Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 17 U 30/11

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16.12.2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, 3.391,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.08.2007 sowie weitere 359,50 € an die Rechtsanwälte X, N-Straße, ##### N2, zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 5 % und die Klägerin zu 95 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (2. Zivilsenat) - 2 U 17/14
1. August 2014
2 U 17/14 1. August 2014

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