Urteil vom Oberlandesgericht Dresden (9. Zivilsenat) - 9 U 122/19
Orientierungssatz
1. Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild den Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden. Dabei beinhaltet schon die Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits. Ob der Abgebildete einen berechtigen Anlass für die Verbreitung seines Bildnisses gegeben hat, ist dabei ohne Relevanz. Dieser Gesichtspunkt kommt lediglich bei der Abwägung widerstreitender Interessen in Betracht. (Rn.7)
2. Es ist zu prüfen, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten befriedigen. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinten den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wirkt aber der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist.(Rn.12)
3. Die Frage, inwieweit rechtsextreme Tendenzen in der Polizei vorhanden sind, ist für das Zeitgeschehen von hohem gesellschaftlichem Interesse.(Rn.17)
4. Ein Bundespolizist bei einem deutschlandweit beachteten Einsatz gegen ein Rechtsrock-Konzert muss damit rechnen, dass bei einer Ablichtung seine Aufnäher mit Symbolen, die teilweise in der rechtsextremen Szene verwendet werden, in den Medien thematisiert werden. Dieser Gesichtspunkt ist bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen von Bedeutung.(Rn.21)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 08. November 2019 abgeändert und der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
A.
- 1
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 2 i. V. m. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
B.
- 2
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO).
- 3
Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
- 4
Im Berufungsverfahren sind Entscheidungen des ersten Rechtszuges gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf überprüfbar, ob die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung i. S. v. § 546 ZPO beruht oder ob die mit der Verhandlung und Entscheidung des Berufungsrechtsstreits nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dabei ist grundsätzlich von den durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen auszugehen. Das Berufungsgericht hat nur zu überprüfen, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
- 5
Derartige Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen hat die Beklagte in der Berufungsbegründung nicht bezeichnet. Die Beklagte greift lediglich die rechtliche Wertung des Landgerichts an.
- 6
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung nicht zu. Ein Anspruch auf Unterlassung der ihn identifizierenden Bildberichterstattung gemäß §§ 1004 Abs. 1 S. 1, 823 Abs. 1, 2 BGB i. V. m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG besteht nicht.
- 7
Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (BGH, VI ZR 133/16 MWN m. w. N). Das Schutzkonzept steht sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 210) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Einklang (EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 114 ff.). Nach diesem Schutzkonzept dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1, KUG). Die Veröffentlichungen des Bildes einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild den Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei beinhaltet schon die Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits (BGH, a.a.O.). Hierbei kommt es nicht darauf an, dass der Abgebildete einen berechtigen Anlass für die Verbreitung seines Bildnisses gegeben hat. Dieser Gesichtspunkt kommt lediglich bei der Abwägung widerstreitender Interessen in Betracht.
- 8
Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser Begriff darf nicht zu eng verstanden werden. Das Geschehen beinhaltet nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinen gesellschaftlichen Interesse. Maßstab ist insoweit das Interesse der Öffentlichkeit. Dabei unterliegt es dem Kern der Presse- und Meinungsfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können was sie für im öffentlichen Interesse liegend halten und was nicht (BGH, a.a.O., m. w. N.).
- 9
Im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung steht es den Medien grundsätzlich frei, Textberichte durch Bilder zu illustrieren. Es ist Sache der Medien, über Art und Weise der Berichterstattung und ihrer Aufmachung zu entscheiden. Sie haben das Recht, Art und Ausrichtung, Inhalt und Form eines Publikationsorgans frei zu bestimmen. Eine Bedürfnisprüfung, ob eine Bebilderung veranlasst war, findet nicht statt. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (BVerfGE 120, 180, 196; BGH, VI ZR 307/07 BGHZ 178, 213 Rn. 15).
- 10
Dieses Informationsinteresses seitens eines Presseorgans besteht jedoch nicht schrankenlos. Eine Grenze für diese den Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten erfolgt durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
- 11
Damit bedarf es einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtsposition.
- 12
Im Rahmen einer solchen Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung im Gesamtkontext, in denen das persönliche Bildnis gestellt ist, zu ermitteln ist, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung. Es ist zu prüfen, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten befriedigen. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinten den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wirkt aber der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (BGH, a. a. O.).
- 13
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien erweist sich die streitgegenständliche identifizierende Berichterstattung als zulässig.
- 14
Der Schutz des Bildnisses von Personen ist bereits durch § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG insoweit eingeschränkt, als es sich um Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellte Person Teilgenommen hat, handelt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Person freiwillig oder aufgrund einer dienstlichen Verpflichtung teilgenommen hat.
- 15
Insbesondere handelt es sich bei den angegriffenen Fotos aber um Bildnisse der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG.
- 16
Wie bereits ausgeführt ist das Zeitgeschehen nicht zu eng auszulegen. Vielmehr betrifft dies alle Vorgänge, die von gesellschaftlichem Interesse sind. Der Verfügungskläger als Privatperson ist wohl eher von geringerem gesellschaftlichen Interesse. Allerdings trat er bei der Veranstaltung gerade nicht als Privatperson auf. Das streitgegenständliche Foto zeigt den Verfügungskläger in seiner Eigenschaft als Bundespolizist in einem Einsatz anlässlich eines Neonazikonzertes. Bei einem solchen Einsatz wird der Verfügungskläger hoheitlich tätig und repräsentiert den Staat und damit auch das staatliche Gewaltmonopol.
- 17
Das Zeitgeschehen, das von hohem gesellschaftlichen Interesse ist, ist die in einer breiten Öffentlichkeit thematisierte Frage, inwieweit rechtsextrem Tendenzen in der Polizei vorhanden sind.
