Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 20 U 122/14
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.05.2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Gründe:
2I.
3Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Rentenversicherungsvertrag.
4Die Klägerin ist Alleinerbin der verstorbenen Erblasserin X, geb. am 23.12.1926.
5Die Erblasserin hatte bei der Beklagten eine Rentenversicherung unter der Versicherungsnummer #####/#### abgeschlossen. Versicherungsnehmerin war ausweislich des Versicherungsscheins vom 28.10.2004 die Erblasserin, versicherte Person die Streitverkündete Frau H, geboren am 08.05.1945. Bezugsberechtigt für alle Versicherungsleistungen war solange die versicherte Person lebt und bei Tod der versicherten Person die Versicherungsnehmerin. Weiterhin heißt es in dem von der Erblasserin, der versicherten Person und der Beklagten unterzeichneten Vertrag:
6„Rechtsnachfolger des Versicherungsnehmers: Bei Tod des Versicherungsnehmers wird die zu versichernde Person neuer Versicherungsnehmer.“
7Unter dem 28.04.2009 errichtete die Erblasserin ein Testament, mit dem sie die Klägerin als Alleinerbin ihres Vermögens einsetzte.
8Mit Schreiben an die Beklagte vom 25.09.2012 bat die Erblasserin, aus der Rentenversicherung einen Betrag von 25.000,00 Euro zu entnehmen und an sie zu übertragen. Mit Schreiben vom 08.10.2012 bestätigte die Beklagten gegenüber der Erblasserin die Entnahme eines Betrages aus der Versicherung in Höhe von 26.923,69 Euro sowie die Auszahlung eines Betrages nach Abzug der Steuern in Höhe von 25.000,00 Euro und übersandte zugleich einen Nachtrag zum Versicherungsschein. In dem Nachtrag zum Versicherungsschein vom 08.10.2012 heißt es unter anderem:
9„Ab 01.10.2012 führen wir die Versicherung mit folgenden Daten: Versichert ist Frau X, geboren am 08.05.1945.“
10Bei dem oben genannten Geburtsdatum handelt es sich um das Geburtsdatum der im Versicherungsschein angegebenen versicherten Person H. Das tatsächliche Geburtsdatum der Erblasserin lautet: 23.12.1926.
11Mit Schreiben vom 15.10.2012 bat die Erblasserin die Beklagte um Änderung der begünstigten Person dahin, dass ab sofort nunmehr die Klägerin, geboren am 04.03.1951, als Begünstigte im Todesfall einzusetzen sei. Mit Schreiben vom 29.10.2012 bestätigte die Beklagte gegenüber der Erblasserin die Änderung des Bezugsrechtes. Als Versicherungsbezeichnung ist eingangs des Schreibens angegeben „Rentenversicherung Nr. #####/#### – H“.
12Im Folgenden heißt es:
13„Für den Fall des Todes der versicherten Person haben wir als bezugsberechtigt vorgemerkt: Frau N, geboren 04.03.1951, G-Straße, P.“
14Auf ein Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 04.02.2012 hat die Beklagte mit Schreiben vom 21.02.2013 den Nachtrag vom 08.10.2012 im Hinblick auf die dort bezeichnete versicherte Person unter Berufung auf einen Erklärungsirrtum angefochten. Danach sei versicherte Person nach wie vor Frau H und die Versicherung werde wie vereinbart auf die versicherte Person übertragen.
15Die Klägerin hat behauptet, in einem Gespräch Mitte September 2012 mit dem die Erblasserin auch im Hinblick auf die Rentenversicherung betreuenden Mitarbeiter T von der K habe die Erblasserin um Änderung der Versicherungsverhältnisse gebeten. Die Erblasserin habe den Wunsch geäußert, dass die Versicherung so geändert werden solle, dass sämtliche Rechte aus der Versicherung der Klägerin zustehen sollten und die Klägerin auch Begünstigte der Versicherung sein sollte. Bei dem Gespräch habe Herr T noch einmal versichert, dass mithin jetzt alles getan sei, um sicherzustellen, dass die Versicherungssumme im vollen Umfang der Klägerin nach dem Ableben der Erblasserin zur Verfügung stehen würde. Bei dem Nachtrag vom 08.10.2012 handele es sich daher nicht um ein Versehen, sondern um eine explizite Änderung der versicherten Person.
