Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 UF 271/12

Tenor

Der Antrag des Antragstellers vom 28.3.2013 auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens unter dem Aktenzeichen: 3 UF 271/12 (= AG Gelsenkirchen-Buer, Aktenzeichen: 20 F 174/12) wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Antragstellers vom 13.12.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gelsenkirchen-Buer vom 22.11.2012 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren fallen den Beteiligten zu 1.) und 2.) jeweils hälftig zur Last.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.


123456789101112131415161718192021222324252627282930313233343536373839

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.