Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 237/12
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Antrag des Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung vom 06.03.2012 wird zurückgewiesen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Beteiligte zu 1) beurkundete am 30.03.2009 einen Ehevertrag der Beteiligten zu 2) und 3), der ausschnittsweise folgendem Wortlaut hat:
4„ …
5- I6
Eheliches Güterrecht
- 8
1 Für den Fall der Beendigung des Güterstandes durch den Tod eines Ehegatten soll es beim Zugewinnausgleich durch Erbteilserhöhung oder güterrechtliche Lösung verbleiben. Wird jedoch der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so findet ein Zugewinnausgleich nicht statt. Insofern wird auf den Zugewinnausgleich gegenseitig verzichtet. Den Verzicht nehmen wir hiermit gegenseitig an. Dies gilt auch für den vorzeitigen Zugewinnausgleich beim Getrenntleben. Ein Zugewinnausgleich findet auch nicht statt, wenn der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet wird, aber ein Scheidungsverfahren anhängig ist.
- 10
2 Eine Korrektur der bei Scheidung der Ehe bestehenden Vermögenszuordnung oder ein Ausgleich für Zuwendungen von Vermögen oder Arbeitskraft an den anderen Ehegatten ist auf jeder einschlägigen Rechtsgrundlage ausgeschlossen, insbesondere auf der Grundlage der Rückforderung oder des geldlichen Ausgleichs ehebedingter Zuwendungen, ferner der Ausgleich für eheliche Kooperation oder der Ausgleich nach den Grundsätzen der Ehegatteninnengesellschaft. Eine Rückforderung oder ein Ausgleich findet nur statt, wenn in der erforderlichen Form, mindestens aber privatschriftlich ausdrücklich Ehegatteninnengesellschaft, Rückforderungsrechte, Arbeitsverhältnisse oder Darlehen vereinbart wurden und sich daraus entsprechende Ansprüche ergeben.
- 12
3 Wir verzichten hiermit wechselseitig auf die Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365, 1369 BGB (jeder kann über sein eigenes Vermögen verfügen, ohne, dass es insoweit der Zustimmung des anderen Ehegatten bedarf). Die Aufhebung dieses Verzichtes und dieses Ausschlusses kann nur durch Ehevertrag erfolgen. … .
- II14
Versorgungsausgleich
Wir schließen den Versorgungsausgleich aus.
16…
17- III18
Nachehelicher Unterhalt
- 20
1 Der Erschienene zu 1), also der Ehemann erklärt:
Ich verzichte hiermit gegenüber meiner Ehefrau, der Erschienenen zu 2), auf nachehelichen Unterhalt einschließlich des Falles der Not.
22Die Erschienene zu 2) erklärt: Ich nehme diesen Verzicht an.
23….
24- 25
2 Was einen möglichen nachehelichen Unterhalt der Erschienenen zu 2) betrifft, vereinbaren die Erschienenen folgendes:
… .“
27In der nachfolgend zitierten Kostenberechnung setzte der Beteiligte zu 1) den Geschäftswert mit 1.700.000,- Euro entsprechend dem reinen Wert des beiderseitigen Vermögens der Vertragsschließenden zum Zeitpunkt der Beurkundung an.
28„Kostenrechnung
2930Geschäftswert: 1.700.000,- Euro
3120/10 Gebühr, §§ 141, 32, 36 II KostO
32Zweiseitige Erklärungen 5.214,00 Euro
335/10 Gebühr §§ 141, 32, 58 III KostO
34Beurk. Außerhalb der Geschäftszeit
35(Sonn- u. Feiertage u. z. Nachtzeit) 30,00 Euro
36Summe Gebühren 5.244,00 Euro 5.244,00 Euro
37Sonstige Auslagen gem. §§ 137, 152 II KostO
38Postgebühren 4,50 Euro
39Zwischensumme 5.248,50 Euro
4019 % USt. gem. § 151 a KostO 997,22 Euro
41Gesamtsumme 6.245,72 Euro“
42Mit Schreiben vom 27.02.2012 hat der Präsident des Landgerichts Bielefeld den Beteiligten zu 1) nach vorherigem Schriftwechsel angewiesen, über die Berechtigung des der Kostenrechnung zugrunde gelegten Geschäftswertes die gerichtliche Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen.
43Der Präsident des Landgerichts Bielefeld vertritt die Auffassung, für die vereinbarte Modifizierung der Zugewinngemeinschaft seien gem. §§ 39 Abs. 3, 46 Abs. 3 KostO nur 20 – 50% des gemeinsamen Reinvermögens der Eheleute als Geschäftswert zugrunde zu legen.
