None vom Oberlandesgericht Dresden - 4 U 100/24

    Leitsatz: 1. Die unzureichende Risikoaufklärung durch einen zum Krankenhaus aufgrund eines Kooperationsvertrages in die Behandlung einbezogenen Radiologen muss sich der Krankenhausträger zurechnen lassen. 2. Beim Verdacht auf eine Lungenembolie stellt eine Lungenperfusionsszintigraphie keine Behandlungsalternative zu einem kontrastmittelgestützten CT dar. 3. Das Risiko einer Nierenschädigung durch ein kontrastmittelgestütztes CT ist aufklärungspflichtig. 4. Auch bei einer unzureichenden Aufklärung scheidet ein Schadensersatzanspruch des Patienten aus, wenn nicht feststeht, dass der eingetretene Schaden durch den wegen unwirksamer Aufklärung rechtswidrigen Eingriff verursacht worden ist. OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 15. Oktober 2024, Az.: 4 U 100/24

    Oberlandesgericht Dresden Zivilsenat Aktenzeichen: 4 U 100/24 Landgericht Leipzig, 07 O 2467/22 IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL In dem Rechtsstreit J...... W......, ...... - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. M...... & Kollegen, ...... gegen Evangelisches Diakonissenkrankenhaus ...... gGmbH, ...... vertreten durch den Geschäftsführer ...... - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P...... H...... P......, ...... Dr. R...... S......, ...... als Gesellschafterin der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft - Streithelferin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S...... & H......, ...... Überörtliche Radiologische Gemeinschaftspraxis, ...... - Streithelferin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S...... & H......, ...... wegen Schmerzensgeld und Feststellung hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

    Richterin am Oberlandesgericht P......, Richterin am Oberlandesgericht R...... und Richterin am Oberlandesgericht Z...... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2024 am 15.10.2024 für Recht erkannt: 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichtes Leipzig vom 10.01.2024 - 7 O 2467/22 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferinnen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss: Der Streitwert des Berufungsverfahren wird auf bis zu 240.000 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Kläger macht Ansprüche wegen behaupteter ärztlicher fehlerhafter Behandlung geltend. Der am 00.00.1978 geborene Kläger leidet an Vorerkrankungen an arterieller Hypertonie, chronischen Nikotinabusuis und Adipositas. Am 03.11.2020 wurde auf Veranlassung des Hausarztes eine Lungenperfusionsszintigraphie durchgeführt und eine Lungenembolie gesichert. Am 17.11.2020 wurde ein kontrastmittelgestütztes CT bei der Streithelferin zu 2) durchgeführt. Er wurde mit gerinnungshemmenden Mitteln behandelt. Bei den Untersuchungen wurde eine erhöhte Ausscheidung von Eiweiß (Proteinurie) festgestellt. Er stellte sich mehrfach in einer Dialysepraxis vor und für den 03.02.2021 war im Universitätsklinikum ...... eine Nierenpunktion geplant. Der Kläger wurde wegen anhaltender bronchitischer Symptome von seinem Hausarzt wegen Verdacht auf Lungenembolie am 27.01.2020 zur stationären Behandlung in die Klinik der Beklagten eingewiesen. Dort wurde er in der Notaufnahme untersucht. Die Behandler der Beklagten hielten Rücksprache mit einem Nephrologen des Universitätsklinikums ......, der eine Aufnahme des Klägers ablehnte. Der Kläger wurde von der Beklagten zur Streithelferin zu 2) zur Durchführung eines Kontrastmittel-CT überwiesen. Die radiologische Praxis der Streithelferin zu 2) ist Kooperationspartner der Beklagten und rechnet ihre Leistungen auch ihr gegenüber ab. Ein Aufklärungsgespräch wurde im Hause der Beklagten nicht durchgeführt. Der Kläger und die Streithelferin zu 1) - Ärztin und Gesellschafterin der Streithelferin zu 2) - unterzeichneten einen Aufklärungsbogen (Anlage B 3). Die Untersuchung ergab eine rechtsseitige Lungenarterienembolie. Der Kläger erlitt im Anschluss ein beidseitiges akutes Nierenversagen und wurde am 31.01.2021 in das Universitätsklinikum ......, Klinik für

