None vom Oberlandesgericht Dresden - 4 U 1123/24

    Leitsatz: 1. Auch auf einer Intensivstation oder einer stroke unit fällt ein Sturz aus dem Bett außerhalb einer Behandlungs- oder Transportmaßnahme nicht in den vollbeherrschbaren Bereich. 2. Ein Bettgitter darf im Einzelfall nur nach sorgfältiger Abwägung mit den Freiheitsrechten des Patienten angeordnet werden, eine rein präventive Anbringung kommt nicht in Betracht. OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 31. 123 2024, Az.: 4 U 1123/24

    Oberlandesgericht Dresden Zivilsenat Aktenzeichen: 4 U 1123/24 Landgericht Leipzig, 07 O 109/22 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit J...... M......, ...... - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. M...... & Kollegen, ...... gegen Klinikum St. G...... gGmbH, - Rechtsabteilung -, ...... vertreten durch die Geschäftsführerin ...... - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P...... H...... P......, ...... wegen Schmerzensgeldes, Schadensersatzes und Feststellung hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, Richterin am Oberlandesgericht R...... und Richterin am Oberlandesgericht P...... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2024 am 03.12.2024 für Recht erkannt: I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 25.07.2024 - 7 O 109/22 - wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

    III. Das Urteil ist für die Beklagte hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 90.442,00 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung von Schmerzensgeld, Ersatz materieller Schäden und die Feststellung der Einstandspflicht wegen behaupteter Behandlungsfehler zwischen dem 29.04. und dem 06.05.2020. Der 1959 geborene Kläger stellte sich am 15.04.2020 zunächst in der Notaufnahme im Hause der Beklagten wegen der Symptome Übelkeit und massiver Kopfschmerzen vor. Die noch am Aufnahmetag durchgeführte Sturzrisikoerfassung ergab kein besonderes Sturzrisiko. Eine Aktualisierung der Sturzrisikoerfassung im Verlaufe des Aufenthalts des Klägers wurde unstreitig nicht durchgeführt. Es wurde eine Listerienmeningitis mit Somnolenz diagnostiziert und eine entsprechende Antibiose eingeleitet. Nach zwischenzeitlicher Besserung verschlechterte sich der Zustand des Klägers am 29.04.2020 erneut, und er wurde in die Klinik für Neurologie (Stroke Unit) verlegt. Der Kläger litt bei der stationären Aufnahme bereits unter erheblichen Vorerkrankungen, namentlich unter einer COPD Stadium 4, einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus, einer arteriellen Hypertonie und einer Schulterarthrose. Ferner war der Kläger im Jahre 1999 im Lendenwirbelsäulengebiet operiert worden. Der Kläger ist unstreitig im Zeitraum 29. bis 30.04.2020 im Hause der Beklagten aus dem Bett gestürzt. Allerdings weist die Dokumentation der Beklagten einen Sturz am 29.4.2020 um die Mittagszeit bei dem Versuch auf den Nachtstuhl zu gelangen aus, während der Kläger unter Bezugnahme auf einen Kurzarztbrief aus dem Hause der Beklagten vom 06.05.2020 (Anlage K1) und die ärztliche Dokumentation der Stroke Unit vom 02.05.2020 behauptet, der Sturz habe sich am Donnerstag, dem 30.04.2020 auf dieser Station ereignet. Spätestens am 02.05.2020 äußerte der Kläger unstreitig auch Schmerzen am Rücken. Eine Röntgenuntersuchung fand erst am 05.05.2020 statt und ergab eine frische Deckenplattenimpressionsfraktur des Lendenwirbelkörpers (LWK-3). Am Folgetag wurde der Kläger entlassen, ohne dass er hierüber informiert worden wäre. Im Dezember 2020 wurde beim Kläger ein Spaltbruch mit einer Lysezone in der Mitte festgestellt, die der Kläger auf das streitgegenständliche Sturzereignis zurückführt. Er hat erstinstanzlich Behandlungsfehler wegen einer unzureichenden Sturzprophylaxe - die Beklagte wäre angesichts seines Zustands verpflichtet gewesen, ein ihn schützendes Bettgitter anzubringen - wegen eines Befunderhebungsfehlers aufgrund einer verspäteten Röntgenaufnahme und einer unterlassenen therapeutischen Aufklärung über den eingetretenen Lendenwirbelkörperbruch geltend gemacht. Hieraus seien ihm vermeidbare Schäden bis hin zu Dauerschäden entstanden. Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines neurologischen und eines unfallchirurgischen Gutachtens abgewiesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Behandlungsablaufs und wegen der Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen

    Urteils verwiesen. Mit der Berufung greift der Kläger lediglich noch die Ausführungen des Landgerichts zur Sturzprophylaxe in Form der Anbringung eines Bettgitters an und rügt insofern eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung. Das Landgericht habe in Widerspruch zu den insofern eindeutigen Ausführungen beider Sachverständigen ein erhöhtes Sturzrisiko für den 29.04.2020 verneint und überdies zu Unrecht eine Prädisposition des Klägers für Wirbelkörperfrakturen wegen Osteoporose unterstellt. Eine solche sei aber nicht festgestellt worden und habe bei ihm auch nicht vorgelegen. Der unfallchirurgische Sachverständige habe seinen Feststellungen überdies ein „Rutschen aus dem Bett“ auf der Normalstation am Mittwoch, dem 29.04.2020 zugrunde gelegt, obwohl sich der Sturz, der zu der Verletzung geführt habe, erst am 30.4.2020 nach der Verlegung auf die stroke unit ereignet habe. Dies folge nicht zuletzt aus der Behandlungsdokumentation. Da Alternativursachen für den Eintritt einer Fraktur bei ihm ausgeschlossen seien, zugleich aber feststehe, dass sich die Fraktur während des stationären Aufenthalts ereignet habe, könne er einen Anscheinsbeweis für die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden für sich in Anspruch nehmen. Das Landgericht habe sich in Widerspruch hierzu der Erkenntnis verschlossen, dass die unterlassene Anbringung eines Bettgitters oder anderer entsprechender Schutzmaßnahmen eine Pflichtverletzung darstelle. Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 50.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2021 und an vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten 3.515,26 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.040,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche entstandene und noch entstehende materielle Schäden und zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, welche diesem aus den fehlerhaften Behandlungen in der Klinik der Beklagten in der Zeit vom 15.04.2020 bis 06.05.2020 entstanden sind oder noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 12.11.2024 verwiesen. II.

    Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht Ansprüche des Klägers aus dem mit der Beklagten geschlossenen Behandlungsvertrag gemäß § 630a i.V.m. den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 278 Abs. 1 BGB und aus § 823 Abs. 1 BGB verneint. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf in vollem Umfang Bezug. Mit Blick auf die Berufungsangriffe sind lediglich die folgenden Ausführungen veranlasst: 1. Auf der Grundlage der im Verfahren erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachten ist der Kläger für die Behauptung einer Pflichtverletzung des Personals der Beklagten zur Verhinderung des eingetretenen Sturzes aus dem Bett beweisbelastet geblieben. Anhaltspunkte für eine ergänzende Beweisaufnahme zeigt die Berufung nicht auf. a) Der Kläger ist für die Pflichtverletzung beweisbelastet, weil es sich bei der allgemeinen Lagerung eines Patienten während des stationären Aufenthaltes im Bett nicht um einen voll beherrschbaren Bereich handelt. Hierunter fallen lediglich Gefahrensituationen, die durch den Betrieb des Behandelnden gesetzt und durch sachgerechte Organisation und Koordinierung des Behandlungsgeschehens objektiv voll beherrscht, d.h. ausgeschlossen werden können und müssen (vgl. statt aller: BGH, Urteil vom 10.01.1984 - VI ZR 158/82; Ehrmann-Rehborn/Gescher, BGB, Kommentar, 17. Aufl. § 630h, Rz. 10 m.w.N.). Nur in einer solchen Situation greift zu Gunsten des Patienten die Vermutung, dass die Verletzung auf einem Behandlungsfehler, also einer Pflichtverletzung beruht. Um ein solches Risiko handelte es sich bei der Lagerung des Klägers im Bett nicht, unabhängig davon, ob man ein Sturzereignis durch „Herausrutschen aus dem Bett“ auf der Station für Infektiologie am 29.4.2020 oder einen Sturz am 30.4.2020 auf der stroke unit zugrunde legt. Voraussetzung für eine Beweislastumkehr ist nämlich, dass sich der Patient in einer konkreten Gefahrensituation befindet, die gesteigerte Obhutspflichten auslöst und deren Beherrschung einer speziell dafür eingesetzten Pflegekraft anvertraut wird, wie es beispielsweise für auf der Krankenstation am Patienten vorgenommene Bewegungs- und Transportmaßnahmen zutrifft. Die Aufgabe, den Patienten hierbei vor Stürzen zu schützen ist Bestandteil des Behandlungsvertrages und damit Teil der Verpflichtung des Krankenhausträgers zu sachgerechter pflegerischer Betreuung (BGH, Urteil vom 18.12.1990 - VI ZR 169/90). Vorliegend geht es aber um den normalen alltäglichen Gefahrenbereich, der grundsätzlich in der eigenverantwortlichen Risikosphäre des Geschädigten verbleibt (vgl. BGH, Urteil vom 28.04.2005 - III ZR 399/04 - juris, Rz. 8). Entgegen der in der Berufung geäußerten Auffassung ändert hieran der individuelle Zustand des Klägers am 29. und 30.04.2020 nichts. Der Kläger befand sich jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht in einem Zustand, der eine 24 Stunden-Individualbetreuung oder die Anbringung eines Bettgitters erfordert hätte. Nach den Ausführungen beider Sachverständiger wies er zwar sowohl am 29. als auch am 30.04.2020 ein erhöhtes Sturzrisiko wegen einer „eingeschränkten Kognition“ bei gleichzeitig gebesserter linksseitiger Hemiparese auf (GA Prof. N...... vom 28.10.2023, S. 13), war jedoch zugleich in seiner Mobilität erheblich eingeschränkt, so dass ein unkontrollierter Bewegungsdrang, der in den Versuch, das Bett zu verlassen, hätte münden können, nicht zu erwarten war. Nach der Einschätzung insbesondere des Sachverständigen Prof. N...... war daher in ex ante-Sicht ein solcher Sturz auch nicht zu erwarten. Es habe zwar ab dem 23.4.2020 aufgrund einer Hyponatriämie ein Delirrisiko bestanden, das sich aber in der Folgezeit gebessert und am 29.4.2020 nicht mehr bestanden habe (Seite 12 des

