Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - U 4/24 [Kart]
Tenor
I.
Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil der 14d. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Mai 2024 (14d O 27/23) wird zurückgewiesen.
II.
Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 75.000 € festgesetzt.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird in Abänderung der diesbezüglichen Entscheidung des Landgerichts im angefochtenen Urteil ebenfalls auf 75.000 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Parteien streiten über die mit einem Warnhinweis verbundene Blockierung des unmittelbaren Zugriffs auf Webseiten der Verfügungsklägerin durch einen von der Verfügungsbeklagten betriebenen Internet‑Sicherheitsdienst.
4Die Verfügungsklägerin, die ihren Sitz in … hat, ist Betreiberin von Webseiten unter der Domain „….com“, mit denen sie Endkunden einen kostenpflichtigen Zugang zum sogenannten V. anbietet. Hierbei handelt es sich um einen selbständigen Dienst im Internet, für den ein gesonderter Zugang benötigt wird, den neben der Verfügungsklägerin auch andere Unternehmen anbieten.
5Die Verfügungsbeklagte bietet in Deutschland Mobilfunk, DSL, Kabelfernsehen und IPTV an. Auf dem Mobilfunkmarkt war sie im Jahr 2023 bezogen auf die Anzahl der aktiven SIM-Karten marktführend mit einem Marktanteil von … %; bezogen auf die Serviceumsätze, die sich aus den Entgelten für Mobilfunkleistungen ergeben, war sie mit einem Marktanteil von rund … % drittstärkster Anbieter. Nach einem von der Bundesnetzagentur im Jahr 2023 eingeholten Gutachten besteht auf dem Mobilfunkmarkt – sowohl auf dem Endkundenmarkt als auch auf dem Vorleistungsmarkt – wirksamer Wettbewerb. Bei Festnetzanschlüssen beträgt der Eigentumsanteil der U. über …%, wobei auf den Breitbandbereich (DSL und Glasfaser) über …% entfallen. Bei den vermarkteten Festnetzanschlüssen liegt der Anteil der U. bei …%, der Anteil ihrer Wettbewerber zusammen bei …%.
6Als kostenpflichtige Zusatzleistung zu ihren Internetzugangsdiensten bietet die Verfügungsbeklagte den Dienst „X.“ an, bei dem es sich um eine netzbasierte Sicherheitslösung handelt, die die Nutzer vor Viren und schädlichen Webseiten schützen soll. Die Verfügungsbeklagte führt dabei keine eigene Untersuchung der Webseiten durch, sondern greift auf die Einstufung der Domain oder URL durch einen externen Dienstleister zurück, der diese Einstufung auf verschiedene Erkennungsverfahren und Open-Source-Informationen, insbesondere auf den von dem Unternehmen H. kostenlos zur Verfügung gestellten Online‑Dienst „X.1“, stützt. „X.1“ ermöglicht, Dateien und Webseiten online durch (im hier relevanten Zeitraum) 90 bzw. 89 verschiedene Antivirenprogramme und Malwarescanner prüfen zu lassen, und teilt als Ergebnis mit, wie viele und welche dieser Dienste vor der fraglichen Datei oder Webseite warnen.
7Am 22. September 2023 stellte die Verfügungsklägerin fest, dass Nutzern des Dienstes „X.“ bei Aufruf der von der Verfügungsklägerin betriebenen Webseite folgende Meldung angezeigt wird:
8Abbildung der Webseite wegen Schwärzung entnommen !
9Der Text unterhalb der ersten Zeile lautet: „Wir glauben, dass die Webseite http://.....com/ potenziell unsichere Inhalte enthält. Wir empfehlen zur vorigen Seite zurück zu gehen.“ Über die unterste Zeile dieser Meldung – „Ignorieren und weiter zur Webseite Klicke hier.“ – kann der Nutzer die Webseite der Verfügungsklägerin aufrufen.
10Anlass für diesen Warnhinweis war, dass die Webseite der Verfügungsklägerin am 17. Juni 2023 von fünf der 90 von „X.1“ genutzten Sicherheitsdienste, nämlich X.2, X.3, X.4, X.5 und X.6, als „Malware“ bzw. „Malicious“ („bösartig“) eingestuft wurde, wobei die Anzahl der Meldungen an diesem Tag von zwei auf fünf gestiegen war. Am 18. Juli 2023 sank die Anzahl dieser Einstufungen auf drei, am 26. Oktober 2023 zunächst auf zwei und im weiteren Verlauf des Tages auf eins und seit dem 14. Dezember 2023 gibt es keine derartigen Einstufungen mehr.
11Nach Kenntniserlangung von der Blockierung der Webseite setzte sich der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin mit deren IT‑Dienstleister, der Firma P. in …, in Verbindung, um zu klären, welchen Hintergrund die Blockierung hatte und ob sie tatsächlich unberechtigt erfolgte, was bis Ende September geklärt wurde. In der Folgezeit stimmte er sich mit der Firma P. hinsichtlich der Bewertung der Beweislage ab.
12Mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 forderte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte zur unverzüglichen Aufhebung der Blockierung auf sowie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, wofür sie eine Frist bis zum 23. Oktober 2023 (Eingang der Erklärung per E-Mail) bzw. 26. Oktober 2023 (Eingang der Erklärung im Original) setzte.
13Die Verfügungsbeklagte nahm dieses Schreiben zum Anlass, die Berechtigung des Warnhinweises prüfen zu lassen. Der von ihr beauftragte Sicherheitsdienstleister stellte am 24. Oktober 2023 fest, dass die Zahl der Anbieter, die die Domain der Verfügungsklägerin als bösartig meldeten, zurückgegangen war, und entfernte die Domain am selben Tag von allen Sperrlisten. Von der Aufhebung der Blockierung ihrer Webseiten durch „X.“ erlangte die Verfügungsklägerin am 10. November 2023 Kenntnis. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab die Verfügungsbeklagte nicht ab.
14Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2023, eingegangen beim Landgericht am selben Tag, hat die Verfügungsklägerin beantragt, der Verfügungsbeklagten bei Vermeidung eines in jedem Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer in jedem Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen an einem Mitglied der Geschäftsführung der Verfügungsbeklagten, zu untersagen, die Domain „….com“ sowie die hierunter gefassten Webseiten zu blockieren, also das direkte Laden der Webseiteninhalte für Nutzer der von der Verfügungsbeklagten betriebenen Anwendung „X.“ technisch zu sperren und diesen Nutzern gegenüber gleichzeitig den Eindruck zu erwecken, dass die unter der vorbezeichneten Domain betriebenen Webseiten der Verfügungsklägerin unsichere und/oder technisch gefährliche Inhalte enthalten, sowie die damit verbundene Empfehlung auszusprechen, zu einer vorherigen Webseite zurück zu gehen, wenn dies geschieht wie oben dargestellt.
