habe daher die Anforderungen an die objektgerechte Beratung überspannt. Diese müsse sich nur auf Risiken mit wesentlicher Bedeutung beziehen, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen sei oder die jedenfalls nicht ganz entfernt lägen. Mit Recht werde in der zu den A.-Containern ergangenen Rechtsprechung eine Pflicht zur Aufklärung über ein Totalverlustrisiko ganz überwiegend abgelehnt. Sei eine solche Pflicht zu verneinen, so gelte dies erst recht für eine Aufklärung über vermeintliche Kostenrisiken.
9Die Beklagte beantragt (sinngemäß),
10die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Kleve vom 23.03.2021 (4 O 235/20) abzuweisen.
11Die Klägerin beantragt,
12die Berufung zurückzuweisen.
13Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend und meint, das Landgericht habe die Anforderungen, die an eine objektgerechte Beratung zu stellen seien, nicht überspannt, sondern eine Pflichtverletzung zu Recht angenommen. Entgegen der Ansicht der Beklagten habe für die Anleger das Risiko bestanden, durch Dritte in Haftung oder für nicht bezahlte Standgebühren in Anspruch genommen zu werden. Zutreffend habe das Landgericht darauf verwiesen, dass die Beklagte selbst zu einem späteren Zeitpunkt auf dieses Risiko hingewiesen habe. Sie habe es daher gekannt und dennoch nicht über dieses Risiko aufgeklärt. Der Hinweis der Beklagten auf das Fehlen weiterer Leistungsverpflichtungen der Anleger aus dem Kauf- und Verwaltungsvertrag verkenne, dass sich aus der durch die Beklagte unterstellten Eigentümerstellung des jeweiligen Anlegers Pflichten ergäben, die auch monetäre Folgen haben könnten. Bei den Containern handele es sich nicht um Wasserfahrzeuge, sodass sich aus den „Hafen-AGB“ nichts ergeben könne. Im Übrigen sei auf die Störerhaftung zu verweisen, die auch ohne privatrechtlichen Vertrag finanzielle Folgen haben könne. Sie, die Klägerin, sei nicht hinreichend über das Risiko zusätzlicher Kosten informiert worden. Es handele sich insoweit nicht um Risiken, mit deren Verwirklichung nicht ernsthaft zu rechnen gewesen sei oder die ganz entfernt lägen. Die Anleger hätten es nämlich nicht selbst in der Hand gehabt, die laufenden Kosten bei Ausfall des Containermieters zu begrenzen, da sie weder rechtlich noch tatsächlich in der Lage gewesen wären, die erworbenen Container zu verkaufen. Mangels Eigentumszertifikats hätten diese nämlich keinem einzelnen Anleger zugeordnet werden können und den Anlegern sei unbekannt, wo sich „ihr“ Container tatsächlich aufhalte. Die Anleger hätten aber auch ohnehin kein Eigentum an den Containern erlangt. Zudem seien der Beklagten, wie von ihr in erster Instanz aufgezeigt, weitere Beratungsfehler anzulasten, welche das Landgericht habe dahinstehen lassen. So hätte der Beklagten im Rahmen ihrer Plausibilitätsprüfung auffallen müssen, dass die Wirtschaftsprüfer der A. ihre Bestätigungsvermerke zu den Bilanzen der Gesellschaften jeweils mit Einschränkungen versehen hätten. Dies beruhe darauf, dass A. gesetzliche Pflichtangaben nicht gemacht habe, was erhebliche Zweifel an der Seriosität der Anlage aufkommen lasse. Ein Hinweis auf diesen Umstand sei ihr gegenüber unstreitig nicht erfolgt.
14Der Senat hat in der Sitzung 02.12.2021 darauf hingewiesen, unter welchen vom Landgericht in dem angefochtenen Urteil nicht behandelten weiteren Aspekten eine Pflichtverletzung in Betracht kommen dürfte. Dem ist die Beklagte mit nachgelassenem Schriftsatz vom 13.01.2022, auf den im Einzelnen verwiesen wird, entgegengetreten.
15Zur Vervollständigung des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 02.12.2021 sowie die in diesem Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.
16II.
17Die Berufung ist nicht begründet. Der Klägerin steht aus Anlass des aufgrund der pflichtwidrigen Beratung durch die Beklagte abgeschlossenen Kauf- & Verwaltungsvertrages vom 08.06./16.06.2016 ein Schadensersatzanspruch in vom Landgericht zuerkanntem Umfang zu, §§ 280 Abs. 1 S. 1, 675 BGB iVm § 249 BGB. Die Beklagte hat jedenfalls ihre Pflicht zur anlagegerechten Beratung der Klägerin verletzt.
181. Die Parteien sind nach zutreffender - und mit dem Rechtsmittel nicht angegriffener - Feststellung des Landgerichts durch einen aus Anlass des Abschlusses des Kauf- & Verwaltungsvertrages LF-…..9 mit der - im Folgenden als „A.“ bezeichneten - A. CV-GmbH (Anlage K 1) geschlossenen Anlageberatungsvertrag verbunden. Im Übrigen hat nach der Darstellung der Beklagten ihre Beraterin B. der Klägerin die Geldanlage im Rahmen des Gesprächs am 06.06.2016 vorgestellt, die Klägerin bei ihrer Entscheidungsfindung unterstützt und haben die sich anschließenden Verhandlungen eine konkrete Anlageentscheidung der Klägerin zum Gegenstand gehabt, nämlich die Investition von 20.300,00 € in das Containerangebot Nr. 302 der A. (Anlage B 3).
19Die Beklagte traf somit nach den Grundsätzen des sog. Bondurteils des Bundesgerichtshofs vom 06.07.1993 (BGHZ 123, 126 ff.) die Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung der Klägerin. Inhalt und Umfang der Beratungspflicht sind danach von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageprojekt beziehen. Die konkrete Ausgestaltung der Pflicht hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab (BGH aaO). Zu den Umständen in der Person des Kunden gehören insbesondere dessen Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft; zu berücksichtigen ist also vor allem, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlageziel der Kunde verfolgt. Die Kenntnis von solchen Umständen kann die Bank aus langjährigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden gewonnen haben; verfügt sie nicht über entsprechendes Wissen, muss sie Informationsstand und Anlageziel des Kunden erfragen. Die Beratung hat sich daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, also “anlegergerecht” sein (BGH a.a.O.). In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können, wobei zwischen allgemeinen Risiken wie der Konjunkturlage und den speziellen Risiken zu unterscheiden ist, die sich aus den speziellen Risiken des Anlageobjekts ergeben (BGH a.a.O.). Für den Umfang der Beratung ist insbesondere von Bedeutung, ob die beratende Bank das Anlageobjekt in ein von ihr zusammengestelltes Anlageprogramm aufgenommen hat und sie dieses Anlageprogramm zur Grundlage ihrer Beratung macht. Der Anlageinteressent darf davon ausgehen, dass seine ihn beratende Bank, der er sich aufgrund der von dieser in Anspruch genommenen Sachkunde anvertraut, die von ihr in das Anlageprogramm aufgenommenen Papiere selbst als "gut" befunden hat. Die Beratung der Bank muss richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig sein, die Bank muss demnach zeitnah über alle Umstände unterrichten, die für das Anlagegeschäft von Bedeutung sind. Fehlen ihr derartige Kenntnisse, so hat sie das dem Kunden mitzuteilen und offenzulegen, dass sie zu einer Beratung z.B. über das konkrete Risiko eines Geschäfts mangels eigener Information nicht in der Lage ist (BGH aaO).
202. Es spricht, was aus Gründen der Vollständigkeit zu erwähnen ist, Einiges für eine nicht anlegergerechte Beratung der Klägerin durch die Beklagte.
21a) Nach dem schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin und dem, was sie ergänzend im Rahmen ihrer Vernehmung als Partei durch das Landgericht geschildert hat, ist die Empfehlung der Beklagten pflichtwidrig gewesen. Die Beklagte hat der Klägerin empfohlen, 20.300,00 € in eine Geldanlage zu investieren, die, wie sich aus der von ihr stammenden und als Anlage B 4 zu den Akten gereichten „Dokumentation“ ergibt, nach ihrer eigenen Beurteilung ein Totalverlustrisiko aufweist. Eine solche Kapitalanlage entsprach nicht dem knapp einen Monat vor dem Abschluss des Kauf- & Verwaltungsvertrages, nämlich am 03.05.2016, im Rahmen der DEFINO-Analyse dokumentierten Risikoprofil. Die Klägerin wurde als vorsichtige Anlegerin des Risikotyps 1 eingestuft. Hierzu heißt es in der „C.-Bank Basisanalyse“ (Anlage B 1):
22„Der Anleger möchte keine finanziellen Risiken eingehen. Der nominale Kapitalerhalt steht im Vordergrund, die Mitnahme von Chancen wird dem Thema Sicherheit untergeordnet. Der Anleger möchte für das Thema Kapitalanlage wenig Zeit aufbringen bzw. sich nicht damit beschäftigen, Kaufkraftverluste werden dabei akzeptiert.“
23Die Klägerin, eine 1959 geborene verbeamtete Berufsberaterin, ist mithin als eine Kundin eingeordnet worden, die ein sehr sicherheitsorientiertes Anlageverhalten an den Tag legt, nicht bereit ist, Risiken einzugehen und nur sichere Geldanlagen wünscht. In ihrer Vernehmung hat sie unter Hinweis auf das, was in der DEFINO-Analyse festgehalten worden sei, bekräftigt, dass sie keine Verluste habe erleiden wollen und ihr „Stock“ nicht angegriffen werden sollte. Vor diesem Hintergrund wäre die am 06.06.2016 durch die Beraterin B. ausgesprochene Empfehlung also auch unter Berücksichtigung des unter dem Teilaspekt der Risikotragfähigkeit relevanten Umstandes nicht anlegergerecht gewesen, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt über ein Anlagevermögen von rund 272.000,00 € verfügte und der investierte Betrag von 20.300,00 € gemessen hieran verhältnismäßig gering ist. Einem vorsichtigen und nicht risikobereiten Anleger dürfen grundsätzlich nur sichere Anlagen empfohlen werden („100% tendenziell sichere Anlagen“, Anlage B 2).
