Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 27 U 80/15

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 02.06.2015 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.000,- € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2014 zu zahlen sowie den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten A von der Entrichtung vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 502,30 € freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


Gründe

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