None vom Oberlandesgericht Dresden - 4 U 323/24
Leitsatz: 1. Eine journalistische Berichterstattung kann seinerseits zu einem Ereignis der Zeitgeschichte werden, das die Veröffentlichung eines Bildnisses des Moderators rechtfertigt, wenn dieser zuvor die Aufmerksamkeit in einer Weise auf diesen Gegenstand gerichtet hatte, das er gleichsam zum "Gesicht des Themas" geworden ist (hier: für das sog. beewashing). 2. Ein schutzwürdiges Veröffentlichungsinteresse an der Verbreitung des Bildnisses eines prominenten Fernsehmodertors zu werblichen Zwecken kann auch darin bestehen, dass sich die Werbeaktion satirisch-kritisch mit dessen journalistischen Wirken auseinandersetzt. 3. Im Rahmen der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen spricht es für die Zulässigkeit der Veröffentlichung eines solchen Bildnisses, wenn der Angegriffene zuvor ebenfalls ein Bildnis des in Anspruch Genommen veröffentlicht hatte (Recht zum Gegenschlag). OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 18. Juli 2024, Az.: 4 U 323/24
Oberlandesgericht Dresden Zivilsenat Aktenzeichen: 4 U 323/24 Landgericht Dresden, EV 3 O 2529/23 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit J... B......, ...... - Verfügungskläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P...... B...... & Partner, ...... gegen ...... BIO Imkerei GmbH & Co. KG, ...... vertreten durch die Komplementärin ......, diese vertreten durch den Geschäftsführer ...... - Verfügungsbeklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: L...... S...... Patentanwälte Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, ...... wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, Richter am Landgericht R...... und Richterin am Oberlandesgericht P...... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.06.2024 am 18.07.2024 für Recht erkannt: 1. Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 08.02.2024, Az. EV 3 O 2529/23, wird zurückgewiesen. 2. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Beschluss: Der Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Parteien streiten im Verfügungsverfahren über Unterlassungsansprüche aufgrund einer vom Verfügungskläger geltend gemachten Persönlichkeitsrechtsverletzung hinsichtlich der Nutzung seines Namens und seiner Abbildung. Der Verfügungskläger ist deutscher Fernsehmoderator. Die Verfügungsbeklagte betreut als Bioimkerei Projekte rund um Honig- und um Wildbienen, vermittelt dabei über ihre Website „Bienenpatenschaften“ an Unternehmen und vertreibt über ihren Onlineshop und Märkte im Raum Dresden verschiedene Honigsorten. Als Reaktion auf eine Folge der Sendung "ZDF Magazin Royale" vom 3.11.2023, in der sich der Verfügungskläger unter dem Titel "Biene vs. Borkenkäfer" u.a. kritisch mit sog. Bienenpatenschaften befasst und hierbei auch das Logo der Verfügungsklägerin gezeigt und ihren Geschäftsführer kurz mit einem Filmausschnitt eingeblendet hatte, hatte diese seit dem 20.11.2023 in ihrem Online-Shop www. .......com die Honigsorten „B......-Honig“ und „B......-Bundle“, (3 x „B......-Honig“) vertrieben. Auf dieser Website finden sich zudem verschiedene Erläuterungsvideos zu den Themen „BEE NEWS - Neues von uns und unseren Bienen“ und im „beewash-tv“ zu „Mythen und Märchen über Bienen haben Hochkonjunktur - wir stellen klar und klären auf!“. Zudem wurde in einem Dresdner Supermarkt mit einem Aufsteller mit dem Bildnis des Verfügungsklägers, einem im Vordergrund befindlichen Glas des "beewashing-Honey" und dem Zusatz "führender Bienen- und Käferexperte empfiehlt", für die Produkte der Verfügungsbeklagten geworben. Für die weitere Darstellung des Sachverhalts wird auf das angefochtene Urteil (LG Dresden, GRUR- RS 2024, 2654) Bezug genommen. Am 20.11.2023 erfuhr der Verfügungskläger erstmals von dem Vertrieb dieser Honiggläser durch die Verfügungsbeklagte und einer Bewerbung der Produkte mit seiner Fotografie und seinem Namen. Mit Schreiben 27.11.2023 forderten die Prozessvertreter des Verfügungsklägers die Verfügungsbeklagte erfolglos unter Fristsetzung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung in Bezug auf die Verwendung seines Namens und seines Fotos auf. Das Landgericht hat mit Urteil vom 08.02.2024 den Antrag zurückgewiesen und ausgeführt, dass Unterlassungsansprüche aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. § 12 BGB und §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG nicht gegeben seien. Bei dem Plakat greife die Ausnahme des § 23 Abs. 1 KUG, die Namensnutzung sei gerechtfertigt, weil auch hier die Abwägung zu Gunsten der Verfügungsbeklagten ausfalle. Auf das Urteil wird wegen der weiteren Feststellungen und Begründung Bezug genommen. Das Urteil wurde dem Verfügungskläger am 08.02.2024 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 07.03.2024 legte der Verfügungskläger Berufung ein und begründete diese zugleich. Mit der Berufung vertritt der Verfügungskläger die Auffassung, das Landgericht habe nur unzureichend gewürdigt, dass das Geschäftsmodell der Beklagten mit der Vermittlung von Bienenpatenschaften einen in der Gesellschaft verbreiteten Irrtum aufgreife, den der Verfügungskläger zutreffend als "Beewashing" kritisiert habe. Der Bestand der Honigbiene sei - im Gegensatz zu dem der Wildbiene - nach Ansicht führender Wissenschaftler nicht gefährdet. Ziel der Sendung sei es folglich nicht gewesen, die Berufungsbeklagte oder andere
