Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 8 U 52/21
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 31.03.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
I.
1.
1Der Kläger begehrt in der Berufungsinstanz noch die Feststellung von Rechten und Pflichten der Parteien aus einem gemeinsamen Jagdpachtverhältnis.
2.
2Die Parteien sind aufgrund Vertrags mit der Jagdgenossenschaft W I vom 22.12.2014 gemeinsam Pächter des Jagdbezirks W I. Mit diesem Vertrag trat der Kläger im allseitigen Einverständnis in einen früheren Pachtvertrag ein, den die Jagdgenossenschaft mit dem Beklagten und dem Sohn des Klägers geschlossen hatte. Im Innenverhältnis zueinander haben Kläger und Beklagter stillschweigend eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts vereinbart.
3Im Jahr 2020 kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien. Diese rührten daher, dass der Beklagte ohne Zustimmung des Klägers Dritten Jagderlaubnisscheine erteilt oder ihnen sonst gestattet hatte, im Pachtrevier zu jagen. Außerdem ist der Beklagte der Aufforderung des Klägers nicht gefolgt, gemeinsam mit ihm die von der Jagdbehörde angeforderte jährliche Streckenliste gem. § 22 Abs. 8 LJagdG NRW für das Jagdjahr 2019/2020 zu erstellen. Auf der anderen Seite erstattete der Beklagte gegen den Kläger Strafanzeige wegen Jagdwilderei, weil dieser in einem Teil des Pachtreviers gejagt habe, der seiner Ansicht nach ausschließlich dem Beklagten zur Jagd zugewiesen war.
4Der Kläger behauptet, eine Vereinbarung über die Aufteilung des gepachteten Jagdreviers in einen nördlichen und einen südlichen Teil sowie die Zuweisung dieser Teile zur ausschließlichen und eigenverantwortlichen Bejagung habe es nicht gegeben. Erwägungen dazu bei einem Termin vor Abschluss des Pachtvertrags im Oktober 2014 hätten nicht zu einer verbindlichen Einigung geführt, der Kläger sei mit einer Aufteilung nicht einverstanden gewesen, jedenfalls aber wäre eine solche auch mangels Wahrung der Schriftform unwirksam.
5Der Kläger hat beantragt,
61. festzustellen, dass er berechtigt ist, den gesamten Jagdbezirk S - W 1 zu bejagen
72. festzustellen, dass der Beklagte ohne Zustimmung des Klägers nicht berechtigt ist, Jagderlaubnisscheine, Begehungsscheine, mündliche Einladungen und andere Gestattungen des Jagdausübungsrechts jeglicher Art an Dritte zu übertragen;
83. festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, ohne Beteiligung des Klägers eine Streckenliste gemäß § 22 Abs. 8 JagdG NRW für das Gesamtrevier von 538 Hektar abzugeben;
94. den Beklagten zu verpflichten, Auskunft zu erteilen über die Anzahl der Abschüsse aus dem Jagdjahr 2019/2020 in dem Jagdrevier S - W I.
10Der Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Er hat behauptet, die Parteien hätten vor Zeugen vereinbart , dass er selbst den (näher spezifizierten) nördlichen, der Kläger den (wiederum näher spezifizierten) südlichen Teil des Pachtreviers ausschließlich und eigenverantwortlich bejage. Eine entsprechende Vereinbarung hätten auch bereits frühere Pächter desselben Reviers vereinbart. Diese Vereinbarung sei auch formlos wirksam.
13Das Landgericht hat den Beklagten persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T und L .
3.
14Das Landgericht hat dem Antrag zu 3. und, in Form einer Feststellung, dem Antrag zu 4. stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
15Der Antrag zu 3 sei begründet, da die gem. § 22 Abs. 8 LJagdG NRW zu erstellende Streckenliste für einen Jagdpachtvertrag nur einheitlich für sämtliche Pächter erstellt werden könne, eine Aufteilung des einheitlichen Pachtraumes durch Abrede im Innenverhältnis unter den Pächtern könne daran nichts ändern.
16Ein Auskunftsanspruch des Klägers über die Anzahl der Abschüsse (vgl. Antrag zu 4.) sei aus allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen als Nebenpflicht begründet, da der Kläger die Auskunft zur Erfüllung seiner jagdrechtlichen Pflichten benötige, nämlich insbesondere zur Hege gem. § 1 Abs. 1 S. 2 BJagdG und zur Erstellung der Streckenliste gem. § 22 Abs. 8 LJagdG NRW.
17Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Beklagte sei nach den gesellschaftsvertraglichen Abreden der Parteien berechtigt, ohne Mitwirkung des Klägers das pachtvertraglich begründete Recht auszuüben, Jagderlaubnisscheine, Begehungsscheine, mündliche Einladungen und andere Gestattungen des Jagdausübungsrechts jeglicher Art an Dritte zu übertragen (Antrag zu 2.).
18Die Parteien hätten das pachtvertragliche Recht, das gesamte gepachtete Revier zu bejagen, gesellschaftsvertraglich im Innenverhältnis wirksam aufgeteilt (Antrag zu 1.). Eine solche Abrede im Innenverhältnis unterliege auch nicht der für den Pachtvertrag im Außenverhältnis zum Verpächter von § 11 Abs. 4 S. 1 BJagdG vorgeschriebenen Schriftform.
4.
19Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen das landgerichtliche Urteil, soweit es seinen erstinstanzlichen Anträgen zu 1 und 2 nicht entsprochen hat. Zur Begründung führt er im Wesentlichen Folgendes aus:
20Nach dem Pachtvertrag sei er berechtigt, das gesamte, gem. § 11 Abs. 1 BJagdG unteilbare Pachtrevier zu bejagen. Eine abweichende Vereinbarung hätten die Parteien nicht getroffen. Auch wenn man eine abweichende Vereinbarung annähme, sei diese doch wegen Missachtung der nach § 11 Abs. 4 S. 1 BJagdG erforderlichen Schriftform unwirksam. Die vom Landgericht angenommene Revieraufteilung widerspreche aber auch dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Mit der Aufteilung in einen „nördlichen“ und einen „südlichen Teil“ sei sie nicht hinreichend bestimmt. Ein Recht des Beklagten, Dritten Jagderlaubnisscheine, Begehungsscheine, mündliche Einladungen und andere Gestattungen zu erteilen, könne nicht aus § 6 Pachtvertrag hergeleitet werden, der nur im Außenverhältnis wirke, nicht aber im Innenverhältnis zwischen den Parteien. Eine Verabredung dazu fehle im Innenverhältnis zwischen den Parteien.
21Der Kläger beantragt,
22das Urteil des Landgerichts Münster vom 31. März 2021 abzuändern und
231. festzustellen, dass er berechtigt ist, den gesamten Jagdbezirk S - W 1 zu bejagen;
242. festzustellen, dass der Beklagte ohne Zustimmung des Klägers nicht berechtigt ist, Jagderlaubnisscheine, Begehungsscheine, mündliche Einladungen und andere Gestattungen des Jagdausübungsrechts jeglicher Art an Dritte zu übertragen.
25Der Beklagte beantragt,
26die Berufung zurückzuweisen.
27Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und weist vor allem darauf hin, das Schriftformerfordernis des § 11 Abs. 4 S. 1 BJagdG gelte lediglich für den Jagdpachtvertrag, nicht aber für den Gesellschaftsvertrag zwischen mehreren Jagdpächtern.
II.
28Die zulässige Berufung ist nicht begründet, da die Klage in dem hier noch streitigen Umfang zwar zulässig ist, aber nicht begründet.
1. Bejagung des gesamten Pachtreviers
29Der Kläger hat kein Recht, den gesamten Jagdbezirk S - W 1 zu bejagen.
a) Pachtvertraglich uneingeschränktes Jagdrecht in dem Pachtrevier
30Allerdings ist der Kläger als Mitpächter grundsätzlich berechtigt, den gesamten Jagdbezirk S W 1 zu bejagen; vlg BGH , NJW 1991, 3033, 3034; OLG Celle, Urteil vom 20. August 2014 – 7 U 38/14 –, juris Rn. 28; Dombert/Witt/Fickendey/Engels, Münchener Anwaltshandbuch Agrarrecht, 2. Aufl. 2016, § 21 Rn. 44.
b) Einschränkung im Verhältnis zum Beklagten durch Gesellschaftsvertrag
31Jedoch haben die Parteien dieses Recht gesellschaftsvertraglich wirksam beschränkt.
32Mehrere Jagdpächter bilden untereinander in aller Regel eine BGB-Gesellschaft; OLG Hamm, Urteil v. 06.04.1976 – 7 U 65/75, RdL 1977, 286; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.021990 – 3 U 25/89 –, juris; MünchHdbGesR/Schücking, Bd. 1, 5. Aufl. 2019, § 4 Rn. 104; Dombert/Witt/Fickendey/Engels, Münchener Anwaltshandbuch Agrarrecht, 2. Aufl. 2016, § 21 Rn. 44. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass auch sie eine BGB-Gesellschaft bilden.