16Hilfsweise hat die Klägerin geltend gemacht, dass die Erblasserin falsch beraten worden sei, insoweit vertragliche Schutzpflichten verletzt worden seien und sie, die Klägerin, in den Versicherungsvertrag als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter einbezogen gewesen sei. Sofern eine Änderung der versicherten Person nicht möglich gewesen sei, hätte jedenfalls eine Änderung dahin erfolgen können, dass im Todesfall der Versicherungsnehmerin neue Versicherungsnehmerin nunmehr die Klägerin sein solle. Im Übrigen hätte die Erblasserin den Versicherungsvertrag gegebenenfalls gekündigt, wenn sie darauf hingewiesen worden wäre, dass eine Änderung der versicherten Person nicht möglich sei.
17Die Klägerin hat beantragt,
181. festzustellen, dass versicherte Person der bei der Beklagten abgeschlossenen Rentenversicherung #####/#### Frau X gewesen sein soll;
192. a) hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin wirtschaftlich so zu stellen, als sei sie ab dem 28.11.2012 Versicherungsnehmerin der oben genannten Lebensversicherung;
20b) hilfsweise die Klägerin so zu stellen, als sei die Rentenversicherungsvertrag #####/#### von der Verstorbenen, Frau X, am 01.10.2012 gekündigt worden;
213. die Beklagte zu verurteilen – ohne Anrechnung auf den Gegenstandswert – an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.761,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
22Die Beklagte hat beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Sie hat vorgetragen, der Nachtrag vom 08.10,2012 beruhe nicht auf einem Antrag der Versicherungsnehmerin, sondern sei nur versehentlich erfolgt. Insoweit habe in dem Nachtrag ein Irrtum gelegten, der mit Schreiben vom 21.02.2013 angefochten worden sei.
25Eine wirksame Vereinbarung zwischen der Beklagten und der verstorbenen Frau X, dass diese versicherte Person werden sollte, habe es nicht gegeben.
26Darüber hinaus sei eine Änderung der versicherten Person versicherungstechnisch nicht vorgesehen und auch nicht möglich gewesen. Die Beiträge seien entsprechend der zugrundeliegenden Sterbetafel und der Tarifkombination auf das versicherte Risiko – hier Frau H, geboren 08.05.1945 – kalkuliert. Da die Erblasserin bereits 85 Jahre alt gewesen sei, sei nach den Tarifbedingungen ohnehin das Höchsteintrittsalter bereits überschritten gewesen. Ein entsprechender Antrag auf Änderung der versicherten Person wäre jedenfalls abgelehnt worden.
27Es sei im Übrigen rechtlich nicht möglich, dass der Vertrag dahin geändert werden konnte, dass die jetzige Klägerin im Falle des Ablebens der Frau X in jedem Fall in den Genuss der Auszahlung der Versicherung kommen sollte.
28Die Klägerin als bloße Bezugsberechtigte sei zudem nicht aktivlegitimiert.
29Der Wechsel der Versicherungsnehmerstellung bei dem Tod der Frau X sei nicht ohne Zustimmung der Streitverkündeten Frau H möglich gewesen, da die Verstorbene ihre Versicherungsnehmerstellung zum Zeitpunkt ihres Todes bereits unter Lebenden wirksam verschenkt habe.
30Die Konstruktion des Vertrages sei nicht alltäglich gewesen, Frau X hätte auch ohne weiteres eine Lebensversicherung auf ihr eigenes Leben nehmen können. Die Streitverkündete habe in den Versicherungsschutz offensichtlich eingebunden werden sollen.
