Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - II-2 WF 249/10
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 04.10.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bottrop vom 23.09.2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragsgegnerin zur Last.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 1.000,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten streiten über Kindesunterhalt. Die Antragsgegnerin ist die Mutter des Antragstellers, welcher seit der Trennung seiner Eltern im Haushalt seines Vaters lebt.
4Unter dem 30.03.2010 hat der Antragsteller die Antragsgegnerin erstmals außergerichtlich zur Auskunftserteilung aufgefordert. Im Antwortschreiben der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 08.04.2010 haben diese erklärt, die Antragsgegnerin erziele ein Nettoeinkommen in Höhe von monatlich "etwa 1.400,00 €".
5Unter dem 12.04.2010 ist der Antragsgegnerin daraufhin erneut eine Frist zur Auskunftserteilung bis zum 19.04.2010 gesetzt worden.
6Mit Antrag vom 26.04.2010 hat der Antragsteller ein gestuftes Unterhaltsverfahren anhängig gemacht. Die Zustellung der Antragsschrift an die Antragsgegnerin ist unter dem 06.05.2010 erfolgt.
7Während des streitigen Verfahren hat die Antragsgegnerin eine Jugendamtsurkunde erstellt, woraufhin beide Beteiligten widerstreitende Kostenanträge stellen.
8Im angegriffenen Beschluss vom 23.09.2010 hat das Amtsgericht – Familiengericht - Bottrop die Kosten der ersten Instanz der Antragsgegnerin auferlegt.
9Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Antragsgegnerin vom 04.10.2010, mit dem sie die Auferlegung der Verfahrenskosten der ersten Instanz auf den Antragsteller, hilfsweise eine Kostenaufhebung begehrt.
10II.
11A. Da das Unterhaltsverfahren zeitlich nach dem 01.09.2009 eingeleitet worden ist, richtet es sich gemäß Art. 111 I FGG-RG nach neuem Recht.
12B. Der Senat teilt die Auffassung, wonach das Rechtsmittel der Antragsgegnerin vom 04.10.2010 als Beschwerde gemäß § 58 I FamFG statthaft ist (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 01.06.2010, Az: 14 UF 45/10, NJW 2010, 2815, Juris, Rdnr. 13; a.A.: OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.06.2010, Az: 11 WF 172/10, NJW 2010, 2816, Juris, Leitsatz).
131. Bei dem angegriffenen Kostenbeschluss vom 23.09.2010 handelt es sich um eine Endentscheidung im Sinne von § 38 FamFG.
14Nach der Legaldefinition in § 38 I FamFG fällt hierunter jede Entscheidung, die den Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt. Das bedeutet, dass sie die Instanz abschließen muss (vgl. BTDRs 16/6308, S. 195).
15Regelmäßig handelt es sich hierbei um eine Entscheidung in der Hauptsache. Ist diese jedoch – wie vorliegend - durch die Erstellung einer Jugendamtsurkunde fortgefallen, kann eine Endentscheidung im Sinne von § 38 FamFG auch in Form einer Kostenentscheidung ergehen (vgl. BTDRs 16/6308, S. 195; Horndasch/Viefhues-Reinken, FamFG, § 38, Rdnr. 4).
162. Gegen eine Endentscheidung nach § 38 FamFG eröffnet § 58 I FamFG das Rechtsmittel der Beschwerde.
17Der Umstand, dass es sich bei dem anhängigen Rechtsstreit um eine Familienstreitsache im Sinne der §§ 112 Ziff. 1, 231 I Ziff. 1 FamFG handelt, steht nicht entgegen. Denn die Regelungen über die Beschwerde in den §§ 58 ff. FamFG unterfallen dem Anwendungsverbot des § 113 I S. 1 FamFG im Hinblick auf Familienstreitsachen nicht. Ein Verweis auf die Vorschriften der ZPO gemäß § 113 I S. 2 FamFG findet insoweit nicht statt, da sich dieser nach dem Sachzusammenhang in § 113 I FamFG allein auf die durch § 113 I S. 1 FamFG entstehenden Regelungslücken bezieht.