24b) Die Beklagte beruft sich demgegenüber darauf, die Klägerin habe in dem Beratungsgespräch am 06.06.2016 ihre Risikobereitschaft geändert und sei danach dem Risikotyp 2 zuzuordnen gewesen. Dieser wird in der „C.-Bank Basisanalyse“ (Anlage B 1) wie folgt beschrieben:
25„Der Anleger möchte finanzielle Risiken weitgehend vermeiden bzw. kontrollieren. Die Sicherheit der Kapitalanlage ist vorrangig, entsprechend geringe Wertzuwächse werden akzeptiert.“
26Anders als beim „vorsichtigen“ Risikotyp 1, dem „100% tendenziell sichere Anlagen“ zugeordnet sind, sind beim „substanzorientierten“ Risikotyp 2 maximal 25% „tendenziell riskante Anlagen“ möglich (Anlage B 2). Der investierte Betrag läge mit 20.300 € von 272.000 € unterhalb der Schwelle von 25%. Die Beklagte bezieht sich insofern auf eine auf den 08.06.2016 datierte und von der Klägerin auf Seite 2 unterschriebene „Dokumentation“ (Anlage B 4), in der von der Zeugin B. auf Seite 1 handschriftlich eine Änderung der Risikobereitschaft wie folgt festgehalten wurde:
27„tendenziell sichere Anlagen waren uninteressant“
28Außerdem hat die Beklagte als Anlage B 5 eine Kopie der bereits erwähnten Darstellung der Risikotypen aus der „C.-Bank Basisanalyse“ vorgelegt, auf welcher eine Änderung von Risikotyp 1 zu Risikotyp 2 durch einen von links (Typ 1) nach rechts (Typ 2) zeigenden Pfeil und „umkringeln“ des Risikotyps 2 gekennzeichnet ist, und hierzu ausgeführt, die Zeugin B. habe die Änderung auf dieser Kopie am 08.06.2016 vermerkt und die Änderung sowie die zitierte Angabe „tendenziell sichere Anlagen waren uninteressant“ beruhten auf ausdrücklichen Angaben der Klägerin.
29Dieser Vortrag der Beklagten ist allerdings unter Berücksichtigung des Umstands zu würdigen, dass beide Unterlagen unstreitig nicht im Beisein der Klägerin während des Beratungsgesprächs, welches, wie mittlerweile feststeht, tatsächlich nicht am 08.06.2016, sondern am 06.06.2016 stattgefunden hat, ausgefüllt wurden, sondern von der Zeugin B. erst angefertigt worden sind, nachdem die Klägerin ihr im Nachgang zu dem Beratungstermin mit E-Mail vom 08.06.2016 (Anlage K 11) mitgeteilt hat, sie habe „über die Sache nachgedacht und auch darüber geschlafen“, wolle 10 Container kaufen und „morgen“ (= Donnerstag 09.06.2016) zur Unterschrift vorbeikommen. Daraufhin hat ihr die Zeugin B. ebenfalls per E-Mail mitgeteilt, die Unterlagen vorbereitet zu haben, diese lägen zur Unterschrift bereit. Die Klägerin möge am Schalter nachfragen, da sie, die Zeugin, „Donnerstags nie im Haus“ sei.
30c) Die Klägerin bestreitet die Darstellung, wonach die Zeugin B. die Dokumentation mit ihr erstellt und Punkt für Punkt besprochen hat, mit „Nachdruck“. Sie trägt vor, dass sich die Zeugin B. bei dem Gesprächstermin am 06.06.2016 nicht an der als Anlage B 4 vorgelegten Dokumentation, sondern vielmehr an dem von ihr als Anlage K 10 vorgelegten allgemeinen Merkblatt A. betreffend orientiert habe und ihr die durch die Zeugin B. „vollkommen ausgefüllte“ Dokumentation (Anlage B 4) erst am 09.06.2016 zusammen mit dem Kauf- & Verwaltungsvertrag zur Unterschrift vorgelegt worden sei. Unterschrieben habe sie am Schalter in der Geschäftsstelle der Beklagten, die Zeugin B. sei nicht zugegen gewesen, da sie sich donnerstags nie in der Geschäftsstelle aufhalte. Die soeben zitierte handschriftliche Notiz
31„tendenziell sichere Anlagen waren uninteressant“
32habe sie, die Klägerin, nicht zur Kenntnis genommen. Sie verweise nochmals darauf, dass eine solche Erklärung zu keinem Zeitpunkt von ihr abgegeben worden und keine Änderung ihrer Risikobereitschaft eingetreten sei. Sie habe am 09.06.2016 lediglich in aller Schnelle die Vertragsunterlagen unterzeichnet, da sie aufgrund der Angaben der Zeugin B., die die in dem Merkblatt genannten Risiken unter Hinweis auf die jahrelangen guten Erfahrungen mit A. verharmlost habe, im guten Glauben an eine sichere, ihrem Anlegerprofil entsprechende Kapitalanlage gewesen sei. Diesen schriftlichen Vortrag hat die Klägerin im Rahmen ihrer Parteivernehmung durch das Landgericht bestätigt und dahingehend erläutert, dass ihr die Gesprächsdokumentation am 09.06.2016 vorgelegt worden sei, wobei sie am Schalter gestanden habe. Sie habe mehrere Unterschriften geleistet, aber keine Unterlagen, auch nicht die Dokumentation, bekommen. Diese habe sie erst im März 2018 angefordert, als es mit der A. Probleme gegeben habe. Gelesen habe sie die Gesprächsdokumentation vor der Unterschriftsleistung nicht. Sie sei zwar ein vorsichtiger Mensch, habe aber blind unterschrieben, „denn es war ja alles besprochen“. Sie habe großes Vertrauen zu der Bank gehabt. Zu der Unterschriftsleistung erklärte die Klägerin außerdem recht anschaulich: „Sie kennen das ja, am Schalter, wenn 7 Leute hinter einem stehen, so dass ich einfach unterschrieben habe.“
33d) Ob der Vortrag der für eine in der Zeit zwischen dem 03.05.2016 und Anfang Juni 2016 eingetretene Änderung der Risikobereitschaft der Klägerin darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten dazu, wie es zu dieser angeblichen Änderung kam, und dazu, dass die am 08.06.2016 von der Zeugin B. festgehaltenen Angaben auf solchen der Klägerin beruhen, ausreicht, ist zwar zweifelhaft. Das Sachvorbringen der Beklagten beschränkt sich auf den soeben wiedergegebenen Vortrag, während die Darstellung der Klägerin detailreich und anschaulich ist. Jedoch dürfte der Vortrag der Beklagten als noch ausreichend zu qualifizieren sein, weswegen sich ohne eine Vernehmung der Zeugin B. zu der behaupteten Änderung der Risikobereitschaft und ohne erneute Parteivernehmung der vom Landgericht ausdrücklich nur zur Frage der Kausalität vernommenen Klägerin eine nicht anlegergerechte Beratung nicht würde feststellen oder aber ausschließen lassen. Von der Durchführung der Beweisaufnahme hierzu hat der Senat abgesehen, weil es auf das Vorliegen einer etwaigen Verletzung der Pflicht zur anlegergerechten Beratung mit Blick auf die ohne weiteres feststehenden weiteren Pflichtwidrigkeiten der Beklagten unter dem Aspekt der anlagegerechten Beratung nicht entscheidend ankommt.
343. Der Anleger ist rechtzeitig in Bezug auf diejenigen Eigenschaften und Risiken der Beteiligung, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können, zu beraten. Diese Pflicht kann der Berater mündlich in einem Beratungsgespräch oder durch Übergabe von Prospektmaterial erfüllen, sofern dieses inhaltlich ausreicht und rechtzeitig übergeben wird (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24.04.2014 - III ZR 389/12-, juris). Dass die Beratung insofern richtig, sorgfältig, verständlich und vollständig zu sein hat, ist eingangs unter 1. bereits dargestellt worden. Diesen Anforderungen wird die Beratung der Klägerin durch die Beklagte in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht.
35a) Ein Prospekt der A., anhand dessen die Beklagte die Klägerin hätte beraten können, existiert nicht. Das ist aber nicht zu beanstanden, weil die Kauf- & Verwaltungsverträge von A. im hier maßgeblichen Zeitraum (Juni 2016) noch keiner gesetzlichen Prospektpflicht unterlagen. Eine Regulierung von Direktinvestments in Container erfolgte erst mit dem am 03.07.2015 erlassenen Kleinanlegerschutzgesetz. Durch die Auffangvorschrift in § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG waren ab dem 10.07.2015 auch Beteiligungen an dem Erwerb einzelner Container mit einer zugesagten jährlichen Verzinsung und einem Rückerwerb der Anlage nach einem gewissen Zeitraum erfasst und der Prospektpflicht unterworfen (vgl. Buck-Heeb, NJW 2015, 2535). Sie erfasste aber in der bis zum 30.12.2016 gültigen Fassung nur „sonstige Anlagen, die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren oder im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermitteln“. Die Geltung dieser Vorschrift hat A. dadurch umgangen, dass es anders als ursprünglich kein unbedingtes Rückkaufangebot für die Container („Nach Ablauf der Garantiezeit ist A. bereit, den/die Container zurückzukaufen, und wird rechtzeitig vor Ablauf des Vertrages ein Kaufangebot unterbreiten“) mehr gab, sondern sich nur „vorbehalten“ hat, zum Ablauf des Vertrages ein Angebot zum Kauf zu unterbreiten (Ziff. 4 in Anlage K 1). Der Gesetzgeber hat § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG mit Wirkung ab dem 31.12.2016 dahingehend verschärft, dass nunmehr sonstige Anlagen auch dann erfasst sind, wenn eine Rückzahlung oder ein vermögenswerter Barausgleich im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld in Aussicht gestellt wird (vgl. OLG München, Beschluss vom 13.07.2010 - 8 U 2610/20 -, juris Rz. 25 ff.). Erst durch diese Änderung wurden die streitgegenständlichen Geschäfte ab dem Jahr 2017 prospektpflichtig (so zutreffend OLG München aaO und ihm folgend Hanseatisches OLG Bremen, Urteil vom 12.05.2021 - 1 U 22/20 -, juris Rz. 43). Die Unanwendbarkeit des auch vom Landgericht bemühten Pflichtenprogramms der FinanzanlagenvermittlungsVO dürfte sich damit aber nicht begründen lassen (so aber wohl die Oberlandesgerichte München und Bremen), da es sich bei dieser Verordnung nicht um diejenige gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 VermAnlG handelt. Die dort angeführten allgemeinen notwendigen Prospektinhalte werden vielmehr durch die Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV), dort § 2, umgesetzt (Maas in: Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, Wertpapiergesetz/Vermögensanlagengesetz, 3. Aufl. 2017, § 7 VermAnlG Rz. 31). Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die FinanzanlagenvermittlungsVO für Anlagevermittler und freie Berater gilt. Ob die darin enthaltenen Anforderungen an Informationen auch für Banken galten (und ob eine Haftung der Beklagten sich unter dem Aspekt drittschützenden Charakters aufsichtsrechtlicher Vorschriften ergeben könnte), kann aber dahinstehen. Denn für die Beklagte als Bank und Anlageberaterin galt in jedem Fall der unter 1. beschriebene vertragliche Pflichtenkanon nach Maßgabe des Bond-Urteils. Danach ist der Anlageberater bei einem Beratungsvertrag zu mehr als nur zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet. Da sich die Beratung in Bezug auf das Anlageobjekt auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen hat, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können, ist ein Anlageberater verpflichtet, eine Anlage, die er empfehlen will, mit üblichem kritischem Sachverstand zu prüfen, oder den Anleger auf ein diesbezügliches Unterlassen hinzuweisen. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Bank, wie die Beklagte, die Anlage in ihr Programm aufgenommen hat. Eine unterlassene Prüfung der empfohlenen Kapitalanlage kann aber nur dann zur Haftung führen, wenn bei dieser Prüfung ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder aber wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Kapitalanlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist (BGH, Urteil vom 05.03.2009 - III ZR 302/07-, juris Rz. 13 mwN).