Bienen-Startups zu schädigen, sondern die Öffentlichkeit über das fragwürdige Geschäftsmodell der Vermittlung sog. Bienenpatenschaften aufzuklären. Angesichts dessen habe es weder einer vorherigen Anhörung der Verfügungsbeklagten bedurft noch habe sich diese durch die Sendung zu den streitgegenständlichen Werbeaktionen herausgefordert fühlen dürfen. Vielmehr hätte sie ihre Kritik am Sendungskonzept auch ohne Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Klägers üben können. Dies sei auch nicht durch das Unternehmerpersönlichkeitsrecht gerechtfertigt. Das Werbeplakat erfülle überdies nicht die Voraussetzungen einer Satire, die vom Landgericht hierfür aufgeführten Gründe überzeugten nicht. Aus dem Werbeaufsteller gehe keine Auseinandersetzung mit der Thematik der Sendung hervor, der satirische Charakter könne auch nicht daraus abgeleitet werden, dass der Verfügungskläger kein Bienenexperte sei, aus dem Wort „empfiehlt“ lasse sich gleichfalls kein satirischer Bezug entnehmen. Die Verwendung des Namens des Verfügungsklägers habe das Landgericht allein mit Umständen gerechtfertigt, die der durchschnittliche Empfänger der Werbeaktion nicht kenne und sich auch nicht ohne weiteres erschließen könne. Durch die Verwendung des Namens und der Zusatzbeschreibung entstehe für diesen vielmehr eine Zuordnungsverwirrung, weil auch der Verfügungskläger innerhalb der Sendung – satirisch gemeint – ein ähnliches Produkt beworben habe. Der Verfügungskläger beantragt: Das im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene Urteil des Landgerichts Dresden vom 08.02.2024, Az. EV 3 O 2529/23, abzuändern und die Verfügungsbeklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise und/oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Komplementärin der Verfügungsbeklagten und Berufungsbeklagten, zu verbieten, a) im geschäftlichen Verkehr mit dem Namen des Berufungsklägers zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie aus Anlage PBP 11 ersichtlich und nachfolgend eingelichtet:
und/oder b) im geschäftlichen Verkehr mit dem Namen des Berufungsklägers zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie aus Anlage PBP 10 ersichtlich und nachfolgend eingelichtet: und/oder c) im geschäftlichen Verkehr mit dem Bildnis des Berufungsklägers zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie nachfolgend eingelichtet: Die Verfügungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung und vertritt darüber hinaus die Auffassung, jedenfalls durch die Reaktion des Verfügungsklägers auf die Werbeaktion sei diese in der
Öffentlichkeit bekannt und dadurch zu einem Ereignis der Zeitgeschichte geworden, die hieraus resultierende Beeinträchtigung seines Rechts am eigenen Bild und am eigenen Namen müsse der Verfügungskläger hinnehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Verfügungsklägers ist unbegründet. Das Landgericht hat die geltend gemachten Unterlassungsansprüche sowohl wegen der Verwendung des Bildnisses des Verfügungsklägers als auch wegen der Namensnennung zutreffend abgelehnt. Der Senat nimmt hierauf in vollem Umfang Bezug. Mit Blick auf das Berufungsvorbringen ist ergänzend das Folgende auszuführen: 1. Ansprüche wegen der Verwendung seines Bildnisses auf dem von der Beklagten erstellten Werbeaufstellen kann der Kläger nicht auf §§ 1004 Abs. 2 analog i.V.m. 823 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK stützen. a. Ein solcher Anspruch würde voraussetzen, dass die Verfügungsbeklagte in rechtswidriger Weise in das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers in der Ausprägung seines Rechts am eigenen Bild eingegriffen hätte. Daran fehlt es vorliegend, weil die Verbreitung der Bildaufnahme des Verfügungsklägers in der Werbeanzeige als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte auch ohne seine Einwilligung zulässig war, § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, und durch die Verbreitung im Einzelfall auch kein berechtigtes Interesse des Verfügungsklägers verletzt worden ist, § 23 Abs. 2 KUG. (aa) Nach § 22 S. 1 KUG dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden. Die Veröffentlichung des Plakats mit dem Foto des Verfügungsklägers ohne dessen Einwilligung greift in sein Persönlichkeitsrecht ein, weil die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für – hier unstreitig auch - Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, einen wesentlichen Bestandteil des Persönlichkeitsrechts darstellt (BGH, GRUR 2011, 647 Rn. 12 – Markt und Leute; BGH, GRUR 2007, 139 Rn. 19 – Rücktritt des