33Nach den Feststellungen des Landgerichts haben die Parteien gesellschaftsvertraglich vereinbart, den gepachteten Jagdbezirk unter sich aufzuteilen und je einen Teil dem Kläger und dem Beklagten zur ausschließlichen Bejagung zuzuweisen. Der Kläger behauptet zwar nach wie vor, eine solche Vereinbarung sei nicht zustande gekommen, greift die Feststellungen des Landgerichts jedoch insoweit nicht erheblich an, § 529 ZPO. Fehler der Beweisaufnahme des Landgerichts oder der Beweiswürdigung, die erneute Feststellungen durch den Senat gebieten könnten, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind die im Schriftsatz vom 02.07.2021 vorgebrachten Einwände nicht geeignet, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung zu begründen. Entgegen dem Vortrag des Klägers ist der Zeuge L nicht nur Zeuge vom Hörensagen. Die Zeugin T hat nicht nur bekundet, was in der Vergangenheit üblich war, sondern auch, dass die konkrete Vereinbarung so getroffen worden sei. Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung i.S.d. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat der Senat auch deshalb nicht, weil der letzte Absatz der schriftlichen Verlängerung des Jagdpachtvertrages vom 22.12.2014 ausdrücklich auf „die bisherigen Konditionen - einschließlich der bisherigen Revieraufteilung unter den Jagdpächtern“ – Bezug nimmt, die weiter gelten sollen.
34Die Ansicht des Klägers, die gesellschaftsvertragliche Vereinbarung sei unwirksam, trifft nicht zu.
aa) Grundsätzliche Zulässigkeit
35Die grundsätzliche Möglichkeit der Mitpächter, gesellschaftsvertraglich eine interne Aufteilung des Jagdbezirks zu vereinbaren, ist anerkannt; Schuck/Koch, BJagdG Kommentar, 2. Aufl. 2015, § 11 BJagdG Rn. 149 f.; vgl. auch Mitschke/Schäfer, BJagdG Kommentar, 4. Aufl. 1982, Rn. 101.
bb) Kein Zustimmungserfordernis
36Soweit der Kläger im Senatstermin die Ansicht vertreten hat, der Gesellschaftsvertrag zwischen den Parteien sei mangels Zustimmung des ausscheidenden Mitpächters Reinhold Sieverding unwirksam, ist dem nicht zu folgen. Mit dem Ausscheiden aus dem Pachtvertrag war der Mitpächter Reinhold Sieverding unstreitig einverstanden. Den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits musste er nicht zustimmen.
cc) Kein Anwendbarkeit des Schriftformerfordernisses von § 11 Abs. 4 S. 1 BJagdG
37Der Gesellschaftsvertrag ist auch nicht wegen Verstoßes gegen das Schriftformgebot des § 11 Abs. 4 S. 1 BJagdG unwirksam. Nach dieser Vorschrift ist der Jagdpachtvertrag schriftlich abzuschließen. Der Jagdpachtvertrag vom 22.12.2014 genügt dem Schriftformerfordernis. Insbesondere ist auch die gewählte Gestaltung eines Änderungsvertrags mit Bezugnahme auf den ursprünglich von anderen Parteien geschlossenen Jagdpachtvertrag unter dem Gesichtspunkt der Schriftform ausreichend; OLG Celle, Urteil vom 19.10. 2017 – 7 U 45/16 –, juris Rn. 8 ff.