31Der Klägerin stünden auch keine Schadensersatzansprüche zu, da sie aufgrund der offensichtlich unzutreffenden Angabe des Geburtsdatums zu den nunmehr geänderten Namen der versicherten Person bereits keinen Vertrauensschutz genieße. Im Übrigen sei auch ein Wechsel in der Versicherungsnehmerstellung bei Tod der Erblasserin nicht ohne Zustimmung der versicherten Person H möglich gewesen. Es komme daher nicht in Betracht, die Klägerin so zu stellen, als sei sie Versicherungsnehmerin geworden.
32Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Erblasserin sei nicht versicherte Person des streitgegenständlichen Rentenversicherungsvertrages. Eine Vertragsänderung dahin, dass anstelle der ursprünglich versicherten Person nunmehr die Erblasserin versicherte Person sein sollte, sei nicht erfolgt.
33Eine etwaige Erklärung in dem Nachtrag zum Versicherungsschein vom 08.10.2012, wonach Frau X versichert sein soll, sei wirksam gemäß § 119 Abs. 1 2. Fall BGB durch die Beklagte angefochten worden.
34Der Klägerin stehe auch kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aufgrund einer Falschberatung oder einer sonstigen Pflichtverletzung aus dem Versicherungsvertag gemäß § 280 BGB zu, und zwar weder eigene Schadensersatzansprüche noch Schadensersatzansprüche der Erblasserin, die im Wege der Erbfolge auf die Klägerin übergegangen sein könnten.
35Soweit die Klägerin geltend mache, die Erblasserin habe sich auf die Bezeichnung in dem Nachtrag vom 08.10.2012 im Hinblick auf die Änderung der versicherten Person verlassen, so sei bereits äußerst zweifelhaft, ob hierauf ein schützenswertes Vertrauen gestützt werden kann. Die dortige Bezeichnung der versicherten Person sei nämlich jedenfalls insofern fehlerhaft, als das dort verzeichnete Geburtsdatum unzutreffend sei. Bei dem Geburtsdatum handele es sich nämlich offensichtlich um dasjenige der ursprünglich versicherten Person H. Die Angabe zur versicherten Person im Nachtrag vom 08.10.2012 sei damit von vornherein unklar und aufklärungsbedürftig. Es spreche daher einiges dafür, dass sich die Erblasserin nicht einfach auf den dort bezeichneten Namen hätte verlassen dürfen, sondern bei der Beklagten noch einmal hätte nachfragen müssen.
36Letztlich könne dies jedoch dahinstehen. Denn auch für den Fall, dass die Erblasserin tatsächlich auf eine Änderung der versicherten Person vertraut hätte und auch bei Unterstellung, der Mitarbeiter der K, T, habe der Erblasserin gegenüber tatsächlich zugesichert, dass eine Änderung der versicherten Person wunschgemäß vorgenommen würde, stünde der Klägerin kein Schadensersatzanspruch zu.
37Es wäre lediglich der Vertrauensschaden gemäß § 122 BGB zu ersetzen. Ein solcher sei indes nicht schlüssig dargelegt.
38Die Klägerin sei insbesondere nicht so zu stellen, als sei sie – die Klägerin – ab dem 28.11.2012 Versicherungsnehmerin geworden.
39Im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin habe diese die Versicherungsnehmereigenschaft bereits an die versicherte Person H verschenkt. Im Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages sei eine Schenkung unter Lebenden gemäß §§ 2301 Abs. 2, 518 Abs. 2 BGB zwischen Erblasserin und der versicherten Person H vereinbart worden. Mit Abschluss des Versicherungsvertrages sei die Schenkung vollzogen worden (vgl. Palandt-Weidlich, 73. Aufl., § 2301 Rz. 13). Dass die versicherte Person H einem solchen Wechsel in der Versicherungsnehmerstellung im Fall des Todes der Erblasserin zugestimmt habe, habe die Klägerin bereits nicht behauptet.
