None vom Oberlandesgericht Dresden - 4 U 1120/25

Leitsatz: 1. Das Grundrecht auf Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs schützt das Interesse des Unternehmens, dass seine wirtschaftliche Stellung nicht durch inhaltliche unrichtige Informationen oder Wertungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind, geschwächte wird und andere Marktteilnehmer deshalb von Geschäften mit diesem Unternehmen abgehalten werden. 2. Der auf einen unstreitigen Tatsachenkern bezogene Vorwurf, bei der Abwicklung verschiedener Bauvorhaben sei es zu erheblichen Bauzeitenverzögerungen gekommen und die hieran anknüpfende Schlussfolgerung, es liege "wahrscheinlich Insolvenzverschleppung" vor, stellt eine zulässige Meinungsäußerung dar. 3. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Bauunternehmen und einem Planungsbüro im Sinne des UWG besteht nicht. OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 25. November 2025, Az.: 4 U 1120/25

Oberlandesgericht Dresden Zivilsenat Aktenzeichen: 4 U 1120/25 Landgericht Chemnitz, EV 5 O 808/25 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit 1. L...... Projekt ...... GmbH & Co. KG, ...... vertreten durch die Komplementärin ......, diese vertreten durch den Geschäftsführer ...... - Verfügungsklägerin und Berufungsklägerin - 2. A...... S......, ...... - Verfügungskläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: ......kanzlei Dr. N...... & Partner, ...... gegen R...... W......, ...... - Verfügungsbeklagter und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M...... S......, ...... wegen Unterlassung unwahrer Tatsachenbehauptungen hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, Richterin am Oberlandesgericht Z...... und Richterin am Oberlandesgericht P...... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2025 am 25.11.2025 für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung der Verfügungskläger wird das Endurteil des Landgerichts Chemnitz vom 13.08.2025 - EV 5 808/25 im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert: Der Verfügungsbeklagte hat es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis sechs Monaten zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten und/oder aufstellen und/oder verbreiten zu lassen, die Verfügungskläger würden Auftraggeber der Verfügungsklägerin zu 1 zu unbegründeten Zahlungen nötigen, andernfalls sie beauftragte Baumaßnahmen nicht fertig stellen würden, wie behauptet am 12.06.2025 mit den Worten „erpresserische Nachforderungen damit Bauten fertig gestellt werden, das ist die Masche der L......“. II. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz tragen die Verfügungskläger zwei Drittel und der Verfügungsbeklagte ein Drittel. Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Verfügungsklägerin zu 1) (Klägerin zu 1) ist Bauprojektierer und Bauträger, der Verfügungskläger zu 2) (Kläger zu 2) ist deren Geschäftsführer. Der Verfügungsbeklagte (im Folgenden: „Klägerin“, „Kläger“ und „Beklagter“) ist vormaliger Mitarbeiter eines Unternehmens der Gruppe, zu der auch die Klägerin zu 1) zählt. Das Arbeitsverhältnis wurde im Jahre 2023 vor dem Arbeitsgericht Chemnitz durch Vergleich beendet (Anlage AST 3, I. Instanz). Die Kläger begehren die Unterlassung ehrverletzender und geschäftsschädigender Äußerungen, der Beklagte hat bestritten, sich wie in den Anträgen dargestellt geäußert zu haben. Das Landgericht hat nach mündlicher Verhandlung den Antrag auf einstweilige Verfügung zurückgewiesen. Die Kläger hätten bereits nicht glaubhaft gemacht, dass die Äußerungen in der beanstandeten Form gefallen seien. Die Warnung vor weiteren Zahlungen sei eine zulässige Meinungsäußerung. Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger ihre erstinstanzlichen Anträge uneingeschränkt weiter. Sie rügen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Landgericht hätte die beanstandeten Äußerungen nicht wegen fehlender Glaubhaftmachung zurückweisen dürfen, ergebe sich doch die Begründetheit des Verfügungsantrages bereits aus der Telefonnotiz des Zeugen F...... (Anlage AST 4). Eine eidesstattliche Versicherung sei erstmalig nach der Erwiderung des Verfügungsbeklagten erforderlich gewesen. Das Landgericht habe zudem fehlerhaft in Betracht kommende Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 34 Nr. 1 Nrn. 4 und 5 UWG nicht geprüft, obwohl sich in der Anhörung vor dem Landgericht ergeben habe, dass der Beklagte Mitbewerber der Klägerin zu 1) sei. Die Kläger beantragen, 1. Es wird beantragt, das Urteil des Landgerichts Chemnitz, 5. Zivilkammer,