36b) Unstreitig hat die Beklagte der Klägerin die Geldanlage anhand des Angebots Nr. 302 (Anlage B 3) und des Kauf- & Verwaltungsvertrages (Anlage K 1) vorgestellt sowie deren Funktionsweise und Eigenschaften erklärt. Der Klägerin wurde das Angebot im ersten Gesprächstermin (03.05.2016) übergeben. Der Kauf- & Verwaltungsvertrag enthält zwar die vertraglichen und finanziellen Eckdaten der Geldanlage, aber keine Darstellung der Risiken. Gleiches gilt für das Angebot mit Beispielrechnung. Diese Unterlagen reichten als Beratungsgrundlage mithin nicht aus. Dies hat die Beklagte nach Prüfung der Anlage offenbar erkannt und will die Klägerin über die Risiken der Geldanlage mündlich anhand ihrer Dokumentation (Anlage B 4) aufgeklärt haben. Diese Risikoaufklärung genügt indes jedenfalls in Bezug auf die Bedeutung der Veräußerungserlöse für den Kapitalrückfluss an die Anleger nicht den genannten Anforderungen. Die Pflichtwidrigkeit der Beratung steht fest. Sie ergibt sich aus dem Inhalt der Dokumentation selbst.
37aa) Die offenbar von der Beklagten verfasste Dokumentation entspricht in Teilen dem wohl von A. stammenden Merkblatt. Die Beklagte scheint einzelne Abschnitte aus dem Merkblatt (Anlage K 10) übernommen zu haben; andere hat sie hingegen scheinbar inhaltlich überarbeitet. Mit teils geringfügigen sprachlichen Anpassungen wohl übernommen wurden von der Beklagten die Passagen „Ausfall eines Mietpartners“, „Änderung geltender Gesetzgebung“, „Währungsrisiko“, “Containermarkt“, „Fungibilität bzw. Veräußerbarkeit“ und „Internationale Investition“. Überarbeitet hat die Beklagte anscheinend die Abschnitte „Ausfall von A.“ und „Veräußerungserlöse“. Eigenständig eingefügt hat sie sowohl die Information über „Versicherungen“ als auch das im Merkblatt von A. gleichfalls nicht erwähnte Totalverlustrisiko. Zu letzterem heißt es in der Dokumentation: „Folgende Risiken können die Wertentwicklung und damit das Ergebnis des Anlegers beeinträchtigen. Die beschriebenen Risiken können einzeln oder kumulativ auftreten. Bei negativer Entwicklung besteht das Risiko, dass der Anleger einen Totalverlust seines eingesetzten Kapitals erleidet.“
38Ob dieses Risiko mit der Klägerin am 06.06.2016 besprochen worden ist, was sie bestreitet, kann aber mit Blick auf die eingangs genannte Pflichtwidrigkeit ebenso dahinstehen wie die ebenfalls strittige Frage, ob die Zeugin B. das von der Beklagten angenommene Totalverlustrisiko durch die von der Klägerin vorgetragenen Erklärungen und Aussagen entkräftet und relativiert hat.
39bb) Die streitbefangene Kapitalanlage ist so konzipiert, dass Anleger A. eine bestimmte Anzahl von Containern abkaufen und diese während der Laufzeit des Verwaltungsvertrages von A. unter Abwälzung der Containerkosten an Dritte vermietet werden. Der Rückfluss des investierten Betrages soll, jeweils etwa zur Hälfte, einerseits über die (von A. garantierten) Mietzahlungen, andererseits darüber erfolgen, dass der Anleger die erworbenen Container nach Ende der Laufzeit verkauft. Ob der Anleger den investierten Betrag zurückerhält, hängt also davon ab, dass der Verkauf der Container stattfindet und zu einem Preis erfolgt, der das Delta zwischen dem eingesetzten Kapital und den erhaltenen Mietzahlungen ausgleicht. Ob über den Kapitalrückfluss hinaus die im Angebot von A. angegebene Rendite erzielt wird, hängt davon ab, dass zum Ende der Laufzeit der genannte Rückkaufpreis in Höhe des kalkulierten Restwertes der Container tatsächlich erzielt wird. Nach der Regelung unter Ziffer 4. des Verwaltungsvertrages (Anlage K 1) hat sich A., anders als bei früheren Angeboten aus dem Containerprogramm, allerdings nicht (mehr) vertraglich dazu verpflichtet, die Container zurückzukaufen, sondern sich nur noch vorbehalten, den Investoren zum Ablauf des Vertrages ein solches Angebot zu unterbreiten.
40cc) In Bezug auf das unter dem Stichwort „Veräußerungserlöse“ erläuterte Risiko fehlt es nach der eigenen Darstellung der Beklagten an einer pflichtgemäßen Beratung. Bei der geschuldeten Prüfung der streitgegenständlichen Anlagekonzeption mit banküblichem kritischem Sachverstand kann der Beklagten nicht entgangen sein, dass sich A., anders als bei den früheren Verträgen, nicht mehr dazu verpflichtete, die Container zurückzukaufen, sondern sich nur noch vorbehielt, ein solches Angebot zu unterbreiten (Anlage K 1). Dies ergab sich zwar aus der Bestimmung unter Ziffer 4. des Verwaltungsvertrages, worauf sich die Beklagte nun auch beruft, nicht aber aus dem Angebot, welches eine Beispielberechnung enthält, die unterstellt, dass ein Rückkaufpreis in Höhe des kalkulierten Restwertes der Container nach 5 Jahren erzielt wird (Anlage K 1). Wird bedacht, dass der Anleger den mündlichen Angaben seines Beraters erfahrungsgemäß mehr Aufmerksamkeit schenkt als dem Inhalt überreichter Unterlagen, was hier umso mehr deshalb gilt, weil es keinen Prospekt der A. gibt, weswegen die Klägerin sich bei ihrer Entscheidung ohnehin nur auf die Beratung durch die Beklagte stützen konnte, muss die Berufung der Beklagten darauf, die Klägerin habe dem Verwaltungsvertrag entnehmen können, dass der Rückkauf zu dem angegebenen Preis nicht feststeht, fehlgehen. Wegen des aufgezeigten Widerspruchs und der Bedeutung des Rückkaufs der Container auch und gerade für den Kapitalrückfluss kann sich die Beklagte nicht darauf zurückziehen, die Klägerin habe dem Verwaltungsvertrag entnehmen können, dass der Rückkauf zu dem angegebenen Preis nicht feststeht. Der Beklagten kann bei ihrer Prüfung des Anlagekonzepts nicht entgangen sein, dass den Anlegern in der Beispielrechnung (Seite 2 des Angebots) ein Rückfluss ihres Kapitals in Höhe des kalkulierten Restwerts der Container suggeriert, zumindest aber in Aussicht gestellt wird, welcher jedoch schon mangels Rückkaufverpflichtung von A. nicht gewährleistet war. Deshalb war diese Beispielrechnung erläuterungsbedürftig und wäre ein den Widerspruch zwischen Verwaltungsvertrag und Beispielrechnung auflösender Hinweis darauf geboten gewesen, dass laut Verwaltungsvertrag der Rückkauf durch A., erst recht nicht zu dem in der Beispielrechnung genannten Preis, und damit der Rückfluss etwa der Hälfte des Kapitals gerade nicht feststehen.
41Erschwerend hinzu tritt, dass die Beklagte nach ihrer eigenen Darstellung zum Inhalt des Beratungsgesprächs der Klägerin einen solchen Hinweis nicht nur nicht erteilt, sondern noch dazu in einer Weise auf das diesbezügliche Risiko hingewiesen hat, die den falschen Eindruck, der bei Ansicht der Beispielrechnung entstehen musste, nicht etwa beseitigte, sondern verstärken musste.