15Das Landgericht hat nach Hinweisen an die Verfügungsklägerin und ergänzendem Vortrag durch diese ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss vom 7. November 2023 eine einstweilige Verfügung erlassen, die dem Antrag der Verfügungsklägerin entsprach, allerdings mit dem Zusatz, dass das Verbot nur gelten sollte, „sofern auf diesen Webseiten [denjenigen der Verfügungsklägerin] tatsächlich keine unsicheren und/oder technisch gefährlichen Inhalte enthalten sind“.
16Diese Entscheidung ist der Verfügungsklägerin am 8. November 2023 zugestellt worden. Die von ihr veranlasste Zustellung der einstweiligen Verfügung an die Verfügungsbeklagte ist am 20. November 2023 erfolgt. Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2024 hat die Verfügungsbeklagte Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung erhoben. Das Landgericht hat daraufhin mit Verfügung vom 15. Februar 2024 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 18. April 2024, 10:00 Uhr, bestimmt. Mit Schriftsatz vom 9. April 2024 hat die Verfügungsklägerin beantragt, „den Termin zu verlegen, dabei auch auf eine spätere Uhrzeit (ab 11:00 Uhr)“, und dies mit der Anreise ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten aus … begründet, die bei einem Beginn des Termins um 10:00 Uhr eine Anreise am Vortrag erforderlich gemacht hätte. Das Landgericht hat die Terminsstunde am 18. April 2024 auf 11:00 Uhr verlegt.
17Die Verfügungsklägerin hat den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Kartellrecht, hilfsweise auf Lauterkeitsrecht und weiter hilfsweise auf allgemeines Deliktsrecht gestützt. Die Verfügungsbeklagte habe gegenüber der Verfügungsklägerin eine relative Marktmacht bzw. eine marktbeherrschende Stellung missbraucht. Maßgeblich hierfür sei ihr Anteil von … % bei der Zahl der aktiven SIM-Karten im Mobilfunk. Es sei mindestens überwiegend wahrscheinlich, dass die Reichweite der über das Angebot der Verfügungsbeklagten erreichbaren Webseiten sehr hoch sei, und die Verfügungsklägerin sei daher darauf angewiesen, dass der Zugriff auf ihre Webseiten nicht grundlos gesperrt werde. Die Verfügungsbeklagte behandele die Verfügungsklägerin gegenüber gleichartigen Unternehmen ungleich; die Webseiten der zahlreichen direkten Konkurrenten der Verfügungsklägerin, also der anderen V.‑Anbieter, würden nicht blockiert. Einen rechtfertigenden Grund hierfür gebe es nicht, da keine Anzeichen für eine Schädlichkeit der Webseiten der Verfügungsklägerin bestünden. Die Parteien stünden in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis und seien daher Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG; sie böten beide Zugang zu Internetdiensten an; im Übrigen bestehe ein konkretes Wettbewerbsverhältnis auch dann, wenn die Dienstleistungen der einen Partei die der anderen Partei ergänzen oder bedingen oder die jeweiligen Dienstleistungen derart aufeinander bezogen sind, dass der Absatz oder Einsatz der Leistungen der einen Seite die andere Seite in ihrem Wettbewerbsverhalten behindern oder stören kann. Durch den Warnhinweis habe die Verfügungsbeklagte die Verfügungsklägerin herabgesetzt und verunglimpft. Sie habe Tatsachen behauptet, die geeignet seien, die Wettbewerbschancen der Verfügungsklägerin zu schmälern. Zudem handele es sich bei dem Warnhinweis um eine irreführende geschäftliche Handlung. Der deliktsrechtliche Unterlassungsanspruch ergebe sich aus §§ 823, 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG. Der wahrheitswidrige Warnhinweis verletze das Unternehmens-Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin. Es bestehe eine Wiederholungsgefahr, die infolge der Verletzungshandlung unwiderleglich vermutet werde. Die Sache sei dringlich, weil die Rechtsverletzung „schon jetzt zu einem potentiell massiven Verlust von Kunden der Antragstellerin [Verfügungsklägerin] zugunsten der Konkurrenz geführt“ habe. Im Verhandlungstermin vor dem Landgericht am 18. April 2024 hat die Verfügungsklägerin ausgeführt, dass sich der Unterlassungsanspruch nicht nur aus der geringen Zahl von Dritten ergebe, die die Website der Verfügungsklägerin als „Malicious“ bewertet haben sollen, sondern auch daraus, dass es lediglich am 17.06.2023 eine solche Bewertung gegeben haben soll.
18Die Verfügungsklägerin hat beantragt,
19die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
20Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,
21die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.
22Die Verfügungsbeklagte hat geltend gemacht, die Webseite der Verfügungsklägerin sei nicht blockiert oder gesperrt worden. Vielmehr habe die Verfügungsbeklagte vor potenziell unsicheren Inhalten gewarnt und die Empfehlung ausgesprochen, zur vorigen Seite zurückzugehen, aber gleichwohl dem Nutzer die Möglichkeit gelassen, die Webseite der Verfügungsklägerin aufzurufen. Der Warnhinweis sei angesichts der Anzahl von Meldungen zum Zeitpunkt seines Ausspielens sachgerecht und der Wahrheit entsprechend gewesen. Ansprüche der Verfügungsklägerin aus Kartellrecht oder Lauterkeitsrecht seien nicht gegeben, da zwischen den Parteien weder ein Wettbewerbsverhältnis noch eine vertikale Beziehung bestehe; die Verfügungsklägerin trete der Verfügungsbeklagten weder als Anbieter noch als Nachfrager gegenüber. Die Verfügungsbeklagte habe auch keine marktbeherrschende Stellung innegehabt. Es sei nicht auf die Anzahl der aktiven SIM-Karten, sondern auf die Serviceumsätze im Mobilfunk abzustellen. Zu der Marktstellung, die die Verfügungsbeklagte mit dem Dienst „X.“ verglichen mit anderen Anbietern von Antivirusanwendungen bzw. Internetsicherheitslösungen habe, trage die Verfügungsklägerin nichts vor. Im Übrigen liege auch kein Missbrauch einer etwaigen marktbeherrschenden Stellung vor. Ansprüche aus Lauterkeitsrecht bestünden ebenfalls nicht. Es fehle an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Zudem seien die Tatbestände, auf die sich die Verfügungsklägerin beruft, nicht erfüllt. Auch ein Anspruch aus Deliktsrecht sei nicht gegeben, da das Verhalten der Verfügungsbeklagten jedenfalls nicht rechtswidrig sei.