vom 13.08.2025, Aktenzeichen EV 5 O 808/25 wird aufgehoben. 2. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung – wie beantragt – verpflichtet, die unter Ziff. 1. a) bis c) bezeichneten Äußerungen zu unterlassen. 3. Der Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 4.11.2025 verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache teilweise Erfolg. 1. Ohne Erfolg greifen die Kläger die Abweisung der Klage wegen der unter Ziffer 1. a) der Klageanträge beanstandeten Äußerung an. Die begehrte Unterlassung, wörtlich oder sinngemäß gegenüber Dritten zu behaupten, „die Antragsteller würden Insolvenzverschleppung begangen haben und/oder versuchen zu begehen, wie behauptet am 12.06.2025“ können die Kläger nicht verlangen. Der Anspruch ergibt sich weder aus § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 824 BGB (hierzu unter „a)“) noch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG (hierzu unter „b)“) wegen Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts oder wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin. Er ergibt sich auch nicht aus den Vorschriften des UWG (hierzu unter „c)“). a) Nach § 824 Abs. 1 BGB wird die wirtschaftliche Wertschätzung von Personen und Unternehmen vor unmittelbaren Beeinträchtigungen geschützt, die durch Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen über sie herbeigeführt werden (BGH, Urteil vom 10. April 2018 – VI ZR 396/16 –, Rn. 8, juris; Urteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14 - juris). Die Voraussetzungen der Vorschrift sind hier nicht erfüllt, da die Äußerung nicht als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren ist. Vor abwertenden Meinungsäußerungen und Werturteilen bietet § 824 Abs. 1 BGB dagegen keinen Schutz (BGH, Urteil vom 22. Februar 2011 - VI ZR 120/10, juris, Rn. 9). Die erstmalig in zweiter Instanz durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Zeugen F...... glaubhaft gemachte Äußerung es handele sich bei dem Vorgehen der Kläger „wahrscheinlich auch um Insolvenzverschleppung“ erweist sich nach der gebotenen kontextbezogenen Auslegung nicht als eine durch § 824 BGB geschützte Tatsachenbehauptung, sondern als Meinungsäußerung. Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Ziel der Deutung ist stets, den objektiven

Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Ansicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis des unvoreingenommenen und verständigen Publikums (statt aller: Senat, Beschluss vom 17.10.2024 - 4 W 516/24 juris Rz. 9). Tatsachenbehauptungen unterscheiden sich von Werturteilen dadurch, dass bei diesen die subjektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit im Vordergrund steht, während für jene die objektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Äußerung charakteristisch ist. Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es wesentlich darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, was bei Meinungsäußerungen ausscheidet, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen. Für die Ermittlung des Aussagegehalts einer Äußerung ist darauf abzustellen, wie sie unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem objektiven, verständigen Kommunikationspartner verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (BGH v. 16.11.2004, VI ZR 298/03, juris Rn. 24 m.w.N., OLG Hamm, Urteil vom 16.07.2019 – 7 U 80/18 –, Rn. 25, juris). Eine Äußerung fällt insgesamt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn sie sich als Zusammenspiel von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerung darstellt und hierbei in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wird. Hierfür ist nicht ausschlaggebend, ob ein mit einem Klageantrag abgetrennter Teil der Äußerung ausschließlich Behauptungen tatsächlicher Art enthält. Vielmehr ist die gesamte Äußerung dahin zu würdigen, ob sie dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu unterstellen ist (BGH, Urteil vom 2.12.2008, VI ZR 219/06, juris Rn. 14 m.w.N.). Enthält eine Äußerung einen rechtlichen