44Der Beteiligte zu 1) ist der Ansicht, § 39 Abs. 3 KostO schließe als speziellere Regelung die Anwendung des § 30 Abs. 1 KostO aus. Das volle gemeinsame Reinvermögen sei entsprechend der erstgenannten Norm zugrunde zu legen.
45Der Beteiligte zu 1) hat daraufhin mit Schriftsatz vom 06.03.2013 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung entsprechend der ihm erteilten Anweisung gestellt.
46Er ist dem Antrag gleichzeitig aus eigenem Recht entgegen getreten, indem er unter Aufrechterhaltung seiner Rechtsaufassung ausführt, der Geschäftswert bestimme sich nach § 39 Abs. 3 KostO nach dem gegenwärtigen Gesamtvermögen der Vertragsschließenden.
47Das Landgericht hat die verfahrensgegenständliche Kostenrechnung durch Beschluss vom 10.05.2012 abgeändert und unter Zugrundelegung eines Geschäftswertes von 1.275.000,- Euro gem. § 30 Abs. 1 KostO (75% des Reinvermögens) und unter Berechnung eines Gesamtbetrages von 4.746,32 Euro neu gefasst.
48Gegen diese ihm am 14.05.2012 zugestellte Entscheidung hat der Notar unter dem 12.06.2012, am selben Tage per Telefax bei dem Landgericht eingegangen, Beschwerde eingelegt, der das Landgericht durch Beschluss vom 18.06.2012 nicht abgeholfen hat.
49II.
50Die Beschwerde ist gem. §§ 156 Abs. 5 S. 3 KostO, 58 FamFG statthaft und insgesamt zulässig. Das Rechtsmittel ist gem. § 156 Abs. 3 KostO nicht an einen Beschwerdewert gebunden und ist form- und fristgerecht gem. §§ 63 Abs. 1 und 3, 64 Abs. 1 und 2 FamFG i.V.m. § 156 Abs. 5 S. 3 KostO eingelegt.
51Auch in der Sache hat die Beschwerde Erfolg.
52Im Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, den der Notar gem. § 156 Abs. 7 KostO auf Anweisung des Präsidenten des Landgerichts gestellt hat, beschränkt sich der Verfahrensgegenstand und der sachliche Prüfungsumfang des Gerichts auf die erhobene Beanstandung (BayObLG JurBüro 1998, 207; Senat FGPrax 2009, 183, 184), hier also auf den Geschäftswert, aus dem der Notar die Gebühren für die Beurkundung des Vertrages vom 30.03.2009 erhoben hat.
53Der Geschäftswert des Ehevertrages richtet sich gem. § 39 Abs. 3 S. 1 Halbs. 1 KostO nach dem Reinbetrag des gemeinsamen Vermögens der Vertragsschließenden, wenn der Vertrag wie hier das Vermögen beider Ehegatten betrifft. Als speziellere Norm verdrängt § 39 Abs. 3 S. 1 KostO die allgemeine Wertvorschrift des § 30 Abs. 1 KostO. Ergänzend regelt § 39 Abs. 3 S. 2 KostO, dass bei der Ermittlung des Vermögens Schulden abgezogen werden. § 39 Abs. 3 S. 3 KostO bestimmt, dass bei einem Ehevertrag, der nur bestimmte Gegenstände betrifft, deren Wert maßgebend ist.
54Der Begriff des Ehevertrages ist in § 1408 Abs. 1 BGB gesetzlich definiert: „Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.“ An dieser Definition des Ehevertrages hat sich auch die kostenrechtliche Behandlung zu orientieren (OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.06.2005, Az.: 20 W 328/2001 zitiert nach juris). Zulässig ist der Abschluss eine Ehevertrages auch zwischen noch nicht Verheirateten (Palandt/Brudermüller, BGB, 72. Aufl., § 1408, Rn. 1). § 1408 Abs. 1 BGB ermöglicht den Ehegatten, ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag frei zu regeln, wobei die Vertragsfreiheit nicht nur die Wahl und Abänderung, sondern auch vielfältigste Modifizierungen des gesetzlichen Güterstandes zulässt (DNotI-Report 2000, BGB 1408, S. 191 f.). Die Beteiligten zu 2) und 3) haben in der Absicht zu heiraten eine Regelung ihres Güterstandes getroffen, die aus Elementen des gesetzlichen Güterstandes und der Gütertrennung kombiniert ist – zur inhaltlichen Bewertung dieser Vereinbarung siehe die nachstehenden Ausführungen – und auf diese Weise einen Ehevertrag i.S.d. § 39 Abs. 3 KostO geschlossen.
