Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 8 U 52/21

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 31.03.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.


I.       

1.       

1

2.        

2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13

3.       

14 15 16 17 18

4.       

19 20 21 22 23 24 25 26 27

II.       

28

1.       Bejagung des gesamten Pachtreviers

29

a)      Pachtvertraglich uneingeschränktes Jagdrecht in dem Pachtrevier

30

b)     Einschränkung im Verhältnis zum Beklagten durch Gesellschaftsvertrag

31 32 33 34

aa)  Grundsätzliche Zulässigkeit

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bb) Kein Zustimmungserfordernis

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cc)  Kein Anwendbarkeit des Schriftformerfordernisses von § 11 Abs. 4 S. 1 BJagdG

37 38 39

dd) Hinreichende Bestimmtheit

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ee)  Kein Verstoß gegen das Prinzip der Unteilbarkeit, § 11 Abs. 1 S. 2 BJagdG

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ff)     Keine Änderung oder Kündigung des Gesellschaftsvertrags

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2.      Keine Gestattung ohne Zustimmung des Klägers

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a)      Grundsätzlich gemeinsame Berechtigung

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b)     Abweichende gesellschaftsvertragliche Vereinbarung

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3.       

54

4.       

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