Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - III-2 Ausl 41/10

Tenor

Die Auslieferung des Verfolgten nach Polen auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts Katowice vom 06. Juli 2009 (Aktenzeichen: XXI Kop 24/09) ist unzulässig.


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