Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - I-10 U 112/10

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 13. April 2010 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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