Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 RVs 131/20

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten vom 16.11.2020 und der Antrag des Angeklagten vom 10.12.2020 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung einer Verfahrensrüge werden verworfen.

2. Die Anträge des Angeklagten vom 24.08.2020 und vom 11.09.2020 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung einer Verfahrensrüge werden verworfen.

3. Das angefochtene Urteil wird mit den insoweit zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben, als der Angeklagte angewiesen wurde, „bei der Drogenberatung […] mitzuarbeiten“ und die Erfüllung der Weisung dreier binnen sechs Monaten bei der Drogenberatung wahrzunehmender Beratungsgespräche zweimonatlich unaufgefordert schriftlich dem Gericht mitzuteilen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere für Jugendsachen zuständige Abteilung des Amtsgerichts Detmold zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.


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