Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 Ws 190 - 192, 225/18
Tenor
1. Auf die Beschwerden der Staatsanwaltschaft werden die Beschlüsse des Landgerichts Detmold vom 31.08.2018 (23 Qs 114 und 116/18) aufgehoben.
Die Kosten dieser Beschwerdeverfahren trägt der Beschuldigte.
2. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts Detmold vom 27.08.2018 (23 Qs 115/18) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10.09.2018 wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten darin erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
3. Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts Detmold vom 27.08.2018 (23 Qs 115/18) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10.09.2018 wird auf Kosten des Beschuldigten als unbegründet verworfen.
1
Gründe
2I.
3Die Staatsanwaltschaft Detmold führt gegen den Beschuldigten B sowie weitere Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren u. a. wegen des Vorwurfs des Betruges. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens hat das Amtsgericht Detmold auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschlüssen vom 15.05.2018 den Arrest in Höhe von 675.201,65 Euro in das Vermögen des Beschuldigten B (2 Qs 1054/18), den Arrest in Höhe von 95.485 Euro in das Vermögen der B Services UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG (2 Qs 1055/18) und mit Beschluss vom 11.06.2018 den Arrest in Höhe von 408.427,43 Euro in das Vermögen der B UG (haftungsbeschränkt) (2 Gs 1251/18), welche vormals B Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt) hieß, angeordnet. Geschäftsführer der B UG (haftungsbeschränkt) ist der Beschuldigte.
4In den Beschlussgründen der im Wesentlichen gleichlautenden Beschlüsse heißt es:
5„Bei dem Beschuldigten B handelt es sich um den Geschäftsführer der B Verwaltungs UG, welche ihrerseits die Komplementärin der B Services UG & Co. KG ist. Der Beschuldigte B ist nach den bisherigen Ermittlungen verdächtigt, mit Hilfe seiner Mitarbeiter, den Mitbeschuldigten D und H, mit mindestens 330 Personen, darunter mit dem Mitbeschuldigten M1, Datennutzungsverträge abgeschlossen zu haben. In diesen Verträgen verpflichteten sich die Datengeber, dem Beschuldigten B ihre Daten zur Verfügung zu stellen. Dafür erhielten die Datengeber eine einmalige „Wettgewinnbeteiligung“ von bis zu 250 €. Mit diesen Daten errichtete der Beschuldigte B für mindestens 330 Personen Spielerkonten auf der Sportwettenplattform c der Betreiberin S GmbH sowie weiteren Online-Wettanbietern. Da er in jedem einzelnen Fall unterschiedliche Personendaten angab und vermutlich für jede einzelne Registrierung eine andere virtuelle Windows-Maschine nutzte, erweckte er so bei jeder neuen Registrierung den Eindruck, dass es sich bei ihm um einen Neukunden handeln würde. Nach Abschluss der jeweiligen Registrierung zahlte er auf die jeweiligen Spielerkonten Beträge von 100 € bzw. 110 € ein. Daraufhin erhielt er jeweils den ihm nicht zustehenden Neukundenbonus in Höhe von jeweils 100 €.
6Da auch nach der zuletzt im Oktober 2017 in dieser Sache erfolgten Durchsuchung weiterhin Wetteingänge verzeichnet sind, ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten weiterhin gleich gelagerte Straftaten begehen und möglicherweise auch neue Datengeber angeworben haben. Darüber hinaus konnte ermittelt werden, dass die Beschuldigten auch zum Nachteil von anderen Wettanbietern als der S GmbH nach dem oben beschriebenen System vorgegangen sind.
7Es besteht folglich der dringende Verdacht des gemeinschaftlichen besonders schweren Falls des Computerbetruges gem. §§ 263a Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB (gewerbsmäßig) sowie der Fälschung beweiserheblicher Daten gem. § 269 StGB.
8Es bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen des § 111e StPO i. V. m. § 73 Abs. 1, § 73c StGB vorliegen und dass gegen den Beschuldigten die Einziehung des genannten Geldbetrages angeordnet werden wird. Der Beschuldigte hat durch die Begehung der genannten Taten hohe Geldbeträge erlangt. Gemäß § 73c StGB ist daher die Einziehung eines Geldbetrages anzuordnen, der dem Wert des Erlangten entspricht. Das aus der Tat Erlangte umfasst die jeweils betrügerisch erlangten Neukundenboni. Die jeweils selbst eingesetzten Zahlungen, um erst die Neukundenboni erhalten zu können, sind nicht abzugsfähig, da diese gem. § 73d Abs. 1 S. 2 StGB für die Begehung der Taten aufgewendet worden sind. Darüber hinaus unterliegen auch die Gewinne der Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB. Diese Gewinne hat der Beschuldigte zwar nicht direkt aus der Tat erlangt. Der Gesetzgeber hat jedoch dieses strenge Erfordernis gerade aufweichen wollen und daher die Formulierung von „aus“ zu „durch die Tat erlangt“ geändert. Zwar ist der Kommentierung bei Fischer, Strafgesetzbuch, 65. Aufl. 2018, § 73 Rn. 33, zu entnehmen, dass die Abschöpfung mittelbaren Gewinns auch nach der neuen Gesetzesfassung nicht möglich sei. Hierbei ist jedoch zu sehen, dass es sich bei den dort zitierten Urteilen ausschließlich um solche handelt, die nach der alten Rechtslage ergangen sind. Die Tragweite dieser Änderung ist hingegen direkt der Gesetzesbegründung zu entnehmen (Bt-Drs. 18/9525, S. 55). Demnach sollen nicht nur „direkt“, sondern auch „indirekt“ durch eine Straftat erlangte wirtschaftliche Vorteile einzuziehen sein. Mit der Begriffsänderung wurde auch auf das vom 5. Strafsenat des BGH entwickelten ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit reagiert, welches nunmehr nicht mehr Voraussetzung ist (so auch Köhler, NStZ 2017, 497). Der hiesigen Auslegung steht auch nicht entgegen, dass bei einer derart weiten Auslegung des § 73 Abs. 1 StGB die Regelung in § 73 Abs. 3 StGB überflüssig erscheint. Denn letztere bezieht sich lediglich auf Surrogate, bei Gewinnen aus Glücksspielen handelt es sich aber gerade nicht um Surrogate.
9Die Gewinne sind sowohl auf Konten des Beschuldigten B selbst sowie auf den Geschäftskonten der oben genannten UG und der KG eingegangen. Der Beschuldigte ist jedoch Verfügungsberechtigter dieser Geschäftskonten und hat die Firmen ausschließlich zur Durchführung der zuvor beschriebenen Taten gegründet. Folglich hat er selbst sämtliche Gewinne erlangt.
