Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 5 U 33/23

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 03.01.2023 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Klägerin die Kosten des vor dem Landgericht Duisburg unter dem Aktenzeichen 8 OH 392/18 geführten selbstständigen Beweisverfahrens zu 4 % trägt und der Beklagte zu 96 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Dem jeweiligen Schuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den jeweiligen Gläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.


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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Frankfurt am Main - 2-32 O 32/24
14. Februar 2025
2-32 O 32/24 14. Februar 2025

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