    Nephrologie, verlegt, wo er bis zum 22.02.2021 stationär behandelt wurde. Bis zum 29.03.2021 erfolgten dreimal wöchentlich Dialysen. Die im Nachgang durchgeführte Nierenpunktion bestätigte eine membranöse Glomerulonephritis (chronisch entzündliche Erkrankung der Nierenkörperchen). Der Kläger hat beanstandet, dass die Beklagte das CT mit Kontrastmittel ohne jegliches Aufklärungsgespräch veranlasst habe. Es sei weder auf die Risiken einer Kontrastmittelgabe bei einer Nierenerkrankung noch über Behandlungsalternativen, wie z.B. eine Lungenperfusionsszintigraphie oder ein MRT mit dem Kontrastmittel Gadolinium aufgeklärt worden. Die Applikation des Kontrastmittels bei bekannten Verdacht eines nephrotischen Syndromes stelle einen groben Verstoß gegen den Facharztstandard dar. Die Beklagte hätte dies nicht veranlassen dürfen. Wegen der Gabe des Kontrastmittels sei es zu einem beidseitigen vermeidbaren Nierenversagen gekommen. Aus diesem Grund wäre der Kläger bis Ende März 2021 dialysepflichtig gewesen und hätte eine chronische Niereninsuffizienz davon getragen. Der Kläger könne seine bislang ausgeübte Tätigkeit als Lkw-Fahrer mit Auf- und Abladefunktion nicht mehr ausüben und sei gekündigt worden. Er habe einen Verdienstausfall erlitten und könne auch die Haushaltsführung nicht wie bisher für eine Stunde pro Tag durchführen. Ein Schmerzensgeld von 160.000 EUR sei angemessen. Der Kläger werde in absehbarer Zeit wieder dialysepflichtig werden und es bestünde die Gefahr, dass in späterer Zeit eine Nierentransplantation erfolgen müsse. Er leide an täglichen schmerzhaften Krampfanfällen und könne nicht heben und nicht länger stehen und keine längeren Strecken zu Fuß gehen. Es bilde sich immer wieder Wasser in den Beinen, so dass er täglich Medikamente einnehmen müsse. Die Beklagte hat vorgetragen, dass im Vordergrund die Diagnostik eine mögliche lebensbedrohliche Lungenembolie gestanden sei. Dies sei auch von den für eine Nierenerkrankung spezialisierten Ärzten so eingeschätzt worden. Darüber hinaus sei ein Aufklärungsgespräch von der Streithelferin zu 1) geführt worden, indem über die Risiken aufgeklärt worden sei. Der Kläger sei bekannt gewesen, weil bereits im November des Vorjahres eine kontrastmittelgestützte Computertomographie durchgeführt worden sei. Eine mögliche Nierenerkrankung sei besprochen und vom Kläger verneint worden. Höchst hilfsweise sei von einer hypothetischen Einwilligung auszugehen. Darüber hinaus sei die CT-Untersuchung einschließlich Kontrastmittel indiziert gewesen. Eine Kontraindikation habe nicht bestanden. Es habe keine Behandlungsalternative gegeben. Weder die MRT-Untersuchung noch eine Lungenszintigraphie hätten die Fragestellungen sicher beantworten können. Die Kausalität sei zu bestreiten. Das geltend gemachte Schmerzensgeld sei übersetzt. Die täglichen Schmerzen und Beeinträchtigungen seien ebenfalls zu bestreiten. Die Streithelferinnen haben vorgetragen, die Aufklärung sei ordnungsgemäß erfolgt. Eine echte Behandlungsalternative habe nicht bestanden. Im Übrigen sei dem Kläger die Alternative einer Szintigraphie schon wegen der Vorbehandlung im November 2020 bekannt gewesen. Ein erhöhtes Risiko für ein Nierenversagen habe nicht bestanden. Das Nierenversagen beruhe im Übrigen auf der Grunderkrankung. Das Landgericht hat ein Sachverständigengutachten des Prof. Dr. S...... eingeholt und die Klage mit Urteil vom 10.01.2024 abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er meint, das Landgericht habe entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag nicht berücksichtigt. Der Kläger sei über das

