Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 34 U 80/12

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16. Februar 2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 114. Zivilkammer des Landgerichts Münster

114 O 50/11 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist – ebenso wie das angefochtene Urteil – vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Beschwer des Klägers übersteigt 20.000,00 €.


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