Finanzministers; BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 26 – Wer wird Millionär? BGH, GRUR 2010, 546 Rn. 14 – Der strauchelnde Liebling). (bb) Ohne eine solche Einwilligung dürfen jedoch Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte veröffentlicht werden, § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Die Prüfung, ob ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliegt, erfordert bereits eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten des Unterlassungsschuldners aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits (vgl. BGH, GRUR 2018, 964 Rn. 9 – Tochter von Prinzessin Madeleine; BGH, GRUR 2018, 549 Rn. 10 – Christian Wulff im Supermarkt; Wandtke/Bullinger/Fricke, 6. Aufl. 2022, KUG, § 23, Rn. 5). Der Begriff der Zeitgeschichte ist dabei nicht allein auf Vorgänge von historischer oder politischer Bedeutung zu beziehen, sondern vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her zu bestimmen (BGH, GRUR 2010, 546 – Der strauchelnde Liebling). Insoweit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse (OLG Köln, Urt. v. 29.8.2017 – 15 U 180/16,
BeckRS 2017, 146456). Dazu können auch Vorgänge mit nur lokaler oder zielgruppenspezifischer Bedeutung gehören (GRUR 2014, 804, Rn. 10 – Mieterfest). Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos. Begrenzt wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BGH, GRUR 2017, 302 Rn. 7 – Klaus Wowereit). Wie die Grenzen für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu konturieren sind, lässt sich dabei nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (BGH, GRUR 2009, 150 – Karsten Speck). Auf dieser rechtlichen Grundlage hat das Landgericht zu Recht das Vorliegen eines Bildnisses der Zeitgeschichte bejaht. Durch den auf dem Plakat abgebildeten "beewashing-Honey", auf den der Verfügungskläger mit einer pointierten Geste hinweist, wird dessen Bildnis mit dem Thema "beewashing" verbunden, das der Verfügungskläger durch die Sendung vom 3.11.2023 einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht hat. Es handelt sich dabei um eine auf Bienen bezogene Form des sog. Greenwashings, also den Vorwurf an ein Wirtschaftsunternehmen oder eine andere Organisation, durch Kommunikation, Marketing und Einzelmaßnahmen ein „grünes Image“ zu erlangen, ohne entsprechende Maßnahmen im operativen Geschäft systematisch verankert zu haben. Da es sich hierbei regelmäßig um eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 Abs. 3 UWG handelt und in der Öffentlichkeit ein breites Bewusstsein und ein erhebliches Interesse daran besteht zu erfahren, ob gerade bei Unternehmen aus der Lebensmittelbranche das durch die Werbung vermittelte Selbstbild mit der Realität des wirtschaftlichen Handelns übereinstimmt, liegt in dem Aufgreifen dieses durch die Sendung vom 3.11.2023 maßgeblich bekannt gemachten Begriffs und dessen Bebilderung mit einem Foto des Verfügungsklägers (vgl. nur https://de.wikipedia.org/wiki/Beewashing#:~:text=Beewashing%20ist%20eine%20Form%20d es,ihrem%20Nachhaltigkeitsbericht%20aufnehmen%20zu%20k%C3%B6nnen) auch nach Auffassung des Senats ein Ereignis der Zeitgeschichte. Dabei kann der Verfügungskläger nicht damit gehört werden, als Moderator zu diesem Thema keine inhaltliche Verbindung zu haben und daher lediglich als Blickfang abgebildet worden zu sein. Unabhängig davon, dass die Zulässigkeit einer Bildnutzung nicht zwingend voraussetzt, dass der Abgebildete einen berechtigten Anlass für die Verbreitung seines Bildnisses gegeben hat (BGH, Urteil vom 9.4.2019 – VI ZR 533/16, Rn. 7), entspricht es gerade dem Konzept der Sendung "ZDF Magazin Royale", Themen aufzugreifen, die gesellschaftlich oder medial relevant sind und dabei auch fachliche Nischenthemen einem breiten Publikum zu präsentieren. So liegt es auch hier. Das zuvor eher in Fachkreisen diskutierte „Beewashing“ hat durch die Sendung vom 03.11.2023 breite Öffentlichkeitswirkung erlangt (Aufrufe bei Youtube: 1.024.711, seit dem 03.11.2023, festgestellt am 21.05.2024; Einschaltquoten der Sendung im ZDF regelmäßig um die 2 Millionen, vgl. https://www.quotenmeter.de/n/143539/quotencheck-zdf-magazin- royale#:~:text=Der%20Marktanteil%20lag%20bei%2011,15%2C4%20Prozent%20zu%20Bu che). Dieses Sendungskonzept, das der Verfügungskläger auch nicht in Abrede stellt, wird beispielhaft deutlich in der Begründung der Jury des Grimme-Preises 2023 für das ZDF Magazin Royale, in der maßgeblich darauf abgestellt wird, dass Anliegen der Sendung die Aufbereitung von aktuellen Themen von gesellschaftlicher Relevanz sei, die sonst nur einem Fachpublikum zugänglich wären (vgl. https://www.grimme- preis.de/archiv/2023/preistraeger/preistraeger-detail/d/zdf-magazin-royale). Unabhängig hiervon geht die durch das Plakat aufgenommene Auseinandersetzung mit dem Verfügungskläger über dessen Rolle als Vermittler des Themas "Beewashing" hinaus. Sie greift vielmehr ein Ereignis der Zeitgeschichte auch dadurch auf, dass sie durch die Bezeichnung des Klägers als "führenden Bienen-und Käferexperten" dessen für sich in Anspruch genommene Rolle als journalistisch-satirischer Investigativjournalist und den in diesem Zusammenhang reklamierten Expertenstatus für eine Fülle von Themen kritisiert und
