Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 3 U 77/04

Tenor

Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das am 10. Februar 2004 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - teilweise abgeän-dert:

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Münster vom 7. Januar 2004 wird insoweit bestätigt, als dem Verfügungsbeklagten untersagt worden ist, aus dem von ihm auf dem Betriebsgelände der Verfügungs-klägerin aufgezeichneten Filmmaterial folgende Filme zu veröffentlichen und/ oder diese Filme an Dritte - mit Ausnahme der Strafverfolgungsbe-hörden oder staatlichen Aufsichtsbehörden - weiterzugeben:

a) "Poisoning for Profit",

b) die von SAT.1 am 10.12.2003 in den Nachrichten um 18.30 Uhr und von Pro 7 am selben Tag in den Nachrichten um 20.00 Uhr gezeigte Version (jeweils ca. 2 Minuten),

c) die von Pro 7 am 17.12.2003 um 13.00 Uhr in der Sendung "SAM" und um 17.00 Uhr in der Sendung "taff" gezeigte Version (jeweils ca. 6 Minuten),

(vgl. zu Ziffer a) bis c) die VHS-Videokassette als Anlage zu 3 W 14/04 - OLG Hamm).

Dem Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ge-gen die vorstehenden Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,- EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht.

Im Übrigen werden die einstweilige Verfügung aufgehoben und der An-trag auf Erlass zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.


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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Hamburg (24. Zivilkammer) - 324 O 352/16
23. Juni 2017
324 O 352/16 23. Juni 2017

Referenzen