23Das Landgericht hat mit dem hier angefochtenen Urteil die einstweilige Verfügung aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen. Es fehle an der Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruchs. Dabei könne dahinstehen, ob die Verfügungsbeklagte über eine marktbeherrschende Stellung oder eine relative Marktmacht verfüge, da die Einrichtung des Warnhinweises jedenfalls sachlich gerechtfertigt gewesen sei. Bei „X.“ handele es sich um einen Dienst, der nicht nur vor Computerviren, sondern auch von potenziell schädlichen Internetseiten warnen soll. Ausreichend hierfür sei ein begründeter Verdacht, dass die Internetseite schädliche Inhalte enthält, der hier bestanden habe. Die Form der Blockierung der Webseite stelle sich als verhältnismäßig dar. Zwar werde der direkte Aufruf der Seite verhindert, allerdings bleibe es nach hinreichend deutlichem Hinweis auf potenzielle Gefahren dem Nutzer überlassen, die Warnung zu umgehen und die Seite gleichwohl aufzurufen. Dies entspreche auch den Vorgaben der VO (EU) 2015/2120. Eine Verpflichtung der Verfügungsbeklagten, ein System zur Meldung sogenannter „false flags“ einzurichten, bestehe nicht. Ansprüche nach dem UWG bestünden ebenfalls nicht, da der Warnhinweis weder eine Verunglimpfung noch eine unwahre Tatsachenbehauptung oder irreführende geschäftliche Handlung darstelle. Die Warnung sei zwar geeignet, die überwiegende Zahl von Nutzern vom Besuch der Internetseite der Verfügungsklägerin abzuhalten; dies sei aber aus den vorgenannten Gründen sachlich gerechtfertigt. Aus dem gleichen Grund schieden auch Ansprüche aus dem Deliktsrecht aus. Soweit die Verfügungsklägerin sich durch ihre Erklärung in der mündlichen Verhandlung dagegen wende, dass die Verfügungsbeklagte den Warnhinweis nach seiner Einrichtung am 17. Juni 2023 aufrechterhalten habe, obwohl der Anlass zwischenzeitlich entfallen sei, fehle es an einem Verfügungsgrund; die Verfügungsklägerin habe mit diesem Vortrag einen neuen Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt, dies allerdings mehr als zwei Monate nach Kenntniserlangung von den maßgeblichen Umständen, wodurch sie die Dringlichkeit der Angelegenheit widerlegt habe.
24Gegen diese Entscheidung wendet sich die Verfügungsklägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Sie ist der Auffassung, dass das Landgericht die erforderliche Interessenabwägung nicht hinreichend vorgenommen habe, insbesondere nicht berücksichtigt habe, dass der Warnhinweis faktisch wie eine Sperre wirke. Es bestehe eine Pflicht des Anbieters von Sicherheitslösungen, Warnhinweise regelmäßig zu überprüfen, insbesondere wenn diese nur auf ein bis fünf Meldungen beruhen und ein Fehlalarm deshalb nicht ausgeschlossen sei. Die Verfügungsbeklagte habe ein eigenes Interesse an der Erteilung von Warnhinweisen, weil dadurch ihre Dienstleistung als notwendig und wertvoll dargestellt werde. Das Verhalten der Verfügungsbeklagten stehe nicht in Einklang mit Art. 3 Abs. 3 lit. b der VO (EU) 2015/2120. Die Verfügungsklägerin sei von der Verfügungsbeklagten abhängig, jedenfalls um deren Kunden zu erreichen. Es bestehe eine Ungleichbehandlung, da keine Warnhinweise von anderen Anbietern mit vergleichbaren Sicherheitslösungen bekannt seien.
25Die Verfügungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die Entscheidung des Landgerichts.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
27II.
28Die zulässige Berufung der Verfügungsklägerin hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die einstweilige Verfügung aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen. Es fehlt an der schlüssigen Darlegung eines Verfügungsanspruchs. Ob ein Verfügungsgrund besteht, kann daher offenbleiben.
29A. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist allerdings zulässig.
301. Die – auch im Rechtsmittelverfahren zu prüfende – internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich, da die Verfügungsbeklagte ihren Sitz in … hat, aus Art. 4 Abs. 1, Art. 63 der VO (EU) Nr. 1215/2012, die bei einem Sitz des Beklagten in einem Mitgliedstaat auch dann anwendbar ist, wenn der Kläger außerhalb ihres geographischen Anwendungsbereichs ansässig ist (vgl. Senat, Urteil vom 7. September 2020 – VI‑U (Kart) 4/20, Rn. 27 bei juris – Schäferhunde-Bescheinigung; Geimer in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, Art. 4 EUV 1215/2012, Rn. 12 f.).
312. Die von der Verfügungsbeklagten geltend gemachten Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit des Antrags teilt der Senat nicht. Dies gilt auch, soweit der Verfügungsbeklagten untersagt werden soll, den Eindruck zu erwecken, dass die unter der vorbezeichneten Domain betriebenen Webseiten der Antragstellerin unsichere und/oder technisch gefährliche Inhalte enthalten. Hierbei kann dahinstehen, ob schon im Hinblick auf die Regelung des § 938 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht bei Erlass einer einstweiligen Verfügung nach freiem Ermessen bestimmt, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind, geringere Anforderungen an die Angabe der zur Sicherung des Anspruchs begehrten Maßnahme zu stellen sind (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 938 ZPO, Rn. 1; Drescher in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 938, Rn. 5 f.). Denn auch unabhängig davon ist bei Unterlassungsanträgen zu berücksichtigen, dass mögliche zukünftige Verletzungshandlungen, die durch den Unterlassungsantrag abgewehrt werden sollen, regelmäßig nicht in allen Einzelheiten vorhersehbar sind und daher auch im Antrag nicht präzise beschrieben werden können (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2015 – I ZR 174/14, Rn. 14 bei juris – Störerhaftung des Access-Providers). Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe im Klageantrag zur Bezeichnung der zu untersagenden Handlung sowie im Tenor der gerichtlichen Entscheidung ist daher hinnehmbar bzw. im Interesse einer sachgerechten Verurteilung zweckmäßig oder sogar geboten, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2011 – I ZR 54/10, Rn. 11 bei juris – Kreditkontrolle).
32Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel daran, welches Verhalten die Verfügungsbeklagte nach dem Antrag der Verfügungsklägerin unterlassen soll. Das Verhalten, welches Anlass für den Antrag war, wird durch den im Antrag enthaltenen Screenshot genau beschrieben. Unter Berücksichtigung dessen sowie der Antragsbegründung bestehen auch keine Unklarheiten, was unter „den Eindruck zu erwecken, dass die unter der vorbezeichneten Domain betriebenen Webseiten der Antragstellerin unsichere und/oder technisch gefährliche Inhalte enthalten“ zu verstehen ist.
33B. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung liegen nicht vor.
