Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 6 UF 25/13
Tenor
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin Trennungsunterhalt für die Zeit vom 1.3.2011 bis zum 14.6.2011 in Höhe von 1.754,13 € zu zahlen.
Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, an die Antragstellerin nachehelichen Unterhalt für die Zeit vom 15.6.2011 bis zum 30.6.2013 in Höhe von 10.017,47 €, davon 1.988,13 € Altersvorsorgeunterhalt, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 263,47 € seit dem 16.6.2011, aus jeweils 446,00 € seit dem 1.7.2011, 1.8.2011, 1.9.2011, 1.10.2011, 1.11.2011 und 1.12.2011, aus jeweils 440,00 € seit dem 1.1.2012, 1.2.2012, 1.3.2012, 1.4.2012, 1.5.2012, 1.6.2012, 1.7.2012, 1.8.2012, 1.9.2012, 1.10.2012, 1.11.2012 und 1.12.2012, aus jeweils 236,00 € seit dem 1.1.2013, 1.2.2013 und 1.3.2013, aus jeweils 298,00 € seit dem 1.4.2013 und 1.5.2013 und aus 494,00 seit dem 1.6.2013 zu zahlen.
Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, an die Antragstellerin laufenden nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab dem 1.7.2013 in Höhe von monatlich 494 €, davon 94 € Altersvorsorgeunterhalt, zu zahlen, fällig jeweils zum Ersten eines jeden Monats und zu verzinsen mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils ab dem Ersten eines jeden Monats, beginnend mit dem 1.7.2013.
Die Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners ist befristet bis zum 30.6.2015.
Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, an die Antragstellerin 3.307,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.5.2011 zu zahlen.
Die weitergehenden Anträge der Antragstellerin bleiben abgewiesen. Der Widerantrag des Antragsgegners bleibt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz tragen zu 30 % die Antragstellerin und zu 70 % der Antragsgegner.
Die Kosten des Rechtsstreits in der Beschwerdeinstanz tragen zu 15 % die Antragstellerin und zu 85 % der Antragsgegner.
Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.
Der Gegenstandswert für die Beschwerde wird auf 13.264 € festgesetzt.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin entfällt ein Wert von 7.047 € und auf die des Antragsgegners ein Wert von 6.217 €.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Sie hatten am 14.10.2000 geheiratet.
4Aus ihrer Ehe ist der am ##.#.2002 geborene Sohn K hervorgegangen. Der Sohn lebt seit der im August 2009 vollzogenen Trennung der Beteiligten bei der Antragstellerin. Der Antragsgegner hat die Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 115 % des Mindestunterhalts ab dem 1.9.2011 in einer bei der Stadt Paderborn errichteten Jugendamtsurkunde vom 29.8.2011 anerkannt (Urkundenregister-Nummer: IV-169/2011).
5Der Antragsgegner hatte das Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Detmold eingeleitet. Der Scheidungsantrag war der Antragstellerin am 17.7.2010 zugestellt worden. Die Beteiligten sind durch Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Detmold vom 5.5.2011 geschieden worden. Die Scheidung ist seit dem 15.6.2011 rechtskräftig (AG Detmold 32 F 326/10).
6Die Antragstellerin ist ausgebildete Physiotherapeutin. Nach der Geburt des Kindes
7K hatte sie nur noch stundenweise gearbeitet. Im Jahr 2004 ist sie an Krebs erkrankt. Sie ist aufgrund der Erkrankung durchgehend vollständig erwerbsunfähig. Sie bezieht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die zunächst monatlich 698,26 € betrug und seit dem Monat Juli 2011 monatlich 911,19 € beträgt.
8Der Antragsgegner ist als Lehrer beschäftigt. Er lebt seit der Trennung mit der ebenfalls als Lehrerin beschäftigten B zusammen. Aus dieser Beziehung ist der am ##.##.2010 geborene Sohn H hervorgegangen. Am 28.12.2012 hat der Antragsgegner B geheiratet. Am ##.#.2013 ist aus dieser Beziehung ein weiteres Kind, D, hervorgegangen. Bei D ist die Diagnose Trisomie 21 (sog. Down-Syndrom) gestellt worden.
9Der Antragsgegner hat in dem gesamten streitrelevanten Zeitraum ein zwischen den Beteiligten unstreitiges Nettoeinkommen von 3.558,00 € bezogen, bei dem die vermögenswirksamen Leistungen schon berücksichtigt sind.
10Der Antragsgegner muss für seine Krankenversicherung monatlich 262,46 € aufwenden. Der Antragsgegner hat darüber hinaus zwischen den Beteiligten der Höhe nach streitige Fahrtkosten, weitere Zahlungen für Lebensversicherungen bei der Debeka und der Bruderhilfe Pax sowie Zahlungen für eine Unfallversicherung und eine private Haftpflichtversicherung geltend gemacht. Der Antragsgegner hat im Jahr 2011 eine Steuererstattung in Höhe von 2.454,70 € für das Steuerjahr 2010 und im Jahr 2012 eine Steuererstattung in Höhe von 2.808,00 € für das Steuerjahr 2011 erhalten. Am 19.6.2013 ist ein Steuerbescheid für das Steuerjahr 2012 ergangen, nach dem der Antragsgegner und seine Ehefrau B aufgrund gemeinsamer Veranlagung eine Steuererstattung von 5.434,41 € erhalten.
11B hat nach der Geburt des Sohnes H ihre berufliche Tätigkeit als Lehrerin zunächst in vollem Umfang fortgeführt. Im Jahr 2010 hat sie ein monatliches Nettoeinkommen von 3.101 € erzielt. Um ihre berufliche Tätigkeit fortsetzen zu können, hat sie eine Tagesmutter eingestellt, für die sie monatlich 277 € aufgewendet hat. Ab August 2012 hat B ihre Stundenzahl reduziert und dann noch ein monatliches Nettoeinkommen von 2.927 € bezogen. Vom 25.4.2013 bis zum 27.6.2013 hat sie beamtenrechtliche Leistungen in Höhe von kalendertäglich 92,91 € bezogen, die auf ihren Elterngeldanspruch angerechnet worden sind. Nach dem Bescheid des Kreis Paderborn vom 5.6.2013 ist B ein Elterngeld für die Zeit vom 25.6. bis 24.7.2013 in Höhe von 1.782 €, vom 25.7. bis 24.12.2013 in Höhe von monatlich jeweils 1.980 € und für die Zeit vom 25.12.2013 bis 24.4.2014 in Höhe von monatlich 1.800 € bewilligt worden.
12Die Antragstellerin hat erstinstanzlich einen monatlichen Trennungs-unterhaltsanspruch ab dem Monat März 2011 in Höhe von 700 € geltend gemacht. Sie hat ergänzend ausgeführt, dass für den davor liegende Zeitraum zwischen ihr und dem Antragsgegner Einigkeit bestanden habe, dass wegen der hohen Darlehnsratenbelastung auf dem vormaligen Eigenheim der Eheleute, die der Antragsgegner getragen habe, eine Leistungsfähigkeit des Antragsgegners nicht bestanden habe.
13Die Antragstellerin hat erstinstanzlich darüber hinaus einen nachehelichen Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 685 €, davon 139 € Altersvorsorgeunterhalt, geltend gemacht.
14Der Antragsgegner hat die Zahlung jeglichen Unterhalts verweigert und sich auf seine fehlende Leistungsfähigkeit berufen.
15Die Antragstellerin hat darüber hinaus die Zahlung eines Ausgleichsbetrages in Höhe von 3.307,20 € verlangt. Der Antragsgegner hat die Berechtigung der von der Antragsgegnerin beanspruchten Einzelpositionen bis auf die von der Antragstellerin für eine Heizungsreparatur verauslagten 149,81 € anerkannt, aber die Aufrechnung mit ihm angeblich zustehenden Gegenforderungen erklärt, deren Berechtigung von der Antragstellerin bestritten worden sind.
