Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 34 U 53/10

Tenor

I.

Unter Zurückweisung der wechselseitigen Rechtsmittel im Übrigen wird auf die Berufungen der Beklagten und des Klägers das am 07.01.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund – 12 O 191/09 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 57.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2009 zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von allen unmittelbaren und mittelbaren Verbindlichkeiten aus den Darlehen Nr. #### und #### bei der X AG freizustellen.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle steuerlichen Nachteile, die er dadurch erleidet, dass er von den Finanzbehörden nicht sogleich unter Berücksichtigung seiner Beteiligung an der Film und Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von 100.000,00 Euro mit der Kommanditisten-Nr. #### einkommensteuerrechtlich veranlagt wurde, und alle weiteren wirtschaftlichen Nachteile, soweit sie auf der Beteiligung beruhen, zu ersetzen.

Zu Ziffern I. 1. bis 3. jeweils Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit der N GmbH betreffend die mittelbare Stellung eines Kommanditisten der Film und Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von 100.000,00 Euro mit der Kommanditisten-Nr. ####.

4.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots des Klägers auf Übertragung der Rechte und Pflichten des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit der N GmbH betreffend die mittelbare Stellung eines Kommanditisten der Film und Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von 100.000,00 Euro mit der Kommanditisten-Nr. #### in Verzug befindet.

5.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits insgesamt einschließlich der der Revisionsinstanz trägt die Beklagte.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Die Beschwer der Beklagten übersteigt 20.000 €.


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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-16 U 112/13
27. März 2015
I-16 U 112/13 27. März 2015
Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZB 1/12
29. Juli 2014
II ZB 1/12 29. Juli 2014

Referenzen