Schlussurteil vom Oberlandesgericht Hamm - 19 U 92/02

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) wird das am 13. Juni 2002 verkündete Ur-teil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, als Gesamtschuldnerin ne-ben der Beklagten zu 2) und den in erster Instanz beteiligt gewesenen Beklagten zu 5) und 6), alle Schäden an dem Haus M-Straße #4 in C zu tragen, die aus der konstruktiv unzureichenden Gründung des Wohnhauses M-Straße #6 in C resultieren.

Die weitergehende Klage gegen die Beklagte zu 1) wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 1) und die Berufung der Beklagten zu 2) werden zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten erster Instanz tragen die Kläger 54 % und die Beklagten zu 2), 5) und 6) 46 %.

Von den Gerichtskosten zweiter Instanz tragen die Kläger 74%, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 1 % und die Beklagte zu 2) darüber hinaus weitere 24 %.

Von den Gerichtskosten dritter Instanz tragen die Kläger 98% und die Beklagte zu 1) 2%.

Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) und 4) aller drei Rechtszüge.

Von den außergerichtlichen Kosten erster Instanz tragen die Kläger die der Beklagten zu 2) und die der Beklagten zu 5) und 6) jeweils zu 6% und die der Beklagten zu 1) zu 95%. Die Beklagten zu 5) und 6) und die Beklagte zu 2) tragen 46 % der außergericht-lichen Kosten der Kläger. Davon ausgenommen sind die Kosten, die durch die Säum-nis der Beklagten zu 2) entstanden sind. Diese trägt die Beklagte zu 2) vorab.

Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger und der Streitverkündeten T2 zweiter Instanz tragen die Beklagte zu 1) und die Beklagte u 2) als Gesamtschuldner 1 % und die Beklagte zu 2) darüber hinaus weitere 24%. Die Kläger tragen 95 % der außerge-richtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 74 % der außergerichtlichen Kosten des Streitverkündeten Bandelmannn.

Die Kläger tragen von den in dritter Instanz angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und des Streitverkündeten C1 95 %. Die Beklagte zu 1) trägt von den außergerichtlichen Kostender Kläger dritter Instanz 2%.

Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger und die Beklagten zu 1) und 2) dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betra-ges, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen