Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 16 U 71/22

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25. Januar 2022 verkündete Teilurteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (35 O 100/20) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug gemäß § 87c Abs. 2 HGB über sämtliche provisionspflichtige Geschäfte zu erteilen, welche die Beklagte vom 1. Januar 2017 bis zum 31. März 2020 im Depot 000 – H 0 des Klägers in der A.-Straße 00, 00000 B.-Stadt und gemäß Zusatzvereinbarung Online-Shop (Anlage K2) abgeschlossen hat, wobei dieser Auszug folgende Angaben zu enthalten hat:

-               Kunde mit Name und Adresse (soweit bekannt),

-               Auftragsdatum,

-               der Inhalt des Auftrages (Auftragsnummer, bestellte Waren, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert),

-               Datum der Auftragsbestätigung,

-               Inhalt der Auftragsbestätigung (Auftragsbestätigungsnummer, bestellte Ware, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert),

-               Datum der Lieferung,

-               Umfang der Lieferung, (Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Lieferwert),

-               Datum der Rechnung,

-               Inhalt der Rechnung bzw. der Rechnungen, soweit ein Auftrag in mehreren Teilen ausgeführt und berechnet worden ist (Rechnungsnummer, berechnete Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Rechnungsbetrag),

-               Datum der Kundenzahlung,

-               gezahlter Betrag,

-               bestellte, aber nicht gelieferte Ware (Produktbezeichnung und Betrag),

-               Gründe für die Nichtauslieferung,

-               vom Kunden zurückgesandte Ware (Artikelbezeichnung, Gutschriftbetrag),

-               genaue Gründe für die Retouren,

-               Stadium der jeweiligen Geschäftsabwicklung

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kostenentscheidung erster Instanz bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Von den Kosten dieses Berufungsverfahrens haben der Kläger 30 % und die Beklagte 70 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers hinsichtlich des Buchauszugs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Hinsichtlich der Vollstreckung wegen der Kosten des Berufungsverfahrens bleibt beiden Parteien nachgelassen, die Vollstreckung des jeweils anderen Teils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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