Fachbegriff, so deutet dies darauf hin, dass sie als Rechtsauffassung und damit als Meinungsäußerung einzustufen ist. Als Tatsachenmitteilung ist eine solche Äußerung hingegen dann zu qualifizieren, wenn die Beurteilung nicht als bloße Rechtsauffassung kenntlich gemacht ist, sondern beim Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind. Hierfür ist der Kontext entscheidend, in dem der Rechtsbegriff verwendet wird (Senat, Urteil vom 22.8.2023 - 4 U 779/23, juris Rz. 8 f; vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2004, VI ZR 298/03, juris Rn. 23f m.w.N., OLG Celle, Urteil vom 25.10.2012 – 13 U 156/12 –, Rn. 8, juris; OLG Hamm, Urteil vom 16.07.2019 – 7 U 80/18 –, juris, beide m.w.N.). Vorliegend handelt es sich nicht um den Vorwurf oder Verdacht einer konkreten Straftat, denn der Beklagte hat diese Äußerung nicht konkret auf das streitgegenständliche, oder ein anderes konkretes Bauvorhaben bezogen, sondern aus der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen F...... ergibt sich vielmehr, dass der Beklagte insgesamt den Klägern schlechte Bauleistungen „in anderen Bauprojekten“, mangelnde Qualität und Bauverzögerungen aufgrund von Liquiditätsengpässen attestiert und hieraus eigene rechtliche Schlussfolgerungen zieht (“wahrscheinlich Insolvenzverschleppung“). Es handelt sich demnach um eine Meinung in Form einer eigenen Schlussfolgerung, für die auch ein hinreichender Tatsachenkern vorhanden ist, ist doch eine Bauverzögerung im streitgegenständlichen Objekt zwischen den Parteien unstreitig. Auch Liquiditätsengpässe sind nach Vorlage des Gesprächsprotokolls zum Mediationsverfahren unstreitig. Insoweit handelt es sich somit um eine Meinungsäußerung, die nicht dem Schutz des § 824 BGB unterfällt. b) Den Verfügungsklägern steht wegen der beanstandeten Äußerung auch kein

Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK zu. Zwar greift die angegriffene Äußerung in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts jedenfalls der Verfügungsklägerin zu 1. ein. Betroffen ist ihr durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteter sozialer Geltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen und das durch Art. 12 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Recht der Verfügungsklägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Dieses schützt das Interesse eines Unternehmens daran, dass seine wirtschaftliche Stellung nicht durch inhaltlich unrichtige Informationen oder Wertungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind, geschwächt wird und andere Marktteilnehmer deshalb von Geschäften mit diesem Unternehmen abgehalten werden (BGH, Urteil vom 16.12.2014 - VI ZR 39/14 -, Rn. 11 - 13, juris; vom 11.03.2008 - VI ZR 7/07, juris; vom 24.01.2006 - XI ZR 384/03; Senat, Urteil vom 25. Juli 2023 – 4 U 125/23 –, juris). Die Verfügungsklägerin zu 1. als juristische Person des Privatrechts kann sich auch auf eine Verletzung dieser Grundrechte berufen (vgl. BGH VersR 2009, 555). In dem Telefonat des Verfügungsbeklagten mit Herrn F...... hat dieser aber auch nach der nunmehr vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Zeugen keine Äußerung abgegeben, die eine auf sachfremden Erwägungen gestützte bzw. herabsetzende Wertungen beinhaltet. Die Bewertung des Verhaltens der Kläger als „Insolvenzverschleppung“ überschreitet insbesondere nicht die Grenze zur Schmähkritik oder Formalbeleidigung. Nach der wegen des Schutzes der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gebotenen engen Auslegung des Begriffs ist eine Äußerung nur dann als Schmähung anzusehen, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung und Herabsetzung des Betroffenen im Vordergrund steht (vgl. BVerfG v. 29.7.2003, 1 BvR 2145/02, juris Rn. 12; BVerfG NJW 2008, 358, 359 und NJW 2009, 3016 Tz. 28; BGH NJW 2003, 1308, 1310, jeweils m.w.N.). Aus dem hier gegebenen Gesamtzusammenhang ergibt sich indes, dass der Verfügungsbeklagte lediglich eine Rechtsansicht vertreten und im Übrigen offengelassen hat, welche Aktivitäten der Kläger in seinen Augen den Verdacht einer Insolvenzverschleppung begründen könnten. Ein bewusst unwahrer oder erwiesen falscher Tatsachenkern liegt der streitgegenständlichen Äußerung angesichts der von beiden Parteien vorgelegten Unterlagen ebenfalls nicht zugrunde, s.o.. Bei