34Bei der von der Verfügungsklägerin begehrten einstweiligen Verfügung handelt es sich auf Grund ihres auf Abwehr eines vermeintlich rechtswidrigen Verhaltens gerichteten Charakters um eine Sicherungsverfügung gemäß § 935 ZPO, auch wenn der als Hauptanspruch geltend gemachte Unterlassungsanspruch durch die einstweilige Verfügung nicht nur gesichert, sondern für die Dauer der einstweiligen Verfügung praktisch auch befriedigt würde (vgl. Senat, Urteil vom 13. März 2024 – VI‑U (Kart) 2/23, Rn. 121 bei juris – FIFA-Fußball-Spielervermittler-Reglements II; Vollkommer in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 940 ZPO, Rn. 1). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist die schlüssige Darlegung und Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruchs und eines Verfügungsgrundes.
351. Einen Verfügungsanspruch hat die Verfügungsklägerin schon nicht schlüssig dargelegt. Ein solcher ergibt sich weder aus Kartellrecht noch aus Lauterkeits- oder Deliktsrecht. Insofern ist nicht entscheidend, dass der Antrag zu weit gefasst ist, da er auch mögliches Verhalten der Verfügungsbeklagten umfasst, hinsichtlich dessen keine Erstbegehungsgefahr dargelegt ist (z.B. Warnhinweis ohne Anhaltspunkte für eine Gefährlichkeit der Webseite) oder keine Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird (z.B. Warnhinweis bei feststehender Gefährlichkeit, was jedenfalls für die Zukunft, auf die der Antrag gerichtet ist, nicht ausgeschlossen werden kann).
36a) Ein kartellrechtlicher Anspruch aus § 33 Abs. 1, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Satz 1 GWB besteht nicht. Nach diesen Vorschriften ist derjenige, der eine marktbeherrschende Stellung oder eine relative Marktmacht missbraucht, indem er ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen, bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet. Im vorliegenden Fall ist die Verfügungsbeklagte zwar Normadressatin dieser Vorschriften. Die Verfügungsklägerin hat aber einen Missbrauch nicht schlüssig vorgetragen.
37aa) Die Anwendung deutschen materiellen Kartellrechts ergibt sich aus Art. 6 Abs. 3 lit. a VO (EG) Nr. 864/2007 (Rom‑II‑VO), da nach dem Vortrag der in … ansässigen Verfügungsklägerin der deutsche Markt beeinträchtigt ist. Denn dort sind die Endkunden ansässig, die den Dienst „X.“ nutzen und daher aufgrund des Verhaltens der Verfügungsbeklagten möglicherweise nicht von der Verfügungsklägerin mit ihrer Webseite erreicht werden können.
38bb) Aus dem Vortrag der Verfügungsklägerin ergibt sich keine marktbeherrschende Stellung auf den Endkundenmärkten für Internetzugang und Sicherheitsleistungen im Internet. Die Verfügungsbeklagte ist jedoch marktbeherrschend auf dem Markt, auf dem sie die Durchleitung von Internetinhalten anbietet und Internetseitenbetreiber diese Durchleitung nachfragen.
39(1) Marktbeherrschend ist nach § 18 Abs. 1 GWB ein Unternehmen, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt ohne Wettbewerber ist, keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat. Dabei ist zur Ermittlung des (sachlich) relevanten Marktes zunächst das angebotene Produkt bzw. die angebotene Dienstleistung zu identifizieren und sodann zu untersuchen, ob aus Sicht der Marktgegenseite des (mutmaßlich) marktbeherrschenden Unternehmens dessen Angebot von bzw. Nachfrage nach dem Produkt bzw. der Dienstleistung durch das Angebot bzw. die Nachfrage anderer Unternehmen austauschbar ist. In diesem Fall sind diese Unternehmen in den fraglichen Markt einzubeziehen. Hierbei sind der Zweck der Marktabgrenzung, die Wettbewerbskräfte zu ermitteln, denen sich die beteiligten Unternehmen zu stellen haben, und die Zielsetzung des Missbrauchsverbots, die missbräuchliche Ausnutzung nicht hinreichend vom Wettbewerb kontrollierter Handlungsspielräume zu Lasten Dritter zu unterbinden, zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 – KVR 69/19, Rn. 23, 31 bei juris – Facebook I).
40(2) Eine marktbeherrschende Stellung der Verfügungsbeklagten als Anbieterin des Zugangs zum Internet für Endkunden hat die Verfügungsklägerin nicht dargelegt. Auf diesem Markt besteht Wettbewerb und die Verfügungsbeklagte hat dort keine überragende Marktstellung. Insbesondere hat sie keinen Marktanteil von mindestens 40 %, bei dem gemäß § 18 Abs. 4 GWB eine marktbeherrschende Stellung vermutet wird. Hierbei braucht nicht entschieden zu werden, ob es sich bei dem Mobilfunkmarkt und dem Festnetzmarkt um jeweils eigenständige Märkte handelt, da die Verfügungsbeklagte auch dann keinen Marktanteil von mindestens 40 % hätte, wenn allein auf den Mobilfunkmarkt abgestellt würde. Maßgeblich ist auf diesem Markt nämlich nicht die Anzahl der aktiven SIM-Karten, sondern der Marktanteil an den erzielten Umsätzen, der bei der Verfügungsklägerin rund … % beträgt. Im Hinblick darauf, dass nach dem von der Bundesnetzagentur eingeholten Gutachten ein wirksamer Wettbewerb u.a. auf dem Endkundenmarkt für Mobilfunkleistungen besteht und die Verfügungsklägerin dem nicht entgegengetreten ist, liegen auch die Voraussetzungen für ein marktbeherrschendes Oligopol nicht vor (§ 18 Abs. 7 Nr. 1 GWB). Auch für den Markt für Festnetzanschlüsse hat die Verfügungsklägerin eine Einzelmarktbeherrschung der Verfügungsbeklagten oder eine Marktbeherrschung im Oligopol nicht dargelegt; insoweit ist nach vermarkteten Anschlüssen die U. mit einem Anteil von … % Marktführer, während deren Wettbewerber, darunter die Verfügungsbeklagte, zusammen einen Anteil von … % haben.
41(3) Auf dem Markt für Internet-Sicherheitsleistungen gibt es unstreitig neben der Verfügungsbeklagten noch weitere Wettbewerber. Mangels Vortrags zu den Marktanteilen kann von einer beherrschenden Stellung der Verfügungsbeklagten auf diesem Markt nicht ausgegangen werden.