16Im Wege des Widerantrags hat der Antragsgegner von der Antragstellerin die Herausgabe eines in deren Besitz befindlichen Citroen Berlingo verlangt. Er hat dazu vorgetragen, dass er Alleineigentümer dieses im Jahr 2004 angeschafften Pkw sei. Die Antragstellerin ist diesem Anspruch entgegen getreten und hat behauptet, dass sie bei dem Erwerbsvorgang im Jahre 2004 Alleineigentümerin geworden sei.
17Das Amtsgericht – Familiengericht – hat den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin für die Monate März 2011 bis Juni 2011 einen monatlichen Trennungsunterhalt von 280 € und ab Juli 2011 einen monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 196 € (157 € Elementarunterhalt und 39 € Altersvorsorgeunterhalt) zu zahlen, der ab dem Ersten eines jeden Monats mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sei. Die weitergehenden Unterhaltsansprüche hat das Amtsgericht zurückgewiesen.
18Den von der Antragstellerin beanspruchten Ausgleichsbetrag von 3.307,20 € hat das Amtsgericht vollumfänglich zugesprochen. Das Amtsgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass die Antragstellerin im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs auch die für die Heizungsreparatur verauslagten anteiligen 149,81 € verlangen könne. Die Aufrechnungsforderungen des Antragsgegners bestünden nicht. Der Antragsgegner habe einen Gesamtschuldnerausgleichsanspruch wegen des bei der Trennung überzogenen Girokontos und der von ihm vorgenommene Tilgung nicht substantiiert dargelegt. Ausgleichsansprüche wegen Einzahlungen auf den Bausparvertrag und die Wohngebäudeversicherung bestünden nicht, da diese Zahlungen bereits bei der Bemessung des Trennungsunterhaltsanspruchs berücksichtigt worden seien.
19Den Herausgabeanspruch des Antragsgegners betreffend den Citroen Berlingo hat das Amtsgericht zurückgewiesen und zur Begründung angeführt, der Antragsgegner habe seine Stellung als Alleineigentümer des Pkw nicht nachgewiesen.
20Gegen diesen Beschluss wenden sich Antragstellerin und Antragsgegner mit ihren jeweiligen Beschwerden.
21Die Antragstellerin behauptet, sie müsse den am ##.#.2002 geborenen Sohn K nach der Schule betreuen. Dieser sei 2009 als Folge einer Scharlacherkrankung an Chorea minor erkrankt. Er bedürfe auch heute noch eines strukturierten und geregelten Alltags. Deshalb müsse er sein Mittagessen bei ihr zu Hause einnehmen und bei den Hausaufgaben angeleitet werden. Sie könne daher – unabhängig von ihrer eigenen Erkrankung – keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.
22Die Antragstellerin ist der Ansicht, ein Unterhaltsanspruch B‘s gegen den Antragsgegner bestehe nicht und dürfe daher nicht bei der Bestimmung ihres Unterhaltsanspruchs berücksichtigt werden. Sie behauptet dazu, dass die Bedürftigkeit der Lebensgefährtin nicht substantiiert dargelegt sei. Das von B erzielte Erwerbseinkommen sei nicht durchgängig belegt; auch die für die Tagesmutter aufgewandten Kosten seien nicht nachvollziehbar dargelegt.
23Die Antragstellerin behauptet weiter, die Fahrtkosten des Antragsgegners seien geringer als vom Amtsgericht angesetzt. Als Lehrer müsse er nicht mehr als 180 bzw. 187 Arbeitstagen die Schule aufsuchen. Die vom Antragsgegner geltend gemachten Beträge für die sekundäre Altersvorsorge seien nicht nachgewiesen.
24Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass eine Begrenzung oder Befristung ihres Unterhaltsanspruchs nicht in Betracht komme. Dazu behauptet sie, dass sie ehebedingte Nachteile erlitten habe. Ohne die Heirat wäre sie in ihrem Beruf als Physiotherapeutin geblieben und hätte dann die Chance erhalten, die Praxis ihrer damaligen Chefin zu übernehmen. Diese Praxisübergabe hätte zum 1.1.2012 erfolgen können. Dann würde sie heute ein Einkommen von 2.900 € brutto bzw. 1.870 € netto erzielen.
25Die Antragstellerin beantragt,
261) den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Paderborn vom 3.1.2013 teilweise abzuändern und den Antragsgegner zu verpflichten, an sie für den Zeitraum ab März 2011 bis zur Rechtskraft der Ehescheidung (15.6.2011) einen monatlichen Ehegattentrennungsunterhalt in Höhe von 548,00 € zu zahlen, sowie ab Rechtskraft der Ehescheidung (15.6.2011) einen monatlichen Geschiedenenunterhalt in Höhe von 494,00 € zu zahlen, davon 400 € als Elementarunterhalt und 94 € als Altersvorsorgeunterhalt, zahlbar jeweils monatlich im Voraus bis zum Ersten des betreffenden Monats zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit;
272) die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.
28Die Antragsgegner beantragt,
291) den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Paderborn vom 3.1.2013 teilweise dahingehend abzuändern, dass
30a) die ihm auferlegte Unterhaltsverpflichtungen reduziert wird, so dass er für den Zeitraum von März 2011 bis einschließlich Juni 2011 monatlich nur 231,00 € zu zahlen hat, und so dass er für den Zeitraum Juli 2011 bis einschließlich März 2013 monatlich nur 140 € (113 € Elementarunterhalt und 27 € Vorsorgeunterhalt) zu zahlen hat,
31und dass er ab dem Monat April 2013 keinen nachehelichen Unterhalt mehr zahlen muss;
32b) die ihm auferlegte Ausgleichszahlung reduziert wird, so dass er nur einen Betrag in Höhe von 2.405,89 € an die Antragstellerin zu zahlen hat;
33c) die Antragstellerin verpflichtet wird, den Pkw Citroen Berlingo 2.0 HDi Mutispace mit dem amtlichen Kennzeichen ###-AH ##4 herauszugeben;
342) die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.
35Der Antragsgegner macht geltend, es seien weitere Abzugspostionen bei der Berechnung seines Einkommens zu berücksichtigen. So zahle er monatlich 20,01 € für eine Unfallversicherung und 6,36 € für eine Haftpflichtversicherung. Im Rahmen seiner sekundären Altersvorsorge zahle er 50,00 € an die Debeka und 38,65 € an die Bruderhilfe Pax. Der Anspruch der Antragstellerin auf nachehelichen Unterhalt sei nach § 1578b BGB zu befristen. Die Antragstellerin habe zudem keine ehebedingten Nachteile erlitten. Die Krebserkrankung, die zur Erwerbsunfähigkeit der Antragstellerin geführt habe, sei schicksalshaft. Der Nachteil der Antragstellerin, dass sie in der Zeit nach der Geburt des Sohnes bis zum Ausbruch der Erkrankung nicht mehr im bisherigen Umfang erwerbstätig gewesen sei, sei durch den durchgeführten Versorgungsausgleich kompensiert worden.
36Hinsichtlich des erstinstanzlich zuerkannten Ausgleichsanspruch ist der Antragsgegner der Auffassung, dass sich das Amtsgericht verrechnet habe; unstreitig sei nur ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 3.157,39 € gewesen. Dieser sei zudem in Höhe von 751,50 € aufgrund der von ihm erklärten Aufrechnung erloschen. Zu seiner Aufrechnungsforderung behauptet der Antragsgegner, dass das gemeinsame Girokonto im Zeitpunkt der Trennung überzogen gewesen sei; er habe daher im Zeitraum von April 2010 bis Februar 2011 vierteljährliche Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von monatlich 167,00 € erbracht; zudem habe er am 22.12.2009 und am 11.1.2010 600 € und 500 € getilgt. Er ist der Auffassung, dass die Antragstellerin als Gesamtschuldnerin einen hälftigen Ausgleich schulde.