damit das Sendungskonzept des "ZDF-Magazin Royale" generell infrage stellt. Dieses will mit den Mitteln der Satire auf der Grundlage einer eigenen oder von Dritten zugearbeiteten Recherchearbeit tatsächliche, oftmals aber auch nur vermeintliche Skandale anprangern. Die Präsentation in der Sendung ist darauf ausgerichtet, dass die satirische Zuspitzung und Bewertung oftmals nicht greifbar ist, die darin enthaltene Andeutung von Tatsachenbehauptungen aber unterhalb der Schwelle zu einer verdeckten Behauptung bleibt und damit von den Betroffenen nicht angegriffen werden kann. Dieser dem Verfügungskläger eigene Aufarbeitungsstil ist in der Vergangenheit wiederholt öffentlich kritisiert worden, was der Senat gem. § 297 ZPO berücksichtigen kann (vgl. nur https://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/jan-boehmermann-und-bsi-praesident-arne- schoenbohm-der-herbeigeboehmermannte-skandal-a-825cf663-1405-42db-89de- 551c22ce6dc1:"wiederkehrendes Instrument von B......s Enthüllungen, mit dem man nicht ganz ausrecherchierte Geschichten so fabelhaft inszenieren wie rechtssicher anreichern kann"; vgl. auch https://www.deutschlandfunkkultur.de/boehmermann-kliemann-zdf-magazin- royale-recherche-satire-100.html ). Angesichts dessen kommt es auf die mit der Berufungserwiderung aufgeworfene Frage nicht an, ob ein zeitgeschichtliche Ereignis im Sinne des dort angesprochenen "Streisand-Effekts" auch allein durch eine breite Reaktion der Öffentlichkeit auf den Versuch des Betroffenen begründet wird, sich gegen eine Veröffentlichung seines Bildnisses mit rechtlichen Mitteln zur Wehr zu setzen. (cc) § 23 Abs. Nr. 1 KUG ist allerdings unanwendbar, wenn kein schutzwürdiges Veröffentlichungsinteresse an der Verbreitung des Bildnisses zu werblichen Zwecken besteht, denn der Entbehrlichkeit der Einwilligung bei Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte liegt der Gedanke zugrunde, dass die für den Abgebildeten streitenden Interessen hinter einem überwiegenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurücktreten müssen. Wenn die Verwendung von zeitgeschichtlichen Bildnissen ausschließlich den Geschäftsinteressen des werbenden Unternehmens dient, ohne dass zugleich ein darüberhinausgehendes Informationsinteresse besteht, greift § 23 I Nr. 1 KUG nicht ein. Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß ein Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung geleistet wird und welcher Informationswert damit beizumessen ist, ist zudem von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt (BGH, Urteil vom 06.02.2018 – VI ZR 76/17, Rn. 19). Ein Informationsinteresse fehlt insbesondere dann, wenn das Bildnis nur verwendet wird, um den Werbewert der prominenten Persönlichkeit auszunutzen und auf das beworbene Produkt überzuleiten und/oder der Eindruck erweckt wird, der Abgebildete identifiziere sich mit dem beworbenen Produkt, empfehle es oder preise es an (vgl. BGH, GRUR 2007, 139 Rn. 15 – Rücktritt des Finanzministers, m.w.N.; BGH, GRUR 2009, 1085 [1986] – Wer wird Millionär?; BGH, GRUR 2010, 546 Rn. 15 – Der strauchelnde Liebling; BGH, GRUR 2009, 86 – Gesundheitszustand von Prinz Ernst August von Hannover; BGH, GRUR 1956, 427 – Paul Dahlke; Wandtke/Bullinger/Fricke, 6. Aufl. 2022, KUG, § 23, Rn. 37). Eine solche Vereinnahmung des Werbewerts des Verfügungsklägers allein für kommerzielle Zwecke hat das Landgericht indes zutreffend verneint. Auch nach Auffassung des Senats folgt diese nicht schon aus der Absicht der Verfügungsbeklagten, mit den streitgegenständlichen Anzeigen auch Werbung für den „Beewashing-Honig“ zu machen und das Bildnis des Klägers kommerziell zu verwerten. Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf kommerzielle Meinungsäußerungen und selbst auf reine Wirtschaftswerbung, wenn diese einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat, und zwar dann auch auf die Veröffentlichung eines Bildnisses, das die Meinungsäußerung transportiert oder ergänzt (vgl. BGH, GRUR 2007, 139 Rn. 15 – Rücktritt des Finanzministers; BVerfG, GRUR 1986, 382 – Arztwerbung; BVerfG, GRUR 2001, 170 – Benetton-Werbung; BGH, GRUR 1996, 195 [197] –