42(4) Die marktbeherrschende Stellung der Verfügungsbeklagten ergibt sich daraus, dass sie hinsichtlich der Durchleitung von Internetinhalten zu denjenigen Endkunden, denen sie den Internetzugang gewährt, ohne Wettbewerb ist. Es besteht für die Verfügungsklägerin keine andere Möglichkeit, mit ihren Webseiten die Internetkunden der Verfügungsbeklagten zu erreichen, als im Wege der Durchleitung durch den von der Verfügungsbeklagten erbrachten Internetzugang. Ob die Endkunden ihrerseits andere Möglichkeiten hätten, auf die Webseiten der Verfügungsklägerin zuzugreifen, ist unerheblich, da die Verfügungsklägerin hierauf keinen Einfluss hat. Die Endkunden der Verfügungsbeklagten sind für die Verfügungsklägerin auch nicht austauschbar durch Endkunden anderer Internetzugangsanbieter (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1996 – KZR 1/95, Rn. 24 f. bei juris – PayTV‑Durchleitung). Denn es geht ihr darum, mit ihrem Angebot für sämtliche Internetnutzer – also auch diejenigen, denen die Verfügungsbeklagte den Internetzugang anbietet – erreichbar zu sein. Fällt ein Teil dieser Internetnutzer weg, wird das nicht dadurch kompensiert, dass andere Internetnutzer weiterhin erreichbar sind. Unerheblich ist, dass zwischen der Verfügungsbeklagten und den Internetseitenbetreibern wie der Verfügungsklägerin keine Verträge bestehen und kein Entgelt gezahlt wird.
43cc) Aus den vorgenannten Gründen ist die Verfügungsbeklagte auch Normadressatin gemäß § 20 Abs. 1 GWB, da die Verfügungsklägerin, um die Endkunden der Verfügungsbeklagten zu erreichen, nicht auf andere Unternehmen ausweichen kann und über keine vergleichbare Gegenmacht gegenüber der Verfügungsbeklagten verfügt.
44dd) Die Verfügungsbeklagte hat ihre Marktmacht gegenüber der Verfügungsklägerin jedoch nicht missbraucht.
45(1) Ein solcher Missbrauch ergibt sich entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin nicht aus einem Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB. Danach ist es missbräuchlich, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ein anderes Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen.
46Im vorliegenden Fall ist eine Ungleichbehandlung nicht schon deshalb gegeben, weil die Verfügungsbeklagte den unmittelbaren Zugriff auf Webseiten anderer V.‑Anbieter nicht blockiert hat. Eine Ungleichbehandlung könnte nur darin gesehen werden, dass die Verfügungsbeklagte unterschiedliche Maßstäbe bei der Risikobewertung anlegt. Hierzu ist jedoch nichts vorgetragen. Insbesondere hat die Verfügungsklägerin nicht dargelegt, dass Webseiten anderer, ihr gleichartiger Unternehmen eine vergleichbare Anzahl von Meldungen bei „X.1“ hatten und trotzdem nicht blockiert worden sind.
47Ob – wie von der Verfügungsklägerin geltend gemacht – andere Anbieter von mit „X.“ vergleichbaren Sicherheitslösungen die Webseite der Verfügungsklägerin nicht blockiert haben, ist für die hier zu prüfende Frage, ob die Verfügungsbeklagte gleichartige Unternehmen ungleich behandelt hat, nicht von Bedeutung.
48(2) Die Verfügungsbeklagte hat die Verfügungsklägerin auch nicht unbillig behindert im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB, wobei schon unklar ist, ob sich die Verfügungsklägerin überhaupt auf diesen Missbrauchstatbestand beruft. In der mit einem Warnhinweis verbundenen Blockierung des unmittelbaren Zugriffs auf die Webseite der Verfügungsklägerin mag zwar eine Behinderung zu sehen sein. Diese ist unter den hier gegebenen Umständen jedoch nicht unbillig.
49(a) Unter einer Behinderung im Sinne der genannten Vorschrift ist jede Beeinträchtigung der Betätigungsmöglichkeiten eines Unternehmens im Wettbewerb zu verstehen (Fuchs in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Auflage 2024, § 19 GWB Rn. 84). Danach mag eine Behinderung der Verfügungsklägerin auf dem Markt für die Durchleitung von Internetinhalten zu den Endkunden vorgelegen haben, weil ihre Wettbewerbstätigkeit maßgeblich davon abhängt, dass sie mit ihren Webseiten für Internetnutzer erreichbar ist, und dies durch die Blockierung des unmittelbaren Zugriffs auf die Webseite, verbunden mit der Empfehlung, sie aus Sicherheitsgründen nicht aufzurufen, beeinträchtigt wird.
50(b) Die Behinderung war aber nicht unbillig.
51(aa) Ob eine Behinderung unbillig ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung und Abwägung aller beteiligten Interessen zu beurteilen, die sich an der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Funktion des Gesetzes zu orientieren hat (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2018 – KZR 48/15, Rn. 34 bei juris – Zulassung als Vertragswerkstatt). Diese Gesamtwürdigung fällt vorliegend zugunsten der Verfügungsbeklagten aus. Das gilt sowohl für die Blockierung als auch für deren Dauer. Das Interesse der Verfügungsbeklagten, ihre Kunden, die den Dienst „X.“ gebucht haben, rechtzeitig und wirkungsvoll vor potenziell gefährlichen Webseiten zu warnen, überwiegt das Interesse der Verfügungsklägerin an ungehindertem Zugang zu Endkunden, die Interesse an ihrer Webseite haben.
52(bb) Die Verfügungsbeklagte hat das – von ihren Endkunden abgeleitete – legitime und schutzwürdige Interesse, diese so rechtzeitig vor (potenziell) gefährlichen Webseiten zu warnen, dass kein Schaden entsteht. Sie muss daher nicht abwarten, bis feststeht, ob eine Webseite tatsächlich gefährlich ist.
53Dabei darf die Verfügungsbeklagte auch auf Leistungen Dritter zurückgreifen, trägt aber selbst die Verantwortung dafür, dass es eine hinreichende Grundlage für den Warnhinweis, der nach ihrer Außendarstellung auf eigener Einschätzung beruht, gibt.