37Zu seinem Herausgabeanspruch macht der Antragsgegner geltend, dass er ursprünglich alleiniger Eigentümer des Pkw geworden sei; eine spätere Übertragung auf die Antragstellerin anlässlich der Trennung habe es nicht gegeben.
38In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Antragsgegner erstmals behauptet, dass er die im amtsgerichtlichen Beschluss titulierte Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in Höhe von 196 € in den Monaten Januar 2013 bis Juni 2013 erfüllt habe. Die Antragstellerin hat den Erhalt der Zahlungen für die Monate Januar 2013 bis Mai 2013 zugestanden.
39Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend erklärt, dass der Pkw Citroen Berlingo im Wesentlichen dann genutzt worden sei, um den Sohn K zu transportieren.
40II.
41Die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners sind zulässig. Sie sind insbesondere rechtzeitig eingelegt und begründet worden.
42Die Beschwerde der Antragstellerin hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg und führt dazu, dass sich der an sie zu zahlende monatliche Unterhaltsbetrag erhöht.
43Die Beschwerde des Antragsgegners hat nur insoweit Erfolg, dass sie zu einer Befristung der vom Amtsgericht titulierten Unterhaltsansprüche der Antragstellerin führt.
44Die weitergehenden Beschwerden bleiben ohne Erfolg.
451.
46Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB für die Zeit vom 1.3.2011 bis zum 14.6.2011 in Höhe von 1.754,13 €.
47Die Antragstellerin hatte im Zeitraum vor der Rechtskraft der Scheidung ein Renteneinkommen von monatlich 698,26 €.
48Das Erwerbseinkommen des Antragsgegners im Jahr 2011 betrug unstreitig 3.558 €.
49Hinzuzurechnen ist die im Jahr 2011 vom Antragsgegner vereinnahmte Steuererstattung in Höhe von 2.454,70 €. Das sind monatsanteilig 204,56 €, so dass von einem Einkommen in Höhe von 3.762,56 € auszugehen ist.
50In Bezug auf die vom Antragsgegner geltend gemachten Abzugspositionen gilt das Folgende:
51Der Antragsgegner hat für seine Krankenversicherung monatlich 262,46 € gezahlt. Um diesen Betrag ist sein Einkommen zu verringern.
52Auch die sekundäre Altersvorsorge bei der Debeka, auf die der Antragsgegner nachweislich monatlich 50,00 € eingezahlt hat, ist anzuerkennen.
53Eine Berücksichtigung der für die weitere sekundäre Altersvorsorge bei der Bruderhilfe PAX monatlich aufgewendeten 38,65 € kommt im Jahre 2011 nicht in Betracht, da ein Nachweis trotz Bestreitens der Antragstellerin erst ab dem Jahr 2012 erbracht worden ist.
54Die geringen monatlichen Aufwendungen des Antragsgegners für die freiwillige Unfallversicherung (20,01 €) und die private Haftpflichtversicherung (6,36 €) sind nicht zu berücksichtigen. Sie sind regelmäßig aus dem Selbstbehalt zu zahlen (vgl. Kalthoener / Büttner, Rechtsprechung zum Unterhalt, 10. Auflage, Rn.1019+1023).
55Der Antragsgegner kann weiterhin Fahrtkosten in Höhe von monatlich 301,28 € in Abzug bringen. Der Senat geht aufgrund der nur eingeschränkten Tätigkeit des Antragsgegners an Samstagen von 195 Arbeitstagen im Jahr aus, an denen der Antragsgegner seine Arbeitsstätte, das E-C-Berufskolleg aufsuchen musste. Die einfache Entfernung von der B-Straße in Paderborn gelegenen Wohnung zu der in der F-Straße in Detmold gelegenen Arbeitsstätte beträgt nach Google-Maps 32,7 Kilometer. Der Antragsgegner hat keine Gründe dargelegt, aufgrund derer er berechtigt wäre, eine längere Alternativstrecke anzusetzen. Die über 30 Kilometer gelegene Wegstrecke ist nur mit 0,10 €/km zu berechnen, da der höhere Betrag von 0,20 €/km erst ab dem Jahr 2012 in Ansatz zu bringen ist (vgl. Hammer Leitlinien 2011 und 2012 jeweils Ziffer 10.2.2).
56Die vom Antragsgegner für seine Kinder K und H gezahlten Unterhaltsbeträge sind in Höhe von 327 € für K und in Höhe von 273 € für H in Abzug zu bringen.
57Der Unterhalt für H bestimmt sich nach der vierten Einkommensgruppe und der ersten Altersstufe.
58Bei der Bestimmung des Bedarfs der Antragstellerin ist auch der Anspruch von B gegen den Antragsgegner nach § 1615 l BGB in Höhe von monatlich 552 € zu berücksichtigen.
59Maßgebender Zeitpunkt für die Bedarfsbestimmung ist der aktuelle Stand der wirtschaftlichen Verhältnisse, an deren Entwicklung die Ehegatten bis zur Scheidung teilnehmen. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25.1.2011 (1 BvR 918/10) ergangen ist, sind bei der Bedarfsberechnung grundsätzlich alle Veränderungen zu berücksichtigen, die bis zur Rechtskraft der Scheidung eintreten. Das gilt insbesondere auch für einen Betreuungsunterhaltsanspruch einer nichtehelichen Mutter nach § 1615 l BGB gegen den Ehemann, wenn das Kind – wie im vorliegenden Fall – vor der Rechtskraft der Scheidung geboren worden ist (BGH FamRZ 2012, 281 – Rn.20 – zitiert nach Juris).
60Das Maß des Unterhalts der nichtehelichen Mutter bestimmt sich gemäß § 1615 l Abs. 3 in Verbindung mit § 1610 BGB nach ihrer Lebensstellung. Diese richtet sich grundsätzlich nach dem Einkommen, das ihr ohne die Geburt des Kindes zur Verfügung stünde (Wendl/Dose-Bömelburg, Unterhaltsrecht, 8. Auflage, § 7 Rn.91).
61Diese Berechnung des Bedarfs ist grundsätzlich auch dann anzuwenden, wenn die nichtehelichen Eltern – wie hier der Antragsgegner und B – zusammen leben (Wendl/Dose a. a. O. Rn.106). Der Unterhaltsbedarf der nichtehelichen Mutter ist aber durch den sog. Halbteilungsgrundsatz begrenzt, d. h., er darf nicht höher sein als der Unterhaltsanspruch einer Ehefrau gegen ihren Ehemann, der sich an den beiderseitigen Einkommensverhältnissen orientiert (Wendl/Dose a. a. O. Rn.116 ff.).
62Eine noch weitergehende Anwendung der Grundsätze über die Dreiteilung, bei denen der Bedarf der nichtehelichen Mutter unter Berücksichtigung des Einkommens der Ehefrau zu ermitteln wäre, hält der Senat hingegen bei der vorliegenden Konstellation für nicht angemessen. Dieses Vorgehen stünde im Widerspruch zum eindeutigen Wortlaut der § 1615 l Abs. 3 in Verbindung mit § 1610 BGB und wäre durch die Anwendung der herkömmlichen Auslegungsgrundsätze nicht mehr gedeckt.
63Ohne die Geburt des Sohnes H hätte B weiterhin ihr Gehalt als Lehrerin nach A 14 bezogen. Das wären nach den für das Jahr 2010 vorgelegten Verdienstbescheinigungen 3.101 € netto gewesen. Nach einer Bereinigung um die Fahrtkosten, die mit 301,28 € denen des Antragsgegners entsprechen, hätte B über ein Einkommen von rund 2.800 € netto verfügt. Dieser Betrag wäre – vorbehaltlich einer Reduzierung unter Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes – ihr Bedarf gewesen.