10Der Vermögensarrest ist zur Sicherung der Vollstreckung einer zukünftigen Einziehungsentscheidung erforderlich, da zu befürchten ist, dass der Beschuldigte nunmehr bei Kenntnis der Sach- und Rechtslage alles tun wird, um sein Vermögen dem staatlichen Zugriff zu entziehen. Der Beschuldigte ist gelernter Bankkaufmann, sodass es ihm ein Leichtes ist, die erlangten Beträge zu verschieben und die Herkunft zu verschleiern – dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass er bereits ein kompliziertes System von Hin- und Herüberweisungen ersonnen hat, das nur schwer zu durchschauen ist.
11Die Anordnung des Vermögensarrestes ist trotz seiner für den Beschuldigten nachteiligen Folgen angesichts der Schwere und Bedeutung der Straftat sowie des staatlichen Interesses an der Abschöpfung inkriminierten Vermögens und den Interessen der durch die Straftat Verletzten verhältnismäßig.“
12Gegen diese Beschlüsse hat der Beschuldigte mit drei gesonderten Schriftsätzen seines Verteidigers Rechtsanwalt M, dieser vertreten durch Rechtsanwalt Q1, Beschwerde eingelegt. In der Beschwerdebegründung führt er aus, dass die „angeblichen Gewinne aus Wetten“ nicht der Einziehung unterlägen und daher auch nicht arretiert werden dürften. Es handele sich nur um mittelbare Gewinne. Auch die Neukundenboni seien nicht vom Anwendungsbereich des § 73 Abs. 1 StGB erfasst. Das Bonusgeld sei nicht auszahlungsfähig, sondern unterliege einer Sperre, solange es nicht mindestens fünfmal auf Einzel –oder Kombinationswetten von einer Quote von jeweils mindestens 1,80 eingesetzt worden sei. Es fehle an einer faktischen Verfügungsgewalt über das Bonusgeld, welche aber Voraussetzung für die Anwendung von § 73 Abs. 1 StGB sei.
13Mit den nunmehr angefochtenen Beschlüssen hat das Landgericht Detmold den Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 11.06.2018 (2 Gs 1251/18) und den Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 15.05.2018 (2 Gs 1055/18) – also die Beschlüsse, welche die Arreste in das Vermögen der Gesellschaften betrafen – aufgehoben und den Arrestbeschluss betreffend den Beschuldigten B selbst dahin abgeändert, dass der Arrestbetrag nur 33.000 Euro beträgt (der ursprünglich auf 330.000 Euro festgesetzte Arrestbetrag wurde mit Berichtigungsbeschluss vom 10.09.2018 auf 33.000 Euro korrigiert).
14In den im Wesentlichen gleichlautenden Beschlüssen heißt es u. a.:
15„1.1.
16Das Amtsgericht ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass vorliegend aufgrund des oben dargestellten Sachverhaltes der dringende Verdacht einer rechtswidrigen Tat, nämlich jedenfalls des gemeinschaftlichen Betruges in einem besonders schweren Fall gemäß §§ 263, Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB zu Lasten des Beschuldigten B besteht.
171.2.
18Der Beschuldigte B hat durch diese Tat etwas im Sinne des § 73 StGB erlangt. Der Begriff „Etwas“ umfasst alle tatsächlich erlangten wirtschaftlichen Werte, welche nach dem Bruttoprinzip zu bestimmen sind.
191.2.1.
20Der Beschuldigte B hat durch seine betrügerische Vorgehensweise in mindestens 330 Fällen Neukundenboni in Höhe von jeweils 100,00 Euro, also insgesamt einen Betrag in Höhe von jedenfalls 330.000,00 Euro erhalten. Dass ihm dieser Vermögenswert nicht in bar zugegangen ist, sondern in Form von Spielgeld auf einem Bonuskonto gutgeschrieben wurde, ist unerheblich [vgl. Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 73 Rn. 27].
21Der Annahme eines geldwerten Vorteils steht insofern nicht entgegen, dass die Einzahlung von jeweils 100 Euro „Echtgeld“ zur Aktivierung des Neukundenbonus erforderlich war und die Auszahlung des Bonus eine bestimmte Anzahl von Wetten und gewisse Wettumsätzen erforderte. Denn Vermögenswerte sind nicht nur dann aus einer Tat erlangt, wenn sie dem Täter ohne weitere (Zwischen)Schritte zufließen [vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 – 1 StR 336/11 -, juris]. Es genügt, dass der Tatbeteiligte zumindest eine faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über den Vermögensgegenstand erlangt hat. Dies ist der Fall, wenn er im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen konnte [vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623/17 -, juris]. So lag es hier. Mit der Gutschrift auf dem jeweiligen Spielerkonto erhielt der Beschuldigte B die faktische Verfügungsgewalt über die generierten Neukundenboni. Es lag allein in seiner Hand, die weiteren Voraussetzungen für die Auszahlung der Boni zu schaffen.
22Soweit es in diesem Zusammenhang später zu Hin- und Herüberweisungen auf verschiedene Konten des Beschuldigten B sowie der Beschwerdeführerin bzw. der B Services UG & Co. KG und in dessen Folgen zu der Vermischung der Neukundenboni mit dem sonstigen Vermögen des Beschuldigten B kam, ist dies ebenfalls unbeachtlich [vgl. Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 73 Rn. 27].
23Das vom Beschuldigten B zur Aktivierung des Neukundenbonus jeweils gezahlte „Echtgeld“ ist nach § 73 d Abs. 1 S. 2 HS 1 StGB nicht abzugsfähig, denn der Beschuldigte hat diese Beträge bewusst und gewollt für die Taten aufgewendet.
241.2.2.
25Anders als das Amtsgericht ist die Kammer allerdings zunächst der Ansicht, dass die durch den Einsatz der Neukundenboni erzielten Gewinne nicht der Einziehung nach § 73 StGB unterliegen. Denn diese hat der Beschuldigte B nicht durch die Tat selbst erlangt, sondern erst in deren Anschluss durch den Einsatz der durch die Tat erlangten Neukundenboni.
