Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 W 63/25

Tenor

  • I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen – Rechtspflegerin – vom 06.01.2025 aufgehoben.

  • II. Das Amtsgericht wird angewiesen, über den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1. – gegebenenfalls nach dessen Modifikation – neu zu entscheiden.

  • III. Die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 1. im Beschwerdeverfahren hat der Beteiligte zu 2. zu tragen.

  • IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

  • V. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.125,00 EUR festgesetzt.


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