64Im vorliegenden Fall hat B allerdings nicht ihre Erwerbstätigkeit für drei Jahre aufgegeben, wozu sie nach § 1615l BGB berechtigt gewesen wäre. Vielmehr ist sie bis einschließlich Juli 2012 weiter in Vollzeit tätig gewesen und hat ihr bisheriges Einkommen weiterhin erzielt. Diese Erwerbstätigkeit war überobligatorisch. Sie war der nichtehelichen Mutter nur aufgrund der Beschäftigung einer Tagesmutter möglich. Das durch die überobligatorische Tätigkeit erzielte Einkommen kann nicht im vollen Umfang berücksichtigt werden. Der Senat hält es unter entsprechender Anwendung des § 1577 Abs. 2 BGB für angemessen, der nichtehelichen Mutter bei der Berechnung ihres Bedarfs nur die Hälfte ihres zuvor um die Tagesmutterkosten in Höhe von 277 € reduzierten Einkommens zuzurechnen.
65Danach errechnet sich der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter unter Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes wie folgt:
66Einkommen des Antragsgegners:
67Erwerbseinkommen 3.558,00 €
68Steuererstattung + 204,56 €
69Krankenversicherung - 262,46 €
70Unterhalt K - 327,00 €
71Unterhalt H - 273,00 €
72Debeka - 50,00 €
73Fahrtkosten - 301,28 €
742.548,82 €
75Nach Bereinigung um den Erwerbstätigenbonus von 1/7 ergeben sich 2.184,70 €.
76Einkommen der B
77Erwerbseinkommen 3.101,00 €
78Fahrtkosten - 301,28 €
79Tagesmutterkosten - 277,00 €
802.522,72 €
81Angesetzt wird nach den obigen Ausführungen davon die Hälfte: 1.261,36 €.
82Nach Bereinigung um den Erwerbstätigenbonus von 1/7 ergeben sich 1.081,20 €
83Danach ergibt sich die folgende Unterhaltsberechnung:
842.184,70 € – 1.081,20 € = 1.103,50 € / 2 = 551,75 € = 552 €
85Das Einkommen des Antragsgegners von 2.548,82 € verringert sich somit um diese 552 € weiter auf 1.996,26 €. Nach Bereinigung um den Erwerbstätigenbonus von 1/7 verbleiben noch 1.711,08 €.
86Der Trennungsunterhaltsanspruch der Antragstellerin errechnet sich daher wie folgt:
871.711,08 € - 698,26 € = 1.012,82 € / 2 = 506,41 € = 506 €
88Diesen Unterhaltsbetrag kann der Antragsgegner auch unter Wahrung seines eheangemessenen Selbstbehalts von 1.050 € und des Bedarfskontrollbetrags von 1.250 € für das Jahr 2011 zahlen.
89Der Antragsgegner muss daher für die Monate März bis Mai 2011 3 x 506 € zahlen und für den Monat Juni 2011 anteilige 236,13 € (14/30 x 506 €).
90Das sind insgesamt 1.754,13 €.
912.
92Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt nach § 1572 BGB. Für die Zeit vom 15.6.2011 bis zum 30.6.2013 kann die Antragstellerin die Zahlung von 10.017,47 €, davon 1.988,13 € Altersvorsorgeunterhalt, verlangen. Ab dem 1.7.2013 hat sie einen Anspruch auf laufenden monatlichen Unterhalt in Höhe von 494,00 €, davon 94,00 Altersvorsorgeunterhalt.
93Die Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners endet mit dem Ablauf des Monats Juni 2015.
94Der Anspruch auf den nachehelichen Unterhalt findet seine Grundlage in § 1572 BGB, da von der Antragstellerin im Einsatzzeitpunkt (Nr.1: Scheidung) aufgrund ihrer Erkrankung eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden konnte.
95Einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB hat die Antragstellerin hingegen nicht. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragstellerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass der gemeinsame Sohn der Beteiligten K noch in einer Art und Weise von ihr betreut werden müsste, dass sie aufgrund dessen an einer Erwerbstätigkeit gehindert wäre. Nach dem Attest des Dr. X vom 14.7.2012 über K F ist dessen Erkrankung „Chorea minor“ ausgeheilt. Es besteht lediglich die Gefahr, dass diese wieder ausbrechen kann. Soweit die Antragstellerin einen erneuten Ausbruch bei einem ungeregelten Tagesablauf befürchtet, so könnte K den geregelten Tagesablauf auch an der Schule haben. Die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung bei der Zubereitung des Mittagsessens und der Anfertigung der Hausaufgaben hat die Antragstellerin nicht dargelegt.
96Der Bezug der Erwerbsunfähigkeitsrente durch die Antragstellerin steht der Geltendmachung des Altersvorsorgeunterhalts im vorliegenden Fall nicht entgegen (vgl. Palandt-Brudermüller, BGB, 72. Auflage, § 1578 Rn.67; Wendl/Dose, 8. Auflage, § 4 Rn.860; Kalthoener/Büttner, 9. Auflage, Rn.418; OLG Hamm (2. Familiensenat) FamRZ 2012, 381 – Rn.28 – zitiert nach Juris). Der vom Oberlandesgericht Hamm unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeführte Ausnahmefall (Sicherung der Altersrente durch Anrechnung rentenrechtlicher Ausfallzeiten) ist vorliegend nicht gegeben. Der Senat hat der in der beigezogenen Akte des Amtsgerichts Detmold (32 F 326/10) befindlichen Auskunft zum Versorgungsausgleich entnommen, dass die Antragstellerin nach dem 31.3.2006 keine weiteren Entgeltpunkte mehr erworben hat und daher ohne den Altersvorsorgeunterhalt eine Versorgungslücke entstehen würde.
97Für die Höhe des Unterhalts sind für das weitere Jahr 2011 die oben zum Trennungsunterhalt gemachten Ausführungen und Parameter maßgeblich.
98Bei der Antragstellerin ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich ihr Renteneinkommen ab dem Monat Juli 2011 auf 911,19 € erhöht hat.
99Im Jahr 2012 ist das Erwerbseinkommen des Antragsgegners nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten weiterhin mit 3.558 € netto anzusetzen.
100Die im Jahr 2012 vom Antragsgegner vereinnahmte Steuererstattung hat 2.808 € betragen, so dass seinem Einkommen monatsanteilig weitere 234 € hinzuzurechnen sind. Die Fahrtkosten erhöhen sich aufgrund der veränderten Berechnungsfaktoren (Hammer Leitlinien 2012 Ziffer 10.2.2) auf monatlich 310,05 €. Neben den in 2011 bereits berücksichtigten Abzugspositionen ist zudem die weitere sekundäre Altersvorsorge bei der Bruderhilfe PAX in Höhe von monatlich 38,65 € zu berücksichtigen.
101Danach errechnet sich das Einkommen des Antragsgegners für 2012 zunächst wie folgt:
102Erwerbseinkommen 3.558,00 €
103Steuererstattung + 234,00 €
104Krankenversicherung - 262,46 €
105Unterhalt K - 327,00 €
106Unterhalt H - 273,00 €
107Debeka - 50,00 €
108PAX - 38,65 €
109Fahrtkosten - 310,05 €
1102.530,84 €
111Für das Jahr 2012 ergibt sich zunächst aufgrund des veränderten Einkommens beim Antragsgegner eine Neuberechnung des Unterhaltsanspruchs seiner damaligen Lebensgefährtin B nach § 1615l BGB, der sich ab August 2012 erneut ändert, weil die nichteheliche Mutter ihre überobligatorische Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt reduziert hat.
112Von Januar 2012 bis einschließlich Juli 2012 errechnet sich der bedarfsmindernde Unterhaltsanspruch der B entsprechend dem oben Ausgeführten wie folgt:
113Einkommen des Antragsgegners: 2.530,84 €
114nach Bereinigung um den Erwerbstätigenbonus von 1/7: 2.169,30 €
115Berücksichtigungsfähiges Einkommen der B: 2.800 € - 277 € = 2.523 € - davon die Hälfte: 1.261,50 €
116nach Bereinigung um den Erwerbstätigenbonus von 1/7: 1.081,30 €
117somit: 2.169,30 € – 1.081,30 € = 1.088 € / 2 = 544 €
118Das bereinigte Einkommen des Antragsgegners reduziert sich um weitere 544 € auf 1.986,84 €.