38Der zwischen den Parteien als Mitpächter geschlossene Gesellschaftsvertrag bedarf hingegen nicht der Schriftform; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.09.2002 – 6 U 107/01 –, juris (nur LS); vorausgesetzt auch von BGH, NJW 1991, 3033, 3034 („stillschweigend [!] vereinbartes Gesellschaftsverhältnis“); Düsing/Martinez/Gies, BJagdG Kommentar, 2016, § 11 BJagdG Rn. 72 f.; Mitschke/Schäfer, BJagdG, 4. Aufl. 1982, § 11 BJagdG Rn. 97; Lorz/Metzger/Stöckel/Metzger, Jagdrecht und Fischereirecht, 4. Aufl. 2011, § 11 BJagdG Rn. 11; wohl auch Schuck/Koch, BJagdG Kommentar, 2. Aufl. 2015, § 11 BJagdG Rn. 145. Gesellschaftsrechtlich ist eine solche Schriftform von §§ 705 ff. BGB nicht vorgeschrieben. § 11 Abs. 4 S. 1 BJagdG beansprucht insoweit keine Geltung. Ihrem Wortlaut nach ist diese Vorschrift auf den Gesellschaftsvertrag zwischen mehreren Mitpächtern nicht anwendbar. Aber auch ihr Zweck gebietet die (analoge) Anwendung nicht. Dem Schriftformerfordernis von § 11 Abs. 4 S. 1 BJagdG wird eine Warn- und Beweisfunktion beigelegt; Schuck/Koch, BJagdG Kommentar, 3. Aufl. 2019, § 11 BJagdG Rn. 40; Mitschke/Schäfer, BJagdG Kommentar, 4. Aufl. 1982, Rn. 50. Der Gesellschaftsvertrag unter mehreren Mitpächtern ist zwar auf den Pachtvertrag bezogen und wird deswegen nach dem Willen der Parteien eine gewisse inhaltliche Anbindung daran haben (§§ 133, 157 BGB). Er bleibt jedoch rechtlich selbständig und kann auch ein anderes Schicksal haben als der Pachtvertrag; Schuck/Koch, BJagdG Kommentar, 3. Aufl. 2019, § 11 BJagdG Rn. 154 ff. Daher ist eine Warnung der Parteien auch nicht im selben Maße erforderlich, zumal sie vor den mit dem Pachtvertrag einhergehenden Belastungen bereits durch dessen schriftlichen Abschluss ausreichend gewarnt werden. Da der Gesellschaftsvertrag die pachtvertraglichen Rechte und Pflichten unberührt lässt, ist aber auch die beweiskräftige Dokumentation der Innenabreden nicht geboten.
39Anderes ergibt sich auch nicht aus den Urteilen BGH, NJW-RR 2000, 717; LG Oldenburg, Urteil vom 19.12.2007 - 1 O 2231/07, BeckRS 2008, 14549. In den diesen Urteilen zugrundeliegenden Fällen haben mehrere Jagdpächter mit mehreren Inhabern einer Jagderlaubnis vereinbart, dass letztere im Verhältnis der Parteien dieselben Rechte und Pflichten wie Jagdpächter haben sollten. Diesen Fall hat der Bundesgerichtshof mit guten Gründen als „einer Unterverpachtung gleich zu erachten“ angesehen, denn hier sollten für Personen, die nicht Pächter sind, die Rechte und Pflichten von Pächtern begründet werden. Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall jedoch maßgeblich. Denn die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits sind bereits aufgrund des Pachtvertrags vom 22.12.2014 Pächter. Die gesellschaftsvertragliche Abrede regelt lediglich, wie sie im Verhältnis zu einander die sich aus dem Pachtvertrag ergebenden Rechte ausüben wollen. Durch den Gesellschaftsvertrag wird daher die Rechtsstellung der Parteien als Pächter nicht erst begründet. Sie wird aber im Außenverhältnis gegenüber dem Verpächter auch nicht eingeschränkt. Der Gesellschaftsvertrag wirkt lediglich zwischen den Gesellschaftern, also dem Kläger und dem Beklagten, nicht aber gegenüber dem Verpächter (Grundsatz der Relativität des Schuldverhältnisses).
dd) Hinreichende Bestimmtheit
40Unterfällt der Gesellschaftsvertrag mehrerer Mitpächter nicht dem Schriftformerfordernis, so gilt insofern auch nicht das aus § 11 Abs. 4 S. 1 BJagdG abgeleitete Erfordernis, das Gebiet, auf das sich die Pacht bezieht, eindeutig zu bezeichnen; dazu OLG Düsseldorf (9. Zivilsenat), Urteil vom 24.07.2014 - 9 U 105/13, BeckRS 2014, 18384 Rn. 15.