42Im Merkblatt von A. heißt es unter „Veräußerungserlöse“: „Sollte A. Ihnen ein Angebot zum Kauf seiner Container unterbreiten, besteht das Risiko, dass die Container trotz sorgfältiger Kalkulation bei den zu Vertragsabschluss vorhandenen Marktverhältnissen nach Ablauf des Vertrages nicht zu dem kalkulierten Restwert erworben werden können. In diesen Fällen wäre auch die im Angebot prognostizierte Rendite niedriger.“
43Ob dieser den Umstand, dass sich A. anders als früher die Unterbreitung eines Kaufangebotes nur noch vorbehalten hat, wenigstens andeutende Hinweis ausgereicht hätte, dem unzutreffenden Eindruck, den die Beispielrechnung im Angebot erweckt, entgegenzuwirken, mag dahinstehen. Denn die Beklagte will anhand ihrer Dokumentation beraten haben und darin heißt es demgegenüber: „Es besteht das Risiko, dass die Container trotz sorgfältiger Kalkulation bei den zu Vertragsabschluss vorhandenen Marktverhältnissen nach Ablauf des Verwaltungsvertrages nicht genau zu dem prognostizierten Preis zurückgekauft werden können. In diesen Fällen wäre die im Angebot prognostizierte Rendite niedriger.“
44Damit verharmlost die Beklagte nicht bloß das tatsächlich bestehende Risiko der Anleger, d.h. das Ausbleiben des Rückkaufs und damit des Rückflusses des Kapitals, sondern erweckt außerdem den unzutreffenden Eindruck, das Risiko bestehe nur in einer geringeren Rendite als prognostiziert. Da nur knapp 50% des eingesetzten Kapitals über die Mietzahlungen an die Anleger zurückfließen sollten, gut 50% konzeptionsgemäß aber erst durch den Rückkauf der Container, wird der Hinweis, dass bei einem Rückkauf zu einem niedrigeren als dem prognostizierten Preis auch die prognostizierte Rendite niedriger wäre, dem wahren Risiko nicht annähernd gerecht. Die Beispielrechnung unterstellt bei einer Investition von 20.300 € einen Kapitalrückfluss in Höhe von 24.040 €, der sich aus Mietzahlungen von 9.490 € und dem kalkulierten Restwert der Container von 14.500 € zusammensetzt. Nur dann, wenn A. die garantierte Miete über 5 Jahre gezahlt und nach Ablauf der 5 Jahre Laufzeit jemand die 10 Container zu 10.810 € (20.300 € abzgl. 9.490 €) gekauft hätte, hätte die Klägerin ihr Kapital in voller Höhe zurückbekommen. Andernfalls könnte also von einer womöglich geringeren Rendite nicht mehr die Rede sein, sondern hätte die Klägerin ihr Kapital selbst dann teilweise verloren gehabt, wenn A. die garantierten Mietzahlungen 5 Jahre lang erbracht hätte. Das Vorbringen der Beklagten vom 13.01.2022 gibt zu einer abweichenden Beurteilung schon deshalb keinen Anlass, weil es nicht das gerade beschriebene Risiko betrifft, sondern das Ausfallrisiko von A. oder konjunkturelle Risiken. Es geht nicht darum, dass der Verkauf zu einem bestimmten Preis nicht gesichert war; der Beklagten ist vorzuwerfen, dass sie der Klägerin nicht erklärt hat, dass und warum der Kapitalerhalt teilweise unsicher ist. An ihrem im Rahmen der sekundären Darlegungslast gehaltenen Vortrag zu Ablauf und Inhalten der Beratung muss sich die Beklagte festhalten lassen. Dass die Klägerin dieses Vorbringen teilweise bestritten hat, steht seiner Berücksichtigung nicht entgegen. Nach allgemeinen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass der Prozessgegner sich ein für ihn günstiges Vorbringen der Gegenseite zumindest hilfsweise zu eigen macht, insbesondere, wenn es nicht im Widerspruch zu seinen eigenen Ausführungen steht (vgl. nur BGH, Urteil vom 17.01.1995 - X ZR 88/93, NJW-RR 1995, 684). Ein solcher Widerspruch ist hier nicht zu erkennen. Die Klägerin behauptet zwar, nicht anhand der Dokumentation, sondern vielmehr anhand des Merkblattes von A. beraten worden zu sein. Dabei geht es ihr aber bei verständiger Würdigung ihres Vortrages darum, die von der Beklagten behauptete und von ihr bestrittene Aufklärung über das nur in der Dokumentation erwähnte Totalverlustrisiko in Abrede zu stellen. Hierfür spricht neben den unter aa) dargestellten inhaltlichen Übereinstimmungen nicht zuletzt, dass die Klägerin der in Teilen auf die Dokumentation der Beklagten gestützten, für sie günstigen, vorläufigen Sichtweise des Senats in der mündlichen Verhandlung nicht unter Hinweis darauf entgegen getreten ist, sie bestreite eine Beratung anhand der Dokumentation insgesamt, also auch soweit der Vortrag der Beklagten für sie günstig ist.
45c) Soweit die Klägerin in erster Instanz gerügt hat, die Beklagte habe sie pflichtwidrig nicht darauf hingewiesen, dass eine Garantie für den Rückkauf der Container wie im Kauf- & Verwaltungsvertrag angegeben, nicht bestehe, ist nur zu erwähnen, dass in dem Vertrag von einer solchen Garantie keine Rede ist. Die Beklagte hat daher in der Klageerwiderung zutreffend ausgeführt, den Vertragsunterlagen sei klar zu entnehmen, inwiefern A. eine Garantie übernimmt. Dies ändert aber nichts an der aufgezeigten Pflichtverletzung, da es für diese auf eine Garantie nicht ankommt.
46d) Daneben haftet die Beklagte wegen einer Verletzung ihrer Pflicht, das Angebot von A. vor der Empfehlung einer Prüfung im Hinblick auf die Frage, ob die Investoren Eigentum an den Containern erlangen, mit banküblichem kritischem Sachverstand zu unterziehen und den Kläger insofern vollständig und zutreffend zu informieren. Ob die Beklagte eine solche Prüfung vorgenommen hat, lässt sich zwar mangels Klarstellung ihrerseits weder feststellen noch ausschließen. Dies ist jedoch für ihre Haftung aufgrund der hier gegebenen Umstände ohne entscheidende Bedeutung.
47aa) Die sich aus einem Beratungsvertrag ergebende Pflicht zur objektgerechten Beratung ist nicht darauf beschränkt, einen - hier mangels Prospektpflichtigkeit der Anlage nicht einmal vorhandenen - über die Kapitalanlage herausgegebenen Prospekt lediglich auf seine innere Schlüssigkeit hin zu überprüfen. Dies kann im Rahmen eines Anlagevermittlungsvertrages ausreichend sein, wenn ein Anlageprodukt ohne Beratung vertrieben wird (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2009 - XI ZR 337/08, WM 2009, 2303). Der Berater schuldet dagegen, wie oben schon angesprochen, nicht nur eine zutreffende, vollständige und verständliche Mitteilung von Tatsachen, sondern darüber hinaus auch eine fachmännische Bewertung, um eine dem Anleger und der Anlage gerecht werdende Empfehlung abgeben zu können. Eine Bank, die die gebotene Prüfung unterlässt, jedoch gleichwohl den Eindruck erweckt, die Anlage mit positivem Ergebnis geprüft zu haben, haftet nach dem Schutzzweck der verletzten Prüfungs- und Offenbarungspflicht nur dann, wenn der Emissionsprospekt - hier das Anlagekonzept von A. - der geschuldeten Prüfung in einem für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkt nicht standgehalten hätte. Das wäre anzunehmen, wenn ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Kapitalanlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist (BGH aaO). Fehlen der Bank Kenntnisse über Umstände, die für das Anlagegeschäft von Bedeutung sind, hat sie dies dem Kunden mitzuteilen und offenzulegen, dass sie zu einer Beratung z.B. über das konkrete Risiko eines Geschäfts mangels eigener Information nicht in der Lage ist (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.1993 - XI ZR 12/93-, juris Rz. 19). Umfang und Art der Hinweis- und Ermittlungspflichten des Anlageberaters bestimmen sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Dabei kommt es insbesondere darauf an, wie der Anlageberater gegenüber dem Anlageinteressenten auftritt sowie ob und inwieweit dieser die berechtigte Erwartung hegt, über bestimmte Umstände informiert zu werden (BGH, Urteil vom 01.12.2011 - III ZR 56/11-, juris Rz. 17).
48bb) Nach diesen Grundsätzen war die Beklagte gehalten, der Frage nachzugehen, ob die Anleger Eigentum an den gekauften Containern erlangen und konnte die Klägerin erwarten, dass dies auch mit positivem Ergebnis geschehen ist, bevor die Beklagte ihr die Geldanlage unter Hinweis auf das Eigentum an den Containern empfiehlt.
49(1) Die Frage des wirksamen Erwerbs des Eigentums an den Containern ist von zentraler Bedeutung für das Anlagegeschäft. Bei dem Eigentum an den Containern „als Gegenwert“ handelte es sich, wie die Klägerin vor dem Landgericht es geschildert hat und dem Senat auch aus den Akten in Parallelverfahren bekannt ist, um das Argument der Berater der Beklagten für die angebliche Sicherheit der Anlage in den Gesprächen mit den Kunden. So gab die Klägerin sinngemäß an, man habe ihr erklärt, sie könne sich die Container notfalls in den Garten stellen. Dass das Eigentum der Anleger an den zu erwerbenden Containern von wesentlicher Bedeutung für das Anlagegeschäft ist, ergibt sich aber auch aus der Anlagekonzeption. Danach sollten die Anleger, wie schon erwähnt, Container kaufen und als deren Eigentümer und Vermieter während der Vertragslaufzeit aus ihrer Vermietung Einnahmen erzielen. Der Stellung als Eigentümer und Vermieter der Container kommt bereits während der Laufzeit des Vertrages deshalb eine wesentliche Bedeutung zu, weil nur diese den Anleger in die Lage versetzt, bei Ausfall der A. in deren Vertrag mit dem Containermieter einzutreten oder eine Neuvermietung vorzunehmen. Erst recht gilt dies für den Zeitpunkt des Ablaufs der Vertragslaufzeit. Nur dann, wenn dem Anleger die Container gehören, kann er sie an A. oder Dritte verkaufen, was deshalb von wesentlicher Bedeutung ist, weil nach der Konzeption der Anlage der Kapitalrückfluss nur dann gewährleistet ist, wenn A. die garantierten Mieten während der fünfjährigen Vertragslaufzeit zahlt und nach Ablauf des Vertrages ein Rückkauf der Container durch A. oder ein Verkauf an Dritte zu einem Kaufpreis erfolgt, der das Delta zwischen eingesetztem Kapital und Mieteinnahmen ausgleicht. Die Klägerin konnte schon danach erwarten, dass die Beklagte ihr den Eigentumserwerb und damit einen als der Absicherung ihres Kapitals dienenden Sachwert nur dann in Aussicht stellt, wenn sie sich vorher davon überzeugt hat, dass sie tatsächlich Eigentümerin der Container wird.
50(2) Veranlassung zu der Prüfung der Eigentumserwerbsfrage hatte die Beklagte aber auch nach dem Inhalt des Kauf- & Verwaltungsvertrages, da dieser in Bezug auf einen sachenrechtlich wirksamen Eigentumsübergang etliche Fragen aufwirft, die sich auch nicht erst nach näherer rechtlicher Prüfung stellen konnten, sondern schon bei oberflächlicher Lektüre der Bestimmungen geradezu aufdrängen.
51So stellt sich die Frage, nach welchem Recht sich der Eigentumserwerb hätte vollziehen sollen, Art. 43 ff. EGBGB. Unstreitig befanden sich die Container nicht in Deutschland, sondern an - unbekannten - Orten irgendwo in der Welt, mutmaßlich im asiatischen Raum. Noch dazu befanden sie sich bestimmungsgemäß nicht an einem festen Ort, sondern bestimmungsgemäß auf - unbekannten - Containerschiffen, die weltweit Waren transportierten. Die Annahme des OLG München (Beschluss vom 13.07.2020 - 8 U 2610/20) und ihm folgend der Beklagten, wonach gemäß Art. 46 EGBGB wegen einer wesentlich engeren Verbindung deutsches Sachenrecht anzuwenden wäre, ist so selbstverständlich nicht und lässt sich nicht schon damit begründen, dass für den Kauf- & Verwaltungsvertrag deutsches Recht gilt.