18C. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig.
19Insbesondere wird der erforderliche Beschwerdewert in Höhe von mehr als 600,00 € nach § 61 I FamFG erreicht.
20Der Verfahrenswert für die 1.Instanz, welcher vom Amtsgericht noch nicht festgesetzt worden ist, bemisst sich auf 3.000,00 €.
211. Im Rahmen eines Stufenklageantrages kommt es gemäß § 38 FamGKG für die Wertfestsetzung auf den jeweils höheren der miteinander verbundenen Ansprüche an.
22Bleibt der Leistungsantrag unbeziffert, ist dessen Wert gleichwohl maßgebend, wobei das Leistungsinteresse des Antragstellers gemäß § 42 FamGKG zu schätzen ist (vgl. für die bisherige Rechtslage: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2008, Az: 3 WF 44/08, FamRZ 2009, 1170, Juris, Rdnr. 2; OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2004, Az: 11 WF 84/04, 11 WF 103/04, FamRZ 2004, 1664, Juris, Rdnr. 10). Denn der Leistungsantrag wird mit der Zustellung des Auskunftsantrages seinerseits rechtshängig und stellt damit – unabhängig von seiner Bezifferung – wegen des nur vorbereitenden Charakters des Auskunftsverlangens stets den höchsten Einzelwert dar (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.09.2007, Az: 18 WF 191/07, FamRZ 2008, 1205, Juris, Rdnr. 8; Zöller-Herget, ZPO, 28. Auflage, § 3, Stichwort: Stufenklage).
232. Entscheidend für die Wertberechnung sind unter diesen Umständen gemäß § 34 S. 1 FamGKG die Vorstellungen des Antragstellers zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung, d.h. bei Einreichung des Stufenklageantrages (vgl. für die bisherige Rechtslage: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2008, Az: 3 WF 44/08, FamRZ 2009, 1170, Juris, Rdnr. 2; OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2004, Az: 11 WF 84/04, 11 WF 103/04, FamRZ 2004, 1664, Juris, Rdnr. 10; OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.10.2008, Az: 10 WF 113/08, FamRZ 2009, 1704, Juris, Rdnr. 4; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.09.2007, Az: 18 WF 191/07, FamRZ 2008, 1205, Juris, Rdnr. 10; OLG Celle, Beschluss vom 20.05.2008, Az: 10 WF 163/08, FamRZ 2008, 2137, Juris, Rdnr. 6; Zöller-Herget, ZPO, 28. Auflage, § 3, Stichwort: Stufenklage).
243. Vorliegend hat der Antragsteller bei Einleitung des Verfahrens keinerlei Angaben über seine Vorstellungen hinsichtlich eines möglichen Unterhaltsanspruches gemacht. Bestanden demnach zum Zeitpunkt der Anhängigkeit am 27.04.2010 genügende Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Verfahrenswertes für den Leistungsantrag nach den §§ 51, 42 I FamGKG nicht, ist diesbezüglich gemäß § 42 III FamGKG von einem Auffangwert in Höhe von 3.000,00 € auszugehen.
254. Unter Berücksichtigung von 3 Gerichtsgebühren nach Nr. 1220 KV-FamGKG sowie 1,3 Rechtsanwaltsgebühren nach Nr. 3100 VV-RVG zuzüglich 20,00 € Auslagenpauschale und 19 % Mehrwertsteuer auf jeder Seite errechnen sich Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt etwa 900,00 €.
26Da sich die Antragsgegnerin gegen die Auferlegung dieser Kosten insgesamt zur Wehr setzt, übersteigt der Wert ihres Beschwerdegegenstandes den Betrag von 600,00 € in § 61 I FamFG.
27D. In der Sache ist die Beschwerde der Antragsgegnerin nicht begründet.
