Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 2 U 17/21

Tenor

I.              Auf die Berufung wird das am 17. Juni 2021 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – dahingehend abgeändert, dass es unter Ziffer I.2. statt

„Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern,

ohne

im Falle des Anbietens im Angebot ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass die langgestreckte Verhülsung nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des EP 2 818 XXA B1 mit Kassetten verwendet werden dürfen, die mit den vorstehend bezeichneten Merkmalen ausgestattet sind;

im Falle des Lieferns den Abnehmern unter Auferlegung einer an den Patentinhaber zu zahlenden Vertragsstrafe in Höhe von fünftausend Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung, mindestens jedoch fünfhundert Euro pro langgestreckte Verhülsung, die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die langgestreckte Verhülsung nicht ohne Zustimmung des Patentinhabers für Kassetten zu verwenden, die mit den vorstehend bezeichneten Merkmalen ausgestattet sind;“

nunmehr heißt:

„Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern,

ohne

im Fall des Anbietens im Angebot ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass die Nachfüllfolie nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des EP 2 818 XXA B1 mit Kassetten, die mit den unter Ziff. I.1. bezeichneten Merkmalen ausgestattet sind, und insbesondere mit Kassetten, die in den Eimern „B“, „C“, „D“, „E“, „F“ und „G“ zum Einsatz kommen, verwendet werden darf;

im Fall der Lieferung auf der Vorderseite der Verpackung deutlich und ohne Weiteres ersichtlich darauf hinzuweisen, dass die Nachfüllfolie nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des EP 2 818 XXA B1 mit Kassetten, die mit den unter Ziff. I.1. bezeichneten Merkmalen ausgestattet sind, und insbesondere mit Kassetten, die in den Eimern „B“, „C“, „D“, „E“, „F“ und G“ zum Einsatz kommen, verwendet werden darf.“

II.              Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Klägerin zu 25 % und die Beklagten zu 75 % zu tragen.

III.              Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 400.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.              Die Revision wird nicht zugelassen.

V.              Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 400.000,- € festgesetzt.


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