55Der Senat kann nicht der Auffassung des Landgerichts folgen, bei dem hier beurkundeten Ehevertrag handele es sich lediglich um eine Modifikation des gesetzlichen Güterstandes, deren Geschäftswert abweichend von § 39 Abs. 3 S. 1 KostO nach § 30 Abs. 1 KostO zu bemessen sei. Der Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift des § 39 Abs. 3 S. 1 KostO lässt für eine solche Beschränkung ihres Anwendungsbereiches keinen Raum. Die gesetzliche Vorschrift trifft bewusst eine schematisierende Regelung, indem sie lediglich eng umgrenzte Ausnahmetatbestände vorsieht, die zu einer abweichenden Bewertung führen, nämlich Eheverträge, die nur das Vermögen eines Ehegatten (Abs. 3 S. 1 Halbs. 2) bzw. nur bestimmte Vermögensgegenstände (Abs. 3 S. 3) betreffen. Diese Konzeption verfolgte die Vorschrift bereits in ihrer Fassung durch § 32 Abs. 3 KostO und ist insoweit unverändert in § 39 Abs. 3 KostO in der ab dem 01.10.1957 geltenden Neufassung der KostO übernommen worden (vgl. zur Normenhistorie: Senat Rpfleger 1959, 70 ff.; vgl. auch: Vogt Rpfleger 1958, 8 f.).
56Zu einer Ablehnung der Anwendung des § 39 Abs. 3 S. 1 KostO kann deshalb auslegungsmethodisch nur eine teleologische Reduktion der Vorschrift führen. Die restriktive Auslegung einer Norm ist dann als Fortentwicklung eines Gesetzes nach dessen Grundgedanken denkbar, wenn es bei wörtlicher Anwendung Fälle umfasst, die vom Gesetzgeber nicht erkannt oder bedacht worden sind und sonst vernünftigerweise nicht so geordnet worden wären. Das gilt jedenfalls dann, wenn der vom Wortlaut abweichende wahre Wille des Gesetzgebers im Gesetz einen, wenngleich unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (BayObLG NJW 1960, 1011 m.w.N.; vgl. auch: Staudinger/ Honsell, BGB I Bd. 1, Stand Januar 2013, Einl. zum BGB, Rn. 127; 152 f.). Diese Voraussetzungen können hier nicht festgestellt werden.
57Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung (DNotZ 1979, 57 f. unter Bezugnahme auf OLG Hamm Rpfleger 1959,70) im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (BayObLG FamRZ 1987, 1294 f.; BayObLG JurBüro 1985, 753 ff.; SchlHOLG JurBüro 1960, 75 f.; ebenso Bengel/Tiedtke in Korintenberg, KostO, 18. Aufl., § 39, Rn, 109a – 109c; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 39, Rn. 23) die in der Literatur (Rohs/Wedewer (Rohs), KostO, Akt. zur 2. Aufl., § 39, Rn. 40 und wohl auch: Lappe JVBl. 1960, 198 ff.) teilweise vertretene Auffassung abgelehnt, § 39 Abs. 3 S. 1 KostO sei bereits dann unanwendbar, wenn die ehevertragliche Vereinbarung sich auf eine Ausschließung oder Aufhebung des gesetzlichen Güterstandes beschränkt mit der Folge, dass nach § 1414 S. 1 BGB Gütertrennung eintritt. Maßgebend für diese Auffassung, an der der Senat unverändert festhält, ist, dass die gesetzliche Vorschrift ihrem klaren Wortlaut und ihrer Entstehungsgeschichte nach für alle Eheverträge gilt ohne Rücksicht auf Art und Auswirkungen des vereinbarten Güterstandes, also das Ausmaß des Betroffenseins des beiderseitigen Vermögens durch die vereinbarte Regelung. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass in den in der Literatur dargestellten Einzelfällen, deren Realitätsnähe hier nicht zu untersuchen ist, eine erhebliche Diskrepanz zwischen der tatsächlichen wirtschaftlichen Bedeutung der Vereinbarung für die Ehegatten und dem nach § 39 Abs. 3 S. 1 KostO zu berechnenden Geschäftswert entstehen kann. Die Zwecksetzung der gesetzlichen Vorschrift wird dadurch jedoch nicht in Frage gestellt, weil die wertmäßige Auswirkung der Beeinträchtigung möglicher Zugewinnausgleichsansprüche der Ehegatten durch die Vereinbarung der Gütertrennung sich auch nicht annähernd zuverlässig einschätzen lässt und die Wertbemessung durch den Notar im Verhältnis zu den Urkundsbeteiligten erkennbar nicht mit Fragestellungen aus dem persönlichen Verhältnis der Ehegatten, also etwa danach belastet werden sollte, wie hoch etwa die Wahrscheinlichkeit der Entstehung von Zugewinnausgleichsansprüchen bemessen werden solle.