40Die Klägerin sei auch nicht so zu stellen, als sei der Versicherungsvertrag von der Erblasserin am 01.10.2012 gekündigt worden.
41Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der von ihr form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
42Sie führt aus, die Erblasserin, die sich von der Versicherten Frau H vernachlässigt gefühlt habe und zu dieser auch keinen Kontakt mehr gehabt habe, habe gegenüber den Mitarbeitern der K explizit den Wunsch geäußert, dass im Falle ihres Ablebens die Klägerin die Versicherungssumme erhalten solle. Von den Mitarbeitern der K seien dann aus der Sicht der Verstorbenen auch die entsprechenden Vertragsänderungen vorgenommen worden. Die von der Beklagten erklärte Anfechtung genüge schon nicht dem Schriftformerfordernis gem. § 22 der Versicherungsbedingungen. Die Anfechtung sei auch nicht ohne schuldhaftes Zögern erfolgt. Die Beweisaufnahme habe auch keinen Irrtum der Beklagten bei Abgabe der Willenserklärung ergeben.
43Jedenfalls seien die Hilfsanträge begründet. Die Verstorbene habe alles dafür getan, um dafür Sorge zu tragen, dass die Klägerin alleinige Nutznießerin des Versicherungsvertrages werden sollte. Aufgrund der Erklärungen der Beklagten sei die Verstorbene auch der Auffassung gewesen, dass alles Notwendige dafür unternommen worden sei. Wenn sie davon ausgegangen wäre, dass eine Vertragsänderung nicht möglich sei, so hätte die Verstorbene jedenfalls den Vertrag gekündigt, um so zu erreichen, dass die Klägerin in den Genuss der angesparten Versicherung gekommen wäre.
44Die Klägerin beantragt,
45die Beklagte unter Abänderung
461. festzustellen, dass versicherte Person der bei der Beklagten abgeschlossenen Rentenversicherung #####/#### Frau X gewesen sein soll;
472. a) hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin wirtschaftlich so zu stellen, als sei sie ab dem 28.11.2012 Versicherungsnehmerin der oben genannten Lebensversicherung;
48b) hilfsweise die Klägerin so zu stellen, als sei die Rentenversicherungsvertrag #####/#### von der Verstorbenen, Frau X, am 01.10.2012 gekündigt worden;
493. die Beklagte zu verurteilen – ohne Anrechnung auf den Gegenstandswert – an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.761,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
50Die Beklagte beantragt,
51die Berufung zurückzuweisen
52Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
53Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
54II.
55Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
561.
57Der Hauptantrag der Klägerin ist zurückzuweisen, da die verstorbene Frau X zu keinem Zeitpunkt versicherte Person des zwischen ihr und der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrages geworden ist.
58Es fehlt bereits an einer Einigung der am Vertrag beteiligten Parteien über eine Änderung der versicherten Person.
59a)
60Ein Antrag auf Änderung der versicherten Person ist nicht in dem Schreiben der Frau X vom 25.09.2012 ( Bl. 35 d.A) zu sehen. Mit diesem Schreiben hatte Frau X als Versicherungsnehmerin und zu ihren Lebzeiten allein Bezugsberechtigte die Beklagte lediglich um schnellstmögliche Auszahlung von 25.000 Euro gebeten. Eine darüber hinausgehende rechtsgeschäftliche Erklärung enthält dieses Schreiben nicht. Es kann schon aufgrund des eindeutigen Wortlauts dieses Schreibens hierin kein Antrag auf Änderung des Vertrages bezüglich der versicherten Person gesehen werden. In dem Nachtrag zum Versicherungsschein vom 08.10.2012 (Bl. 46 d.A, Anlage K2), in dem es heißt:“ Versichert ist Frau X, geb. 08.05.1945“, kann daher auch keine Annahmeerklärung der Beklagten gesehen werden, unabhängig davon, ob ein Austausch der versicherten Person überhaupt ohne Zustimmung der ursprünglich versicherten Person möglich gewesen wäre.