52Wollte man zugunsten der Beklagten unterstellen, dass sich die Eigentumsübertragung nach deutschem Recht richtet, bestünden erhebliche Zweifel daran, dass die Bestimmungen in dem Kauf- & Verwaltungsvertrag für eine wirksame Eigentumsübertragung ausreichen. Ein Kaufvertrag dürfte zwar zustande gekommen sein. Zweifelhaft ist aber schon, ob die Anforderungen an ein Besitzkonstitut nach § 930 BGB erfüllt sind. Dagegen dürfte - neben den weiteren von der Klägerin insofern geäußerten Bedenken - insbesondere die mangelnde Konkretisierung der Container, an denen später Eigentum erworben werden sollte, im Vertrag sprechen. Zwar reicht es unter Bestimmtheitsaspekten aus, wenn die zu übereignende Sache durch einfache äußere Merkmale so bestimmt bezeichnet ist, dass jeder Kenner des Vertrages sie in dem Moment, in dem das Eigentum übergehen soll, unschwer von anderen unterscheiden kann (Grüneberg/Bassenge, BGB, 81. Aufl., § 930 Rz. 2 mN). Ob hierfür aber ausreicht, dass die Container, von denen allein im Bestand von A. zigtausende existieren, mit dem im Kaufvertrag näher bezeichneten, offenkundig weit verbreiteten Typ gekennzeichnet sind, hält der Senat für fraglich. Der Einwand der Beklagten, wonach es konzeptionsgemäß Sache der Anleger gewesen sei, sich um die Konkretisierung auf einen bestimmten Container selbst zu bemühen, und sie die Vertragserfüllung und -abwicklung nicht zu kontrollieren gehabt habe, geht am aufgezeigten Problem vorbei. Entscheidend ist, ob die vertraglichen Bestimmungen überhaupt abstrakt geeignet waren, Eigentum an den Containern zu verschaffen.
53Selbst wenn man für ausreichend halten wollte, dass A., wie im Vertrag vorgesehen, nach Eingang des Kaufpreises die Container auswählt und der Anleger die Möglichkeit hat, ein Zertifikat mit den Seriennummern seiner Container zu erhalten, verbleiben durchgreifende Bedenken. Denn über § 930 BGB kann nur die fehlende Übergabe der Sache ersetzt werden, nicht das Fehlen einer dinglichen Einigung zwischen A. und dem Investor iSd § 929 S. 1 BGB. Der Kauf- & Verwaltungsvertrag enthält aber weder ein Angebot an den Investor, ihm das Eigentum an den später auszuwählenden Containern zu übertragen, noch eine Annahmeerklärung des Investors.
54(3) Danach bestehen daran, ob die Klägerin unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Kauf- & Verwaltungsvertrages Eigentum an den von ihr gekauften Containern erworben hat, zumindest Zweifel (a.A. und den Eigentumserwerb in ähnlicher Konstellation bejahend OLG München, Beschluss vom 13.07.2020 - 8 U 2610/20; Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Urteil vom 12.05.2021 – 1 U 22/20). Der Anlageberater muss zwar nicht, worauf sich die Beklagte auch beruft, ohne besondere Anhaltspunkte schwierigen und ungeklärten Rechtsfragen nachgehen, die er regelmäßig nur unter Inanspruchnahme sachkundiger Hilfe (Rechtsgutachten) abklären könnte (BGH, Urteil vom 01.12.2011 - III ZR 56/11-, juris Rz. 17). Sie schenkt bei ihrer Argumentation aber dem Umstand zu wenig Beachtung, dass aus den unter (1) und (2) genannten Gründen zumindest Anhaltspunkte dafür vorlagen, zumal für eine mit Fragen der (auch sachenrechtlich wirksamen) Kreditsicherung regelmäßig befasste und somit vertraute Bank wie die Beklagte, sich mit der Frage zu befassen, ob mit der für eine Betonung des Eigentums als Sicherheit gegenüber den Anlageinteressenten erforderlichen Gewissheit angenommen werden kann, dass die Anleger Eigentümer der Container werden. Ob sie in dieser Lage verpflichtet war, ein Rechtsgutachten einzuholen und die Rechtsfrage zu klären, hält auch der Senat für fraglich. Dies kann aber dahinstehen, weil es darauf nicht maßgeblich ankommt. Ihre eigene Prüfung mit banküblicher Sorgfalt hätte jedenfalls, was die Beklagte zuletzt selbst vorbringt, ergeben, dass es sich um eine komplizierte, schwierige und ungeklärte Rechtsfrage handelt (so auch OLG München aaO). Die Beklagte durfte vor diesem Hintergrund ausgehend von den dargestellten Grundsätzen also nicht den Eindruck entstehen lassen, dass die Anleger selbstverständlich Eigentümer der Container werden, sondern hätte der Klägerin wenigstens ihre fehlende Gewissheit in Bezug auf den Eigentumserwerb unter Hinweis auf das Unterbleiben einer Prüfung der diesbezüglichen Rechtsfragen oder deren Kompliziertheit und Ungeklärtheit offenbaren müssen, was unstreitig unterblieben ist.
55cc) Ob sich die Beklagte im Rahmen ihrer Prüfung mit der Frage des Eigentumserwerbs an den Containern durch die Anleger befasst hat, lässt ihr Vortrag zwar nicht erkennen, kann aber ebenso dahinstehen wie die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Anleger Eigentum an den Containern erlangen konnten. Sie haftet, wie erwähnt, jedenfalls deshalb, weil sie das A.-Angebot unter Hinweis auf das Eigentum an den Containern als sichere Geldanlage empfohlen hat, ohne der Klägerin entweder mitzuteilen, dass der Eigentumserwerb von ihr nicht geprüft worden ist, oder aber, dass der Eigentumserwerb nach dem Ergebnis ihrer Prüfung aufgrund der Bestimmungen des Kauf- & Verwaltungsvertrages nicht zweifelsfrei feststeht, sie der Frage aber nicht weiter nachgegangen ist.
56Hiervon abgesehen gilt: Hätte die Beklagte das Angebot der A. insofern tatsächlich keiner Prüfung unterzogen, haftete sie, weil bei dieser Prüfung ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das die Klägerin hätte aufgeklärt werden müssen. Dieses Risiko ist - je nach Ausgang der hypothetischen Prüfung - wie ausgeführt entweder darin zu sehen, dass der Eigentumserwerb zweifelhaft ist, oder darin, dass, den wirksamen Eigentumserwerb unterstellt, den Anlegern die Inanspruchnahme wegen der Kosten der ihnen gehörenden Container drohte. Hätte sie das Angebot von A. in Bezug auf die Erlangung von Eigentum mit positivem Ergebnis geprüft, würde ihre Haftung ebenfalls daraus folgen, dass sie die Klägerin nicht über das Risiko einer Inanspruchnahme wegen der Kosten aufgeklärt hat. Wäre sie bei ihrer Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anleger kein Eigentum an den Containern erwerben, wäre ihr anzulasten, dass sie dies nicht offenbart hat.
57(1) Hätten Anleger wie die Klägerin kein Eigentum erworben und auch nicht erwerben können, folgte die Haftung der Beklagten aus der nicht nachweisbar durch eine rechtliche Überprüfung gestützte Hervorhebung des Eigentums an den Containern gegenüber der Klägerin. Erschwerend kommt hinzu, dass durch die Regelungen des Kauf- & Verwaltungsvertrages der - unzutreffende - Eindruck erweckt wurde, dass die Investoren mit Vertragsschluss Eigentümer der Container werden, was der Beklagten nach eigener Darstellung in einem Schriftsatz in einem Parallelverfahren (I-6 U 36/21) bewusst war. Sie führt dort aus, dass die Anleger tatsächlich nicht schon bei Abschluss des Kaufvertrages Eigentum erwarben, obwohl dies in den Beratungsunterlagen so dargestellt wurde. Eine Veranlassung, dies in dem Beratungsgespräch näher zu erläutern, hat die Beklagte aber - soweit erkennbar - nicht gesehen. Die Beklagte durfte der Klägerin die Geldanlage daher nicht unter Betonung der Sicherheit in Form des Eigentums an den Containern, die man ja immer noch verkaufen könne, ohne Hinweis darauf empfehlen, dass sie die Frage des Eigentumserwerbs nicht oder aber mit dem Ergebnis geprüft hat, dass die Frage des Eigentumserwerbs an den Containern nicht leicht zu beantworten sei (ähnlich für den Fall einer Rechtsfrage das KWG betreffend: OLG Hamm, Beschluss vom 20.10.2016 - I-34 U 84/16).
58(2) Hätten die Anleger Eigentum an den Containern erworben, war die Beklagte hingegen verpflichtet, die Klägerin vor dem Abschluss der Kauf- & Verwaltungsverträge darüber aufzuklären, dass und unter welchen Voraussetzungen ein über den Totalverlust des eingesetzten Kapitals hinausgehendes Risiko besteht, mit Kosten der ihr gehörenden Container belastet zu werden. Unstreitig hat die Beklagte keinen ausdrücklichen Hinweis auf dieses Risiko erteilt. Auch die Vertragsunterlagen enthalten keinen solchen Hinweis. Dass sie deshalb keine Aufklärung über dieses Risiko schuldete, weil den Anlegern schon keine Haftung für Containerkosten drohte, hat die Beklagte nicht dargetan. Auch hat die Beklagte über dieses Risiko nicht dadurch hinreichend aufgeklärt, dass sie die von ihr in Bezug genommenen allgemeinen Hinweise auf das Ausfallrisiko des Mieters erteilt hat (Anlage B 4).
59(a) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach der Konzeption der Kapitalanlage ein Risiko bestanden hat, nach dem (hier unterstellten) Erwerb des Eigentums an den gekauften Containern mit deren Kosten belastet zu werden. Dass generell, vor allem im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung der Container Kosten für Wartung, Reparatur und Versicherung anfallen, bedarf entgegen der Auffassung der Beklagten keiner Darlegung durch die Klägerin, weil dieser Umstand sich aus den Vertragsunterlagen ergibt, also feststeht. Davon, dass Standgebühren für die Zeiten, in denen der Container ungenutzt ist und deshalb an geeigneter Stelle gelagert werden muss, anfallen, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung auszugehen. Dass ein Grundstückseigentümer, Pächter oder Mieter die kostenlose Nutzung seiner Flächen durch Dritte gestatten würde, hält der Senat für äußerst unwahrscheinlich. Wie dem unter Bezugnahme auf das Gutachten des Insolvenzverwalters in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. TC GmbH vom 23.07.2018 erfolgten Vortrag des Klägers in dem Parallelverfahren I-6 U 79/21 (dort Bl. 66/67), entnommen werden kann, in dem die Beklagte ebenfalls durch ihre hiesigen Bevollmächtigten vertreten wird, waren die Standkosten für die nicht im Einsatz befindlichen Container auch durchaus hoch, konnten daher also deren Wert schnell übersteigen.