54Dass sich der Warnhinweis im vorliegenden Fall in erster Linie auf den kurzfristigen Anstieg der von „X.1“ erfassten Meldungen der Webseite als bösartig oder „Malware“ stützt, ist nicht zu beanstanden. Die grundsätzliche Eignung des Dienstes „X.1“, durch den die Meldungen einer Vielzahl von Antivirenprogrammen und Malwarescannern zusammengefasst werden, zur Einschätzung der möglichen Unsicherheit von Webseiten steht zwischen den Parteien nicht in Streit und wird bestätigt durch den von beiden Parteien in Bezug genommenen Artikel der Q. vom 29. September 2020 (Anlage AG 17), wonach „X.1“ das perfekte Mittel bei zweifelhaften Dateien und Links sei. Auch rechtfertigt es ohne Weiteres die Bewertung der Webseite als potenziell unsicher, wenn fünf der von „X.1“ zusammengefassten Dienste sie als bösartig oder „Malware“ melden, mögen auch die übrigen 85 Dienste keine entsprechende Meldung ausgegeben haben. Konkrete Gründe, weshalb die Meldungen der fünf Dienste im vorliegenden Fall als unbeachtlich anzusehen wären, trägt die Verfügungsklägerin nicht vor. Auch greift sie die Feststellung des Landgerichts nicht an, wonach zwei der hier meldenden Dienste etablierte und anerkannte Anbieter für Sicherheitssoftware sind. Soweit nach dem vorgenannten Artikel der Q. einige der (damals rund 70) Virenscanner bei „X.1“ sehr sensibel eingestellt seien und es sich daher um einen Fehlalarm handeln könne, wenn nur wenige – etwa ein bis fünf – Scanner einen Virus melden, steht dies der Berechtigung des Warnhinweises der Verfügungsbeklagten nicht entgegen. Denn die Verfügungsbeklagte warnt lediglich vor potenziell unsicheren Inhalten, wodurch deutlich wird, dass auch ein Fehlalarm möglich ist. Es entspricht angesichts der erheblichen Schäden, die Computerviren anrichten können, auch dem Interesse der Nutzer von Internet-Sicherheitsdiensten, eher einen Fehlalarm in Kauf zu nehmen, als in Unkenntnis eines möglichen Risikos eine eventuell unsichere Webseite aufzusuchen.
55Die Verfügungsbeklagte musste unter den gegebenen Umständen den Warnhinweis nicht vor dem 24. Oktober 2023 entfernen. Denn nach dem von der Verfügungsbeklagten durch die Anlage AG 19 belegten und von der Verfügungsklägerin nicht bestrittenen Verlauf der von „X.1“ erfassten Warnmeldungen sank deren Zahl zwar am 18. Juli 2023 von fünf auf drei, blieb aber bis zur Aufhebung des Warnhinweises durch die Verfügungsbeklagte am 24. Oktober 2023 in dieser Höhe. Es gab daher jedenfalls seit dem 17. Juni 2023 durchgehend Anhaltspunkte für eine Gefährlichkeit der Webseite der Verfügungsklägerin. Aus den im vorigen Absatz genannten Gründen besteht grundsätzlich auch bei (nur) drei Meldungen der Webseite als bösartig oder „Malware“ ein Interesse daran, dass die Nutzer vor potenziell unsicheren Inhalten gewarnt werden. Insofern hätte die Verfügungsklägerin darlegen und glaubhaft machen müssen, weshalb unter den gegebenen Umständen – also trotz dreier Meldungen – der Warnhinweis und die zwangsläufig damit verbundene Blockierung des unmittelbaren Zugriffs auf die Webseite überzogen gewesen sein sollen. Dies ergibt sich nicht aus dem oben angesprochenen, an Privatnutzer gerichteten Artikel der Q.. Dort wird zwar angeregt, bei einer nur geringen Anzahl von Meldungen den Test mit „X.1“ am nächsten Tag nochmal durchzuführen, und angenommen, dass es sich bei einer gleichbleibenden Zahl von Meldungen „vermutlich“ nur um einen Fehlalarm handele. Auch danach ist aber nicht ausgeschlossen, dass die Meldungen berechtigt sind. Insgesamt ist daher in diesem Verfahren nicht substantiiert vorgetragen, dass die Wahrscheinlichkeit schädlicher Inhalte der Webseite der Verfügungsklägerin unter den gegebenen Umständen so gering war, dass nicht vor einer potenziellen Unsicherheit gewarnt werden durfte.
56Die Verfügungsbeklagte musste auch kein System zur Meldung unzutreffender Bedenklichkeitsmeldungen („false flags“) einrichten, da ihre Nutzer auch in dem Fall, dass die Berechtigung des Warnhinweises in Frage gestellt wird, ein Interesse daran haben, über die potenzielle Unsicherheit einer Webseite, die mehrere Dienste als bösartig oder „Malware“ melden, informiert zu werden.
57(cc) Auch die Ausgestaltung des Warnhinweises behindert die Verfügungsklägerin nicht unbillig. Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin ist es nicht zu beanstanden, dass zunächst deutlich ins Auge fällt, dass es sich um einen Warnhinweis handelt, und erst bei genauerem Hinsehen die Möglichkeit, die Warnung zu ignorieren und die Webseite aufzurufen, erkennbar ist. Es liegt im Interesse der Nutzer von Internet-Sicherheitsdiensten, Warnungen so deutlich zu gestalten, dass sie nicht versehentlich ignoriert werden. Daher ist auch nicht zu verlangen, die Möglichkeit, die Webseite trotz der potenziellen Unsicherheit und entgegen der Empfehlung des Sicherheitsdienstes aufzurufen, optisch als gleichwertige Option gegenüber der Rückkehr auf die vorherige Webseite darzustellen. Für diejenigen Nutzer, die in Erwägung ziehen, die Webseite trotz des Warnhinweises aufzusuchen, wird auch durch die im Antrag wiedergegebene Ausgestaltung des Hinweises hinreichend deutlich, dass diese Möglichkeit besteht.
58Eine Unbilligkeit ergibt sich auch nicht aus einem Verstoß gegen die – den Interessen der Endnutzer dienende – Regelung des Art. 3 VO (EU) 2015/2120. Da die Warnung vor potenziell unsicheren Inhalten unter den gegebenen Umständen aus Sicherheitsgründen gerechtfertigt war und dem Endnutzer die Möglichkeit blieb, die Webseite trotz der Warnung aufzusuchen, kann ein Verstoß gegen die genannte Vorschrift nicht festgestellt werden. Gegen einen solchen Verstoß spricht auch die amicus-curiae-Stellungnahme der Bundesnetzagentur vom 18. Oktober 2024, wonach diese bereits im Jahr 2019 geprüft hat, ob der Dienst „X.“ im Einklang mit dieser Verordnung, insbesondere deren Art. 3 Abs. 2 und 3, steht, und keinen Verstoß festgestellt hat; Gründe für eine abweichende Bewertung zum jetzigen Zeitpunkt gibt es nicht, da nach den der Bundesnetzagentur vorliegenden öffentlich verfügbaren Informationen seit 2019 keine grundlegenden technischen Änderungen an dem Produkt „X.“ vorgenommen worden sind.
59b) Der von der Verfügungsklägerin geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 1, Nr. 2, § 5 Abs. 1, Abs. 2 UWG aus Lauterkeitsrecht. Nach diesen Vorschriften besteht bei unlauteren geschäftlichen Handlungen ein Unterlassungsanspruch, wenn Wiederholungsgefahr gegeben ist. Anspruchsberechtigt sind gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 GWB Mitbewerber. Es spricht im vorliegenden Fall einiges dafür, die Parteien als Mitbewerber anzusehen. Abschließend muss dies aber nicht entschieden werden, da der Anspruch jedenfalls daran scheitert, dass das Verhalten der Verfügungsbeklagten nicht unlauter ist.