der gebotenen Interessen- und Güterabwägung war dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Art. 5 Abs. 1 GG eine gesteigerte Bedeutung zukommt, wenn es - wie hier - um das Ansehen eines Unternehmens und nicht um den Schutz der persönlichen Ehre geht (Senat, Beschluss vom 26.03.2021 – 4 U 2442/20 –, Rn. 29, juris). In der Abwägung der beteiligten Grundrechtspositionen stellt sich die Äußerung des Verfügungsbeklagten vor diesem Hintergrund als zulässige Meinungskundgabe dar, die von den Verfügungsklägern hinzunehmen ist. c) Die Verfügungskläger haben auch keinen Unterlassungsanspruch nach den Vorschriften des UWG. Unabhängig davon, dass § 4 Abs. 1 UWG nur vor der Verbreitung von Tatsachenbehauptungen schützt, die hier aber nicht vorliegt, s. o., ist der Anwendungsbereich des UWG nicht eröffnet, denn der Verfügungsbeklagte ist kein „Mitbewerber“ der Verfügungskläger. Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist „Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder

Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht (BGH, Urteil vom 10. April 2014 – I ZR 43/13 –, juris Rz. 21.). Der Verfügungsbeklagte fällt auch unter § 2 Ziffer 8 UWG; hiernach ist „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt. Allerdings fehlt es vorliegend an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis setzt voraus, dass die Parteien versuchen, gleichartige Waren oder Dienstleistungen (letztlich) innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 27; Urteil vom 26.11.1992 - I ZR 108/91; Urteil vom 23. April 1998 - I ZR 2/96; Urteil vom 15.07.1999 - I ZR 44/97, GRUR 1999, 1122, 1123; Urteil vom 29.04.2010 - I ZR 99/08, GRUR 2011, 82 Rn. 19; Urteil vom 08.032012 - I ZR 202/10, GRUR 2012, 1053 Rn. 12). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Während die Verfügungskläger unstreitig Immobilien erwerben, diese sanieren und sanierte Objekte an Endverbraucher versuchen zu verkaufen, wobei sie sich nach eigenen Angaben auch externer Vertriebsfirmen bedienen, arbeitet der Verfügungsbeklagte nach eigenen Angaben in einem „Planungsbüro“, dessen Aufgaben er nicht näher bezeichnet hat. Die Beklagte leitet das Mitbewerberverhältnis aus dem Umstand ab, dass der Verfügungsbeklagte die Kunden der Verfügungskläger nach eigenen Angaben „weiterbetreue“ und deren „Probleme löse“. Dies stellt kein Angebot gleichartiger Leistungen dar, weil ein solcher Vortrag nicht erkennen lässt, dass der Verfügungsbeklagte eine Bauträgertätigkeit in dem Sinne entfaltet, dass er Grundstücke oder Immobilien erwirbt, diese entwickelt und an Kunden verkauft. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis setzt zwar auch nicht voraus, dass die Parteien der gleichen Branche angehören. Da es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung regelmäßig nur um die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung geht, genügt es, dass das Wettbewerbsverhältnis erst durch diese Wettbewerbshandlung begründet worden ist, auch wenn die Parteien unterschiedlichen Branchen angehören. Voraussetzung eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses ist aber auch in einem solchen Fall, dass die unterschiedlichen Branchen angehörenden Parteien mit der konkret beanstandeten Wettbewerbshandlung versuchen, gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen (BGH (a.a.O., Rz. 30; vgl. Urteil vom 07.12.1989 - I ZR 3/88; Urteil vom 13.07.2006 - I ZR 241/03; Urteil vom 03.052007 - I ZR 19/05). Die Darlegungs- und Beweislast hierfür obliegt dem Kläger (OLG Koblenz, Urteil vom 02.08.2023 - 9 U 1850/22, juris Rz, 26; vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler/Feddersen, a.a.O., Rn. 3.68; Ohly/Sosnitza-Ohly, UWG, 7. Aufl. 2016, § 8, Rn. 90). Die mit der Berufungsbegründung erhobene Behauptung, der Verfügungsbeklagte bewege sich am gleichen Markt und versuche, den Klägern deren Kunden abspenstig zu machen, begründet nach der soeben zitierten Rechtsprechung kein konkretes Wettbewerbsverhältnis, das den Beklagten zu einem Mitbewerber machen würde. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgebrachte Behauptung, die Parteien stünden in einem Wettbewerbsverhältnis, weil die Klägerin wie der derzeitige Arbeitgeber des Beklagten Planungsleistungen erbringe, verfängt ebenfalls nicht, denn ausweislich der vorgelegten Unterlagen hat die Klägerin externe Planer mit der Erbringung von Leistungen beauftragt. d) Die Kläger haben keinen Unterlassungsanspruch aufgrund der Vertraulichkeitsvereinbarung (Anlage ASt 5). Unterlassungsansprüche nach dieser Vereinbarung scheitern, weil hiervon nicht die Kundgabe von Meinungen betroffen ist. Das in der Vereinbarung enthaltene Verbot, die Geschäftsgeheimnisse auch nicht in sonstiger Weise als durch Weitergabe zu nutzen hindert auch weder die Mitteilung über vorangegangene Insolvenzen noch über das im vorliegenden Bauprojekt durchgeführte Mediationsverfahren, noch über Bauverzögerungen

