Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 29 U 61/03

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. Dezember 2002 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, folgende Beträge zu zahlen:

an den Kläger zu 3) 17,41 EUR,

an die Kläger zu 4) 535,92 EUR,

an den Kläger zu 5) 695,42 EUR und

an die Kläger zu 6) 695,70 EUR,

jeweils nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Juli 2002,

sowie

an die Kläger zu 3) und 4) je 316,68 EUR,

an die Kläger zu 5) und 6) je 229,68 EUR,

Zug um Zug gegen die Erklärung der jeweiligen Kläger, in dem Stromeinspeisungsvertrag mit der Beklagten die Meßkosten wie folgt zu regeln:

Der Anlagenbetreiber ist berechtigt und verpflichtet, die eingespeiste Strommenge (Wirkarbeit) in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten zu zählen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, darf die Netzbetreiberin die Messung durchführen und von dem Anlagenbetreiber die für eine Wirkstromerfassung notwendige und übliche Vergütung verlangen.

Es wird festgestellt, daß die Kläger zu 5) und 6) nicht verpflichtet sind, Kosten für die Lastprofilmessung für ihre Windkraftanlagen an die Beklagte zu zahlen.

Im übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Die Anschlußberufung der Kläger wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Beträge abwenden, sofern die Gegenseite nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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