    unstreitig vorhandene erhöhte Risiko einer Nierenschädigung bei Verabreichung eines jodhaltigen Kontrastmittels von der Beklagten nicht aufgeklärt worden. Dies verstoße gegen das Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Ein weiterer Aufklärungsfehler liege darin, dass nicht über echte Behandlungsalternativen, wie der Durchführung einer Lungenszintigraphie aufgeklärt worden sei. Die Auffassung des Sachverständigen, dass es sich insoweit nicht um eine echte Alternative gehandelt habe, sei unzutreffend. Der Sachverständige habe die maßgeblichen Leitlinien nicht berücksichtigt. Danach sei dies die Methode der Wahl. Der Sachverständige habe sich nicht mit dem MDK-Gutachten auseinandergesetzt, das einen Behandlungsfehler und einen kausalen Schaden bejaht habe. Bereits der Hausarzt hatte im November 2020 den Kläger zur Lungenperfusionsszintigraphie überwiesen. In der Aufklärungsdokumentation sei dies ebenfalls als echte Alternative ausgewiesen. Wäre der Kläger auf das Risiko hingewiesen worden, hätte er sich für die Alternative entschieden. Die Beklagte habe den Kläger initial zur Durchführung des CT mit Kontrastmitteln überwiesen, daher sei die Beklagte für die Gesundheitsbeeinträchtigung verantwortlich und nicht die Streithelfer. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte an die Streithelferin zu 2) eine dementsprechende Überweisung ausgestellt habe. Bei einer Auftragsleistung sei der hinzugezogene Arzt an den Überweisungsauftrag gebunden. Es sei ein Obergutachten einzuholen. Der Kläger beantragt, Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 10.01.2024, Aktenzeichen: 07 O 2467/22, zugestellt am 12.01.2024: 1 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 160.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2022 und an vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten 4.469,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit. 2 Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche entstandenen und noch entstehenden materiellen Schäden und zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, welche diesem aus den fehlerhaften und rechtswidrigen Behandlung in der Klinik der Beklagten in der Zeit vom 27.01.2021 bis 31.01.2021 entstanden sind oder noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Die Beklagte und die Streithelfer beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte und die Streithelferinnen verteidigen das landgerichtliche Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die beigezogenen Behandlungsunterlagen, die Gutachten des Sachverständigen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. II.

    Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. A Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu, §§ 630 a ff., 823, 253 BGB. Die Beklagte war nicht verpflichtet den Kläger über die kontrastmittelgestützte CT Untersuchung aufzuklären (1). Sie muss sich allerdings das Verhalten der Streithelfer gemäß § 278 BGB zurechnen lassen (2). Eine Aufklärung über Behandlungsalternativen war nicht geboten (3). Die Risikoaufklärung der Streithelfer war nicht ausreichend. Gleichwohl besteht keine Haftung, denn die Beklagte kann sich mit Erfolg auf eine hypothetische Einwilligung des Klägers berufen (4). Des Weiteren ist dem Kläger der Beweis dafür, dass die kontrastmittelgestützte CT Untersuchung kausal für das Nierenversagen geworden ist, nicht gelungen (5). 1. Die Beklagte war nicht zur Aufklärung verpflichtet, vielmehr traf diese Pflicht die Streithelfer. Die Untersuchung fiel in ihr Fachgebiet, weshalb es auch ihrem Verantwortungsbereich oblag, den Patienten aufzuklären. Jeder behandelnde Arzt ist verpflichtet, den Patienten hinsichtlich der von ihm übernommenen Behandlungsaufgabe aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.2006, VI ZR 206/05 - juris; Martis/Winkhart in Arzthaftungsrecht, 5. Aufl., Rn. A 1750). Sind mehrere Ärzte an der Behandlung eines Patienten beteiligt, so ist grundsätzlich zunächst jeder für diejenigen Eingriffe und Behandlungsmaßnahmen aufklärungspflichtig, die er selbst durchführt (vgl. Martis/Winkhart, a.a.O.) und nur soweit sein Fachgebiet betroffen ist (vgl. Geiß/Greiner in Arzthaftungsrecht, 7. Aufl., Rn. C 106). Aufklärungspflichtig ist grundsätzlich jeder Arzt für diejenigen Eingriffs- und Behandlungsmaßnahmen, die er selbst durchführt, und nur soweit sein Fachgebiet betroffen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2010 - VI ZR 204/09 - juris). 2. Die Beklagte muss sich jedoch im vorliegenden Fall eine fehlerhafte Aufklärung zurechnen lassen, denn die Streithelfer sind Erfüllungsgehilfen der Beklagten, § 278 BGB. In der Regel wird der hinzugezogene Arzt zwar weder als Verrichtungsgehilfe noch als Erfüllungsgehilfe des überweisenden Arztes tätig, schon weil ihm in der Regel dessen Gebietszulassung fehlen und er häufig entweder über den zuziehenden Arzt als bevollmächtigter Vertreter des Patienten oder selbst einen Vertrag mit dem Patienten abschließen wird (vgl. Geiß/Greiner in Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl., Rn. B122; vgl. BGH, Urteil vom 29.06.1999 - VI ZR 24/98 - juris). Jedoch haftet ein Krankenhausträger einem Patienten für Arztfehler eines Konsiliararztes als seines Erfüllungsgehilfen aus Vertrag (§ 278 BGB), wenn der Konsiliararzt hinzugezogen wird, weil es dem Krankenhaus an eigenem fachkundigen ärztlichen Personal mangelt, der Krankenhausträger mit den Leistungen des Konsiliararztes seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Patienten erfüllt und die Honorierung des Konsiliararztes durch den Krankenhausträger erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.2014 - VI ZR 78/13 - juris). Der Behandlungsvertrag des Patienten mit dem Krankenhaus umfasst grundsätzlich alle notwendigen Behandlungsleistungen einschließlich der Leistungen, die ein Krankenhaus von einem Dritten bezieht (vgl. Senat, Urteil vom