Abschiedsmedaille; GRUR 2008, 1124, Rn. 16 – zerknitterte Zigarettenschachtel). Ob ein Bildnis zur Ausnutzung des Werbewertes der abgebildeten Person eingesetzt wird und ob und gegebenenfalls welches Informationsinteresse der Allgemeinheit besteht, ist aus der Sicht des Durchschnittsbetrachters zu beurteilen (BGH, NJW-RR 1995, 789 m.w.N.). Dabei sind alle im Kontext mit der Abbildung zu lesenden Texte oder zu sehenden anderen Bilder bei der Ermittlung des Aussagegehaltes des Bildnisses mit zu berücksichtigen (vgl. BGH, GRUR 2009, 1085 – Wer wird Millionär?). Ausgehend von diesem Prüfungsmaßstab ist daher die Werbeanzeige insgesamt auf ihren Aussagegehalt und den damit verbundenen Informationswert hin zu untersuchen (OLG Köln, Urteil vom 22.02.2011 – 5 U 133/10, Rn. 44). Zur Ermittlung des Aussage- und Informationsgehaltes ist dabei der satirische Beitrag von seiner satirischen Einkleidung, der Verfremdung, Übertreibung und Verzerrung wesenseigen ist, zu entkleiden (BGH, Urteil vom 10.1.2017 – VI ZR 562/15, Rn. 13). (1) Bei Anwendung dieser Maßstäbe fällt hier zugunsten der Verfügungsbeklagten ins Gewicht, dass die Werbeanzeige auf satirische Weise auch einen wertenden, informativen und damit meinungsbildenden Zweck verfolgt, d.h. ihr ein Informationsgehalt zu entnehmen ist und damit ein Beitrag zu allgemeinen Meinungsbildung geleistet wird. Der Werbeaufsteller setzt sich im zeitlichen Zusammenhang mit dem von dem Verfügungskläger aufgeworfenen Thema „Beewashing“ auseinander, indem dort ein eigens kreierter "Beewashing-Honig" präsentiert und der Kläger als Testimonial aufgerufen wird. Dessen Foto, das offensichtlich aus der zugrundeliegenden Folge des "ZDF-Magazin Royale" stammt, verdeutlicht dem Durchschnittsrezipienten, der den Aufsteller mit der gebotenen Aufmerksamkeit zur Kenntnis nimmt, dass die dort angesprochene "Empfehlung" im Rahmen eines Sendungsbeitrags ausgesprochen worden sein muss, worauf auch der ausgestreckte Zeigefinger des Klägers in Richtung des Honigglases hinweist. Schon der kritische Gesichtsausdruck und der anklagende Gestus, mit dem der Verfügungskläger hier gezeigt wird, lassen aber zugleich erkennen, dass es sich bei der "Empfehlung" um einen ironischen Hinweis auf eine dem Betrachter nicht mitgeteilte Bemerkung des Klägers im Rahmen einer Sendung handeln muss. In der Annahme, dass es sich infolgedessen nicht um eine ernstgemeinte Werbung für den Honig der Beklagten handelt, für den der Kläger als Testimonial einstehen will, wird sich der Betrachter durch dessen Bezeichnung als "führender Bienen- und Käferexperte" bestärkt sehen. Zumindest demjenigen der Teil der Supermarktkunden, denen die Person des Klägers bekannt ist und die infolgedessen allein als Zielgruppe für die beabsichtigte Werbung in Betracht zu ziehen sind, ist klar, dass der Verfügungskläger nicht Zoologe oder Botaniker, sondern Journalist und Satiriker ohne ausgewiesene Erfahrung in der Insektenkunde ist und dass es sich daher auch bei diesem Attribut um Ironie als typisches Stilmittel der Satire handelt. Der Verfügungskläger ist gerichtsbekannt vor allem als Moderator des "ZDF-Magazin Royale", des Podcasts „fest und flauschig“ und als Kommentator bei FM4 für den „Eurovision Songcontest“ bekannt. In dieser Eigenschaft hat er in den vergangenen Jahren auch über die Zuschauer und Zuhörer dieser Formate hinaus in weiten Kreisen der Bevölkerung eine erhebliche Bekanntheit erlangt, aufgrund derer er beim Durchschnittsnutzer eines Supermarktes ohne weiteres als Satiriker und Moderator der Sendung ZDF Magazin Royal erkannt wird (vgl. insoweit OLG Köln, Urteil vom 21.02.2019 – 15 U 46/18, Rn. 33). Dem Durchschnittsleser des Plakates wird sich infolgedessen die Schlussfolgerung aufdrängen, dass es sich bei dem Aufsteller insgesamt um eine Auseinandersetzung mit einer vorausgegangenen Sendung des Verfügungsklägers handeln muss und dass die Verfügungsbeklagte als Imkereibetrieb eine dort von dem Kläger zum Thema "Bienen oder Käfer" getroffene Einschätzung nicht teilt, vielmehr dem Verfügungskläger mit der ironischen Bezeichnung als "führender Bienen- und Käferexperte" die Kompetenz absprechen will, sich zum Thema "Beewashing" äußern zu können. Dass – wie der Kläger geltend macht –
zahlreiche Testimonials in der Werbung nicht als Experten für das von ihnen beworbene Produkt gelten können, mag zutreffen, ändert an dieser Einschätzung jedoch nichts, zumal der Verfügungskläger, wie er selber angegeben hat, im Gegensatz zu anderen Prominenten, die für eine Vielzahl heterogener Produkte werben, aus Prinzip von einer solchen Werbung absieht und daher auch in der Öffentlichkeit bislang nicht als Werbeträger wahrgenommen wird. Dass sich der in der Sendung geäußerte Vorwurf des Beewashing nicht auf die Honigproduktion an sich, sondern auf die u.a. auch von der Beklagten vertriebenen Bienenpatenschaften bezieht und daher die Bezugsebene der durch den Aufsteller vermittelten satirischen Auseinandersetzung nicht gegeben ist, ist für den Adressaten nicht erkennbar und ändert an dem Umstand nichts, dass für ihn ersichtlich die satirische Auseinandersetzung im Vordergrund steht. Einen noch weitergehenden Informationsgehalt weist das Werbeplakat auch durch einen auf dem auf dem abgebildeten Honigglas scanbaren QR – Code und den Hinweis auf die Website der Verfügungsbeklagten auf, über den sich der Durchschnittsnutzer bei Interesse noch vor Ort weitere Informationen zum Geschäftsmodell der Beklagten und zur Kritik an der Sendung des Verfügungsklägers verschaffen kann. In der Gesamtwürdigung geht auch der