auf Seiten der Kläger, weil es sich hierbei zumindest im involvierten Empfängerkreis um bekannte Sachverhalte handelt. Die Kläger haben in der Vereinbarung auch nicht mit hinreichender Bestimmtheit das geheim zu haltende Betriebsgeheimnis bezeichnet. Eine nachvertragliche Verschwiegenheitspflicht kann sich bei überwiegendem Interesse des Arbeitgebers am Schweigen des Arbeitnehmers allenfalls auf einzelne, konkret bestimmte Geschäftsgeheimnisse beziehen. Eine umfassende Stillschweigensverpflichtung, schränkt demgegenüber die durch Art 12 Abs 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit des betroffenen Arbeitnehmers übermäßig ein und steht in Widerspruch zum gesetzlichen Konzept des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots nach §§ 74 ff. HGB (BAG, Urteil vom 17.10.2024 – 8 AZR 172/23 –, juris Leitsätze 1. und 4. und Rn. 37). 2. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung gemäß Klageantrag 1 c), die Antragsteller befänden sich in Bauverzug und ihre Kostenanforderungen (Abschlagszahlungen und/oder Rechnungen für ein Bauvorhaben) sollten nicht bezahlt werden, wie behauptet mit den Worten: „Warnung vor weiteren Zahlungen seit über 4 Wochen kein Baufortschritt schlechte Bauleistungen in vorherigen Projekten, Zweifel an der Qualität der ausgeführten und noch auszuführenden Arbeiten.“ Das Landgericht hat diese Äußerung zutreffend als Meinungsäußerung ausgelegt, die von den Verfügungsklägern nach den oben dargestellten Grundsätzen hinzunehmen sind. Die Äußerung enthält als unstreitigen Tatsachenkern einen unzureichenden Baufortschritt, den der Beklagte durch Verweis auf den notariellen Kaufvertrag (K 8) und Vorlage der Bauzeitenpläne hinreichend dargelegt hat. Ansprüche auf Unterlassung dieser Äußerung nach dem UWG oder aufgrund der zwischen den Parteien geschlossenen Geheimhaltungsvereinbarung scheitern aus den unter Ziffer 1. c) und 1 d) aufgeführten Gründen. 3. Die Kläger haben allerdings einen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung gemäß Ziffer 1 b) der Klageanträge „erpresserische Nachforderungen damit Bauten fertig gestellt werden, das ist die Masche der L......“ nach § 824 BGB,§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK. Durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen F...... haben die Kläger nachgewiesen, dass die beanstandete Äußerung so gefallen ist. Bei der Würdigung dieser Versicherung auf der einen Seite, und der gegenteilig lautenden Versicherung des Beklagten selbst in seiner eidesstattlichen Versicherung (AG 7) auf der anderen Seite fällt ins Gewicht, dass der Zeuge F...... kein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat, während der Beklagte es als seine Aufgabe sieht, Kunden der Kläger vor Problemen zu „schützen“. Eine Zurückweisung der Vorlage dieser eidesstattlichen Versicherung wegen Verspätung kommt nicht in Betracht, im einstweiligen Verfügungsverfahren ist wegen dessen Besonderheiten im Hinblick auf die Gewährung zügigen und effektiven Rechtsschutzes regelmäßig kein Raum für die Anwendung der Präklusionsvorschriften (vgl. OLG Köln, Urteil vom 28.02.2025 – 6 U 108/24 –, juris - Rz. 19 m.w.N.; a. A. OLG Frankfurt, Urteil vom 08.05.2024 – 16 U 33/23 –, juris - Rz. 75). Nach den eingangs dargestellten Sinndeutungs- und Auslegungsgrundsätzen enthält diese