26Dabei verkennt die Kammer nicht, dass mit der Neufassung des § 73 StGB durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 das „Bruttoprinzip“ gestärkt und die rechtlichen Möglichkeiten der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung erheblich ausgeweitet wurden. Erlangt sind nach der Gesetzesbegründung alle Vermögenswerte in ihrer Gesamtheit, die einem Tatbeteiligten oder Drittbegünstigten aus der Verwirklichung des Tatbestandes zugeflossen sind. Auf eine unmittelbare Kausalbeziehung zwischen Tat und Bereicherung kommt es nicht an, vielmehr sind auch „indirekt“ durch eine Straftat erlangte wirtschaftliche Vorteile einzuziehen [vgl. BT-Drs. 18/9525]. Erforderlich ist indes weiterhin, dass die Vermögensvorteile dem Tatbeteiligten in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen [vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2010 – 4 StR 277/10 -juris]. Demzufolge erstreckt sich die Einziehung nach § 73 StGB nicht auf Vorteile, welche der Tatbeteiligte erst durch Verwendung des ursprünglich durch die Tat Erlangten erzielt [vgl. BGH, Urteil vom 03. November 2005 -3 StR 183/05 -, juris; Fischer, aaO., § 73 Rn. 33]. Eine Vermögensabschöpfung über das aus der Tat selbst erlangte hinaus ist vielmehr nur unter den Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 oder Abs. 3 StGB möglich. Um Nutzungen im Sinne des § 100 BGB oder aber Surrogate (§ 818 Abs. 1 BGB) handelt es sich bei den hier verfahrensgegenständlichen Wettgewinnen indes nicht.“
27Bzgl. der Arrestanordnungen in das Vermögen der Gesellschaften führt das Landgericht aus:
28„Allerdings kann die Kammer anhand der bisherigen Aktenlage keine konkreten Feststellungen dazu treffen, ob und in welcher Höhe unrechtmäßig erlangte Neukundenboni auf die Konten der Beschwerdeführerin geflossen sind. Insofern ist der grundsätzlich zulässiger Vermögensarrest derzeit weder bezifferbar noch schätzbar (§ 73d Abs. 2 StPO). Der amtsgerichtliche Beschluss konnte insofern keinen Bestand haben.“
29Gegen die Beschlüsse haben die Staatsanwaltschaft Detmold und der Beschuldigte (dieser nur betreffend den Beschluss über die Arrestanordnung in sein eigenes Vermögen) weitere Beschwerde eingelegt.
30Die Staatsanwaltschaft meint, dass der Beschuldigte die Wettgewinne erst durch den Einsatz der rechtswidrig erlangten Neukundenboni habe erlangen können. Ohne den Einsatz derselben und die widerrechtliche Nutzung zahlreicher weiterer Wettkonten im Rahmen des sog. Sure-Bets-Systems hätte er keine Gewinne in Höhe von 675.201,65 Euro machen können.
31Der Beschuldigte bemängelt, dass eine rechtswidrige Tat nicht hinreichend konkretisiert sei. Es sei auch nicht näher geprüft worden, dass dem Beschuldigten in 330 Fällen die Neukundenboni tatsächlich zugeflossen seien.
32Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt,
33- 34
1. „auf die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft Detmold den Beschluss des Landgerichtes Detmold vom 27.08.2018 in der Fassung des Beschlusses vom 10.09.2018 - 23 Qs 115/18 - aufzuheben und den Vermögensarrest in das Vermögen des Beschuldigten B wie folgt anzuordnen:
1. Gemäß §§ 111e Abs. 1, 111j Absatz 1 StPO in Verbindung mit §§ 73, 73c StGB sowie §§ 263a Absatz 1, 2 in Verbindung mit § 263 Absatz 3 Satz 1, 2 Nummer 1 1. Alternative, 269 Absatz 1, 3 in Verbindung mit §§ 267 Absatz 3 Satz 1, 2 Nummer 1 1. Alternative, 270, 53 StGB wird zur Sicherung der Vollstreckung des Anspruchs auf Einziehung des Wertes von Taterträgen fürdas Land Nordrhein-Westfalenvertreten durch den Leitenden Oberstaatsanwalt in Detmold- Gläubiger -der Vermögensarrest in Höhe von 972.851,48 Euro in das bewegliche und unbewegliche Vermögen desB, geboren XX.XX.19XX
36H-Straße XX, XXXXX E- Schuldner -angeordnet.
37Der Schuldner haftet hinsichtlich der Teilbeträge in Höhe von 745.504,99 Euro und 49.376,12 Euro als Gesamtschuldner.
382. Durch Hinterlegung des oben genannten Geldbetrages kann derSchuldner die Vollziehung des Arrestes abwenden und die Aufhebung der Vollziehung des Arrestes beantragen (§ 111e Abs. 4 StPO).
39- 40
2. auf die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft Detmold den Beschluss des Landgerichtes Detmold vom 31.08.2018 23 Qs 114/18 aufzuheben und den Vermögensarrest in das Vermögen der Drittbeteiligten zu 1) wie folgt anzuordnen:
1. Gemäß §§ 111e Abs. 1, 111j Absatz 1 StPO in Verbindung mit §§ 73, 73b Absatz 1 Nummer 1, 73c StGB sowie §§ 263a Absatz 1, 2 in Verbindung mit § 263 Absatz 3 Satz 1, 2 Nummer 1 1. Alternative, 269 Absatz 1, 3 in Verbindung mit §§ 267 Absatz 3 Satz 1, 2 Nummer 1 1. Alternative, 270, 53 StGB wird zur Sicherung der Vollstreckung des Anspruchs auf Einziehung des Wertes von Taterträgen für
42das Land Nordrhein-Westfalen
43vertreten durch den Leitenden Oberstaatsanwalt in Detmold
44- Gläubiger -
45der Vermögensarrest in Höhe von 745.504,99 Euro in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der
46B UG (haftungsbeschränkt),
47H-Straße XX, XXXXX E,
48gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer B
49- Schuldnerin -
50angeordnet.
51Die Schuldnerin haftet als Gesamtschuldnerin.
522. Durch Hinterlegung des oben genannten Geldbetrages kann die Schuldnerin die Vollziehung des Arrestes abwenden und die Aufhebung der Vollziehung des Arrestes beantragen (§ 111e Abs. 4 StPO).