Senat davon aus, dass die Verbindung des Bildnisses mit dem "Beewashing-Honig" und deren satirische Einkleidung nicht den Zweck haben sollen, lediglich einen Anlass für die Nutzung des Bildnisses des Klägers zu schaffen, sondern dazu dienen sollen, bei dem Durchschnittsempfänger ein Interesse für die zugrundeliegende Problematik zu wecken und ihn mittelbar davon zu überzeugen, dass es sich bei dem "Beewashing-Honig" tatsächlich um ein mit lauteren Mitteln erstelltes Produkt handelt b. Die nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG damit im Grundsatz zulässige Verbreitung des Bildnisses des Verfügungsklägers verletzt auch nicht dessen berechtigte Interessen, § 23 Abs. 2 KUG. Nach § 23 Abs. 2 KUG erstreckt sich die Befugnis zur einwilligungsfreien Veröffentlichung von Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte nicht auf eine Verbreitung, die im Einzelfall ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund einer umfassenden, am Einzelfall orientierten Güter- und Interessenabwägung zu beantworten. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts fehlt es an einem absoluten Schutzbereich des Rechts; der Schutzumfang muss vielmehr jeweils durch eine Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen der anderen Seite bestimmt werden (BGH, GRUR 2007, 139 Rn. 1 – Rücktritt des Finanzministers; BVerfG, GRUR 2000, 446 – Caroline von Monaco; BGH, GRUR 1994, 391 [392] – Alle reden vom Klima; BGH, GRUR 2004, 590 – Satirische Fotomontage). Während die Persönlichkeitsrechte, soweit sie dem Schutz ideeller Interessen dienen, zum verfassungsrechtlich gewährten Kern der Persönlichkeitsentfaltung gehören, ist der Schutz der vermögensrechtlichen Bestandteile der Persönlichkeitsrechte lediglich zivilrechtlich begründet. Den nur einfach-rechtlich geschützten vermögensrechtlichen Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts kommt gegenüber der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsäußerungsfreiheit grundsätzlich kein Vorrang zu (BGH, NJOZ 2008, 4549 – Schau mal Dieter; BGH, GRUR 2008, 1124 – zerknitterte Zigarettenschachtel; BGH, GRUR 2007, 139 – Rücktritt des Finanzministers). Insbesondere wenn sich die Werbung in satirisch- spöttischer Form mit einer die Öffentlichkeit interessierenden Frage auseinandersetzt, mithin die Meinungs- und/oder die Kunstfreiheit für den Werbenden streitet, kann den kommerziellen Interessen des Betroffenen jedenfalls dann kein Vorrang eingeräumt werden, sofern die Werbung keine berechtigten ideellen Interessen verletzt (vgl. BGH, GRUR 2007, 139 – Rücktritt des Finanzministers; OLG Hamburg, ZUM-RD 2010, 469; dazu Alexander, AfP 2008,
556; Ehmann, AfP 2007, 81; Balthasar, NJW 2007, 664; Schubert, AfP 2007, 20). Die insoweit gebotene Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers und der für die Verfügungsbeklagten streitenden Meinungs- äußerungsfreiheit aus Art. 5 I 1 GG, Art. 10 EMRK ergibt, dass dem Interesse der Verfügungsbeklagten an der Weiterverbreitung des Plakats Vorrang einzuräumen ist. (aa) Zugunsten der Verfügungsbeklagten fällt dabei erheblich ins Gewicht, dass die Werbeanzeige auch einen wertenden, informativen und damit meinungsbildenden Zweck verfolgt (s.o. 1 a) cc)). (bb) Ob die Behauptungen des Klägers zum Geschäftsmodell der Verfügungsbeklagten in der Sendung vom 3.11.2023 wahr oder unwahr waren und ob der Kläger berechtigt war, sich in diesem Sinne über die Verfügungsklägerin zu äußern, ist im Rahmen der Abwägung ohne Belang. Jedenfalls durfte die Verfügungsbeklagte aber darauf reagieren und ihre Ansicht dazu zur Meinungsbildung äußern, weil sie als in der Sendung namentlich Genannte ein Recht auf einen mit ähnlicher Sprache geführten Gegenschlag hat (Löffler, Presserecht, 7. Aufl. § 6 LPG Sorgfaltspflicht der Presse Rn. 98, beck-online; BVerfG, Beschluss vom 13. 5. 1980 - 1 BvR 103/77; OLG Köln Urt. v. 6.11.2012 – 15 U 97/12, BeckRS 2013, 1307). Hiernach ist es einem in der Öffentlichkeit Angegriffenen im Grundsatz erlaubt, sich mit der Wiedergabe seiner eigenen Sachdarstellung selbst dann zu verteidigen, wenn diese unzutreffend ist. Der Angegriffene ist also, jedenfalls solange die Auseinandersetzung noch aktuell ist, grundsätzlich berechtigt, die Behauptungen des Angreifers unabhängig vom objektiven Wahrheitsgehalt als unwahr und falsch zu bezeichnen (OLG Köln Urt. v. 6.11.2012 – 15 U 97/12, BeckRS 2013, 1307). Angesichts der in der Sendung vom 3.11.2023 vertretenen Auffassung, die Vermittlung von Bienenpatenschaften sei generell unlauter und ziele lediglich darauf ab, „Patte zu machen“, ohne dem Schutz gefährdeter Wildbienen zu dienen, ist es der Verfügungsbeklagten unbenommen, mit ähnlicher Sprache oder ähnlichen Mitteln aus ihrer Sicht eine „Richtigstellung“ oder „Aufklärung“ zu betreiben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine der Darstellungen „richtig“ ist, denn es handelt sich um einen Meinungsstreit. Schon, weil auch der Verfügungskläger in der o.a. Sendung ein