28Die Entscheidung des Amtsgerichts, wonach ihr die gesamten Kosten der 1. Instanz auferlegt worden sind, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
291. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts richtet sich die Kostenentscheidung nicht nach § 91 a ZPO sondern nach § 243 FamFG.
30Es wird nicht übersehen, dass nach § 113 I S. 1 FamFG die allgemeinen Kostenvorschriften in den §§ 80 ff. FamFG in Familienstreitsachen nicht anwendbar sind. Gleichwohl greift die Verweisungsnorm in § 113 I S. 2 FamFG insoweit nicht ein. Denn die Kostenvorschriften der §§ 91 ff. ZPO werden durch die Spezialvorschrift in § 243 FamFG verdrängt, welche zumindest in Unterhaltssachen im Sinne von § 231 I FamFG allein maßgeblich ist (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 01.06.2010, Az: 14 UF 45/10, NJW 2010, 2815, Juris, Rdnr. 9; Musielak/Borth, FamFG, § 243, Rdnr. 1; MünchKommZPO/Dötsch, § 243 FamFG, Rdnr. 3; Keidel-Giers, FamFG, 16. Auflage, § 243, Rdnr. 1)
312. In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nach § 243 FamFG ergibt sich eine abweichende Beurteilung der Kostenlast für die 1. Instanz nicht.
32a) Bis zur Erledigung der Hauptsache durch die Erstellung der Jugendamtsurkunde lagen die Erfolgsaussichten im Sinne von § 243 S. 2 Ziff. 1 FamFG ganz überwiegend auf Seiten des Antragstellers. Sein Auskunftsanspruch gegen die Antragsgegnerin basierte auf § 1605 BGB. Der inzwischen einvernehmlich geregelte Leistungsanspruch auf Kindesunterhalt ergab sich aus den §§ 1601, 1610 BGB.
33b) Darüber hinaus ist die Antragsgegnerin vor Anhängigkeit des Unterhaltsverfahrens am 27.04.2010 trotz mehrfacher Fristsetzung durch den Antragsteller ihrer Belegverpflichtung aus § 1605 I S. 2 BGB nicht nachgekommen (§ 243 S. 2 Ziff. 2 FamFG).
34aa) Erstmals war die Antragsgegnerin im außergerichtlichen Schreiben vom 30.03.2010 aufgefordert worden, nicht nur Auskunft über ihr gesamtes Einkommen während des Zeitraumes zwischen März 2009 und März 2010 zu erteilen, sondern diese Auskunft u.a. durch Vorlage sämtlicher Verdienstabrechnungen auch zu belegen. Als Eingangsfrist für die Auskunft und die angeforderten Belege war der 13.04.2010 notiert worden.
35In ihrem Antwortschreiben vom 08.04.2010 hatte die Antragsgegnerin Auskunft lediglich insoweit erteilt, als ihre Bevollmächtigten ihr monatliches Nettoeinkommen mit "etwa 1.400,00 €" angegeben hatten. Belege waren diesem Schreiben nicht beigefügt gewesen.
36bb) Daraufhin ist die Antragsgegnerin durch den Antragsteller mit Schreiben vom 12.04.2010 erneut zur Übersendung von Belegen aufgefordert worden.
37Es mag sein, dass dieses Schreiben erst am 26.04.2010 bei ihren Bevollmächtigten eingegangen ist. Aus welchen Gründen sie in ihrem Antwortschreiben vom selben Tag um eine Fristverlängerung von weiteren 2 Wochen, d.h. bis zum 10.05.2010 nachgesucht hat, ergibt sich aus ihrem Vortrag jedoch nicht.
38Ihre Einzelverdienstbescheinigungen für den Zeitraum zwischen März 2009 und März 2010 hat die Antragstellerin erst im Rahmen des Unterhaltsverfahrens mit ihrer Antragserwiderung vom 11.05.2010 vorgelegt. Kenntnis über ihre Verpflichtung zur Vorlage dieser Belege hatte sie jedoch bereits ab Zugang des ersten außergerichtlichen Schreibens des Antragstellers vom 30.03.2010.