60aa) Die Anwendung deutschen Lauterkeitsrechts folgt aus Art. 6 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 Rom II‑VO, wonach das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. Mit Schaden in diesem Sinne ist die Rechtsgut- oder Interessenverletzung gemeint (vgl. Junker in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl 2025, Art. 4 Rom‑II‑VO Rn. 28). Der Ort der Rechtsgutsverletzung, die mit dem Unterlassungsantrag abgewendet werden soll, ist in Deutschland, weil sich das Angebot „X.“ an den deutschen Markt richtet und demnach dort die Nutzer ansässig sind, die durch die vorläufige Blockierung und den Warnhinweis davon abgehalten werden können, die Webseite der Verfügungsklägerin aufzurufen.
61bb) Mitbewerber ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.
62(1) Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann. Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, reicht es hierfür aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist daher anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann. Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn die Maßnahme den anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft. Eine bloße Beeinträchtigung reicht zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses nicht aus, wenn es an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt. Im Falle eines werbefinanzierten Fernsehsenders und eines Unternehmens, das ein Gerät mit Werbeblocker-Funktion vertreibt, wird der wettbewerbliche Bezug zwischen den verschiedenartigen Waren und Dienstleistungen durch deren Einwirkung auf die Wahrnehmbarkeit der Werbesendungen hergestellt (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 19. April 2018 – I ZR 154/16, Rn. 17 bei juris, m.w.N. – Werbeblocker II).
63(2) Im vorliegenden Fall beeinträchtigt die Verfügungsbeklagte, indem sie ihre Leistung gegenüber ihren Endkunden erbringt, den Wettbewerb der Verfügungsklägerin, die darauf angewiesen ist, dass Endkunden ihre Webseite aufrufen können. Fraglich ist aber, ob ein Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb gegeben ist. In der vorstehend zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs beruhte dies auf einer Wechselwirkung zwischen dem Angebot werbefinanzierten Fernsehens durch die dortige Klägerin und dem Angebot der dortigen Beklagten, die Werbung (u.a. der dortigen Klägerin) zu blockieren (a.a.O., Rn. 18). Vorliegend zielt das Angebot der Verfügungsbeklagten hingegen nicht darauf ab, bestimmte Webinhalte zu blockieren, sondern es geht lediglich darum, vor unsicheren Webseiten zu warnen. Ob damit die für ein Konkurrenzverhältnis erforderliche wettbewerbliche Wechselwirkung mit dem Angebot des Zugangs zum V. gegeben ist, kann im vorliegenden Fall aus den nachfolgenden Gründen offenbleiben.
64cc) Der Anspruch der Verfügungsklägerin scheitert jedenfalls daran, dass das Verhalten der Verfügungsbeklagten nicht unlauter ist.
65(1) Durch das beanstandete Verhalten hat die Verfügungsbeklagte nicht gegen § 4 Nr. 1 UWG verstoßen. Sie hat Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönliche oder geschäftliche Verhältnisse der Verfügungsklägerin weder herabsetzt noch verunglimpft.
66"Herabsetzung" in diesem Sinne ist die sachlich nicht gerechtfertigte Verringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers durch ein abträgliches Werturteil oder eine abträgliche wahre oder unwahre Tatsachenbehauptung; "Verunglimpfung" ist eine gesteigerte Form der Herabsetzung, die darin besteht, den Mitbewerber ohne sachliche Grundlage verächtlich zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2018 – I ZR 264/16, Rn. 15 bei juris – Verkürzter Versorgungsweg II).
67Im vorliegenden Fall sind beide Tatbestände nicht erfüllt, weil das Verhalten der Verfügungsbeklagten aus den oben genannten Gründen (unter a) dd) (2) (b)) sachlich gerechtfertigt war.
68(2) Die Verfügungsbeklagte hat auch nicht gemäß § 4 Nr. 2 UWG unlauter gehandelt, indem sie nicht erweislich wahre Tatsachen behauptet oder verbreitet hat, die geeignet waren, den Betrieb oder den Kredit der Verfügungsklägerin zu schädigen.
69Es handelt sich bei der beanstandeten Äußerung schon nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um ein Werturteil, was nicht von dem Tatbestand der Norm umfasst ist (vgl. Köhler/Alexander in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Auflage 2024, § 4 Rn. 2.13). Durch die Formulierung „Wir glauben, dass die Webseite … potenziell unsichere Inhalte enthält.“ wird deutlich, dass es sich hierbei um eine Bewertung handelt. Tatsachen sind Vorgänge oder Zustände, deren Vorliegen oder Nichtvorliegen dem Wahrheitsbeweis zugänglich ist (Köhler/Alexander a.a.O.). Ob Inhalte einer Webseite potenziell unsicher sind, kann jedoch nicht bewiesen werden, da nur entweder festgestellt werden könnte, dass sie sicher sind oder dass sie es nicht sind.
70Und selbst wenn man in der genannten Äußerung eine Tatsachenbehauptung sehen wollte, hätte sie allenfalls den Inhalt, dass nach dem Kenntnisstand der Verfügungsbeklagten eine Unsicherheit der Webseite nicht ausgeschlossen ist. Dies entspräche der Wahrheit, da mehrere Dienste die Webseite als bösartig oder „Malware“ gemeldet hatten.
71(3) Die Verfügungsbeklagte hat auch nicht gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG verstoßen.
72Ob die – wie vorstehend ausgeführt, jedenfalls nicht unwahren – Angaben der Verfügungsbeklagten in dem Warnhinweis sowie dessen Ausgestaltung geeignet sind, bei den Nutzern des Dienstes „X.“ eine falsche Vorstellung über die Gefährlichkeit der Webseite der Verfügungsklägerin hervorzurufen, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls führt die im Rahmen des Tatbestandes des § 5 UWG insbesondere bei zutreffenden Angaben gebotene Interessenabwägung (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2013 – I ZR 219/12, Rn. 17 bei juris – Medizinische Fußpflege; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Auflage 2024, § 5 Rn. 1.200) zu dem Ergebnis, dass das Verhalten der Verfügungsbeklagten nicht unlauter ist.