58Die Prüfung einer teleologischen Reduktion kann in Bezug auf den hier beurkundeten Ehevertrag nicht zu einem abweichenden Ergebnis führen. Eine andere Beurteilung als bei einem vorstehend behandelten Vertrag, der die Aufhebung oder Ausschließung des gesetzlichen Güterstandes zum Gegenstand hat, ist nicht gerechtfertigt (ebenso OLG Frankfurt JurBüro 1991, 1223 im Anschluss an LG Darmstadt JurBüro 1991, 1221 f.; OLG Köln ZNotP 2011, 198 ff.; OLG Karlsruhe, FamRZ 2009, 721 ff., Ziff. 27; a.A. Bengel/Tiedtke in Korintenberg, KostO, 18. Aufl., § 39, Rn. 109c; Klinger/Tiedtke/Heitzer/Strauß, Streifzug durch die Kostenordnung, 6. Aufl., Rn. 272 ff.; Rohs/ Wedewer (Rohs), KostO, Akt. zur 2. Aufl., Stand November 2011, § 39, Rn. 40a; Mümmler, Anm. in JurBüro 1991, 1223; vgl. auch: Mümmler, JurBüro 1995, 573/578). Durch die zum ehelichen Güterrecht getroffenen Regelungen haben die Vertragsschließenden eine Situation geschaffen, welche derjenigen einer Gütertrennung in wesentlichen Teilen entspricht. Es verbleibt bei den Regelungen zur Zugewinngemeinschaft allein für den Fall der Beendigung der Gemeinschaft durch Tod. In diesem Fall bleiben die Möglichkeiten der in § 1371 BGB geregelten Erbteilserhöhung oder der güterrechtlichen Lösung bestehen. Für jede andere Form der Beendigung des Güterstandes haben die Vertragsschließenden auf den Zugewinnausgleich verzichtet. Gleiches gilt für den vorzeitigen Zugewinnausgleich im Falle des Getrenntlebens. Auch haben die Vertragsschließenden wechselseitig auf die Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365, 1369 BGB verzichtet. Insgesamt betrachtet handelt es sich nicht lediglich um eine „Modifikation“ des gesetzlichen Güterstandes. Vielmehr haben die Beteiligten zu 2) und 3) eine eigenständige vertragliche Gesamtregelung ihres Güterstandes getroffenen, der in einer Kombination von Elementen des gesetzlichen Güterstandes für den Fall dessen Beendigung durch Tod und solchen der Gütertrennung für den gesamten weiteren Regelungsbereich besteht. Da es sich um eine Gesamtregelung handelt, kann das eine vertragliche Element nicht von dem anderen getrennt werden. Es darf deshalb nicht nur isoliert die getroffene Abänderung des gesetzlichen Güterstandes in den Blick genommen werden, sondern es muss ergänzend berücksichtigt werden, dass die vertragliche Regelung ausdrücklich auf die Fortgeltung des gesetzlichen Güterstandes in einem Teilbereich gerichtet ist, dementsprechend auch die Vorüberlegungen der Beteiligten zu 2) und 3) und insbesondere die notarielle Belehrung des Beteiligten zu 1) über die rechtliche Tragweite der getroffenen Regelung (§ 17 Abs. 1 BeurkG) sich auch auf die im Ergebnis gewollte Teilfortgeltung des gesetzlichen Güterstandes erstreckt haben müssen.
59Auf dieser Grundlage kann für die Entscheidung des Senats offen bleiben, wie der Geschäftswert einer ehevertraglichen Regelung zu bemessen wäre, die sich auf eine Detailänderung güterstandsrechtlicher Regelungen beschränkt, zumal der am 01.08.2013 in Kraft getretene § 100 Abs. 2 GNotKG nunmehr eine Wertbeschränkung für den Fall enthält, dass der Ehevertrag nur bestimmte güterrechtliche Ansprüche betrifft.
60Die Anordnung einer Kostenerstattung für das gerichtliche Verfahren entspricht nicht der Billigkeit (§ 81 Abs. 1 S. 1 FamFG).
61Eine Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ist nach den §§ 156 Abs. 6 S. 2, 131 Abs. 3 KostO nicht veranlasst.
62Die Voraussetzungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.
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