Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - U 1/24 [Kart]

Tenor

I.              Die Berufung der Verfügungsbeklagten wird zurückgewiesen.

II.              Auf die Berufung der Verfügungsklägerinnen wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 1. Februar 2024 unter I. dahingehend teilweise abgeändert, dass der Verfügungsbeklagten zusätzlich untersagt wird, „U. 14 mg Filmtabletten“ mit der Zulassungsnummer … oder „U. 7 mg Filmtabletten“ mit der Zulassungsnummer … vor dem Ablauf des Vermarktungsschutzes für B. (d.h. vor dem 30. August 2024) in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe vorrätig zu halten.

III.              Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

IV.              Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.000.000 € festgesetzt.


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