39c) Die Behauptung der Antragsgegnerin, die beiderseitigen Bevollmächtigten hätten sich bereits vor dem 26.04.2010 auf einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von aktuell 365,00 € geeinigt, ist nicht nachvollziehbar. Denn sie selbst hat mit Schriftsatz vom 03.08.2010 ein außergerichtliches Schreiben der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 27.07.2010 übersandt, in dem diese einen "Vergleichsvorschlag" der Antragsgegenerin vom 09.07.2010 annehmen.
40Entsprechend ist in Übereinstimmung mit dem Antragsteller davon auszugehen, dass die außergerichtliche Einigung zwischen den Beteiligten erst während des gerichtlichen Verfahrens erfolgt ist und zur Erstellung der Jugendamtsurkunde durch die Antragsgegnerin geführt hat.
41d) Dass die Antragsgegnerin schließlich in ihrem Schriftsatz vom 11.05.2010 im Hinblick auf den Auskunftsanspruch ein sofortiges Anerkenntnis nach §§ 243 S. 2 Ziff. 4 FamFG, 93 ZPO abgegeben hat, führt zu einer abweichenden Beurteilung der Kostenlast für die 1. Instanz nicht. Denn durch ihre mangelnde Auskunftserteilung im Vorfeld hatte sie zur Einleitung des streitigen Verfahrens Veranlassung gegeben.
42E. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 243 S. 2 Ziff. 1 FamFG und berücksichtigt das wechselseitige Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten in der 2. Instanz.
43Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 40 I FamGKG und orientiert sich an den entstandenen Verfahrenskosten in der 1. Instanz.
44Rechtsbehelfsbelehrung:
45Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 4 Unter dem 30.03 1x (nicht zugeordnet)
- 5 Unter dem 12.04 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 111 I FGG-RG 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde 2x
- 14 UF 45/10 2x (nicht zugeordnet)
- NJW 2010, 2815 2x (nicht zugeordnet)
- 11 WF 172/10 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2010, 2816 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 38 Entscheidung durch Beschluss 4x
- FamFG § 112 Familienstreitsachen 1x
- FamFG § 231 Unterhaltssachen 2x
- §§ 112 Ziff. 1, 231 I Ziff. 1 FamFG handelt, steht nicht entgegen. Denn die Regelungen über die Beschwerde in den §§ 58 ff. FamFG unterfallen dem Anwendungsverbot des § 113 I S. 1 FamFG 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung 4x
- FamFG § 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde 2x
- FamGKG § 38 Stufenantrag 1x
- FamGKG § 42 Auffangwert 3x
- 3 WF 44/08 2x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2009, 1170 2x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 11 WF 84/04 2x
- 11 WF 103/04 2x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2004, 1664 2x (nicht zugeordnet)
- 18 WF 191/07 2x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2008, 1205 2x (nicht zugeordnet)
- FamGKG § 34 Zeitpunkt der Wertberechnung 1x
- 10 WF 113/08 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2009, 1704 1x (nicht zugeordnet)
- 10 WF 163/08 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2008, 2137 1x (nicht zugeordnet)
- FamGKG § 51 Unterhaltssachen und sonstige den Unterhalt betreffende Familiensachen 1x
- ZPO § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache 1x
- FamFG § 243 Kostenentscheidung 5x
- §§ 80 ff. FamFG in Familienstreitsachen nicht anwendbar sind. Gleichwohl greift die Verweisungsnorm in § 113 I S. 2 FamFG insoweit nicht ein. Denn die Kostenvorschriften der §§ 91 ff. ZPO 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1605 Auskunftspflicht 2x
- BGB § 1601 Unterhaltsverpflichtete 1x
- BGB § 1610 Maß des Unterhalts 1x
- ZPO § 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis 1x
- FamGKG § 40 Rechtsmittelverfahren 1x