    15.12.2020 - 4 U 524/19 - juris). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die radiologische Praxis der Streithelfer ist Kooperationspartner der Beklagten und rechnet auch ihr gegenüber ab. 3. Unabhängig von der Frage, ob die Streithelfer angesichts des konkreten Überweisungsauftrages „CT Thorax“ und „Frage nach LAE“ überhaupt verpflichtet gewesen wären über eine Lungenperfusionsszintigraphie (die in ihrem Hause mangels Ausstattung und fehlender Fachärzte für Nuklearmedizin nicht hätte durchgeführt werden können) aufzuklären, bestand eine Aufklärungspflicht schon deshalb nicht, weil es sich nicht um eine echte Behandlungsalternative gehandelt hat. Der Sachverständige hat das kontrastmittelgestützte CT für den Kläger in der konkreten Notfallsituation für indiziert gehalten und als Methode der Wahl und Goldstandard bezeichnet. Die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten erfordert die Unterrichtung über Alternativen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen. Besteht danach eine echte Wahlmöglichkeit für den Patienten, dann muss diesem nach entsprechend vollständiger ärztlicher Aufklärung die Entscheidung überlassen bleiben, auf welchem Wege die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will (vgl. Senat Urteil vom 09.01.2024 - 4 U 2225/22 - juris; BGH, Urteil vom 15. März 2005 - VI ZR 313/03 - juris). Maßgeblich für das Vorhandensein aufklärungspflichtiger Behandlungsalternativen ist insoweit vielmehr - wie es auch in § 630 e Abs. 1 BGB formuliert ist - das Bestehen „wesentlicher“ Unterschiede (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 04. 06.2014 - 3 O 63/13 - juris). Es muss sich mithin um einen Unterschied von Gewicht handeln und nicht nur um eine geringfügig niedrigere Komplikationsrate (vgl. BGH, Urteil vom 15.03.2005 - VI ZR 313/03 - juris; vgl. Senat, Urteil vom 09.01.2024 - 4 U 2225/22 - juris). Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S...... handelt es sich bei der Lungenperfusionsszinitigraphie nicht um eine solche echte Behandlungsalternative. Er erklärte, dass sich der Kläger mit Atemnot und damit in einer akuten Notsituation vorgestellt habe, weshalb eine Szintigraphie nicht veranlasst gewesen sei. Die Szintigraphie erfordere ein völlig anderes Vorgehen als eine CT-Untersuchung und sei in einer Notsituation für den Patienten völlig inadäquat. Die Szintigraphie sei in der Lage gut darzustellen, wenn es Fehlfunktionen in Bezug auf Perfusion und Beatmung gäbe. Mit ihr werde die Belüftung der Lunge dargestellt. Bei einer Lungenembolie liege ein völlig anderes Bild vor. Da gehe es darum, dass im CT Gefäße dargestellt werden und bei der Lungenembolie ein Gefäßabbruch beobachtet werden könne. Ein solcher Gefäßabbruch mag bei kleinen oder Kleinstgefäßen nicht so problematisch sein. Sei aber ein großes Gefäß betroffen, so könne es sehr schnell zu sehr großen Komplikationen kommen. Aus diesem Grunde sei das CT das Mittel der Wahl, mit dem man solche Gefäßabbrüche sehr schnell und sehr zuverlässig feststellen könne. Die Szintigraphie werde eher nicht im stationären Krankenhausbereich angewandt, sondern im ambulanten Bereich. So sei es auch im November 2020 gewesen, als der Hausarzt den Kläger zur Lungenperfusionsszintigraphie überwiesen habe. Es sei ein komplementäres diagnostisches Verfahren, das andere Fragestellungen beinhaltet. Die Szintigraphie sei nicht für den Bereich der Notfallmedizin geeignet. Bei der Verdachtsdiagnose Lungenembolie sei ein sofortiges, unverzügliches Handeln geboten gewesen. In der vorliegenden Situation wäre auch ein kontrastmittelgestütztes MRT nicht sinnvoll gewesen.

