Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 10 U 83/05

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 09. Juni 2005 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschluss- und die Hilfsanschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers; diese trägt der Streithelfer selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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