119Aufgrund der Reduzierung der Stundenzahl beträgt das Erwerbseinkommen von B ab August 2012 nur noch 2.927,26 € netto. Welche Fahrtkosten sich aufgrund der Stundenreduzierung ergeben haben, hat der Antragsgegner nicht substantiiert dargelegt. Der Senat hält es daher für angemessen neben den Tagesmutterkosten in Höhe von 277 € nur noch 5 % berufsbedingte Aufwendungen (146,36 €) von dem neuen Nettoeinkommen in Abzug zu bringen. Danach ergibt sich ein bereinigtes Einkommen der Frau B in Höhe von 2.503,90 €. Entsprechend dem oben Ausgeführten wird dieses nur zur Hälfte (1.251,95 €) bei der Berechnung ihres Unterhaltsanspruchs gegen den Antragsgegner in Ansatz gebracht.
120Von August 2012 bis einschließlich Dezember 2012 errechnet sich der bedarfsmindernde Unterhaltsanspruch der B entsprechend dem oben Ausgeführten wie folgt:
121Einkommen des Antragsgegners: 2.530,84 €
122nach Bereinigung um den Erwerbstätigenbonus von 1/7: 2.169,30 €
123Berücksichtigungsfähiges Einkommen der B: 2.503,90 € - davon die Hälfte: 1.251,95 €
124nach Bereinigung um den Erwerbstätigenbonus von 1/7: 1.073,10 €
125somit: 2.169,30 € - 1.073,10 = 1.096,20 € / 2 = 548,10 € = 548 €
126Das bereinigte Einkommen des Antragsgegners reduziert sich um weitere 548 € auf 1.982,84 €.
127Im Jahr 2013 ist weiter von einem Erwerbseinkommen des Antragsgegners in Höhe von monatlich 3.558 € auszugehen. Von einem nach seiner Heirat mit Frau B möglichen Steuerklassenwechsel und einer Erhöhung des Nettoeinkommens profitiert die Antragstellerin nicht.
128Die im Jahr 2013 aufgrund der gemeinsamen Veranlagung mit seiner Ehefrau für das Steuerjahr 2012 vom Antragsgegner vereinnahmte Steuererstattung von insgesamt 5.434,41 € kommt der Antragstellerin nur insoweit zugute, als sie nicht auf der gemeinsamen Veranlagung beruht. Das sind nach der Berechnung des Senats eine auf den Antragsgegner entfallende Steuererstattung von 2.628 € und damit monatsanteilige 219 €, um die das Erwerbseinkommen des Antragsgegners zu erhöhen ist.
129Die weiteren Abzüge bleiben mit Ausnahme des Unterhaltsanspruchs der Frau B gegen den Antragsgegner gegenüber dem Jahr 2012 unverändert, so dass sich das Einkommen des Antragsgegners zunächst wie folgt errechnet:
130Einkommen 3.558,00 €
131Steuererstattung + 219,00 €
132Krankenversicherung - 262,46 €
133Unterhalt K - 327,00 €
134Unterhalt H - 273,00 €
135Debeka - 50,00 €
136PAX - 38,65 €
137Fahrtkosten - 310,05 €
1382.515,84 €
139Der Unterhaltsanspruch der Tochter D, den der Antragsgegner ab dem Monat April 2013 zu erfüllen hat, ist aufgrund der Geburt von D nach Rechtskraft der Scheidung nicht bei der Bestimmung des Bedarfs der Antragstellerin zu berücksichtigen, sondern erst auf der Ebene der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners.
140Der Senat hat auch die Kosten für eine Kindergartenbetreuung des Sohnes H nicht berücksichtigt, da zu dieser Position ein substantiierter Vortrag des Antragsgegners fehlt, aus dem sich die Höhe dieser Kosten ergibt. Die kommentarlose Einreichung eines Betreuungsvertrages, der die monatlichen Kosten nicht direkt ausweist, genügt den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag nicht.
141Bis einschließlich März 2013 ändert sich nach dem aufgrund des Beteiligtenvortrags zugrunde zu legenden Sachverhalts auch der Unterhaltsanspruch von B der Höhe nach nicht. Er findet nach der Eheschließung zwischen Antragsgegner und B seine Grundlage nunmehr in § 1570 BGB.
142In den Monaten April bis Juni 2013 hat B beamtenrechtliche Leistungen bezogen in Höhe von kalendertäglichen 92,91 €. Das sind monatlich 2.766,30 €.
143Im Juli 2013 hat B Elterngeld in Höhe von 1.782 € bezogen. Nach dem Bescheid des Kreises Paderborn vom 5.6.2013 wird B in den Monaten August bis Dezember 2012 ein Elterngeld in Höhe von monatlich 1.980 € beziehen und ab Januar 2014 ein Elterngeld in Höhe von monatlich 1.800 €.
144Dass die Kosten für die Tagesmutter weiter angefallen sind, nachdem B im Hinblick auf die Geburt ihres zweiten Kindes zunächst nicht mehr berufstätig war, hat der Antragsgegner nicht dargelegt. Der Abzug der 277 € entfällt somit ab April 2013.
145Die beamtenrechtlichen Bezüge, die B von April bis Juni 2013 bezogen hat, rechnet der Senat ihr entsprechend seinen Ausführungen zum überobligatorischen Einkommen hälftig zu.
146Das von B bezogene Elterngeld stellt der Senat nach Abzug des anrechnungsfreien Betrages von 300 € (§ 2 Abs. 4 BEEG) im vollen Umfang in die Unterhaltsberechnung ein. Zwar beruht die Höhe des Elterngeldes mittelbar auch auf der Höhe des zuvor durch die überobligatorische Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens. Eine fiktive Berechnung des sich bei einer anderen Lebens- und Berufsgestaltung ergebenden staatlichen Elterngeldes wäre nach Ansicht des Senats verfehlt; § 2 Abs. 4 BEEG regelt die Anrechnung abschließend.
147Danach errechnet sich der Unterhaltsanspruch von B gegen den Antragsgegner wie folgt:
148Januar bis März 2013
149Einkommen des Antragsgegners: 2.515,84 €
150nach Bereinigung um den Erwerbstätigenbonus von 1/7: 2.156,40 €
151Berücksichtigungsfähiges Einkommen der B: 2.503,90 € - davon die Hälfte: 1.251,95 €
152nach Bereinigung um den Erwerbstätigenbonus von 1/7: 1.073,10 €
153somit: 2.156,40 € - 1.073,10 € = 1.083,30 € / 2 = 541,65 € = 542 €
154April bis Juni 2013
155Einkommen des Antragsgegners: 2.515,84 €
156nach Bereinigung um den Erwerbstätigenbonus von 1/7: 2.156,40 €
157Berücksichtigungsfähiges Einkommen der B: 2.766,30 € - davon die Hälfte: 1.383,15 €
158somit: 2.156,40 € - 1383,15 € = 773,25 € / 2 = 386,63 € = 387 €
159Juli 2013
160Einkommen des Antragsgegners: 2.515,84 €
161nach Bereinigung um den Erwerbstätigenbonus von 1/7: 2.156,40 €
162Elterngeld B: 1.782 € - 300 € = 1.482 €
163somit: 2.156,40 € - 1.482 € = 674,40 € / 2 = 337,20 € = 337 €
164August bis Dezember 2013
165Einkommen des Antragsgegners: 2.515,84 €
166nach Bereinigung um den Erwerbstätigenbonus von 1/7: 2.156,40 €
167Elterngeld B: 1.980 € - 300 € = 1.680 €
168somit: 2.156,40 € - 1.680 € = 476,40 € / 2 = 238,20 € = 238 €
169ab Januar 2014
170voraussichtliches Einkommen des Antragsgegners: 2.515,84 €
171nach Bereinigung um den Erwerbstätigenbonus von 1/7: 2.156,40 €
172Elterngeld B: 1.800 € - 300 € = 1.500 €
173somit: 2.156,40 € - 1.500 € = 656,40 € / 2 = 328,20 € = 328 €
174Das für die Unterhaltsberechnung zugrunde zu legende Einkommen des Antragsgegners beträgt daher im Jahr 2011 1.996,26 € und nach Bereinigung um den Erwerbstätigenbonus 1.711,08 €.