41Auch sonst scheitert die gesellschaftsvertragliche Abrede nicht an mangelnder Bestimmtheit. Der vom Kläger angeführte „sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz“ findet auf den Gesellschaftsvertrag als Schuldvertrag keine Anwendung. Auch für den Abschluss von Schuldverträgen ist allerdings eine Bestimmtheit des Gegenstands erforderlich; Neuner, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 12. Aufl. 2020, § 37 Rn. 4. Der Senat hat aber keine Bedenken, dass die Vereinbarung der Parteien, in der eine Straße ("C-Straße “) als Grenze festgelegt wird, ausgelegt gem. §§ 133, 157 BGB, die erforderliche Bestimmbarkeit aufweist.
ee) Kein Verstoß gegen das Prinzip der Unteilbarkeit, § 11 Abs. 1 S. 2 BJagdG
42Die gesellschaftsvertragliche Vereinbarung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen das Prinzip der sachlichen Unteilbarkeit des Jagdausübungsrechts gem. § 11 Abs. 1 S. 2 BJagdG unwirksam. Der Zweck der Vorschrift wird darin gesehen, „konkurrierende jagdliche Betätigung auf einer Fläche zu vermeiden und die Verantwortung für ein Jagdgebiet in einer Hand zu vereinigen“; Schuck/Koch, BJagdG Kommentar, 2. Aufl. 2015, § 11 BJagdG Rn. 7. Auch insoweit ist zu beachten, dass der Gesellschaftsvertrag den Pachtvertrag unberührt lässt. Im Außenverhältnis zum Verpächter bleiben die Pächter unverändert für den gesamten Jagdbezirk verantwortlich. Daher liegen die Dinge hier anders als in dem von BGH, NJW 1991, 3033 zu entscheidenden Fall. Dort wollte sich der Pächter im Pachtvertrag einen Anteil von 50 % an dem Jagdrecht vorbehalten. Damit sollte – unter Verstoß gegen § 11 Abs. 1 S. 2 BJagdG – im praktischen Ergebnis ein Teil des Jagdausübungsrechts verpachtet werden.
ff) Keine Änderung oder Kündigung des Gesellschaftsvertrags
43Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag gem. § 723 Abs. 1 S. 2 BGB aus wichtigem Grund gekündigt werden; OLG Hamm, Urteil vom 27.03.1996 – 8 U 222/95, BeckRS 1996, 31006911. Der Kläger hat zwar angedeutet, dass er im Verhalten des Beklagten Gründe sieht, die eine Kündigung rechtfertigen könnten, er hat jedoch weder ausdrücklich noch konkludent die Kündigung erklärt. Im Gegenteil hat er zum Ausdruck gebracht, dass er an dem Gesellschaftsvertrag festhalten möchte.
44Ebenso ist denkbar, den Gesellschaftsvertrag einvernehmlich zu ändern. Auch dafür ist indes nichts vorgetragen.
45Weiterhin liegt es sachlich nahe, dem Jagdpächter-Gesellschaftsvertrag mit Rücksicht auf die Interessen der Parteien eine Neuverhandlungspflicht aus wichtigem Grund zu entnehmen, die die Parteien (bei Vorliegen eines wichtigen Grundes) berechtigt, nach dem Modell des § 313 Abs. 1 BGB eine Anpassung des Vertrags zu verlangen. Das erscheint deswegen sachgerecht, weil die Kündigung des Gesellschaftsvertrags den Pachtvertrag grundsätzlich unberührt lässt, aber die Rechte und Pflichten der Mitpächter im Verhältnis untereinander potentiell sach- und interessenwidrig ändert; vgl. dazu Schuck/Koch, BJagdG Kommentar, 2. Aufl. 2015, § 11 BJagdG Rn. 154 f. Hinzu kommt, dass Streitigkeiten unter Mitpächtern ein Recht des Verpächters zur Kündigung aus wichtigem Grund begründen können, wenn durch sie der Vertragszweck gefährdet wird; OLG Celle, Urteil vom 04.06.2014 - 7 U 202/13, BeckRS 2014, 14748; OLG Hamm, Urteil vom 27.03.1996 – 8 U 222/95, BeckRS 1996, 31006911; auch deswegen liegt es nahe, besondere Rücksichtspflichten der Mitpächter anzunehmen. Ob der Vertrag der Parteien im vorliegenden Fall dahin ausgelegt werden kann, kann indessen dahinstehen, denn jedenfalls hat der Kläger einen entsprechenden Anspruch bislang nicht durchgesetzt, so dass es bei der ursprünglichen Vereinbarung bleibt.
46Der Kläger, der sich darauf beruft, der ihm zugewiesene Revierteil sei jagdlich weniger ertragreich, hat insbesondere nicht dargelegt, dass eine Störung der Geschäftsgrundlage des Gesellschaftsvertrags eingetreten sei. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Umstände nach Vertragsschluss überhaupt, geschweige denn schwerwiegend geändert hätten.
