Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 22 U 125/04

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 01.06.2004 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu Händen eines von der Klägerin zu beauftragenden Notars 90.146,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 79.618,37 € seit 02.11.2006 und aus 10.528,48 € seit dem 27.10.2003 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin freizustellen von den Verbindlichkeiten aus dem zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann sowie der C am 22.09.1998 geschlossenen Darlehensvertrag über 146.000 DM.

Die Verurteilungen zu 1) und 2) erfolgen Zug um Zug gegen Abgabe folgender notarieller Erklärungen der Klägerin und ihres Ehemannes vor dem beauftragten Notar:

„Wir sind Eigentümer des im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort von G Blatt #### eingetragenen Wohnungseigentums, bestehend aus einem 724/100.000stel Miteigentumsanteil an dem Grundstück im Rechtssinne G1, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Gebäude M-Straße, im 2. Obergeschoss links, Nr. ### des Aufteilungsplanes.

Wir verpflichten uns hiermit, das vorbezeichnete Wohnungseigentum auf die L & Co KG, vertreten durch ihren Geschäftsführer, zu übertragen, frei von der in Abteilung III des Wohnungsgrundbuches eingetragenen Grundschuld der C AG in Höhe von 146.000 und weiterer nach Abschluss des Kaufvertrages vom 11.9.1998 eingetragener Belastungen in Abteilung II und III des Wohnungsgrundbuches.

Wir erteilen der Fa. L & Co KG unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB die unwiderrufliche Vollmacht, in unserem Namen die Auflassung zu erklären.

Wir erteilen unser Einverständnis mit einer Weisung der L & Co KG an den unterzeichneten Notar, den eingegangenen Zahlungsbetrag zur Ablösung der in Abteilung III des Wohnungsgrundbuches eingetragenen Grundschuld der C zu verwenden.

Wir bewilligen die Eintragung der L & Co KG als Eigentümerin. Der Notar wird angewiesen, von der Bewilligung gegenüber dem Grundbuchamt erst dann Gebrauch zu machen, wenn Zahlungseingang in Höhe des unter Ziffern 1. zuerkannten Betrages nebst Zinsen in zuerkannter Höhe auf dem Konto des unterzeichnenden Notars erfolgt; ein etwaig überschießender Betrag ist an uns auszukehren.“

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Kosten der 1. Instanz tragen die Klägerin zu 13% und die Beklagte zu 87%.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt: Der Berufungskläger zu 2) trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Die Beklagte trägt 87% der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 7%, der Berufungskläger zu 2) zu 50% und die Beklagte zu 43%. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selber.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.


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