60(b) Es bestand für die Anleger auch ein Risiko, mit den genannten Kosten belastet zu werden und zwar schon deshalb, weil sie in ihrem (unterstellten) Eigentum standen, sodass sie bei einem Ausfall des Containermieters als dem vertraglichen Kostenschuldner oder der A. als Garantiegeberin grundsätzlich aus ihrer Eigentümerstellung für anfallende Kosten hafteten. Nichts anderes würde dann gelten, wenn A. den Anlegern nach dem Ende der vereinbarten Laufzeit von fünf Jahren kein Angebot zum Kauf des Containers unterbreitet, wozu laut der Regelung unter Ziffer 4. des Verwaltungsvertrages keine Verpflichtung bestand. Dass die Anleger in diesem Fall zumindest solange Schuldner aller Kosten wären, wie es ihnen nicht gelingt, den Container anderweitig zu verkaufen oder unter erneuter Abwälzung der Kosten neu zu vermieten, wird kaum verneint werden können. Dieses Risiko ergibt sich aber auch aus der Konzeption der Kapitalanlage. Kennzeichnend für das streitgegenständliche Investment ist, dass der Anleger Container erwirbt und deren alleiniger Eigentümer wird, sich aber in keiner Weise um den ihm gehörenden Container kümmern muss, da A. die komplette Verwaltung des jeweiligen Containerbestandes übernimmt. Die Mieterlöse wurden dem Anleger durch A. für die gesamte Laufzeit garantiert. Der Anleger trägt aber bei näherer Betrachtung nicht nur das Bonitätsrisiko der Emittentin und mittelbar auch das der Containermieter, da die Auszahlung der garantierten Miete gemäß der Regelung unter Ziffer 1. des Verwaltungsvertrages aus den für den Investor eingezogenen Mieten erfolgen sollte, und A. nur etwaige Unterdeckungen gegenüber dem Investor auszugleichen hatte. Denn das Risiko des Anlegers beschränkt sich in dem Fall, dass der Verwaltungsvertrag mit A. aus welchem Grund auch immer beendet wird, nicht darauf, die vereinbarten Zinszahlungen nicht zu erhalten und mit dem Anlagebetrag womöglich keinen Gewinn zu erwirtschaften. In diesem Fall trägt der Anleger vielmehr neben dem Kapitalverlustrisiko auch das Risiko, über das eingesetzte Kapital hinaus mit Kosten belastet zu werden, die er aus seinem Vermögen finanzieren müsste. Richtig mag zwar sein, dass der Abschluss die Container betreffender und die Anleger verpflichtender Verträge mit Dritten jedenfalls am Fehlen einer rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht scheitern dürfte. Die Beklagte schenkt bei ihrer auf das Erfordernis privatrechtlicher Verträge und das Fehlen der Berechtigung, im Namen der Anleger derartige Verträge abzuschließen, abhebenden Argumentation aber dem Umstand keine genügende Beachtung, dass A. laut den Regelungen unter Ziffer 1. des Verwaltungsvertrages zwar „alle mit der Verwaltung zusammenhängenden Verträge eigenverantwortlich“ abschließen sollte, jedoch nicht nur mit dem Eigentumsübergang sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Miet- und Agenturverhältnis auf den Investor übergehen sollten, sondern diese Rechte dann, wenn der Verwaltervertrag gekündigt wird oder A. seine Pflichten nicht mehr erbringen kann oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, „von dem Investor oder einem von diesem bestellten neuen Verwalter unmittelbar wahrgenommen“ werden mussten. Dies entspräche im Übrigen auch der (unterstellten) Rechtslage, da die Investoren (angeblich) Eigentümer der gekauften Container waren. In diesem Fall trügen die Anleger also nicht nur das Bonitätsrisiko eines etwaig noch vorhandenen Containermieters nunmehr mangels Garantiegeber unmittelbar, sondern bei dessen Ausfall oder gänzlichem Fehlen als einzige überhaupt in Betracht kommende Schuldner auch sämtliche ursprünglich kraft mietvertraglicher Abrede auf die Mieter abgewälzten Kosten der Container.
61(c) Dass, wie die Beklagte argumentiert, durch die geschlossenen Verträge bis auf die Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung keine weiteren Leistungspflichten begründet worden sind, ist zwar insofern zutreffend, als es um unmittelbare vertragliche Pflichten der Anleger geht, stellt aber ein Argument für und nicht gegen die Aufklärungspflichtigkeit des Kostenrisikos dar. Denn die geschilderten Konstellationen, deren nicht ganz unwahrscheinlichen Eintritt die Emittentin für regelungsbedürftig hielt, schafft für den Anleger ein zusätzliches Risiko, bei welchem es sich um eine für die Anlageentscheidung wesentliche Information handelt. Die Anleger konnten nach den eigenen Ausführungen der Beklagten die unter Umständen auf sie zukommenden zusätzlichen Verpflichtungen anhand der Vertragsunterlagen nämlich nicht erkennen, weswegen sie auch zur ungefragten Aufklärung über dieses Risiko verpflichtet war.
62(d) Nicht zu folgen vermag der Senat der Beklagten auch insoweit, als sie meint, durch den in der Gesprächsdokumentation enthaltenen Hinweis auf das Risiko des Ausfalls des Mieters hinreichend über das Risiko zusätzlicher Kosten aufgeklärt zu haben. Dem Hinweis in der Gesprächsdokumentation unter „Ausfall eines Mietpartners“ darauf, dass der Fall eintreten könne, dass ein Mieter zahlungsunfähig wird, konnten Anleger wie die Klägerin nicht entnehmen, dass sie in den unter Ziffer 1. des Verwaltungsvertrages sowie der Gesprächsdokumentation unter „Ausfall von A.“ beschriebenen Konstellationen die - laut Prospekt - auf den Containermieter abgewälzten Kosten am Ende womöglich selbst zu tragen haben könnten. Den Unterlagen lässt sich nur die Information entnehmen, dass Kosten für „Wartung/Reparatur und Versicherung“ anfallen, diese aber vertraglich vom jeweiligen Mieter übernommen werden. Dazu, wer diese Kosten sowie die gänzlich unerwähnt bleibenden etwaigen Standkosten der Container zu tragen hat, wenn deren Mieter ganz ausfällt oder zumindest jene Kosten vertragswidrig nicht begleicht, findet sich in den Unterlagen kein Wort. Die Garantie der A. umfasst ausweislich des Verwaltungsvertrages (dort Ziffer 1.) nur etwaige Unterdeckungen bei der Miete. Dass der Anfall solcher Kosten und die Pflicht, diese schon aufgrund des Eigentums an den Containern notfalls selbst tragen zu müssen, jedem Anleger bekannt sei, wie etwa das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen (aaO) meint, nimmt der Senat nicht an. Eine solche Kenntnis mag beim Käufer einer Wohnung zwecks Vermietung als bekannt unterstellt werden können. Im Fall eines Direktinvestments in Container der vorliegenden Art, bei dem gerade damit geworben wird, der Anleger müsse sich um nichts kümmern, ist das hingegen nicht der Fall.
63(e) Die Beklagte kann nicht damit gehört werden, es handele sich um kein Risiko, welches wesentliche Bedeutung für den Anleger hat. Nach ständiger Rechtsprechung ist in entsprechender Anwendung der für die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung im engeren Sinne entwickelten Grundsätze, wonach ein Prospekt über alle Umstände sachlich richtig, vollständig und zeitnah unterrichten muss, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sein können, wie der BGH entschieden hat, zum Beispiel eine Anleihebedingung als wesentlich anzusehen, wenn sie Umstände betrifft, die den Zweck der Kapitalanlage vereiteln können und die ein Anleger deshalb bei seiner Anlageentscheidung "eher als nicht" berücksichtigen würde. Diese Aufklärungspflicht der beratenden Bank entfällt nicht deshalb, weil in den Anleihebedingungen ein Sonderkündigungsrecht der Emittentin nur für Ausnahmekonstellationen geregelt wäre, deren Eintritt von vornherein völlig unwahrscheinlich wäre. Denn auch der wenig wahrscheinliche Eintritt eines solchen Kündigungsgrundes (…) kann für einen auf den Erhalt seines eingesetzten Kapitals bedachten Anleger von entscheidender Bedeutung sein (BGH, Urteil vom 25.11.2014 - XI ZR 480/13 -, juris Rn. 23/25). Dies ist hier bei einer Belastung mit den Containerkosten in vergleichbarer Weise deshalb der Fall, weil sie zusätzlich zu der in den angesprochenen Konstellationen im Zweifel bereits eingetretenen Reduzierung der (garantierten) Mietzahlungen, dem Ausfall der A. als Vertragspartnerin und Garantiegeberin und der weiteren Gefährdung des Kapitalrückflusses aus einem ausfallenden Ankauf der Container durch A. eintritt. Entgegen der Auffassung der Beklagten entfällt ihre Aufklärungspflicht als beratende Bank folglich nicht deshalb, weil die Verwirklichung des Risikos möglicherweise unwahrscheinlich war. Auch der wenig wahrscheinliche Eintritt einer Haftung der Investoren oder ihrer Heranziehung für Kosten ihrer Container können aus den genannten Gründen für auf den Erhalt des eingesetzten Kapitals bedachte Anleger wie die Klägerin von entscheidender Bedeutung sein, zumal in den beschriebenen Fällen ein finanzieller Schaden sogar über den Totalverlust des eingesetzten Kapitals hinaus, jedenfalls aber ein Teilverlust des Kapitals eintreten könnte. Dass ein Containermieter ausfällt und sich daher die Frage stellt, wer nun die auf ihn vertraglich abgewälzten Containerkosten trägt, kann im Übrigen schon deshalb nicht als fernliegendes oder unwahrscheinliches Ereignis angesehen werden, weil die A. auf dieses Risiko selbst ausdrücklich hingewiesen, den Ausfall also selbst als hinreichend wahrscheinlich und die daraus resultierenden Risiken auch - mit Recht - als aufklärungsbedürftig erachtet hat. Nicht zuletzt ist erneut daran zu erinnern, dass A. sich nur vorbehalten hat, die Container nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit zurückzukaufen. Spätestens dann, wenn A. dem Investor kein Angebot unterbreitet und daher ohnehin zumindest ein beträchtlicher Teilausfall des eingesetzten Kapitals droht, kommen die genannten Kosten sowie etwaige Vermarktungs- und Transportkosten auf den Anleger dann zu, wenn er die Container bestimmungsgemäß nutzen will.