175In den Monaten Januar 2012 – Juli 2012 beträgt das bereinigte Einkommen monatlich 1.986,84 € und in den Monaten August 2012 – Dezember 1.982,84 €.
176Die Differenz ist derart gering, dass für das gesamte Jahr ein durchschnittliches Einkommen von 1.985,20 € zugrunde gelegt werden kann. Nach Bereinigung um den Erwerbstätigenbonus verbleiben 1.701,60 €.
177Für 2013 ist von den folgenden, variierenden Einkommen des Antragsgegners auszugehen:
178Januar – März:
1792.515,84 € - 542 € Unterhalt B = 1.973,84 € x 6/7 = 1.691,90 €
180April – Juni
1812.515,84 € - 387 € Unterhalt B = 2.128,84 € x 6/7 = 1.824,70 €
182Juli
1832.515,84 € - 337 € Unterhalt B = 2.178,84 € x 6/7 = 1.867,60 €
184August-Dezember
1852.515,84 € - 238 € Unterhalt B = 2.277,84 € x 6/7 = 1.952,40 €
186Ab Januar 2014 ergibt sich das folgende vorläufige Einkommen des Antragsgegners:
1872.515,84 € - 328 € Unterhalt B = 2.187,84 € x 6/7 = 1.875,30 €
188Danach errechnen sich für die Antragstellerin die folgenden Unterhaltsbeträge:
189Juni 2011 (anteilig 15.6. bis 30.6.)
190Berechnung des vorläufigen Elementarunterhalts
1911.711,08 € - 698,26 € = 1.012,82 € / 2 = 506,41 €
192Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts
193Der Zuschlag nach der Bremer Tabelle für das Jahr 2011 beträgt 14 %.
194506,41 € + 14 % = 577,31 € x 19,9 / 100 = 114, 88 € = 115 €
195Berechnung des endgültigen Elementarunterhalts
1961.711 € - 115 € = 1.596 € – 698 € = 898 € / 2 = 449 €
197Daraus würde sich ein für den gesamten Monat bestehender Unterhaltsanspruch von 564 €, davon 115 € Altersvorsorgeunterhalt, ergeben. Entsprechend dem Monatsanteil von 16/30 wären das 300,80 €, davon 61,33 € Altersvorsorgeunterhalt.
198Die Antragstellerin macht an nachehelichem Unterhalt für einen vollen Monat aber nur insgesamt 494 € geltend, monatsanteilig wären das 263,47 €. Von daher kann auch nur der Betrag von 263,47 €, davon 50,13 € Altersvorsorgeunterhalt, zugesprochen werden.
199Juli – Dezember 2011
200Berechnung des vorläufigen Elementarunterhalts
2011.711,08 € - 911,19 € = 799,89 € / 2 = 399,95 €
202Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts
203Der Zuschlag nach der Bremer Tabelle für das Jahr 2011 beträgt 14 %.
204399,95 € + 14 % = 455,94 € x 19,9 / 100 = 90,73 € = 91 €
205Berechnung des endgültigen Elementarunterhalts
2061.711 € - 91 € = 1.620 € – 911 € = 709 € / 2 = 354,50 € = 355 €
207Der monatliche Unterhaltsanspruch für diesen Zeitraum beträgt daher insgesamt 446,00 €, davon 91,00 € Altersvorsorgeunterhalt.
208Diese errechneten Unterhaltsbeträge kann der Antragsgegner auch unter Wahrung seines eheangemessenen Selbstbehalts von 1.050 € und des Bedarfskontrollbetrags von 1.250 € für das Jahr 2011 zahlen.
209Zahlungen hat der Antragsgegner für diesen Zeitraum nicht erbracht, so dass sich für die Zeit vom 15.6.2011 bis zum 31.12.2011 ein Unterhaltsanspruch von 2.939,47 €, davon 596,13 € Altersvorsorgeunterhalt ergibt.
210Januar – Dezember 2012
211Berechnung des vorläufigen Elementarunterhalts
2121.701,60 € - 911,19 € = 709,41 € / 2 = 395,21 €
213Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts
214Der Zuschlag nach der Bremer Tabelle für das Jahr 2012 beträgt 13 %.
215395,21 € + 13 % = 446,59 € x 19,6 / 100 = 87,53 € = 88 €
216Berechnung des endgültigen Elementarunterhalts
2171.702 € - 88 € = 1.614 € – 911 € = 703 € / 2 = 351,50 € = 352 €
218Der monatliche Unterhaltsanspruch für diesen Zeitraum beträgt daher insgesamt 440,00 €, davon 88,00 € Altersvorsorgeunterhalt.
219Diese errechneten Unterhaltsbeträge kann der Antragsgegner auch unter Wahrung seines eheangemessenen Selbstbehalts von 1.050 € und des Bedarfskontrollbetrags von 1.250 € für das Jahr 2012 zahlen.
220Zahlungen hat der Antragsgegner für diesen Zeitraum nicht erbracht, so dass sich für die Zeit vom 1.1.2012 bis 31.12.2012 ein Unterhaltsanspruch von 5.280 €, davon 1.056 € Altersvorsorgeunterhalt ergibt.
221Januar – März 2013
222Berechnung des vorläufigen Elementarunterhalts
2231.691,90 € - 911,19 € = 780,71 € / 2 = 390,36 €
224Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts
225Der Zuschlag nach der Bremer Tabelle für das Jahr 2013 beträgt 13 %.
226390,36 € + 13 % = 441,11 € x 18,9 / 100 = 83,37 € = 83 €
227Berechnung des endgültigen Elementarunterhalts
2281.692 € - 83 € = 1.609 € – 911 € = 698 € / 2 = 349 €
229Der monatliche Unterhaltsanspruch für diesen Zeitraum beträgt daher insgesamt 432,00 €, davon 83,00 € Altersvorsorgeunterhalt.
230Diese errechneten Unterhaltsbeträge kann der Antragsgegner auch unter Wahrung seines eheangemessenen Selbstbehalts von 1.100 € und des Bedarfskontrollbetrags von 1.300 € für das Jahr 2013 zahlen.
231Der Antragsgegner hat in diesen Monaten unstreitig den vom Amtsgericht titulierten Unterhalt von 196 €, davon 39 € Altersvorsorgeunterhalt, gezahlt, so dass sich für diesen Zeitraum nur noch ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 708 €, davon 132 € Altersvorsorgeunterhalt, errechnet.
232April – Juni 2013
233Berechnung des vorläufigen Elementarunterhalts
2341.824,70 € - 911,19 € = 913,51 € / 2 = 456,76 €
235Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts
236Der Zuschlag nach der Bremer Tabelle für das Jahr 2013 beträgt 13 %.
237456,76 € + 13 % = 516,14 € x 18,9 / 100 = 97,55 € = 98 €
238Berechnung des endgültigen Elementarunterhalts
2391.825 € - 98 € = 1.727 € – 911 € = 816 € / 2 = 408 €
240Der der Antragstellerin zustehende monatliche Unterhaltsanspruch für diesen Zeitraum würde daher insgesamt 506,00 €, davon 98,00 € Altersvorsorgeunterhalt, betragen. Zugesprochen werden können allerdings nur die von der Antragstellerin geltend gemachten 494 €, davon 94 € Altersvorsorgeunterhalt.
241Der Antragsgegner ist auch nach der Geburt seiner Tochter D weiterhin leistungsfähig.