    Sachverständigengutachtens Prof. N...... vom 28.10.2023). Auch für eine Epilepsie waren vor dem 29.04. 2020 keine Anzeichen erkennbar (Gutachten Prof. P...... vom 10.11.2022, Seite 33). Demgegenüber habe sich bei dem Kläger aufgrund der bei ihm gegebenen Listerienmeningitis durchgängig eine Akutsymptomatik in Form von Schläfrigkeit, teilweiser Desorientierung und Lähmungserscheinungen gezeigt, in deren Folge er „eher bewegungsgehemmt“ gewesen sei. Dies entspricht der von beiden Sachverständigen in Bezug genommene Pflegedokumentation, die eine nur sehr eingeschränkte Eigenmobilität des Klägers und einen fehlenden Bewegungsdrang festhält. Vor diesem Hintergrund hält der Senat die Einschätzung des Sachverständigen Prof. N...... für sehr gut nachvollziehbar, ein selbständiges Verlassen des Bettes sei in ex ante-Perspektive am 29.4.2020 nach der bisherigen Krankenbeobachtung nicht zu erwarten gewesen (Seite 13 des Gutachtens vom 22.06.2023). In dieselbe Richtung zielen die Ausführungen des neurologischen Sachverständigen Prof. P......, wonach es sich bei dem Sturz nicht um ein vorhersehbares Risiko gehandelt habe, weil Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger agitiert gewesen sei, nicht vorgelegen hätten (Seite 33 des Gutachtens vom 10.11.2022). In einer solchen Situation kann sich der Kläger auch nicht auf einen Anscheinsbeweis stützen. Mit der dem Beschluss des Senats vom 7.3.2012 (4 W 123/12 - juris) zugrunde liegenden Fallgestaltung, die durch ein für die Behandler erkennbares Alkoholentzugsdelir mit massiver Unruhe und Agitiertheit geprägt war, ist der Zustand des Klägers am 29.4.2020 in keiner Weise vergleichbar. Gegen die auf die Dokumentation gestützten und für den Senat in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Annahmen der Sachverständigen vermag die Berufung nichts zu erinnern. Insbesondere stellt sie ihnen lediglich ihre abweichende Meinung gegenüber, ohne die Sachverständigengutachten in medizinischer Sicht - etwa durch Vorlage eines Privatgutachtens - fundiert anzugreifen. Anlass zu Zweifeln an der hierauf gestützten Beweiswürdigung des Landgerichts und zu einer ergänzenden Beweisaufnahme sieht der Senat angesichts dessen nicht. b) Bei dem festgestellten und voraussehbaren Krankheitsbild und Zustand des Klägers bestand in dieser Situation weder eine Pflicht zur durchgehenden persönlichen Überwachung noch zur präventiven Anordnung medikamentöser (volle Sedierung) oder mechanischer (Anbringung eines Bettgitters) Sicherungsmaßnahmen. Wegen der Schwere und notwendigen Dauer solcher Eingriffe, insbesondere wegen des freiheitsentziehenden Charakters eines Bettgitters muss stets im Einzelfall sorgfältig abgewogen und entschieden werden, ob und welcher besonderen Sicherungsmaßnahmen ein Patient bedarf (OLG Bamberg, Urteil vom 23.11.2009 - 4 U 31/09 - juris, Rz. 18). Gegen derartige Sicherungsmaßnahmen spricht hier entscheidend, dass bei dem Kläger ex ante nach den Feststellungen der Sachverständigen nicht mit dem Versuch gerechnet werden musste, eigenständig das Bett zu verlassen, weil erl keinen oder nur einen sehr eingeschränkten Willen zur Eigenmobilisierung an den Tag gelegt hatte. In einer solchen Situation hätte die Anbringung eines Bettgitters eine freiheitsentziehende Maßnahme dargestellt, für die ex ante keine Rechtfertigung bestand, worauf insbesondere der Sachverständige Prof. N...... hingewiesen hat. In die verfassungsrechtlich geschützte Bewegungs- und Entschließungsfreiheit des Patienten darf aber nur eingegriffen werden, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Eigengefährdung des Patienten bestehen. Hingegen verbietet sich die präventive Anordnung eines Bettgitters (OLG Bremen, Urteil vom 20.10.2009 - 5 U 25/09 nach juris). Gegen die Anbringung eines Bettgitters spricht überdies, dass - wie dem Senat aus zahlreichen Arzthaftungsverfahren geläufig ist - Stürze hiermit nur unzureichend verhindert werden können, bei Überwindung des Bettgitters der Patient aber ein erhöhtes Verletzungsrisiko aufweist.

    c) Bei dieser Sachlage kommt es weder auf die Frage an, ob der Sturz beim „Gleiten aus dem Bett“ im Verlaufe des Tages des 29.04. oder in der Nacht des 30.04.2020 erfolgte und ob sich der Kläger hierbei „nur“ eine Deckenplattenimpressionsfraktur oder - wie acht Monate später festgestellt - zusätzlich einen Spaltbruch zuzog. Beides kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, ohne dass sich hieraus der Rückschluss auf einen Behandlungsfehler ergäbe. Auch auf einer stroke unit sind Stürze, die sich außerhalb konkreter Behandlungsmaßnahmen ereignen, nicht als vollbeherrschbar anzusehen. 2. Ob die Vorwürfe eines Befunderhebungsfehlers und einer Verletzung der therapeutischen Sicherungsaufklärung, die zeitlich deutlich nach dem Sturzereignis liegen, noch denselben Streitgegenstand betreffen, bedarf vorliegend ebenfalls keiner Entscheidung. Da der Kläger die hierauf gerichteten Feststellungen des Landgerichts nicht angegriffen und die Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich die Berufung unter Hinweis darauf beschränkt hat, an diesen Vorwürfen nicht mehr festhalten zu wollen, muss den hierzu noch in erster Instanz erhobenen Vorwürfen nicht mehr nachgegangen werden. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung fußt auf den §§ 3, 9 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen. S...... R...... P......

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