64e) Eine Verletzung beratungsvertraglicher Pflichten liegt auch darin, dass die Beklagte die Klägerin unstreitig nicht über den nur 1 Woche vor dem Abschluss des Kauf- & Verwaltungsvertrages, nämlich am 02.06.2016, veröffentlichten Artikel im „Z. 2“ (Anlage K 12) aufgeklärt hat.
65aa) Ein Anlageberater, der sich - wie die Beklagte - dem Kunden gegenüber in Bezug auf eine bestimmte Anlageentscheidung als kompetent geriert, hat sich aktuelle Informationen über das Anlageobjekt zu verschaffen, das er empfehlen will. Dazu gehört auch die Auswertung vorhandener Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse (BGH, Urteil vom 05.03.2009 - III ZR 302/07-, juris Rz. 14). So muss bei einer privaten Anleihe über zeitnahe und gehäufte negative Berichte in der Börsenzeitung, der Z. 1, dem Z. 2 und der Z. 3 unterrichtet werden (BGH aaO unter Hinweis auf das Bondurteil des BGH vom 06.07.1993 - XI ZR 12/93 - NJW 1993, 2433, 243). Zur Erfüllung der Informationspflichten des Anlageberaters über die von ihm empfohlene Anlage gehört es nicht, sämtliche Publikationsorgane vorzuhalten, in denen Artikel über die angebotene Anlage erscheinen können. Vielmehr kann der Anlageberater selbst entscheiden, welche Auswahl er trifft, solange er nur über ausreichende Informationsquellen verfügt (BGH aaO Rz. 15 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 07.10.2008 - XI ZR 89/07 -, NJW 2008, 3700). Eine Haftung kommt aber nur insoweit in Betracht, als in dem Presseartikel überhaupt ein aufklärungspflichtiger Umstand mitgeteilt wird, auf den der Anleger hinzuweisen ist oder der dem Anlageberater die Empfehlung der Anlage verbietet (BGH aaO).
66bb) Gemessen daran war die Beklagte verpflichtet, die Klägerin auf den Artikel im Z. 2 hinzuweisen. Das „Z. 2“ gehört zu den Zeitschriften, die von einem Anlageberater generell auszuwerten sind. In dem Artikel wird nicht nur „über die Insolvenz einer anderen Container-Leasingfirma“ berichtet, sondern unter Angabe konkreter Daten über aktuelle Risiken von Direktinvestments privater Anleger in Container. Außerdem wird A. in dem Artikel vom 02.06.2016 entgegen der Darstellung der Beklagten sehr wohl ausdrücklich erwähnt.
67Der Artikel befasst sich zunächst mit dem „Aufhänger“, der Insolvenz der Container-Leasinggesellschaft D., behandelt werden aber im Folgenden aktuelle konjunkturelle und spezifische Risiken von Containerdirektinvestments. Während der allgemeinen Warnung des als Anlegervertreter allseits und senatsbekannten Rechtsanwalts E. wenig Bedeutung zukommt, gilt anderes schon für die zitierte Aussage des vorläufigen Insolvenzverwalters von „D.“ F. zu den Gründen, welche „D.“ zu schaffen gemacht hätten. Diese werden in dem Artikel nämlich in der Sache zutreffend als solche bezeichnet, die auch deren Wettbewerbern, zu denen auch die A. gehörte, betreffen, wie verkürzte Zahlungsziele der Containerhersteller und daraus resultierende Liquiditätsverluste bei den Abnehmern. Angesprochen werden auch angebliche Mietrückstände einiger wichtiger Reederei-Kunden und ein Abflauen der Nachfrage nach Stahlboxen. Deren Kaufpreis sei laut Branchendienst „World Cargo News“ in den vergangenen vier Jahren von 2.750 auf 1.450 US-Dollar „abgerutscht“. Außerdem wird dargestellt, dass die Containermieten inzwischen auf 30 US-Cent pro Tag gefallen seien. Beide Umstände werden von den Autoren des Artikels sachlich ohne weiteres nachvollziehbar als kritisch für das Angebot von „D.“ bewertet, da Anlegern die Container noch Ende 2015 zum Preis von 2.100 Euro verkauft wurden und Containertagesmieten von 71 Euro-Cent garantiert worden seien. In diesem Zusammenhang werden die von A. angegebene Vorsteuerrendite von 4,3% und die garantierte Tagesmiete von 52 Cent kritisch bewertet und wird ausgeführt, es handele sich um ein Renditeversprechen, welches nur schwer zu halten sein dürfte.
68Zwar fehlt es, soweit erkennbar, an „zeitnahen und gehäuften negativen Berichten“ im Sinne der zitierten Rechtsprechung. Jedoch rechtfertigen im Fall der risikoaversen, auf Sicherheit und Kapitalerhalt bedachten Klägerin der Veröffentlichungszeitpunkt des Artikels in einem zum Pflichtprogramm eines Anlageberaters gehörenden Publikationsorgan nur wenige Tage vor dem Abschluss des Kauf- & Verwaltungsvertrages, vor allem aber die darin enthaltenen konkreten Tatsachen in der Gesamtschau die Annahme einer Pflichtverletzung. Den in dem Artikel enthaltenen Angaben konnte ein Anlageberater wie die Beklagte entnehmen, dass es zumindest ab Anfang Juni 2016 ein konkretes, d.h. über allgemeine, konjunkturelle Risiken hinausgehendes Risiko für das Gelingen des streitgegenständlichen Geschäftsmodells der A. gibt. Einem sicherheitsorientierten Anleger wie der Klägerin durften die warnenden Hinweise in diesem Artikel daher nicht verschwiegen und diese Geldanlage nicht empfohlen werden (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 06.07.1993 - XI ZR 12/93-, juris Rz.36).
69Dem steht nicht entgegen, dass sich die Klägerin - die pflichtkonforme mündliche Erläuterung der Risiken „Ausfall des Mietpartners“, „Ausfall von A.“ und „Containermarkt“ gemäß den Anlagen B 4 bzw. K 10 einmal unterstellt - ein sachgerechtes Bild von der Anlage und deren allgemeinen insbesondere konjunkturellen Risiken machen konnte. In einem solchen Fall kommt zwar nach der BGH-Rechtsprechung, der der Senat folgt, einer Presseberichterstattung, die sich (noch) nicht allgemein in der Wirtschaftspresse durchgesetzt hat, regelmäßig kein relevanter Informationswert zu. Dies gilt aber nur dann, wenn in dieser Presseberichterstattung keine zusätzliche Sachinformation enthalten ist, sondern lediglich eine negative Bewertung abgegeben wird (BGH, Urteil vom 05.03.2009 - III ZR 302/07-, juris Rz. 18). Solche Berichte sind nicht mitteilungspflichtig, weil ihr Inhalt nicht über das hinausgeht, was ohnehin in den Unterlagen enthalten ist, die dem Anleger vom Berater bei der Erfüllung dessen Beratungspflichten übergeben wurden und dem Anleger eine hinreichende Information über Chancen und Risiken vermitteln (BGH aaO). Hier liegen die Dinge aber anders. Der Klägerin sind mangels Prospektpflichtigkeit des Angebotes der A. bereits keine derartigen Unterlagen der Emittentin überlassen worden, weswegen die Beratung durch die Beklagte mündlich anhand der genannten Risikohinweise von A. oder Beklagten erfolgt ist. Außerdem besitzt der Artikel im Z. 2 insofern einen nennenswerten und damit vorliegend aufklärungspflichtigen Informationscharakter, als er konkrete Anhaltspunkte für dem Erfolg der Geldanlage entgegenstehende Risiken enthält. Anders als in dem Fall, welchen der BGH zu beurteilen hatte, wird das Angebot von „D.“, A. und vergleichbaren Anbietern der Direktinvestments in Container nicht nur mit allgemeinen Erwägungen „kritisch beurteilt“, sondern es werden Anhaltspunkte dafür genannt, dass sich die in den Beratungsunterlagen enthaltenen allgemeinen Risiken mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit realisieren können. Auch die Klägerin hat die Container zu einem überhöhten Kaufpreis von je 2.030,00 € (abzüglich des Rabatts in Höhe von 40,00 € pro Stück) gekauft. Dieser lag dem kalkulierten Restwert der 10 Container von 14.550,00 € zugrunde (Anlage B 3), woraus sich schon per se ein hohes Risiko für das Erreichen der in Aussicht gestellten Rendite ergibt, da diese maßgeblich davon abhängt, dass der Container nach Ablauf der Mietzeit zu einem bestimmten Kaufpreis zurückgekauft wird oder vom Anleger anderweitig verkauft werden kann. Selbst bei Zahlung der garantierten Miete verbleibt ein Delta in Höhe von 10.810,00 € (20.300 € - 9.490 €). Nach dem Artikel ergaben sich indes auch in Bezug auf die Garantiemiete Zweifel. Diese betrug im Fall der Klägerin 52 Euro-Cent pro Tag/Container. Lagen die damaligen Mieten nur bei rund 30 US-Cent, konnten sich daraus zumindest mittel- bis langfristig für A. Probleme ergeben, die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Tatsächlich hat die Klägerin auch nur bis einschließlich 3. Quartal 2017 die garantierten Mieten erhalten. Die Risiken, dass ein Mietpartner ausfällt oder die Entwicklung des Containermarktes sich negativ auf die aus der Veräußerung der Container zu erzielenden Erlöse auswirkt, werden zwar in den Unterlagen angesprochen. Auch werden die sich daraus ergebenden Konsequenzen aufgezeigt. Anderes gilt aber für das Risiko, dass die Tagesmieten für Container über einen längeren Zeitraum oder dauerhaft unter die von A. garantierten Mieten fallen könnten, was diese zwangsläufig über kurz oder lang in finanzielle Schieflage bringen musste. Insofern ist zu berücksichtigen, dass zwar das Risiko eines Ausfalls von A. selbst sowohl in der Dokumentation als auch in dem Merkblatt angesprochen wird, dieses aber durch den Hinweis verharmlost wird, dass das Mietverhältnis hiervon grundsätzlich unberührt bleibe und damit gesichert sei, dass die laufende Mietperiode vertraglich erfüllt wird. Ersteres mag noch richtig sein, jedoch „sichert“ dieser Umstand den Anleger nur dann ab, wenn mit jenem Mieter mindestens der von A. ursprünglich garantierte Mietzins vereinbart worden ist. Auch insofern enthält der Artikel neue Informationen über Risiken der Geldanlage.