    Der Sachverständige hat nachvollziehbar und mit plausibler Begründung dargelegt, weshalb er der Auffassung des MDK Gutachters Dr. S......, der die Szintigraphie für eine echte Alternative gehalten hat, nicht zustimmen kann. Denn mit dem kontrastmittelgestützten CT könne die Gefäßsituation gut und schnell dargestellt werden, während mit der Lungeperfusionssszintigraphie die Belüftung der Lunge dargestellt werde. Des Weiteren hat er klar dargestellt, dass der Kläger sich mit dem Verdacht einer Lungenembolie in einer lebensbedrohlichen Lage befunden habe, die unverzüglich habe abgeklärt werden müssen. Er hielt auch nach Vorhalt von Leitlinien, die die Lungenperfusionsszintigraphie als Alternative ansehen, an seiner Auffassung fest und verwies insoweit auf eine in seinem Gutachten zitierte Leitlinie, die diese Untersuchungsmethode nicht als Alternative bezeichne. Letztendlich ist entscheidend, was in der konkreten Situation des Klägers geboten war. Der Sachverständige verfügt auch über die notwendige Fachkompetenz zur Beurteilung dieser Frage. Er erklärte, dass dies Teil der Ausbildung sei und er obendrein solche Patienten auch täglich sehen und täglich CTs durchführen würde, die er dann beurteile. 4. Die Streithelfer haben den Kläger vor der Untersuchung am 27.01.2021 nicht über das Risiko einer Nierenschädigung bei einem kontrastmittelgestütztem CT hingewiesen. Die Zeugin Dr. Steinecke hat bei ihrer Einvernahme eingeräumt, den Kläger über dieses Risiko nicht aufgeklärt zu haben. Der Sachverständige hat eine solche Aufklärung auch unter Berücksichtigung der Notfallsituation für geboten gehalten. Er erklärte, dass auf das potentielle Risiko einer unter Umständen auch schweren Nierenschädigung, unabhängig von der Frage, ob die Niere tatsächlich vorgeschädigt gewesen sei oder der GFR-Wert im Normbereich gelegen habe, solle hingewiesen werden. Gleichwohl haftet die Beklagte dafür nicht, denn sie kann sich mit Erfolg auf eine hypothetische Einwilligung des Klägers berufen. Beruft sich der Arzt - wie hier - auf die hypothetische Einwilligung des Patienten, so kann dieser den ärztlichen Einwand dadurch entkräften, dass er nachvollziehbar geltend macht, er hätte sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem echten Entscheidungskonflikt befunden (vgl. Senat, Beschluss vom 27.05.2024 - 4 U 2057/23, Rn 42 - juris). Der Senat vermag dem Kläger nicht zu glauben, dass er sich bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte. Der Kläger hat bei der Frage des Senates, was er getan hätte, angegeben, dass er dies wirklich nicht beantworten könne. Angesichts des Umstandes, dass die Lungenembolie lebensbedrohlich und ein dringend abklärungsbedürftiger Notfall war und im Falle der Kontrastmittelgabe das Risiko einer Nierenfunktionsstörung bis hin zu einem dialysepflichtigem Nierenversagen bestand, vermag der Senat nicht zu glauben, dass der Kläger seine Zustimmung verweigert hätte, um sich Bedenkzeit zu verschaffen oder eine Zweitmeinung einzuholen. Dies hat er letztendlich auch nicht behauptet. Dem Kläger fiel es nach dem Eindruck des Senates schwer, den tatsächlichen eingetreten schweren Verlauf, der für ihn sehr belastend gewesen ist, bei dieser Frage auszublenden. Dafür dass er sich für die Untersuchung entschieden, spricht auch der Umstand, dass er sich bereits am 17.11.2020 im Hause der Streithelferin einer kontrastmittelgestützten Untersuchung des Thorax und des Abdomens unterzogen hat. 5. Auch wenn es vorliegend nicht mehr darauf ankommt, ist dem Kläger der Beweis dafür, dass