61b)
62Abgesehen davon, dass die Klägerin schon nicht nachvollziehbar vorgetragen hat, welche Erklärung die Erblasserin abgegeben haben soll, damit sie versicherte Person werde, kann auch in dem Nachtrag zum Versicherungsschein vom 08.10.2012 keine Willenserklärung der Beklagten gesehen werden, die versicherte Person auszutauschen. Unabhängig davon, dass es sich bei dieser Erklärung nach dem Vortrag der Beklagten um ein nicht von einem Rechtsbindungswillen getragenes Übertragungsversehen gehandelt hat, läge hier keine eindeutige Erklärung vor, da es eine Frau X, geboren am 08.05.1945 (Geburtsdatum der Frau H) nicht gab und daher aus der Sicht eines objektiven Empfängers nicht klar gewesen wäre, welche Erklärung die Beklagte – soweit in der Änderung eine rechtsgeschäftliche Erklärung liegen sollte- hätte abgeben wollen. Auch wäre eine entsprechende Vereinbarung mit dem Ergebnis des Wechsels der versicherten Person auch nicht etwa gem. § 5 VVG zustande gekommen, da es an einem entsprechenden Hinweis nach § 5 Abs. 2 VVG fehlt.
63Zudem hätte die Beklagte, selbst wenn man in dem Nachtrag eine wirksame Willenserklärung sehen wollte, aufgrund der eine Änderung des Vertrags zustande gekommen wäre, diese Erklärung, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, gem. § 119, 121 BGB wegen Irrtums wirksam angefochten. Die Anfechtungserklärung der Beklagten, die auf das Schreiben des Klägervertreters vom 04.02.2013 erfolgte, war noch unverzüglich.
642.
65Auch die Hilfsanträge der Klägerin sind zurückzuweisen.
66a)
67Die Klägerin ist nicht so zu stellen, als sei sie ab dem 28.11.2012 Versicherungsnehmerin der geschlossenen Versicherung.
68Die Klägerin ist als Alleinerbin der Frau X bezüglich des hier streitgegenständlichen Rentenversicherungsvertrages nicht Rechtsnachfolgerin der Frau X geworden, weil die Versicherungsnehmerstellung mit dem Tod der Frau X auf die versicherte Person Frau H übergegangen ist. Zwischen Frau X und Frau H ist bezüglich der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ein wirksamer, bereits vollzogener Schenkungsvertrag auf den Todesfall der Frau X gem. § 2301 Abs. 22, 518 Abs. 2 BGB zustande gekommen.
69Bereits bei Abschluss des Versicherungsvertrages waren sich Frau X als Versicherungsnehmerin und Frau H als versicherte Person sowie die Beklagte darüber einig, dass mit dem Tod der Versicherungsnehmerin die Versicherungsnehmereigenschaft auf Frau H übergehen sollte. Unter dieser Prämisse hat die Versicherte ihr Einverständnis dazu gegeben hat, dass eine Versicherung auf ihr Leben genommen wurde.
70In der bei Vertragsschluss abgegebenen Erklärung der Frau X, dass ihre Versicherungsnehmereigenschaft bei ihrem Tod auf die zu versichernde Person-Frau H übertragen werden sollte, ist ein unter die Bedingung des Todes der Frau X gestelltes Schenkungsversprechen zu sehen.