704. Das Verschulden der Beklagten, die sich das Verhalten ihrer Beraterin B. zurechnen lassen muss, § 278 BGB, wird vermutet, § 280 Abs. 1 BGB. Nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB entlastet hat sich die Beklagte hinsichtlich keines der genannten Beratungsfehler. Insofern nimmt der Senat zunächst Bezug auf die auch für diesen Aspekt relevanten Ausführungen zu den einzelnen Pflichtverletzungen. Soweit die Beklagte unter Hinweis auf Entscheidungen anderer Gerichte geltend macht, die streitbefangene Geldanlage weise kein Totalverlustrisiko auf, übersieht sie, dass es darauf nicht maßgeblich ankommt. Ihre damalige Prüfung hat, wie in ihrer Dokumentation (Anlage B 4) festgehalten, ergeben, dass das Risiko eines Totalverlustes besteht und sie daher eine diesbezügliche Aufklärungspflicht trifft. Von einer Geldanlage, die einem auf Sicherheit und Kapitalerhalt bedachten Anleger wie der Klägerin empfohlen werden darf, ist die Beklagte mithin selbst nicht ausgegangen.
71Dass sie im Rahmen der von ihr geschuldeten Prüfung die Funktionsweise und Risiken der Kapitalanlage nicht habe verstehen und erkennen können, macht die Beklagte nicht geltend. Was den Hinweis unter der Überschrift „Veräußerungserlöse“ in ihrer Dokumentation anbelangt, hält der Senat es für naheliegend, dass die Beklagte übersehen hat, eine Anpassung der Dokumentation an die geänderte Regelung im Vertrag vorzunehmen oder schlicht die bereits entsprechend angepasste Passage aus dem Merkblatt der A. zu übernehmen. Dass eine anlageberatende Bank das Eigentum an einem Gegenstand als das Argument dafür, es handele sich wegen des darin verkörperten Sachwertes trotz bestehender Risiken um eine sichere Geldanlage, nur dann betonen darf, wenn sie sich insofern Gewissheit verschafft hat, liegt auf der Hand.
72Soweit die Vorstände der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in Parallelverfahren darauf verwiesen haben, die jahrzehntelange Zusammenarbeit mit der A. sei immer beanstandungsfrei gewesen und es sei zu keinerlei Ausfällen gekommen, kann die Beklagte sich damit schon wegen der Art der festgestellten Pflichtverletzungen nicht entlasten. Dieser Umstand ändert am Bestehen der genannten Aufklärungspflichten und am Fehlen einer den Anforderungen genügenden Aufklärung über die dargestellten Risiken nichts, weil es sich um konzeptionelle Risiken handelt. Abgesehen davon könnte sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, dass A. vertragliche Pflichten stets erfüllt hat, weil sie im Juni 2016 mit der Bestimmung unter Ziffer 4. des Verwaltungsvertrages noch keine positiven Erfahrungen gehabt haben kann. A. hatte sich zuvor vertraglich zum Rückkauf verpflichtet, was in den 2016 geschlossenen Verträgen indes nicht mehr der Fall war. Dass A. auch in dieser Konstellation die Container stets zu dem kalkulierten Restwert oder überhaupt zurückgekauft habe, macht die Beklagte selbst nicht geltend und erscheint angesichts der mehrjährigen Laufzeit und des am 24.07.2018 über das Vermögen mehrerer A.-Gesellschaften, u.a. der A. selbst, eröffneten Insolvenzverfahrens auch äußerst unwahrscheinlich. Im Übrigen wird der Beklagten nicht angelastet, den Zusammenbruch der A.-Gruppe nicht vorhergesehen oder von mutmaßlich kriminellen Machenschaften wie dem Verkauf tatsächlich nicht existierender Container Kenntnis gehabt, sondern Kunden wie die Klägerin über ihr bekannte oder für sie erkennbare Risiken nicht, zumindest aber nicht pflichtkonform aufgeklärt zu haben.
735. Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens und muss der Aufklärungspflichtige daher beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben, also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Was die Aufklärung über das Risiko anbelangt, über das eingesetzte Kapital hinaus noch mit Kosten der Container belastet zu werden, hat die Beklagte den ihr obliegenden Beweis nicht geführt. Insofern wird auf die überzeugenden Beweiswürdigung des Landgerichts, das die Klägerin vernommen hat, in dem angefochtenen Urteil verwiesen, der mit der Berufung nichts entgegengehalten wird. Dass die Klägerin den Kauf- & Verwaltungsvertag auch bei einer Aufklärung über die vom Senat angenommenen Risiken abgeschlossen hätte, behauptet die Beklagte nicht, dementsprechend bietet sie hierfür auch keinen Beweis an.
746. Steht der Klägerin somit der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz nach § 249 Abs. 1 BGB als Naturalrestitution zu, kann sie verlangen, so gestellt zu werden, als habe sie die Kapitalanlage nicht erworben (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2012 - XI ZR 334/11-, juris Rn. 15 ff. mwN). Die Klägerin war mit der für den Kauf der Container eingegangenen Verbindlichkeit aus dem Kauf- & Verwaltungsvertrag in Höhe von 20.300,00 € belastet. Nach deren Erfüllung hat sich ihr unmittelbarer Vermögensschaden in dem Verlust des von ihr aufgewendeten Betrages realisiert, den die Beklagte durch Zahlung auszugleichen hat. Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung dürfen dem Geschädigten allerdings neben einem Ersatzanspruch nicht die Vorteile verbleiben, die ihm durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind. Sind Ersatzanspruch und Vorteil gleichartig, wird die Vorteilsausgleichung durch Anrechnung bewirkt; bei fehlender Gleichartigkeit muss der Schädiger Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Vorteils leisten (BGH aaO).
75a) Dies hat die Klägerin berücksichtigt und bringt ihr zugeflossene Vorteile in Form der 2016/2017 erhaltenen, in der Klageschrift im Einzelnen bezifferten Mietzahlungen von insgesamt 2.382,90 € in Abzug. Dass die Klägerin weitere Zahlungen von der A. erhalten oder sonstige anzurechnende Vorteile empfangen hat, wird nicht geltend gemacht. Von der Beklagten zu ersetzen ist daher der vom Landgericht zuerkannte Betrag in Höhe von 17.917,10 €.
76b) Der Vorteil in Form der an die Beklagte herauszugebenden Rechtsposition aus dem Kauf- & Verwaltungsvertrag ist, wie vom Landgericht tenoriert, Zug-um-Zug auszugleichen. Dass hiervon ausnahmsweise, etwa wegen Wertlosigkeit des Vorteils, abzusehen sei, macht die Beklagte nicht geltend. Soweit sie der Klägerin die Berechtigung, Schadensersatz Zug um Zug gegen Übertragung dieser Rechte und Pflichten zu verlangen, unter Hinweis darauf abspricht, dass der Insolvenzverwalter sich auf ein vertraglich vereinbartes Abtretungsverbot berufe, kann die Beklagte mit ihrem Vortrag nicht durchdringen.
77aa) Schwierigkeiten bei der Übertragung des Anlagegegenstandes fallen, wie die Beklagte nicht übersieht, in ihren Risikobereich und nicht in den der geschädigten Klägerin (BGH, Beschluss vom 28.11.2007- III ZR 214/06-, juris). Die Beklagte könnte daher nicht verlangen, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine wirksame Übertragung der Rechtsposition aus dem Kauf- & Verwaltungsvertrag herstellt. Dies hätte zur Folge, dass sie als Geschädigte, sofern sie diese Voraussetzungen nicht zu schaffen vermag, ihren Schadensersatzanspruch nicht durchsetzen könnte, was dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) widersprechen würde, aus welchem letztlich auch der Rechtsgedanke der Vorteilsausgleichung folgt. Die Beklagte würde in diesem Fall aus ihrem pflichtwidrigen Verhalten Vorteile ziehen, indem sie der Klägerin nicht nur die Durchsetzung ihres Schadensersatzanspruches verwehren, sondern zudem Verzugs- und Rechtshängigkeitszinsen verweigern könnte. Nichts anderes kann vor diesem Hintergrund gelten, sofern die Beklagte meint, das Angebot der Klägerin sei für eine Übertragung des Vorteils ungeeignet und ihr eine alternative Vorgehensweise – Übernahme einer Verpflichtung, etwaige vom Insolvenzverwalter an sie geleistete Zahlungen an die Beklagte abzuführen und sich ohne Zustimmung der Beklagten jeglicher Verfügungen über ihre Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Kauf- & Verwaltungsvertrag zu enthalten – andient, die im Übrigen nach Sinn und Zweck in dem (weitergehenden) Angebot auf Abtretung ihrer Ansprüche aus dem Kauf- & Verwaltungsvertrag als Minus ohnehin bereits enthalten ist.
78bb) Unabhängig davon hat die nach allgemeinen Grundsätzen für das Leistungsunvermögen darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. nur Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 297 Rz. 3) nicht schlüssig dargetan, dass die Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Kauf- & Verwaltungsvertrag der Klägerin nicht möglich ist. Es ist schon fraglich, ob das unter Ziffer 7. des Kauf- & Verwaltungsvertrages geregelte Verbot, die Forderungen aus dem Vertrag abzutreten, dingliche und nicht bloß schuldrechtliche Wirkung hat, § 399 Alt. 2 BGB also zur Anwendung gelangt, und falls ja, ob die unter § 305 Abs. 1 BGB fallende Klausel mit diesem Verständnis wirksam wäre. Im Übrigen dürfte der Berufung des Insolvenzverwalters auf das Abtretungsverbot deshalb der Einwand aus § 242 BGB entgegenstehen, weil die Klägerin mit der Rechtsübertragung ihren Pflichten im Rahmen der Vorteilsausgleichung nachkommt.
797. Da die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung gegen die Feststellung ihrer Verpflichtung, der Klägerin aus der streitgegenständlichen Kapitalanlage künftig noch entstehende Schäden zu ersetzen, und ihre Verurteilung zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nichts erinnert hat, sind Ausführungen hierzu entbehrlich. Gleiches gilt für die vom Landgericht zuerkannten Zinsansprüche. Die Überprüfung durch den Senat hat auch insoweit keine Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten ergeben.
80III.
81Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
82Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
83Die Voraussetzungen, unter denen die Revision zuzulassen ist, § 543 Abs. 2 ZPO, liegen nicht vor. Die Entscheidung beruht auf der Würdigung der Einzelfallumstände anhand der zitierten Rechtsprechung, von der nicht abgewichen wird. Entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung werden nicht aufgeworfen. Die Revisionszulassung hat auch nicht wegen der von der Beklagten angegebenen Entscheidungen anderer Obergerichte zu erfolgen, da diese teilweise ohnehin Anlagevermittlungsverträge betreffen, die einen anderen Pflichtenkanon begründen als Anlageberatungsverträge, oder aufgrund von Feststellungen ergangen sind, die sich, auch und gerade was die Inhalte der Beratung anbelangt, in erheblicher Weise von den hier getroffenen Feststellungen unterscheiden.
84Streitwert des Berufungsverfahrens: 19.823,42 €
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