Bildnis des Geschäftsführers der Beklagten gezeigt hatte, kann dieser auch nicht angesonnen werden, im Rahmen ihres „Gegenschlages“ auf ein Bildnis des Klägers zu verzichten. (cc) Im Rahmen der Abwägung ist weiterhin zu berücksichtigen, dass das Foto selbst, bei dem es sich um ein der Sendung des Klägers entnommenes Standbild handelt, das diesen für sich genommen nicht in seinen Geltungsanspruch negativ beeinträchtigt, auch keine – gegebenenfalls ehrverletzende – Beeinträchtigung enthält. Über die satirisch-spöttische Anspielung auf das der Öffentlichkeit bereits bekannte Ereignis hinaus hat die Werbeanzeige keinen den Verfügungskläger herabsetzenden oder sonst für ihn negativen Inhalt. Von einer Verletzung ideeller Interessen des Verfügungsklägers ist daher nicht auszugehen. Das Bild entstammt der Sendung vom 03.11.2023, wurde damit vom Verfügungskläger selber in die Öffentlichkeit getragen und ist im Ergebnis der (weniger geschützten) Sozialsphäre zuzuordnen. Zudem handelt es sich um ein einziges Bildnis in lediglich einem Dresdner Supermarkt, von einer weiten Verbreitung des Plakats in der Öffentlichkeit außerhalb der Presseberichterstattung über das Gerichtsverfahren, die der Beklagten nicht zugerechnet werden kann, ist angesichts dessen nicht auszugehen, weshalb ohnehin nur von einer geringfügigen Beeinträchtigung auszugehen ist. Ein den Verfügungskläger herabsetzender oder negativer Inhalt kann auch nicht darin gesehen werden, dass es sich hier um eine Werbung für Honig handelt. Weder stehen die Parteien in einem geschäftlichen Bezug, noch ist die Anzeige rufschädigend für den
Verfügungskläger oder hat er wegen der Anzeige im beruflichen oder privaten Umfeld einen Verlust an allgemeiner Wertschätzung oder Ansehen zu befürchten. Der Geltungsanspruch des Verfügungsklägers wird durch die mittels Anzeige hergestellte gedankliche Beziehung zur Verfügungsbeklagten über die satirische Aussage hinaus nach der allgemeinen gesellschaftlichen Anschauung nicht negativ beeinträchtigt (vgl. hierzu: BGH, GRUR 1958, 408 – Herrenreiter; BGH, GRUR 1962, 105 – Ginseng-Wurzel; BGH, GRUR 1959, 430 – Catarina Valente). (dd) Weil die streitgegenständliche Werbung nicht auf einen positiven Imagetransfer abzielt, spielt die Größe des verwendeten Bildes für die Frage der Erheblichkeit des Eingriffs in etwaige Persönlichkeitsrechte keine Rolle (vgl. BGH GRUR-RR 2018, 532 Rn. 30, beck-online). Darüber hinaus ist die Bildgestaltung im Ganzen stark an die Sendung angelehnt, in der sich ähnliche Größenverhältnisse wie in der Anzeige zwischen dem Verfügungskläger und den Einblendungen ergeben. Die Gestaltung des Plakates spielt somit auf die Gestaltung in der einem breiten Kreis bekannten Sendung an. 2. Bezüglich der Namensnutzung bestehen Unterlassungsansprüche ebenfalls nicht, insbesondere nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, 12 BGB oder dem Persönlichkeitsrecht. Durch die Nennung seines Namens zur Bewerbung des Honigs auf der Interseite ist zwar ebenfalls in das Recht des Verfügungsklägers eingegriffen worden, darüber zu bestimmen, ob der eigene Name zu Werbezwecken benutzt werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 1959 - IV ZR 182/58, BGHZ 30, 7, 9 ff. - Caterina Valente; Urteil vom 26. Juni 1981 - I ZR 73/79, BGHZ 81, 75, 78 - Carrera). Diese Befugnis stellt, soweit sie dem Schutz kommerzieller Interessen des Namensträgers dient, einen vermögenswerten Bestandteil des Persönlichkeitsrechts dar (BGHZ 143, 214, 230 - Marlene Dietrich -; BGH, Urteil vom 18. November 2010 – I ZR 119/08 –, Rn. 54, juris)). Die hinsichtlich des Eingriffs in das Namensrecht des Verfügungsklägers aber ebenfalls gebotene umfassende Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen führt dazu, dass dem Interesse der Verfügungsbeklagten an der im Zusammenhang mit der Werbung verbreiteten Meinungsäußerung gegenüber dem Interesse des Verfügungsklägers am Schutz seines Namensrechts der Vorrang einzuräumen ist. Zur Begründung kann im Wesentlichen auf die Ausführungen zum Recht am eigenen Bild unter 1. verwiesen werden. a. Dabei berücksichtigt der Senat auch die in diesem Zusammenhang veränderte Gesamtsituation der Darstellung. Der Name des Klägers findet sich nicht auf den verkauften Gläsern selbst, sondern wird nur auf der Online-Shop-Seite verwendet. Dort wird hingegen keine Verbindung zu dem Bildnis des Klägers hergestellt und dieses auch nicht nochmals aufgeführt. Im Ergebnis stellt sich daher die Namensverwendung im Online-Shop als getrennt zu betrachtende und bewertende Situation dar. b. Im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt dabei erheblich ins Gewicht, dass sich auf der Internetseite im Gesamtkontext der Namensnutzung eine Vielzahl an einordnenden und erläuternden Informationen findet. Dem durchschnittlichen Betrachter wird daher in noch stärkerem Ausmaß als durch das Plakat erkennbar, dass mit der Namensnennung kein Imagetransfer auf das beworbene Produkt beabsichtigt ist.