53- 54
3. auf die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft Detmold den Beschluss des Landgerichtes Detmold vom 31.08.2018 - 23 Qs 114/18 aufzuheben und - unter Verwerfung der weiteren Beschwerde im Übrigen - den Vermögensarrest in das Vermögen der Drittbeteiligten zu 2) wie folgt anzuordnen:
1. Gemäß §§ 111e Abs. 1, 111j Absatz 1 StPO in Verbindung mit §§ 73, 73b Absatz 1 Nummer 1, 73c StGB sowie §§ §§ 263a Absatz 1, 2 in Verbindung mit § 263 Absatz 3 Satz 1, 2 Nummer 1 1. Alternative, 269 Absatz 1, 3 in Verbindung mit §§ 267 Absatz 3 Satz 1, 2 Nummer 1 1. Alternative, 270, 53 StGB wird zur Sicherung der Vollstreckung des Anspruchs auf Einziehung des Wertes von Taterträgen für
56das Land Nordrhein-Westfalen
57vertreten durch den Leitenden Oberstaatsanwalt in Detmold
58- Gläubiger -
59der Vermögensarrest in Höhe von 49.376,12 Euro in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der
60B Services UG (haftungsbeschränkt) und Co. KG,
61H-Straße XX, XXXXX E,
62vertreten durch die B UG (haftungsbeschränkt),
63diese vertreten durch ihren Geschäftsführer B
64- Schuldnerin -
65angeordnet.
66Die Schuldnerin haftet als Gesamtschuldnerin.
672. Durch Hinterlegung des oben genannten Geldbetrages kann die Schuldnerin die Vollziehung des Arrestes abwenden und die Aufhebung der Vollziehung des Arrestes beantragen (§ 111e Abs. 4 StPO).
68- 69
4. die weitere Beschwerde des Beschuldigten B als unbegründet zu verwerfen,
- 71
5. Rechtsanwalt M als Vertreter der Drittbeteiligten zu 1) zurückzuweisen,
- 72
6. Rechtsanwalt M als Vertreter der Drittbeteiligten zu 2) zurückzuweisen.“
Die Generalstaatsanwaltschaft hält den dringenden Verdacht des gewerbsmäßigen Computerbetruges in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Fälschung beweiserheblicher Daten in mindestens 330 Fällen für gegeben. Sie meint, dass sowohl die Neukundenboni als auch die unter deren Nutzung erzielten weiteren Wettgewinne, die den jeweiligen Konten gutgeschrieben und später in Form von Überweisungen ausgekehrt worden seien, unmittelbar durch die Taten erlangte Vermögensvorteile darstellten, da die weiteren Wetten die Voraussetzungen des § 269 StGB erfüllten.
74II.
75Die weiteren Beschwerden der Staatsanwaltschaft sind statthaft (§ 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO, Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 310 Rdn. 9; vgl. auch schon: Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. April 2011 – 1 Ws 129/11 –, juris) und auch im Übrigen zulässig. Soweit sie sich gegen die Aufhebung der Arrestanordnungen gegen die B Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt) und die B Service UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG richten, sind sie begründet, im Übrigen unbegründet.
761.
77Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihren weiteren Beschwerden betreffend die Aufhebung der Arrestanordnungen gegen die B Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt) und die B Service UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG durch, da das Landgericht verkannt hat, dass die von dem Beschuldigten insoweit eingereichten Rechtsmittel unzulässig waren. Der Beschuldigte ist durch die Arrestanordnungen in das Vermögen dieser Gesellschaft nicht unmittelbar beschwert, was aber Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels wäre (vgl. nur: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., Vor § 296 Rdn. 8 f). Die betroffene UG bzw. UG & Co. KG sind eigenständige Rechtspersönlichkeiten. Der Arrest in ihr Vermögen betrifft nicht unmittelbar auch die Rechtssphäre des Beschuldigten.
78Allein der Beschuldigte – und nicht etwa der Beschuldigte als Vertreter für die Gesellschaften - hat aber Rechtsmittel gegen die Arrestanordnungen eingelegt. Dies ergibt sich aus Folgendem: Der die Rechtsmittel einlegende Rechtsanwalt M ist nicht von den Gesellschaften bevollmächtigt worden. Es befindet sich für ihn eine „Strafprozessvollmacht“, erteilt von „B“ zu „ meiner (unserer) Verteidigung und Vertretung in allen Instanzen“, bei den Akten. Schon daraus ist erkennbar, dass der Beschuldigte allein eine Verteidigungs- und Vertretungsvollmacht im Strafverfahren für sich selbst, nicht aber für die Gesellschaften, die dort nicht genannt sind, erteilt hat. Auch die Beschwerdeeinlegungsschriftsätze lassen nicht erkennen, dass die Rechtsmittel für jemand anderes als den Beschuldigten eingelegt worden wären. Sie werden alle eingeleitet mit „In dem Ermittlungsverfahren gegen B u.a.“ und den jeweiligen Aktenzeichen, gefolgt von „lege ich …. Beschwerde ein“. Die Beschwerdebegründungen enden jeweils damit, dass „weder für den Beschuldigten noch für seinen Verteidiger“ die Grundlagen für den Arrest nachvollziehbar seien. Es wird also auch in den Beschwerden betreffend die Arrestanordnungen in das Vermögen der Gesellschaften nicht auf diese, sondern auf den Beschuldigten und seinen Verteidiger abgestellt. Allein der Umstand, dass in den Beschwerden betreffend die Gesellschaften auf die Existenzgefährdung für diese, bei der Beschwerde betreffend den Beschuldigten auf die Existenzgefährdung für ihn hingewiesen wird, reicht angesichts der geschilderten Umstände nicht aus, um annehmen zu können, dass Rechtsanwalt M auch die Gesellschaften im Beschwerdeverfahren vertritt, zumal er in diesem Falle zurückzuweisen wäre (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 04.01.2018 – III – 4 Ws 196/17 u.a. – juris). Auf einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis hat der Verteidiger des Beschuldigten mit Schriftsatz vom 14.12.2018 bestätigt, dass die Ausgangsbeschwerden für den Beschuldigten eingelegt worden seien.
79Angesichts dieser Umstände bedarf die beantragte Zurückweisung von Rechtsanwalt M als Vertreter der Drittbeteiligten keiner Bescheidung mehr. Er ist nicht für diese tätig geworden.
802.
81Unbegründet ist die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft, soweit sie sich gegen den landgerichtlichen Beschluss bzgl. des Beschuldigten B selbst wendet.
82Es liegen (dringende) Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen (§ 111e Abs. 1 StPO), nur in Höhe einer Arrestsumme von 33.000 Euro vor, darüber hinaus hingegen nicht. Anwendbar sind § 111e Abs. 1 StPO sowie §§ 73, 73c StGB in ihrer aktuellen Fassung gem. Art. 316h EGStGB, auch wenn die Taten, derer der Beschuldigte verdächtig ist, vor dem 01.07.2017 begangen worden sein mögen.