71Zwar war bei Vertragsschluss die Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft auch mit der möglichen Verpflichtung verbunden, gegebenenfalls die Prämien auf den fraglichen Versicherungsvertrag einzuzahlen, so dass die Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft auf die versicherte Person vor der Einzahlung der letzten Prämie auch mit Pflichten verbunden gewesen wäre, was der Annahme eines Schenkungsversprechens entgegenstehen könnte. Erkennbarer Zweck des Vertrages war jedoch, der versicherten Person für den Fall des Todes der Versicherungsnehmerin die von dieser einzahlten Prämienleistungen unentgeltlich zukommen zu lassen. Eine eigene Verpflichtung zur Prämienzahlung hätte die versicherte Person durch Kündigung des Versicherungsvertrages gem. § 168 VVG oder durch Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung gem. § 165 VVG vermeiden können (vgl. zu dieser Problematik auch Moor, Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft in der Lebensversicherung für den Fall des Todes des Versicherungsnehmer, VersR 1966, S. 702 ff.). Der Schenkungscharakter stand bei Abschluss des Vertrages erkennbar im Vordergrund. Die erste Jahresprämie war ausweislich des Versicherungsvertrages auch schon bei Abschluss des Vertrages fällig, so dass mit der Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft schon unmittelbar nach Abschluss des Vertrages ein finanzieller Vorteil verbunden gewesen wäre.
72Die Schenkung ist auch bereits zu Lebzeiten der Erblasserin vollzogen worden, § 2301 Abs. 2, 518 Abs.2 BGB. Die überlebensbedingte Schenkung von Forderungen, hier dem Anspruch gegen die Beklagte auf Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft, wird durch aufschiebend bedingte Abtretung gem. § 398 BGB vollzogen.
73Durch den Abschluss des Vertrages wollte Frau X für den Fall ihres Todes der versicherten Person, Frau H, die Versicherungsnehmereigenschaft und damit die in diesem Zeitpunkt sich aus der Versicherungsnehmereigenschaft ergebenden Rechte zukommen lassen. In der Erklärung bei Abschluss des Versicherungsvertrages, dass mit dem Tod der Frau X die Versicherungsnehmereigenschaft auf die versicherte Person Frau H übergehen sollte, und in der Annahme dieser Erklärung durch Frau H, die den auf ihr Leben genommenen Versicherungsvertrag unter dieser Prämisse mitunterzeichnet hat, liegt der Abschluss eines Abtretungsvertrages gem. § 398 BGB und im Hinblick darauf, dass die Abtretung schenkweise erfolgt ist, zugleich eine vollzogene Schenkung gemäß § 516, 518 Abs. 2 BGB (vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 06.05.2014, 3 U 1272/13-juris-; OLG Hamburg, Urteil vom 04.12.1962, 2 U 173/62, NJW, 1963, S. 449; BGH, Urteil vom 19.10.1983 IVa ZR71/82-juris-; BGH, Urteil vom 29.11.2011, II ZR 306/09-juris-). Für den Eintritt der Versicherungsnehmerstellung nach dem Tod der Frau X war somit nichts weiter zu veranlassen, da der Übergang der Versicherungsnehmerstellung automatisch mit dem Tod der Versicherungsnehmerin Frau X eintrat (vgl. Mohr, VersR 1966, S. 702, 704; Palandt-Weidlich, 74. Auflage, § 2301, Rdnr. 13).
74Auch wenn Frau X gegenüber der Beklagten zum Ausdruck gebracht hatte, dass Frau H keine Ansprüche aus dem Vertrag mehr haben sollte und wenn man diese Erklärung der Frau X dahin hätte verstehen müssen, dass auch die Versicherungsnehmerstellung auf diese nicht mehr übertragen werden sollte, so konnte aufgrund der vollzogenen Schenkung unter Lebenden ein Widerruf dieser Schenkung nur unter den Bedingungen der §§ 530 ff. BGB erfolgen. Hier ist bereits nicht ersichtlich, dass eine Widerrufserklärung gegenüber der Frau H erfolgt ist. Mit dem Tod der Frau X war die Bedingung eingetreten und die Versicherungsnehmerstellung auf die versicherte Person übergegangen.
75b)
76Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Schadensersatz, aufgrund dessen sie so zu stellen ist, als sei sie ab dem 28.11.2012 Versicherungsnehmerin der Lebensversicherung geworden oder als sei die Rentenversicherungsvertrag #####/#### von der verstorbenen Frau X am 01.10.2012 gekündigt worden.