(aa) Schon auf der Startseite der Domain www.myhoney.com finden sich einordnende Informationen im Sinne einer „Richtigstellung“ durch Beiträge im Kanal „Beewash-TV“, auf die auch der Werbe- bzw. Produkttext auf der Seite verweist, auf der konkret dann der Honig erworben werden kann. Insgesamt können, wie der Senat durch Einsichtnahme in diese Filmbeiträge selbst festgestellt hat, dort fünf Videos angeschaut werden, die sich mit Bienenthemen aus der Sendung vom 03.11.2023 auseinandersetzen, wobei zunächst die Aussage aus der Sendung eingespielt und sodann ein eigener Beitrag wiedergegeben wird. Das erste Video ist dabei 41 Sekunden lang und beschäftigt sich mit der in der Sendung aufgeworfenen Frage, ob die Biene vom Imker ausgebeutet wird. Das zweite Video ist 54 Sekunden lang und verhält sich zu der Frage, ob das Geschäftsmodell der Verfügungsbeklagten nur dem Geldverdienen dient. Ein drittes Video mit einer Länge von 01:06 Minuten beschäftigt sich damit, ob Bienen tatsächlich vom Aussterben bedroht seien. Ein viertes Video (54 Sekunden Länge) klärt darüber auf, ob Bienen nur in Bienenstöcken leben, das fünfte Video (44 Sekunden Länge) verhält sich zur Frage, ob Bienen im Winter frieren. Der in diesen Beiträgen enthaltene Hinweis auf die Sendung des Klägers vom 03.11.2023 setzt sich insofern kritisch mit dieser auseinander, als dort ironisch angemerkt wird, dass sich die Sendung in „gewohnt sachlicher und objektiver Manier“ mit dem Thema Bienen befasst habe. Auch der zeitlich nachfolgende Hinweis auf den „Verkaufsstart“ lässt in Gesamtschau mit dem Namen des Honigs und dem Inhalt der Sendung für den durchschnittlichen Betrachter erkennen, dass es sich nicht um offizielles Merchandise-Produkt der Sendung des Klägers handelt. Auf der Homepage wird sodann aus dem dortigen Textbeitrag ersichtlich, dass die Verfügungsbeklagte den Beitrag vom 03.11.2023 nicht als sonderlich fundiert wahrnimmt und auf die Klarstellungen dazu in „Beewash-TV“ hingewiesen wird. Die auf der Internetseite erhältlichen Informationen haben auch eine gewisse Erheblichkeit, so dass diese nicht nur erscheinen, um die Namensnutzung zu rechtfertigen. (bb) Es findet auch keine Zuordnungsverwirrung statt (vgl. zum Begriff: BGH, Urteil vom 18. 3. 1959 - IV ZR 182/58). Eine Namensverwendung in der Werbung greift nur dann in den Schutzbereich des § 12 BGB ein, wenn der Werbende damit den Eindruck erweckt, die angepriesenen Leistungen oder Erzeugnisse seien dem Genannten zuzurechnen oder sollten unter seinem Namen in Erscheinung treten, und sich auf diese Weise den durch den Namen repräsentierten Eigenwert der Person des anderen für sich oder für seine Erzeugnisse oder Leistungen oder für einen Dritten aneignet (vgl. BGHZ 30, 7 = GRUR 1959, 430, juris-Rn. 10 f.; BGHZ 81, 75 = GRUR 1981, 846, juris-Rn. 9 – Carrera; BGH in: GRUR 2022, 665, Rn. 79 – Tina Turner). Nutzt der Werbende hingegen die Bekanntheit, Wertschätzung oder – wie im Streitfall – die fachliche Autorität des Namensträgers aus, ohne dass eine Zuordnungsverwirrung entsteht, fällt dies nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift (BGH in: GRUR 2022, 1694 Rn. 18 - Reizdarmsyndrom) Wie bereits unter 1. dargestellt wird kein Werbewert oder Image übertragen. Es findet eine – einer Qualitätsprüfung nicht unterliegende - Auseinandersetzung mit der Sendung statt, und der durchschnittliche Konsument kann im Zusammenhang mit dem Namen des Honigs erkennen, dass dieser kein Produkt ist, das von dem Verfügungskläger empfohlen und beworben wurde. Der Name „B...... – Honig / Bundle“ soll dabei Aufmerksamkeit erwecken, um über die erläuternden Informationen die eigene Position der Beklagten im Meinungsbildungsprozess sichtbar zu machen. Bei der Abwägung fällt schließlich ins Gewicht, dass der Name des Verfügungsklägers nicht auf den Honiggläsern genannt wird und nicht davon auszugehen ist, dass die Homepage der Beklagten von einer breiteren Öffentlichkeit wahrgenommen wird. c.
Nicht entscheidungserheblich ist die Frage, ob im Streitfall vorrangig die VO (EU) 2016/679 (DSGVO) anwendbar ist, weil die im Rahmen dieser Verordnung notwendige Abwägung i.S. des Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DSGVO zu keinem anderen Ergebnis käme, da keine ergebnisrelevanten Unterschiede in den Schutzbereichen ersichtlich sind (vgl. BGH in: GRUR 2022, 1694, Rn. 54 ff – Reizdarmsyndrom). III. Die Kostentragung ergibt sich aus § 97 ZPO. Der Streitwert war angesichts der Bedeutung der Sache für den Verfügungskläger, die sich auch in der damit verbundenen Aufmerksamkeit für das Verfahren ausdrückt, für beide Instanzen auf 25.000 Euro festzusetzen (Antrag 3: 10.000; Antrag 1 und 2: jeweils 7.500); §§ 48, 63 GKG. S...... R...... P......
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None vom Oberlandesgericht Dresden - 4 U 323/24
18. Juli 2024
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4 U 323/24 | 18. Juli 2024 |
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- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
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