83Die Einziehung von Wertersatz setzt voraus, dass der Täter durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt hat (§ 73 Abs. 1 StGB) und die Einziehung des Gegenstands wegen dessen Beschaffenheit oder aus einem anderen Grund nicht möglich ist (§ 73c S. 1 StGB).
84a) Hier besteht der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte in mindestens 330 Fällen gewerbsmäßig betrogen (§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB) oder einen gewerbsmäßigen Computerbetrug (§§ 263a Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB) begangen hat. Ob auch der dringende Verdacht der Begehung eines banden- und gewerbsmäßigen Betruges in 330 Fällen gem. § 263 Abs. 5 StGB besteht, kann der Senat in vorliegendem Zusammenhang dahinstehen lassen.
85Aus der Strafanzeige der S GmbH ergibt sich, dass diese eine Online-Sportwettenplattform mit entsprechender Lizenz betreibt. Nach ihren (seinerzeit geltenden) AGB darf jeder Spieler nur ein Spielerkonto eröffnen und dies nur in eigenem Namen (C.I.1.). Aus „jugendschutz- und geldwäscherechtlichen Gründen“ ist der „Buchmacher“ verpflichtet, die Identität des Spielers bei Eröffnung des Spielerkontos zu verifizieren (C.IV.1.). Der Buchmacher kann das Spielerkonto sperren, wenn der Verdacht besteht, dass der Spieler unrechtmäßige Gewinne erworben oder gegen gesetzliche Bestimmungen oder Bedingungen für das Spielerkonto verstoßen hat (G.II.1.).
86Zu den Bonusbedingungen heißt es:
87„L. Bonusbedingungen
88- 89
I. Präambel
- 91
1. Der Buchmacher behält sich vor, Bonusaktionen durchzuführen. Die Aktionen können sich an alle Kunden oder an eine ausgewählte Kundengruppe richten.
- 92
2. Grundlage für alle Bonusaktionen sind die im folgenden Abschnitt aufgeführten allgemeinen Bonusbedingungen. Daneben gibt es für jede Aktion besondere Bonusbedingungen, über die der Buchmacher auf seiner Webseite/in der App oder per E-Mail informiert.
- 94
II. Allgemeine Bonusbedingungen
- 96
1. Alle Bonusangebote richten sich ausschließlich an den jeweiligen Inhaber des Spielerkontos und sind durch diesen nur einmalig verwendbar. Entsprechend sind Angabe und Verifizierung der persönlichen Daten erforderlich, um einen Bonus in Anspruch nehmen zu können.
- 97
2. Die Bonusangebote des Buchmachers unterliegen der zeitlichen Beschränkung. Der jeweilige Geltungszeitraum bestimmt sich nach den besonderen Bonusbedingungen zu den einzelnen Bonusangeboten. Die Anteile des Bonusguthabens, die nicht innerhalb der jeweiligen Laufzeit eingesetzt werden, verfallen.
- 98
3. Boni stehen grundsätzlich nur einmal pro Kunde, Wettkonto, Haushalt, gemeinsam benutztem Endgerät (Computer/Tablet/Smartphone etc.) und IP-Adresse zur Verfügung.
- 99
4. In den besonderen Bonusbedingungen kann unter anderem festgelegt werden, dass das Bonusguthaben vor einer Auszahlung in Höhe eines bestimmten Vielfachen des Bonusbetrags umgesetzt werden muss.
In diesem Fall wird – solange der Mindestumsatz noch nicht erreicht ist – bei Gewinnen aus Wetten, die ganz oder teilweise mit Bonusguthaben bezahlt wurden, der Bonusanteil des Wetteinsatzes wieder als Bonus gebucht. Der verbleibende Gewinnanteil ist auszahlbar.
101Einsätze auf Wetten, die storniert werden, werden dem Mindestumsatz nicht zugerechnet.
102- 103
5. Der Buchmacher behält sich das Recht vor, bestimmte Kunden oder Kundengruppen ganz oder teilweise von seinem Bonusangebot auszuschließen.
- 104
6. Der Missbrauch von Bonuscodes z. B. durch den Versuch des Anlegens mehrerer Wettkonten oder den Verstoß gegen Ziffer 3 führt zur Stornierung sämtlicher Wetten, die mit den zu Unrecht erlangten Boni bezahlt wurden. Darüber hinaus werden die restlichen Anteile des Bonusguthabens (umfasst sämtliche Boni) und die aus den Boni resultierenden Gewinne eingezogen.
- 105
7. Das Bonusguthaben darf nicht auf gegensätzliche Ergebnisse derselben Wette eingesetzt werden (Beispiel: Beim Basketballspiel C-B darf nicht auf Sieg C UND auf Sieg B gewettet werden). In diesem Fall ist der gesamte Bonus ungültig; das Bonusguthaben und die daraus resultierenden Gewinne werden storniert.
- 106
8. Bonusaktionen sind grundsätzlich nicht mit anderen Aktionen kombinierbar.
- 107
9. Der Buchmacher behält sich das Recht vor, die Bonusbedingungen jederzeit auch ohne Vorankündigung anzupassen, abzuändern oder zu beenden. Insbesondere umfasst ist die Beendigung aufgrund technischer Fehler oder (versuchter) Manipulation.
- 108
10. Sollte der Kunde gegen die allgemeinen oder besonderen Bonusbedingungen verstoßen, kann der Buchmacher den Bonus und den aus ihm resultierenden Gewinn zurückfordern. In diesem Zusammenhang ist der Buchmacher des Weiteren berechtigt, Wetten zu stornieren, die mit Bonusguthaben oder mit aus ihm resultierenden Gewinnen abgeschlossen wurden.“
Den Erstbetrag, den ein Neukunde auf sein Spielerkonto einzahlt, verdoppelt die Anzeigeerstatterin bis zu einem Betrag von 100 Euro.