77aa)
78Ein unmittelbarer Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz gem. § 280 BGB scheidet aus, da zwischen der Beklagten und der Klägerin kein Vertragsverhältnis bestand. Dieses bestand zwischen der verstorbenen Frau X, der versicherten Person Frau H und der Beklagten.
79bb)
80Die Klägerin hat auch keine Ansprüche aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.
81Ein am Vertragsschluss unbeteiligter Dritter kann dann Schadensersatzansprüche gegen den Vertragspartner haben, wenn er nach dem Inhalt des Vertrages sowie nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in die Sorgfalts- und Obhutspflichten eines Vertragspartners einzubeziehen ist (vgl. BGH NJW 1996, 2928). Davon ist auszugehen, soweit nach den ausdrücklichen Erklärungen oder dem schlüssigen Verhalten der Vertragsparteien bestimmten oder wenigstens objektiv abgrenzbaren Dritten Schutzrechte aus dem Vertrag zustehen sollen. Im Ergebnis kann hier dahinstehen, ob zwischen der Beklagten und der verstorbenen Frau X ein vom Versicherungsvertrag unabhängiger Beratungsvertrag zustande gekommen ist, in dessen Schutzbereich die Klägerin ggfls. miteinbezogen war. Denn es ist bereits nicht festzustellen, dass ein mögliches Beratungsverschulden für einen Schaden der Klägerin kausal war.
82Fraglich ist schon, inwieweit ein Beratungsverschulden der Beklagten überhaupt gegeben ist, denn zum einen war ein Austausch der versicherten Person ohne Zustimmung der Frau H nicht ohne weiteres möglich, zum anderen war die Schenkung auf den Todesfall durch den Abschluss des Versicherungsvertrages vollzogen, so dass insoweit auch nicht die Möglichkeit bestand, der Klägerin mit dem Tod der Frau X die Versicherungsnehmereigenschaft zukommen zu lassen. Die Beklagte hätte somit der Versicherungsnehmerin Frau X nur den Rat erteilen können, den gesamten Betrag herauszuverlangen oder ggfls. ein unwiderrufliches Bezugsrecht für die Klägerin einzurichten. Unabhängig davon, dass die Beklagte hier auch vertragsähnliche Beziehungen zu der versicherten Person hatte und mit diesen Ratschlägen möglicherweise deren Interessen verletzt hätte, ist nicht feststellbar, dass die Versicherungsnehmerin, die sich der Möglichkeit, über ihr Vertragskonto frei verfügen zu können, offensichtlich bewusst war und dies gerade nicht getan hat, diesem Rat vor ihrem Tod gefolgt wäre. Den von der Klägerin unter Beweis gestellten Äußerungen der Erblasserin gegenüber den Mitarbeitern der K lässt sich weder entnehmen, dass die Erblasserin zu einer (wirtschaftlich nachteiligen) Vertragsbeendigung bereit gewesen wäre, noch dass sie ein unwiderrufliches Bezugsrecht zugunsten der Klägerin bereits zu ihren Lebzeiten gewollt hätte. Insoweit ist jedenfalls nicht feststellbar, dass ein mögliches Fehlverhalten der Beklagten für einen Schaden der Klägerin kausal war.
83cc)
84Auch ein Schadensersatzanspruch der Klägerin als Alleinerbin der verstorbenen Frau X gem. §§ 1922, 1937, 280 BGB ist nicht gegeben. Selbst wenn man von einem Beratungsverschulden der Beklagten gegenüber ihrer Vertragspartnerin, Frau X, und einer hierin liegenden positive Vertragsverletzung ausgehen wollte, wäre jedenfalls der verstorbenen Frau X zu ihren Lebzeiten kein Schaden entstanden, da diese ihr Bezugsrecht aus dem Versicherungsvertrag weiter innehatte und jederzeit über den gesamten Betrag hätte verfügen können. Im Übrigen gilt das soeben unter bb) gesagte.
853.
86Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 543 Abs. 2 Satz 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
87Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt oder solche des Einzelfalls.
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Referenzen
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