Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 6 U 334/91

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 9. Oktober 1991 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 3,25 % Zinsen von 90.000,00 DM für die Zeit vom 10.10.1989 bis 20.10.1989 und von 40.000,00 DM für die Zeit vom 21.10.1989 bis zum 05.06.1992 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ab 10.10.1989 eine monatlich im voraus zu zahlende Schmerzensgeldrente in Höhe von 150,00 DM nebst 4 % Zinsen jeweils ab Fälligkeitstag auf die Rückstände zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger 75 % aller weiteren materiellen Schäden aus dem Unfall vom 17.06.1989 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen, ferner alle weiteren immateriellen Schäden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 25 %.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Zur Entscheidung über die Höhe des restlichen materiellen Schadensersatzbegehrens wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der zweiten Instanz zu entscheiden hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. Die Parteien können die Sicherheit durch eine unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank leisten.

Beschwer des Klägers: über 90.000,00 DM

Beschwer der Beklagten: unter 30.000,00 DM.


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