2. Keine Gestattung ohne Zustimmung des Klägers
47Auch die Feststellung, dass der Beklagte ohne Zustimmung des Klägers nicht berechtigt ist, Jagderlaubnisscheine, Begehungsscheine, mündliche Einladungen und andere Gestattungen des Jagdausübungsrechts jeglicher Art an Dritte zu übertragen, ist nicht begründet.
a) Grundsätzlich gemeinsame Berechtigung
48Allerdings bilden mehrere Mitpächter, wie dargelegt, untereinander regelmäßig eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Ausstellung von Jagderlaubnisscheinen können sie als Maßnahme der Geschäftsführung und Vertretung gem. §§ 709, 714 grundsätzlich nur gemeinsam vornehmen; OLG Hamm v. 06.04.1976 – 7 U 65/75, RdL 1977, 286; Mitschke/Schäfer, BJagdG Kommentar, 4. Aufl. 1982, Rn. 98.
b) Abweichende gesellschaftsvertragliche Vereinbarung
49Indessen haben die Parteien auch insoweit gesellschaftsvertraglich eine abweichende Vereinbarung getroffen.
50Die grundsätzliche Möglichkeit, einem Mitpächter die Befugnis zu erteilen, entsprechende Gestattungen allein vorzunehmen, ergibt sich aus der Dispositivität der Geschäftsführungs- und Vertretungsregeln der §§ 709, 714 BGB.
51Das Landgericht hat zwar nicht ausdrücklich hervorgehoben, dass es der Vereinbarung der Parteien eine solche Geschäftsführungs- und Vertretungsvereinbarung entnimmt, dies aber zu Recht vorausgesetzt. Haben die Parteien nach der Überzeugung des Landgerichts eine interne Aufteilung des Jagdbezirks vereinbart, so spricht das für den Willen der Parteien, auch die Möglichkeit der Einbeziehung Dritter entsprechend aufzuteilen. Die Möglichkeit zur Disposition über den jeweils zugeteilten Bereich entspricht einerseits dem überwiegenden Interesse des jeweils Verantwortlichen, andererseits aber auch dem geringeren Interesse des jeweils anderen Teils. Hinzu kommt, dass auch pachtvertraglich das Recht zur Erteilung von Jagderlaubnisscheinen jedem Pächter für sich zugesprochen ist („Jeder Pächter darf höchstens 3 unentgeltliche Jagderlaubnisscheine ausgeben“).
52Dagegen verfängt auch der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gegebene Hinweis nicht, eine solche Geschäftsführungs- und Vertretungsregelung berge mit Rücksicht auf die Gefahren jagdlicher Betätigung für die Gesellschafter erhebliche Risiken. Das ist zwar nicht von der Hand zu weisen, wenngleich der Beklagte mit guten Gründen darauf hinweist, dass diese Risiken dadurch begrenzt sind, dass für die Jagdausübung ohnehin nur zugelassene Jäger in Betracht kommen, die über Versicherungsschutz verfügen. Dass solche Risiken bestehen, spricht zwar für eine gewisse Zurückhaltung bei der Annahme einer entsprechenden Geschäftsführungs- und Vertretungsregelung. Indessen setzt die von den Parteien – nach den Feststellungen des Landgerichts – vereinbarte Aufteilung des Reviers ein entsprechendes Vertrauen in den Mitpächter voraus. Der Kläger hat sich den Beklagten als Vertragspartner insoweit ausgesucht.
53Allerdings schränkt § 711 BGB die Alleinhandlungsbefugnis der Parteien durch ein Widerspruchsrecht ein. Der Kläger könnte danach der Erteilung von Jagderlaubnisscheinen durch den Beklagten durchaus im Einzelfall widersprechen. Ob diese Regelung nach der Vereinbarung der Parteien noch anwendbar ist, ist zweifelhaft, kann aber dahinstehen. Jedenfalls begründet ein solches Widerspruchsrecht den Antrag des Klägers nicht, der ein Zustimmungsrecht geltend macht.
3.
54Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 713 ZPO.
4.
55Die vom Kläger beantragte Zulassung der Revision ist nach § 543 Abs. 1 u. 2 ZPO nicht veranlasst. Die Entscheidung des Senats hält sich an die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung, ungeklärte rechtliche Grundsatzfragen oder Divergenzen zu anderen obergerichtlichen Entscheidungen sind nicht ersichtlich.
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