- 18
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verfügungskläger eine rechtsextreme Gesinnung aufweist. Vielmehr maßgeblich für die Beurteilung des öffentlichen Interesses ist, ob sich aus den von ihm getragenen Aufnähern eine solche Gesinnung ableiten lassen könnte.
- 19
Letztlich wird in dem beanstandeten Artikel auch nicht unterstellt, dass der Verfügungskläger ein Rechtsextremer ist. Vielmehr wird die Frage aufgeworfen, ob ein Bundespolizist im Einsatz gegen ein Rechtsrock-Konzert solche Aufnäher tatsächlich tragen sollte.
- 20
Gerade dies stellt das Zeitgeschehen dar.
- 21
Der Senat kann und wird sich nicht darauf festlegen, ob die vom Verfügungskläger verwendeten Symbole tatsächlich solche sind, die eine rechtsextreme Gesinnung zum Ausdruck bringen. Allerdings sind die verwendeten Symbole ausgesprochen martialisch und finden im Ganzen oder in Teilen auch Verwendung in der rechtsextremen Szene. Es mag sein, dass den Symbolen auch eine andere Bedeutung beigelegt werden können. Gerade diese Zweideutigkeit lässt aber die Verwendung der Symbole durch einen uniformierten Polizisten als Vorgang des Zeitgeschehens erscheinen.
- 22
Dies gilt umso mehr, als allgemeinkundig sein dürfte, dass solche Aufnäher nicht auf Uniformen getragen werden dürfen. Wenn der Verfügungskläger vorträgt, die Aufnäher bereits seit Jahren zu tragen, wird daraus nicht weniger ein Vorgang des Zeitgeschehens; vielmehr wäre dies ein weiterer Grund für eine Berichterstattung, da das Verhalten dann auch noch durch Vorgesetzte gedeckt wäre.
- 23
Dem hohen Interesse der Verfügungsbeklagten gegenüber steht das Interesse des Verfügungsklägers, nicht mit seinem Bildnis in die Öffentlichkeit "gezerrt" zu werden.
- 24
Der Senat verkennt nicht, dass zwischenzeitlich in Anbetracht einer immer aggressiveren Diskussion mit einer Radikalisierung im Internet er auch persönlichen Anfeindungen, eventuell sogar Bedrohungen ausgesetzt ist. Auch ein solcher Gesichtspunkt kann bei der Abwägung nicht außer Betracht gelassen werden. Allerdings kann das – häufig strafbare – Verhalten mancher Nutzer im Internet nicht dazu führen, dass Presseberichterstattung nahezu nicht mehr möglich ist.
- 25
Vorliegend ist aber auch zu berücksichtigen, dass sich der Verfügungskläger freiwillig dazu entschied, die Aufnäher zu tragen. Selbst wenn er um die Doppeldeutigkeit der verwendeten Aufnäher nicht gewusst hätte, hätte er sich nur an die Dienstvorschriften halten müssen und entweder von der Verwendung der Aufnäher von vornherein absehen oder sich deren Verwendung genehmigen lassen können. Als Bundespolizist bei einem deutschlandweit beachteten Einsatz musste er damit rechnen, auch abgelichtet zu werden und er hätte auch damit rechnen müssen, dass die Aufnäher in den Medien thematisiert werden. Dieser Gesichtspunkt ist, wie bereits oben dargelegt, bei der Abwägung der wiederstreitenden Interessen von Bedeutung.
- 26
Insgesamt ergibt damit die Abwägung, dass der Verfügungskläger die identifizierende Berichterstattung zu dulden hatte. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung kommt es nicht darauf an, ob die Verfügungsbeklagte mit einem geringeren Eingriff dieselbe Wirkung erzielt hätte. Insoweit ist dem Landgericht zuzugeben, dass auch mit einer verpixelten Darstellung des Verfügungsklägers derselbe Effekt hätte erzielt werden können. Allerdings sind die Gerichte im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Berichterstattung nicht befugt, die Art der Publikation zu bestimmen (BVerfGE 120, 180, 196; BGHZ 178, 213, Rn. 15). Vielmehr ist die unverpixelte Darstellung im Rahmen der Abwägung der Interessen der Beteiligten zu berücksichtigen. Diese Abwägung lässt – wie dargelegt – die erfolgte Berichterstattung als zulässig erscheinen.
- 27
Damit ist die Berufung erfolgreich und Antrag auf Erlass der einsteiligen Verfügung abzuweisen.
C.
- 28
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
- 29
Den Berufungsstreitwert hat der Senat gemäß § 47 Abs. 1 GKG festgesetzt.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 23 Abs. 1 KUG 2x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 1 2x
- Grundgesetz Artikel 5 2x
- 4 O 337/19 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- ZPO § 511 Statthaftigkeit der Berufung 1x
- ZPO § 517 Berufungsfrist 1x
- ZPO § 519 Berufungsschrift 1x
- ZPO § 520 Berufungsbegründung 1x
- ZPO § 513 Berufungsgründe 1x
- ZPO § 546 Begriff der Rechtsverletzung 1x
- ZPO § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts 2x
- BGB § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch 1x
- §§ 22, 23 KUG 4x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 2 1x
- VI ZR 133/16 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGE 120, 180, 210 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2012, 1053 1x (nicht zugeordnet)
- § 22 S. 1, KUG 1x (nicht zugeordnet)
- § 23 Abs. 2 KUG 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGE 120, 180, 196 2x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 307/07 B 1x (nicht zugeordnet)
- § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG 1x (nicht zugeordnet)
- § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG 1x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 178, 213 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- § 47 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)