110Im Rahmen der Anmeldung eines neuen Spielerkontos durch einen M1 und der dabei erfolgenden Identitätsprüfung wurde der Anzeigeerstatterin ein Nutzungsvertrag zwischen der B UG und dem M1 übersandt (von letzterem unterschrieben). Dieser lautet (auszugsweise):
111„Nutzungsvertrag
112zwischen
113B UG, H-Straße XX, XXXXX E
114-nachfolgend Datennutzer genannt-
115und
116Herrn
117M1
118M-straße XXX
119XXXXX Q
120-nachfolgend Datengeber genannt-
121Präambel
122Der Datennutzer führt für den Datengeber Tätigkeiten im Zusammenhang mit Sportwetten aus. Der Datennutzer meldet den Datengeber bei Wettanbietern an, um die Möglichkeit zu erlangen, Wettgewinne unter Einbeziehung sog. Wettboni der einzelnen Wettanbieter zu generieren. Die diesbezüglich erforderlichen Einzahlungsbeträge zwecks Generierung von Wettboni werden vom Datennutzer für die Dauer des Vertrages zur Verfügung gestellt. Mit dem eingezahlten Betrag und den sodann generierten Wettboni werden durch den Datennutzer Sportwetten namens und in Vollmacht des Datengebers abgeschlossen bis die Bonusbedingungen des Wettanbieters erfüllt sind oder das Wettkontoguthaben 0 € beträgt. Der Datengeber trägt kein wirtschaftliches Risiko.
123§ 1 Vertragsgegenstand
124- 125
1. Gegenstand dieses Vertrages ist die Gestattung der Nutzung des nachfolgenden Datensatzes durch den Datennutzer zur Ausübung der gewerblichen Sportwetten.
Vor-/Zuname M1
127Straße/Hausnummer siehe oben
128PLZ/Wohnort siehe oben
129Ablichtung des Personalausweises oder Reisepasses
130Aktuelle Adressbestätigung (z.B.: Meldebestätigung, an Datengeber gerichtete Rechnung etc.)
131Ablichtung des Datengebers mit dessen Personalausweis oder Reisepass vor dessen Gesicht
132- 133
2. Der Datennutzer erhält vom Datengeber den in Absatz 1 genannten Datensatz nach Vertragsschluss. Bei Bedarf erklärt sich der Datengeber bereit einen beglaubigten Ausweis zu Verfügung zu stellen.
- 134
3. Der Datengeber erklärt sich bereit den in Absatz 1 genannten Datensatz im Laufe der Nutzungsdauer (§ 7 Abs. 1) zu aktualisieren, wenn dieser seine Gültigkeit verliert oder den Anforderungen der Wettanbieter nicht genügt.
- 135
4. Dem Datengeber ist bewusst, dass ihm selbst das Generieren von Wettboni unter Verwendung seines eigenen Namens nicht mehr möglich ist, da Wettboni seitens der Wettanbieter nur einmal angeboten werden. Es handelt sich insoweit um Neukundenboni.
- 136
5. Der Datengeber bestätigt, dass mit seinem Datensatz bis heute (Datum der Vertragsunterzeichnung) keine Sportwetten bei Onlinewettanbietern abgeschlossen wurden, bzw. Neukundenboni generiert wurden.
- 137
6. Der Datennutzer übernimmt keine Haftung für eventuelle Forderungen oder Kürzungen seitens eines Amtes in Zusammenhang mit Grundsicherungsleistungen (u.a. Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Grundsicherung im Alter oder ähnliches) aufgrund von Guthaben auf unter § 2 beschriebenen Benutzerkonten.
§ 2 Benutzerkonten
139- 140
1. Der Datengeber eröffnet ein (Online-)Bank-/Girokonto zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs, welcher sich aus den auf den Datengeber lautenden Sportwetten ergibt. Die Verwendung dieses durch den Datengeber eröffneten Bank-/Girokontos wird dem Datennutzer für die Dauer dieses Vertrages überlassen. Kredite sind in jeglicher Art untersagt. Das Konto darf ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden. Entsprechende Zugangsdaten werden dem Datennutzer durch den Datengeber unmittelbar nach der Eröffnung des (Online-)Bank-/Girokontos übergeben.
- 141
2. Der Datennutzer ist zur Eröffnung eines auf den Datengeber lautenden Kontos des Online-Banking-Dienstleister namens O Group zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit verschiedenen Wettanbietern berechtigt.
- 142
3. Der Datennutzer ist zur Eröffnung von auf den Datengeber lautenden Wettkonten bei verschiedenen Wettanbietern berechtigt.
§ 3 Nutzungsbedingungen
144- 145
1. Die überlassenen Datensätze sind ausschließlich für die Führung von Sportwetten zu nutzen.
- 146
2. Die Weitergabe des/der überlassenen Datensätze an Dritte ist unzulässig. Das vertraglich –zugesicherte Nutzungsrecht des Nutzungsgebers ist nicht übertragbar.
- 147
3. Der Datengeber tritt hiermit sämtliche ihm zustehenden Gewinne/Erträge, resultierend aus den Wetteinsätzen ggü. eines jeden Wettanbieters, welche ausschließlich aus den seitens des Datennutzers generierten Wettboni bestehen, an den Datennutzer ab.
§ 4 Gewinnbeteiligung
149Für die Bereitstellung des Datensatzes (§ 1) erhält der Datengeber einmalig eine Wettgewinnbeteiligung i.H.v. 200,00 € spätestens 4 Wochen nach Übergabe der Zugangsdaten des Bankkontos (§ 2 Ziffer 1). Es handelt sich hierbei um eine Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EstG, die ab einem Betrag von 256,00 € im Jahr einkommenssteuerpflichtig sein kann und ab diesem Betrag in der Einkommensteuerklärung zu erfassen ist.“
150Im Rahmen einer Durchsuchung bei dem Beschuldigten B wurden 192 Datennutzungsverträge in „Hartkopie“ gefunden. Ferner wurde eine erste Seite eines offenbaren Entwurfs eines Nutzungsvertrages aufgefunden. Auf diesem findet sich handschriftlich (u.a.) die Anmerkung: „Problem: AGB der Wettanbieter!: Schadensersatz-Gefahr: § 263 StGB?“.
151Auf einem bei dem Beschuldigten sichergestellten Computer befindet sich eine Datei „Geschäftsidee“, in der als Gegenstand einer Dienstleistung beschrieben wird, „Bonuszahlungen für Interessenten, die selbst keine Ambitionen haben, Sportwetten abzuschließen, zu vereinnahmen“ (Bl. 121). Auf diese Bonuszahlungen wolle er sich bei seiner Geschäftsidee konzentrieren. Ein möglicher „Arbitragegewinn“ im Wege von „Surebets“ sei zweitrangig.
152Die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durchgeführte Auswertung der verschiedenen Konten des Beschuldigten und der Gesellschaften ergab Zahlungstransaktionen mit insgesamt 329 weiteren Beteiligten im Zusammenhang mit Wettgeschäften.
153Allein von dem Konto der UG bei der Volksbank Q (Konto Nr. XXXX XXX 300) sind zwischen März 2016 und November 2017 insgesamt 150.786 Euro auf ein Konto des Beschuldigten B abgeflossen.