73Bei dieser Abwägung ist zu berücksichtigen, dass sich der Warnhinweis ausschließlich an die Nutzer des Dienstes „X.“ richtet, die, wovon auszugehen ist, ein Interesse daran haben, auch vor lediglich möglicherweise unsicheren Webseiten deutlich und unübersehbar gewarnt zu werden. Daher muss hingenommen werden, wenn bei dem Warnhinweis auf den ersten Blick die mögliche Gefahr im Vordergrund steht, auch wenn dies bei manchen Nutzern den Eindruck erwecken mag, dass die aufgerufene Webseite tatsächlich gefährlich ist. Im Übrigen wird bei Lektüre des sehr überschaubaren Textes des Warnhinweises deutlich, dass die Webseite lediglich als potenziell unsicher bewertet wird und – trotz der Empfehlung, zur vorigen Seite zurückzugehen – auch ein Aufruf der Webseite der Verfügungsklägerin angeboten wird, was unterstreicht, dass nur vor einem möglichen Risiko gewarnt wird.
74c) Ein Anspruch der Verfügungsklägerin ergibt sich auch nicht nach § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB analog, Art. 8 Abs. 1 EMRK aus einer Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts.
75Die Anwendung des deutschen Deliktsrechts ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 Rom II‑VO (Ort des Schadenseintritts, vgl. oben unter b) aa)) bzw., sollte die Rom II‑VO nach deren Art. 1 Abs. 2 g) auf Ansprüche wegen Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts nicht anwendbar sein (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2020 – VI ZR 496/18, Rn. 21 bei juris), aus Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB (Handlungsort).
76Ungeachtet der Frage der Subsidiarität gegenüber Anspruchsgrundlagen aus dem Wettbewerbsrecht scheitert ein Anspruch aus den genannten Vorschriften jedenfalls daran, dass eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts neben dem Eingriff in dessen Schutzbereich eine Abwägung der im Einzelfall kollidierenden Interessen erfordert und der Eingriff nur dann rechtswidrig ist, wenn das Interesse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 43). Im vorliegenden Fall überwiegen die Interessen der Verfügungsklägerin diejenigen der Verfügungsbeklagten nicht. Vielmehr ist aus den oben genannten Gründen (unter a) dd) (2) (b) und b) cc) (3)) von einem überwiegenden Interesse der Verfügungsbeklagten auszugehen.
772. Ob ein Verfügungsgrund gegeben ist, kann, da schon kein Verfügungsanspruch besteht, offenbleiben, ist im vorliegenden Fall allerdings zweifelhaft. Nach § 935 ZPO setzt eine einstweilige Verfügung voraus, dass zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die damit erforderliche Dringlichkeit, die nach § 12 Abs. 1 UWG für die dort geregelten Ansprüche lediglich widerleglich vermutet wird und für andere Ansprüche durch den Antragsteller glaubhaft zu machen ist, könnte die Verfügungsklägerin durch ihr eigenes Verhalten widerlegt haben.
78Ungeachtet der Frage, ob es der Dringlichkeit entgegensteht, dass die Verfügungsklägerin erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht geltend gemacht hat, es habe „lediglich am 17.06.2023 eine solche Meldung gegeben“, könnte schon der Zeitablauf bis zur Einreichung des Verfügungsantrags beim Landgericht gegen eine Dringlichkeit sprechen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Zeitraum von mehr als vier Wochen zwischen Kenntniserlangung von dem Verstoß und Einreichung des Verfügungsantrags als dringlichkeitsschädlich zu beurteilen, wenn nicht besondere rechtfertigende Gründe vorliegen (vgl. Urteil vom 13. März 2024 – VI‑U (Kart) 2/23, Rn. 126 bei juris – FIFA-Fußball-Spielervermittler-Reglements II). Im vorliegenden Fall hat der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin am 22. September 2023 von der Blockierung der Webseite Kenntnis erlangt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist jedoch erst am 27. Oktober 2023, also nach fünf Wochen, beim Landgericht eingegangen. Da insbesondere der Zeitraum zwischen Ende September (nachdem aus Sicht der Verfügungsklägerin geklärt war, ob die Blockierung unberechtigt erfolgte) und dem 18. Oktober 2023 (Abmahnschreiben) nicht hinreichend erklärt ist (Abstimmung zur technischen Bewertung der Beweislage und Einleitung prozessualer Maßnahmen), könnte die Dauer der Bearbeitung durch die Verfügungsklägerin dagegen sprechen, dass die Angelegenheit aus ihrer Sicht eilig war. Zudem sind die Dauer zwischen Erlass der einstweiligen Verfügung durch das Landgericht und deren Zustellung durch die Verfügungsklägerin sowie deren Terminsverlegungsantrag gegenüber dem Landgericht bedenklich. Letztlich bedarf dies alles aber mangels Verfügungsanspruchs keiner Entscheidung.
79III.
80Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
81Das Urteil ist gemäß § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO unanfechtbar.
82Der Streitwert wird gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO auf 75.000 € festgesetzt. In dieser Höhe beziffert die Verfügungsklägerin ihr Interesse an der begehrten einstweiligen Verfügung. Gründe für eine abweichende Festsetzung werden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.
83Soweit das Landgericht – offenbar in der Annahme, die Verfügungsklägerin habe mehrere Ansprüche geltend gemacht – den Wert für das erstinstanzliche Verfahren auf 150.000 € festgesetzt hat, ändert der Senat diese Entscheidung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ab. Die Verfügungsklägerin hat nur einen Anspruch geltend gemacht. Allein dadurch, dass sie sich in Erwiderung auf das Vorbringen der Verfügungsbeklagten auf den Standpunkt gestellt hat, auch die von der Verfügungsbeklagten vorgetragene Anzahl der Meldungen bei „X.1“ am 17. Juni 2023 rechtfertige den vor ihr beanstandeten Verstoß nicht, hat sie keinen neuen Anspruch, sondern nur eine neue Begründung für den geltend gemachten Anspruch in das Verfahren eingeführt, zumal sie ihren allein auf die Zukunft gerichteten Antrag nicht geändert hat.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 14d O 27/23 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG 2x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 1 1x
- Grundgesetz Artikel 2 1x
- Art. 3 Abs. 3 lit. b der VO 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 63 der VO 1x (nicht zugeordnet)
- EUV § 4 Maßnahmen an der Unfallstelle 1x
- ZPO § 938 Inhalt der einstweiligen Verfügung 2x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 174/14 1x
- I ZR 54/10 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 935 Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand 2x
- ZPO § 940 Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes 1x
- GWB § 20 Verbotenes Verhalten von Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht 2x
- Art. 6 Abs. 3 lit. a VO 1x (nicht zugeordnet)
- GWB § 18 Marktbeherrschung 3x
- GWB § 19 Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen 3x
- Art. 3 VO 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1, Abs. 2 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 3 Nr. 1 GWB 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 154/16 1x
- § 4 Nr. 1 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 264/16 1x
- § 4 Nr. 2 UWG 1x (nicht zugeordnet)
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- I ZR 219/12 1x (nicht zugeordnet)
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- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
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- § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)