    das Nierenversagen auf die Kontrastmittelgabe zurückzuführen ist, nicht gelungen. Die Kausalität lässt sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit nach § 286 ZPO feststellen. Eine ärztliche Heilbehandlung ohne wirksame Einwilligung des Patienten - die eine ausreichende Aufklärung voraussetzt - führt nur dann zur Haftung des Arztes, wenn sie einen Gesundheitsschaden des Patienten zur Folge hat (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2008 – VI ZR 69/07 – juris). Auch bei einer unzureichenden medizinischen Risikoaufklärung scheidet ein Schadensersatzanspruch aus, wenn nicht feststeht, dass der eingetretene Schaden durch den wegen der unwirksamen Einwilligung rechtswidrigen Eingriff verursacht worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 05.02.2024 - 4 U 1376/23 - juris; vgl. auch Senat, Beschluss vom 27.05.2024 - 4 U 2057/23, Rn 42 - juris). Der Sachverständige konnte die Kausalität und auch nur eine Mitursächlichkeit der Kontrastmittelgabe für den eingetretenen Schaden nicht feststellen. Es sei zwar richtig, dass die Kontrastmittelgabe zu Veränderungen an den Tubuli führen könne, während die hier vorliegende Grunderkrankung der Glomerulonephritis sich unmittelbar jedenfalls nicht auf die Tubuli auswirke. Hier könne es aber auch so gewesen sein, dass die Grunderkrankung oder die Lungenembolie zu hämodynamischen Störungen geführt haben, die ihrerseits aber wieder auf die Tubuli einwirken könnten. Deshalb hat der Sachverständige die Schlussfolgerung des MDK-Gutachters für vereinfachend, für nicht vollständig und deshalb in der Form nicht für zulässig gehalten. Die Tatsache, dass sich unstreitig im Nachgang die Nierenschädigung nach der Kontrastmittelgabe zumindest teilweise zurückgebildet habe, spreche ebenfalls nicht für eine Verursachung durch das Kontrastmittel selbst, denn auch die Lungenembolie als solche sei behandelt worden, habe sich zurückgebildet und damit auch die damit unter Umständen verbundenen hämodynamischen Störungen. Es sei einfach so, dass im Nachgang nicht mehr gesagt werden könne, mit welchem Anteil und inwieweit die aufgezählten Risikofaktoren zu der Schädigung geführt hätten. Es handele sich hier um einen schicksalhaften Verlauf. Der Einholung eines nephrologischen Gutachtens zur Kausalität bedarf es nicht, denn letztendlich ist die Frage der Kausalität nicht entscheidungserheblich. B Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, den die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. P...... R...... Z......

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None vom Oberlandesgericht Dresden - 4 U 100/24
15. Oktober 2024
4 U 100/24 15. Oktober 2024

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