154Unter Zugrundelegung dieses gegenwärtigen Stands der Ermittlungen besteht der dringende Tatverdacht der Begehung entweder einer rechtswidrigen Tat des gewerbsmäßigen Betruges oder des gewerbsmäßigen Computerbetruges. Je nachdem, ob bei der Anzeigeerstatterin eine Prüfung der Neukundeneröffnung und Zahlung von Neukundenboni noch durch einen Mitarbeiter erfolgte oder dies automatisiert im Rahmen eines Datenverarbeitungsvorgangs erfolgte, liegt entweder der dringende Verdacht für den einen oder den anderen Straftatbestand vor.
155Wie sich aus den Bonusbedingungen ergibt, sollte ein Bonus jedem Kunden, Wettkonto, Haushalt, gemeinsam benutzten Endgerät bzw. IP-Adresse nur einmal zustehen. Dadurch, dass der Beschuldigte als für die Gesellschaften handelnde Person die jeweiligen Vertragspartner seiner Nutzungsverträge dazu veranlasst hat, Spielerkonten zu eröffnen und er sodann über die UG Erstzahlungen auf die Spielerkonten veranlasst hat (entweder selbst vorgenommen oder durch einen seiner beiden Mitarbeiter), woraufhin die Kundenboni den jeweiligen Konten gutgeschrieben wurden, hat er falsche Tatsachen vorgespiegelt. Die Eröffnung eines Spielerkontos mit der entsprechenden Identifikation eines Dritten, statt des Beschuldigten selbst oder eine seiner Gesellschaften, enthält die konkludente Erklärung, der Spieler handele in eigenem Namen und im eigenen wirtschaftlichen Interesse. Nach C.I.1. dürfen Spielerkonten nämlich nur in eigenem Namen eröffnet werden, was – wie der spätere Verweis auf geldwäscherechtlichen Vorschriften (u. a. C.IV.1.) zeigt –, dazu dient, den wirtschaftlich Berechtigten (§ 3 GwG) zu identifizieren. Tatsächlich waren aber hier der Beschuldigte bzw. die von ihm geführte UG tatsächlich wirtschaftlich Berechtigter. Das ergibt sich aus dem Nutzungsvertrag, wonach der Datengeber kein wirtschaftliches Risiko tragen sollte, dieser sämtliche Gewinne und Erträge an die UG abtritt und die Verwendung des eröffneten Bank-/Girokontos, über welches die Wettgeschäfte abgeschlossen werden sollten, dem Datennutzer, also der UG, überlassen wurde. Im Falle einer Prüfung durch einen Mitarbeiter der Anzeigeerstatterin ist naheliegend, dass dieser über die Voraussetzungen für eine Bonusgutschrift irrte und in Folge dessen eine entsprechende Gutschrift auf dem Spielerkonto vornahm. Damit wurde das Vermögen der Anzeigeerstatterin mit einer Forderung, die gerichtet war auf Teilnahme an einem Wettspiel unter Verwendung des 100-Euro-Bonusses, belastet, mithin beschädigt. Die Absicht des Beschuldigten - ein entsprechender dringender Verdacht ergibt sich nicht zuletzt aus der handschriftlichen Kommentierung des Nutzungsvertragsentwurfs, der bei der Durchsuchung gefunden war - war darauf gerichtet, unter Verwendung des ihm eigentlich nicht zustehenden Bonuseinsatzes durch die UG am Wettspiel teilzunehmen.
156Im Falle der Annahme eines automatisierten Datenverarbeitungsvorgangs (§ 263a StGB) würde hingegen die Verwendung unrichtiger bzw. unvollständiger Daten anzunehmen sein.
157Angesichts der bei dem Beschuldigten aufgefundenen Unterlagen (Datei „Geschäftsidee“; zahlreiche Datennutzungsverträge) besteht auch der dringende Verdacht, dass er sich durch die fortlaufende Begehung entsprechender Taten schon von Anfang an eine dauerhafte Einnahmequelle von nicht unerheblichem Umfang schaffen wollte, er also gewerbsmäßig handelte.
158Durch die rechtswidrigen Taten hat der Beschuldigte für sich bzw. seine Gesellschaft die Forderung erlangt, unter Verwendung auch der jeweiligen Boni an Wettspielen teilzunehmen. Diese Forderungen befanden sich angesichts des Konstrukts des Nutzungsvertrages auch in seiner Verfügungsgewalt. Es kann hier zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Beschlüssen verwiesen werden. Diese Forderungen sind aufgrund ihrer Beschaffenheit oder aus anderen Gründen nicht (mehr) einziehbar. Abzugsfähige Aufwendungen sind nicht ersichtlich (§ 73d StGB).
159b) Über die Boni in Höhe von 33.000 Euro hinaus hat der Beschuldigte hingegen nichts erlangt.
160aa) Mittelbare durch den Einsatz des erlangten Bonus erzielte Glücksspielgewinne (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., Rdn. 33) fallen nicht unter § 73 StGB. Der Bundesgerichtshof hat zur Problematik der mittelbaren Gewinne ausgeführt:
161„Die Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB nF ersetzt die Vorschrift über den Verfall nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aF, wobei die Formulierung "aus" der Tat erlangt durch die Worte "durch eine rechtswidrige Tat" erlangt ersetzt wurde. Abzuschöpfen ist damit jeder Vermögenswert, den der Tatbeteiligte durch die rechtswidrige Tat erlangt hat, also alles, was in irgendeiner Phase des Tatablaufs in seine Verfügungsgewalt übergegangen und ihm so aus der Tat unmittelbar messbar zugutegekommen ist (BT-Drucks. 18/9525, S. 62; vgl. auch Köhler NStZ 2017, 497, 503). Allerdings erstreckt sich die Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB nF - wie der frühere Verfall - nach seinem Umfang grundsätzlich nur auf das unmittelbar erlangte Etwas (vgl. LK/Schmidt, StGB, 12. Aufl., § 73 Rn. 17). Mittelbar durch die Verwertung der Tatbeute erlangte Vermögenszuwächse können weiterhin nur als Surrogat aufgrund einer Anordnung nach § 73 Abs. 3 Nr. 1 StGB nF (früher § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB aF) eingezogen werden. Die vom Gesetz getroffene Unterscheidung zwischen der Einziehung des Erlangten nach § 73 Abs. 1 StGB nF und der Einziehung des Surrogats nach § 73 Abs. 3 Nr. 1 StGB nF ergäbe keinen Sinn, wenn - wie die Staatsanwaltschaft meint - der mittelbar durch die Verwertung der Tatbeute erzielte Gewinn ebenfalls "durch die Tat" erlangt und damit Gegenstand einer Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB nF wäre. Vielmehr wollte der Gesetzgeber mit dem Wortlaut der Regelung des § 73 Abs. 3 Nr. 1 StGB nF klarstellen, dass die Anordnung der Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB nF sich nicht ohne weiteres auf die Surrogate "erstreckt" (BT-Drucks. 18/9525, S. 62). Einer Auslegung des § 73 Abs. 1 StGB nF, wonach neben der Einziehung des unmittelbar Erlangten bzw. des Wertersatzes auch eine solche des Surrogats aus der Verwertung der Beute anzuordnen wäre, steht zudem der unmissverständliche Wortlaut des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB nF entgegen, wonach der Wert des Erlangten (nur) einzuziehen ist, wenn entweder die Einziehung des Erlangten nicht möglich ist oder aber von der Einziehung des Surrogats abgesehen wird“.