Äußerung nach allgemeinem Verständnis die Aussage, die Kläger nötigten regelmäßig ihre Käufer zu Zahlungen, die gemessen am Baufortschritt nicht gerechtfertigt seien, um so ihre Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Es handelt sich insoweit um eine überprüfbare, und damit dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung, denn der Vorwurf lautet, die Kläger würden nicht geschuldete Zahlungen einfordern. Für diese Behauptung trägt der Beklagte nach den über § 186 StGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregeln die Beweislast (Senat, Beschluss vom 17.09.2025 – 4 W 273/25 –, juris - Rz. 18 m.w.N.; Beschluss vom 26.03.2021 – 4 U 2442/20 –, juris Rz. 26). Dieser Beweis ist dem Beklagten nicht gelungen. Der Beklagte hat weder in erster noch in zweiter Instanz Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergäbe, dass die Kläger tatsächlich noch nicht geschuldete Abschlagszahlungen gefordert und dieser Forderung durch die Drohung Nachdruck verliehen hätten, bei Nichtzahlung ihre Tätigkeit einzustellen. Die Behauptung greift in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger ein, denn die Äußerung ist geeignet, ihren guten Ruf als Bauträger und Projektentwickler zu schädigen. Sie ist geeignet, die Kläger in den Augen Dritter zumindest fachlich negativ zu qualifizieren. Dies führt allerdings nicht ohne weiteres zur Begründetheit des klägerischen Unterlassungsbegehrens. Über den Unterlassungsantrag ist vielmehr aufgrund einer Abwägung des Rechts der Kläger auf Schutz ihres guten Rufs aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit zu entscheiden. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 16.02.2016 - VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 Rn. 18 m.w.N.). Bei ansehensbeeinträchtigenden Tatsachenbehauptungen wie im vorliegenden Fall wird die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ganz wesentlich vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen bestimmt. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (BGH, Urteile vom 18.06.2019 – VI ZR 80/18, juris; vom 18.12.2018 - VI ZR 439/17, juris Rn. 12; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 12). An der Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen besteht demgegenüber regelmäßig kein schützenswertes Interesse (vgl. Senat, Beschluss vom 08.01.2025 - 4 U 1533/24 -, juris Orientierungssatz 2). Danach steht den Klägern die beantragte Unterlassung zu. Der Unterlassungsanspruch steht dabei nicht nur der Klägerin zu 1), sondern auch dem Kläger zu 2) als persönlich Betroffenem zu. Er wird in der beanstandeten Äußerung persönlich genannt (eidesstattliche Versicherung, ASt 9) und ist, wie sich aus dem vorgelegten Presseartikel ergibt, auch in seiner Funktion als Geschäftsführer der Klägerin allgemein bekannt. Damit ist auch er ein „anderer“ im Sinne des § 824 BGB. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist nicht veranlasst (§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. Zöller-Herget, ZPO, 36. Auflage, § 708 ZPO, Rz. 8). Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG, 3 ZPO. Die

Streitwertbemessung bei auf Unterlassungsansprüche nach §§ 823, 824, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gestützten kann nicht schematisch auf einen bestimmten Wert gestützt werden, sondern ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien den Umständen nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist neben dem Grad der Verbreitung die Schwere des Vorwurfs sowie die Beeinträchtigung des sozialen Geltungsanspruches des Verletzten in der Öffentlichkeit, die wirtschaftliche Bedeutung sowie die sonstige Bedeutung der Sache einzubeziehen (ständige Rechtsprechung des Senats, Beschluss vom 04.12.2023 – 4 W 709/23 –, juris - Rz. 3; Urteil vom 10.08.2021 – 4 U 1156/21 –, Rn. 14, juris; Beschluss vom 20.11.2018 - 4 W 982/18 -, juris; Beschluss vom 09.04.2018 - 4 W 296/18 -, juris). Die Werte des § 52 Abs. 2 GKG und des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bieten lediglich einen ersten Anhalt, der je nach den Umständen zu ermäßigen oder zu erhöhen ist (Zöller-Herget, ZPO, 36. Aufl., § 3 Rn. 16.57, „Ehre“). Vorliegend ist die Geschäftsschädlichkeit der drei Äußerungen einerseits, allerdings auch der geringe Verbreitungsgrad andererseits zu berücksichtigen, so dass ein Streitwert von 10.000,00 Euro je Äußerung angemessen erscheint. Allerdings ist wegen der Vorläufigkeit des Rechtsschutzes ein Abschlag vorzunehmen, den der Senat vorliegend mit einem Drittel bemisst (vgl. Zöller-Herget, a.a.O., Rz. 16.63). S...... Z...... P......

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