Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ws 354/08

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit er die Nichteröffnung des Hauptverfahrens gegen den Angeschuldigten X betrifft.

Die Anklage der Staatsanwaltschaft Bochum vom 31. Juli 2008 (9 Js 193/08) wird – mit Ausnahme der Fälle Nummern 88, 108 bis 108 k, 117 und 119, bei denen die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt bleibt - zur Hauptver-handlung zugelassen und das Hauptverfahren vor der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Bochum eröffnet.

Die Entscheidung über die Besetzung (§ 76 Abs. 2 GVG) bleibt der Straf-kammer vorbehalten.


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