162(BGH, Urteil vom 08. Februar 2018 – 3 StR 560/17 –, Rn. 10, juris; vgl. auch: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09. August 2018 – 1 OLG 2 Ss 23/18 – juris)
163bb) Ein Surrogat i.S.v. § 73 Abs. 3 Nr. 2 StGB liegt bei den Gewinnen aus Glücksspielen nicht vor. Sie sind nicht aufgrund eines erlangten Rechts erworben. Das erlangte Recht ist hier die Teilnahme an Wetten unter Verwendung des gutgeschriebenen Bonus. Vielmehr wäre das Surrogat nur die Teilnahme an dem Wettspiel unter Verwendung des Bonus selbst.
164cc) Nutzungen i.S.v. §§ 99, 100 BGB liegen hier mit den Wettgewinnen ebenfalls nicht vor.
165dd) Anders als die Generalstaatsanwaltschaft meint, sind die Glücksspielgewinne auch nicht aus nachfolgenden Taten nach § 269 StGB durch Nutzung des Glücksspielkontos für weitere Wetten erlangt. Die Generalstaatsanwaltschaft sieht in jedem erneuten Einloggen in das Spielerkonto ein Gebrauchmachen veränderter beweiserheblicher Daten i.S.v. § 269 StGB. Dem ist nicht so.
166Durch das Speichern oder Verändern der beweiserheblichen Daten muss ein Falsifikat entstehen, das – von der Wahrnehmbarkeit abgesehen – die Merkmale einer falschen Urkunde aufweist (Fischer a.a.O. § 269 Rdn. 7). Durch das Login mittels (hier) E-Mail-Adresse und frei gewähltem Passwort entsteht kein solches Falsifikat, auch nicht in Verbindung mit der nachfolgenden Eingabe zum Wettgeschäft.
167Der Erklärungswert einer entsprechenden Urkunde wäre zwar, dass der unter den Logindaten handelnde Berechtigte, also der Datengeber des Nutzungsvertrages, nicht der Datennehmer (also die UG), das entsprechende Wettgeschäft tätigt.
168Wer aber eine urkundliche Erklärung für einen anderen abgibt und mit dessen Namen zeichnet, stellt dann keine unechte, sondern eine echte Urkunde her, wenn er den Namensträger vertreten will, wenn dieser sich vertreten lassen und wenn der Unterzeichnende den Namensträger rechtlich vertreten darf (OLG Düsseldorf NJW 1993, 1872). So verhält es sich hier. Rechtlich liegt hier ein Fall der Stellvertretung vor, der in dem Nutzungsvertrag geregelt wurde. Es handelt sich demnach um einen Fall eines unwahren Inhalts einer – im Falle der Wahrnehmbarkeit – gegebenen Urkunde. Unwahr ist nämlich die konkludente Erklärung, auch der wirtschaftlich Berechtigte sei der Datengeber (s.o.). Der Fall liegt hier anders als der, der der Entscheidung des KG NStZ 2010, 576 zu Grunde lag. Dort lag kein Fall der Stellvertretung vor, vielmehr hatte der Täter ein Ebay-Konto unter dem Namen einer verstorbenen Person eröffnet.
169dd) Der Senat kann dahinstehen lassen, ob das Wetten in dem oben erwähnten „sure-bets-system“ auch den Tatbestand des § 263 StGB bzw. § 263a StGB erfüllen kann, was womöglich dann auch zu der Annahme, dass die Wettgewinne durch rechtswidrige Taten des Beschuldigten erlangt wurden, führen könnte. Dabei erscheint allerdings schon zweifelhaft, ob generell mit dem Anbringen der Wette auf den Ausgang eines Ereignisses gleichzeitig die konkludente Erklärung verbunden ist, nicht auch auf einen anderen Ausgang des Ereignisses zu wetten oder gewettet zu haben. Nach den AGB der Anzeigeerstatterin könnte dies allenfalls für den Einsatz des Neukundenbonus angenommen werden, da nach L.II.10 ihrer AGB ein solches Wettverhalten nicht zulässig ist. Im Übrigen finden sich in ihren AGB hingegen keine Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht zulässig sein soll. Jedenfalls ergeben die bisherigen Ermittlungen nicht hinreichend, dass solche Wetten – auch bzgl. der Neukundenboni – überhaupt stattgefunden haben. Das Hauptaugenmerk des Beschuldigten lag – ausweislich der Datei über seine Geschäftsidee – nicht hierauf, sondern auf der Generierung der Neukundenboni. Auch die übrigen Ermittlungsergebnisse ergeben nicht, dass ein solcher Fall vorgekommen ist.
170III.
171Die zulässige weitere Beschwerde des Beschuldigten, die sich nach dem Gesamtzusammenhang der Beschwerdebegründung nur gegen die verbleibende Arrestanordnung richtet, ist aus den oben genannten Gründen unbegründet. Die Arrestanordnung in Höhe von 33.000 Euro ist rechtmäßig.
172Gegen die Verhältnismäßigkeit gibt es derzeit keine durchgreifenden Bedenken. Der Arrestbetrag ist mit 33.000 Euro wesentlich abgesenkt worden und es ist – wenn auch die letzten Monate im Wesentlichen der Durchführung der Beschwerdeverfahren gegolten haben – insgesamt noch eine hinreichende, der Dringlichkeit des Arrestes genügende Verfahrensförderung gegeben.
173IV.
174Die Kostenentscheidungen folgen aus § 473 Abs. 1 StPO bzw. ergehen entsprechend § 467, 473 Abs. 3 StPO.
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