242Mit seinem Einkommen für die Bemessung des Kindesunterhalts maßgeblichen Einkommen von 2.516 € ist der Antragsgegner immer noch in die fünfte Einkommensgruppe einzuordnen. Er ist jedoch aufgrund der Anzahl der Unterhaltsberechtigten in die vierte Einkommensgruppe zurückzustufen. Danach sind als Unterhalt für D 273 € anzusetzen.
2432.516 € - 273 € (D) – 387 € (B) – 494 € (Antragstellerin) = 1.362 €
244Auch der Bedarfskontrollbetrag der vierten Einkommensgruppe ist noch gewahrt.
245Der Antragsgegner hat in den Monaten April und Mai unstreitig den vom Amtsgericht titulierten Unterhalt von 196 €, davon 39 € Altersvorsorgeunterhalt, gezahlt.
246Die von ihm behauptete Zahlung für den Monat Juni hat der darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegner trotz des Bestreitens der Antragstellerin nicht belegt.
247Für diesen Zeitraum verbleibt es damit bei einem Unterhaltsanspruch von 1.090 €, davon 204 € Altersvorsorgeunterhalt.
248Danach beträgt der bis zum 30.6.2013 aufgelaufene nacheheliche Unterhaltsanspruch der Antragstellerin insgesamt 10.017,47 €, davon 1.988,13 € Altersvorsorgeunterhalt.
249Juli 2013
250Berechnung des vorläufigen Elementarunterhalts
2511.867,60 € - 911,19 € = 955,81 € / 2 = 477,91
252Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts
253Der Zuschlag nach der Bremer Tabelle für das Jahr 2013 beträgt 13 %.
254477,91 € + 13 % = 540,04 € x 18,9 / 100 = 102,07 € = 102 €
255Berechnung des endgültigen Elementarunterhalts
2561.868 € - 102 € = 1.766 € – 911 € = 855 € / 2 = gerundet 428 €
257Der der Antragstellerin zustehende monatliche Unterhaltsanspruch für diesen Zeitraum würde daher insgesamt 530,00 €, davon 102,00 € Altersvorsorgeunterhalt, betragen. Zugesprochen werden können allerdings nur die von der Antragstellerin geltend gemachten 494 €, davon 94 € Altersvorsorgeunterhalt.
258August - Dezember 2013
259Berechnung des vorläufigen Elementarunterhalts
2601.952,40 € - 911,19 € = 1.041,21 / 2 = 520,61 €
261Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts
262Der Zuschlag nach der Bremer Tabelle für das Jahr 2013 beträgt 13 %.
263520,61 € + 13 % = 588,29 € x 18,9 / 100 = 111,18 € = 111 €
264Berechnung des endgültigen Elementarunterhalts
2651.952 € - 111 € = 1.841 € – 911 € = 930 € / 2 = 465 €
266Der der Antragstellerin zustehende monatliche Unterhaltsanspruch für diesen Zeitraum würde daher insgesamt 576,00 €, davon 111,00 € Altersvorsorgeunterhalt, betragen. Zugesprochen werden können allerdings nur die von der Antragstellerin geltend gemachten 494 €, davon 94 € Altersvorsorgeunterhalt.
267ab Januar 2014
268Berechnung des vorläufigen Elementarunterhalts
2691.875,30 € - 911,19 € = 964,11 / 2 = 482,06 €
270Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts
271Der Zuschlag nach der Bremer Tabelle wird weiter nach den für das Jahr 2013 maßgeblichen 13 % vorgenommen.
272482,06 € + 13 % = 544,73 € x 18,9 / 100 = 102,95 € = 103 €
273Berechnung des endgültigen Elementarunterhalts
2741.875 € - 103 € = 1.772 € – 911 € = 861 € / 2 = gerundet 431 €
275Der der Antragstellerin zustehende monatliche Unterhaltsanspruch für diesen Zeitraum würde daher insgesamt 534,00 €, davon 103,00 € Altersvorsorgeunterhalt, betragen. Zugesprochen werden können allerdings nur die von der Antragstellerin geltend gemachten 494 €, davon 94 € Altersvorsorgeunterhalt.
276Bei der Titulierung dieses Betrages sind auch Selbstbehalt und Bedarfskontrollbetrag des Antragsgegners gewahrt.
277Nach dem Bescheid des Kreises Paderborn vom 5.6.2013 endet der Elterngeldanspruch von B am 24.4.2014. Die weitere Entwicklung kann der Senat nicht in seine Unterhaltsberechnungen einbeziehen, da die weitere berufliche Tätigkeit von B und des Antragsgegners nicht sicher prognostizierbar ist.
278Es bleibt daher vorläufig bei dem Unterhaltsbetrag von 494 €. Die Beteiligten können einen Abänderungsantrag stellen, wenn die weitere Entwicklung feststeht.
279Der Anspruch der Antragstellerin auf die geltend gemachten Zinsen ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB.
280Der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin ist nach § 1578b Abs. 2 BGB zeitlich zu begrenzen. Er endet mit dem Ablauf des Monats Juni 2015. Ein zeitlich unbefristeter Unterhaltsanspruch wäre unbillig.
281Entgegen der Behauptung der Antragstellerin liegen bei ihr keine ehebedingten Nachteile vor. Die bei der Antragstellerin vorliegende Erkrankung ist unstreitig nicht ehebedingt.
282Bei dieser Konstellation können sich beim Unterhalt wegen Krankheit nach § 1572 BGB ehebedingte Nachteile grundsätzlich nur dadurch ergeben, dass der Unterhaltsberechtigte aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht ausreichend für den Fall krankheitsbedingter Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit vorsorgen konnte und deshalb keinen Anspruch auf volle Erwerbsunfähigkeitsrente hat (Wendl/Dose-Bömelburg, § 4 Rn.262). Aus dem Versicherungsverlauf des Versorgungsträgers der Antragstellerin ergibt sich aber, dass diese in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit (im August 2004) drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt hat. Sie bezieht deshalb auch eine volle Erwerbsunfähigkeitsrente. Der Vortrag der Antragstellerin zu einer Übernahme der Physiotherapie-Praxis zum 1.1.2012 ist nicht plausibel, da die Antragstellerin aufgrund ihrer Erkrankung weder die erforderlichen Fortbildungen machen konnte, noch zur Ausübung der Tätigkeit in der Lage gewesen wäre. Einen ehebedingten Nachteil hat die Antragstellerin nicht dargelegt.
283Die Belange des gemeinschaftlichen Kindes K stehen nach den vorstehenden Ausführungen einer zeitlichen Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin ebenfalls nicht mehr entgegen; eine Betreuungsbedürftigkeit von K F hat die Antragstellerin nicht dargelegt.
284Aus Gründen nachwirkender ehelicher Solidarität hat der Antragsgegner noch bis zum Ablauf des Monats Juni 2015 Krankheitsunterhalt zu zahlen.
285Bei der Bemessung des Zeitraums hat der Senat in Rechnung gestellt, dass die Dauer der Ehe fast zehn Jahre betragen hat (14.10.2000 bis zur Zustellung des Scheidungsantrags am 17.7.2010) und der Antragsgegner einen Trennungsunterhalt mit Ausnahme der hier zu titulierten dreieinhalb Monate nicht gezahlt hat. Vor diesem Hintergrund erscheint die Zahlung des nachehelichen Unterhalts für die Dauer von rund vier Jahren angemessen.
2863.
287Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner einen Ausgleichsanspruch in Höhe der vom Amtsgericht zuerkannten 3.307,20 €.
288Die Antragstellerin hat erstinstanzlich die Zahlung / den Ausgleich der folgenden Beträge gefordert:
289Kindergeld für Januar 2010 20,00 €
290Handykosten 167,11 €
291hälftige Grundsteuern 213,15 €
292hälftiges Kontoguthaben SpardaBank 2.056,53 €
293rechtswidrig vereinnahmte Rente 700,60 €
294hälftige Reparaturkosten Heizung 149,81 €
295Bis auf die Reparaturkosten für die Heizung hat der Antragsgegner die Berechtigung der Forderungen anerkannt. Das Amtsgericht hat die Position Reparaturkosten Heizung ebenfalls für begründet gehalten. Der Antragsgegner hat die vom Amtsgericht gegebene Begründung mit seiner Beschwerde nicht angegriffen.
296Die Addition der aufgeführten Positionen ergibt den Betrag von 3.307,20 €.
297Diese Forderung ist auch nicht durch die vom Antragsgegner erklärte Aufrechnung teilweise erloschen, die er in der Beschwerdeinstanz nur noch mit dem von ihm vorgenommenen Ausgleich des Negativsaldos des gemeinsamen Girokontos begründet hat.
298Ein Anspruch des Antragsgegners gegen die Antragstellerin auf Erstattung der hälftigen Zahlungen zum Ausgleich des Negativsaldos des Girokontos nach § 426 Abs. 2 BGB besteht nämlich nicht, da die Beteiligten eine „anderweitige Bestimmung“ im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 2 BGB getroffen haben. Die die Beteiligten gesamtschuldnerisch treffende Verpflichtung zum Ausgleich des Saldos des Girokontos ist nämlich bereits bei der Bemessung des Trennungsunterhaltsanspruchs der Antragstellerin gegen den Antragsgegner berücksichtigt worden. Bei einer Berücksichtigung von gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten im Rahmen der Berechnung des Unterhaltsanspruchs scheidet ein Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich aus, denn die beteiligten Ehegatten treffen durch die Berücksichtigung dieser Verbindlichkeit bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs eine „anderweitige Bestimmung“ im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 2 BGB (BGH FamRZ 2008, 602).
299Die Antragstellerin hat für den Zeitraum von April 2010 bis Februar 2011, in dem der Antragsgegner die Zahlungen auf den Saldo erbracht hat, keine Unterhaltsforderungen geltend gemacht. Sie hat zur Begründung unwidersprochen angeführt, der Antragsgegner habe Unterhaltszahlungen ihr gegenüber wegen seiner fehlenden Leistungsfähigkeit aufgrund der hohen finanziellen Belastungen aus der Ehe, die er alleine zu tragen habe, abgelehnt. Das habe sie akzeptiert.
3004.
301Der Widerklageantrag des Antragsgegners, die Antragstellerin zur Herausgabe des Pkw Citroen Berlingo zu verpflichten, ist derzeit nicht begründet.
302Der Antragsgegner hat gegen die Antragstellerin keinen Anspruch auf Herausgabe des Pkw nach § 985 BGB als der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegner hat bereits nicht dargelegt, dass er Alleineigentümer des Pkw Citroen Berlingo ist.
303Bei der Anschaffung des Pkw Citroen Berlingo im Jahre 2004 haben Antragstellerin und Antragsgegner Miteigentum an diesem Fahrzeug erworben, da das Fahrzeug als Hausrat angeschafft worden ist. Nach den übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten im Senatstermin hatte man sich gemeinsam für die Anschaffung des Pkw Citroen Berlingo entschieden, um dem gestiegenen Platzbedarf nach der Geburt des Sohnes K Rechnung zu tragen. In der Folgezeit ist dieses Fahrzeug dann auch als Familienauto genutzt worden, nämlich überwiegend dann, wenn der Transport des Sohnes (zunächst inklusive Kinderwagen) anstand. Bei der Anschaffung eines Gegenstands als Hausrat gilt aber die Vermutung, dass Eheleute auch gemeinsam Eigentümer dieses Gegenstands werden sollen. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände kann angenommen werden, dass einer der Ehegatten Alleineigentümer an dem angeschafften Hausratsgegenstand werden soll (vgl. BGH FamRZ 1991, 923). Diese besonderen Umstände hat der Antragsgegner im vorliegenden Fall allerdings nicht dargelegt. Dass er in dem Kaufvertrag vom 19.5.2004 alleine als Käufer angeführt worden ist, ist mangels weiterer Darlegung kein solcher besonderer Umstand. Dem Verkäufer eines Fahrzeugs ist es regelmäßig gleichgültig, ob er bei der Übereignung in Erfüllung des Kaufvertrags einem Ehegatten Alleineigentum oder beiden Ehegatten Miteigentum verschafft, wobei der nicht nach außen auftretende Ehegatte von seinem Partner wirksam nach § 1357 BGB vertreten wird (Münchener Kommentar zum BGB – Roth, 6 Auflage 2013, § 1357 Rn.23). Der Antragsgegner hat nicht dargelegt, dass er beim Erwerbsvorgang offen gelegt hat, dass nur er Eigentümer des zu übereignenden Pkw werden wollte.
304Dass der Antragsgegner bei einem Gesamt-Kaufpreis von 16.880 € den in seinem Alleineigentum stehenden VW Golf zur Finanzierung eingesetzt hat, rechtfertigt angesichts der geringen dafür gut geschriebenen Summe von nur 2.000 € auch keine andere rechtliche Beurteilung.
3055.
306Die Kostenentscheidungen beruht auf § 113 FamFG in Verbindung mit § 92 Abs. 2 ZPO und § 243 FamFG.
307Die Kosten erster Instanz tragen die Antragstellerin zu 30 % und der Antragsgegner zu 70 %.
308In erster Instanz beträgt der Gegenstandswert richtigerweise 23.457 € (Trennungsunterhalt 2.450 €, nachehelicher Unterhalt 13.700 €, Ausgleichsforderung 3.307 € und Herausgabeanspruch 4.000 €).
309Die Antragstellerin hat letztlich in Höhe von 18.144 € obsiegt (Trennungsunterhalt 1.754 €, nachehelicher Unterhalt 9.083 €, Ausgleichsforderung 3.307 € und Herausgabeanspruch 4.000 €). Das entspricht einer Quote von 77 %.
310Der Senat hat jedoch berücksichtigt, dass der Anspruch der Antragstellerin auf nachehelichen Unterhalt zeitlich zu begrenzen war. Soweit der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt betroffen ist, kann dieser Umstand nach § 243 FamFG über das dem Senat zustehende billige Ermessen berücksichtigt werden (vgl. OLG Stuttgart FamFR 2013, 158). Dementsprechend hat der Senat die Obsiegensquote moderat angepasst.
311Die Kosten der Beschwerdeinstanz tragen die Antragstellerin zu 15 % und der Antragsgegner zu 85 %.
312Die Antragstellerin hat mit ihrer Beschwerde die Anhebung der ihr zugesprochenen Unterhaltsbeträge in einem Umfang von 7.047 € angestrebt. Sie hat letztlich 5.839 € mehr erhalten.
313Die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er eine Reduzierung der Unterhaltsbeträge, eine Reduzierung der Ausgleichsforderung und die Herausgabe des Pkw erreichen wollte, und die einen Wert von 6.217 € hatte, hatte quotal gesehen keinen Erfolg.
314Damit ergibt sich ein Obsiegen der Antragstellerin in der Beschwerdeinstanz mit einem Anteil von 91 %. Aufgrund der von dem Antragsgegner erreichten Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nimmt der Senat entsprechend dem oben Ausgeführten eine moderate Anpassung der Quote vor.
315Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit findet ihre Grundlage in § 116 Abs.3 Satz 3 FamFG.
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Referenzen
- BGB § 1577 Bedürftigkeit 1x
- BGB § 1572 Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen 3x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- 32 F 326/10 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1610 Maß des Unterhalts 2x
- BGB § 1361 Unterhalt bei Getrenntleben 1x
- FamFG § 243 Kostenentscheidung 2x
- BGB § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang 3x
- BGB § 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes 2x
- BGB § 1578b Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit 2x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- FamFG § 116 Entscheidung durch Beschluss; Wirksamkeit 1x
- BGB § 985 Herausgabeanspruch 1x
- BGB § 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt 4x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- FamFG § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung 1x
- BEEG § 2 Höhe des Elterngeldes 2x
- BGB § 1357 Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs 1x
- 1 BvR 918/10 1x (nicht zugeordnet)