Hinweisbeschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 7 U 78/24
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers, soweit dieser weiterhin Nutzungsausfall in Höhe von 210 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2021 für die Fahrzeuge B. A. (amtliches Kennzeichen N01) und B. J. (amtliches Kennzeichen N02) geltend macht, gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen und sie im Übrigen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird dem Kläger Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
1
Anmerkung der Redaktion: Nach diesem Hinweis ist die Berufung zurückgenommen worden.
G r ü n d e
A.
2Die Berufung ist bereits mangels hinreichender Begründung (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2-4 ZPO) unzulässig, soweit der Kläger mit seinen Berufungsanträgen die Zuerkennung einer Nutzungsausfallentschädigung hinsichtlich der Fahrzeuge B. A. und B. J. weiterverfolgt.
3Im Falle einer umfassenden Anfechtung des gesamten Urteils muss die Berufungsbegründung geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen. Die Berufung ist deshalb unzulässig, soweit die Berufungsbegründung das Urteil bezüglich eines quantitativ abgrenzbaren Teils des Streitgegenstandes nicht angreift. Nur für den nicht begründeten Teil ist die Berufung dann unzulässig, im Übrigen ist sie zulässig (BGH Beschl. v. 24.11.2020 – VI ZB 57/20, juris Rn. 11).
4Der Kläger hat das Urteil, soweit es zu seinen Lasten die Klage abweist, in vollem Umfang angegriffen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Antrag zu 1 im Schriftsatz vom 19.09.2024 (eGA II-94), wonach die „Aufhebung“ des landgerichtlichen Urteils im Umfang der Klageabweisung begehrt wird. Die Berufungsbegründung stellt das Urteil hinsichtlich eines quantitativ abgrenzbaren Teils des Streitgegenstands, nämlich der genannten Nutzungsausfallentschädigung bezüglich der Fahrzeuge B. A. und B. J., nicht in Frage. Er wird in der Berufungsbegründung auch nicht ansatzweise inhaltlich zum Gegenstand gemacht.
B.
5Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die im Übrigen zulässige Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
1.
6Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Einwendungen des Klägers, bezüglich derer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungsbegründungsschrift vom 25.09.2024 (Bl. 94 ff. der zweitinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden: eGA II) verwiesen wird, greifen nicht durch. Soweit der Kläger darin mit der Berufungsbegründung den Sachvortrag der Beklagten pauschal bestreitet, ist dies rechtlich unzulässig und unbeachtlich (Anders/Gehle/Anders, ZPO, 83. Aufl., § 138 Rn. 28).
7Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen weitergehenden Anspruch auf Schadensersatz. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte zu 2 nicht passivlegitimiert ist und dass die Beklagte zu 1 keinen Schadensersatz über die zuerkannte Höhe hinaus schuldet.
a)
8Die Klage gegen die Beklagte zu 2 ist unbegründet, weil diese nicht passivlegitimiert ist. Das Landgericht hat zu Recht die Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG verneint, was die Berufung auch nicht angreift.
9Soweit die Berufung die Passivlegitimation der Beklagten zu 2 auf Rechtsschein stützen will, dringt sie damit nicht durch. Die auf §§ 170 ff. BGB zurückgehende Haftung nach Rechtsscheingrundsätzen ist ein spezieller Anwendungsfall des venire contra factum proprium, wonach jemand, der das Vertrauen anderer in das Bestehen einer bestimmten Rechtslage erweckt, sich daran festhalten lassen muss. Im Grundsatz setzt die Rechtsscheinhaftung voraus, dass der in Anspruch Genommene den Anschein der entsprechenden Rechtslage in zurechenbarer Weise gesetzt hat und die Gegenpartei auf diesen Anschein tatsächlich vertraute sowie im Sinne von § 122 Abs. 2 gutgläubig war (MüKoBGB/Schubert, 9. Aufl., BGB § 242 Rn. 397 m.w.N.).
10Der Kläger hat die tatsächlichen Voraussetzungen einer Rechtsscheinshaftung nicht dargelegt; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Es fehlt schon an einem von der Beklagten zu 2 zurechenbar gesetzten Rechtsschein einer Haftung für das Verhalten der Beklagten zu 1. Soweit sich der Kläger in der Berufungsbegründung auf das Schreiben der Beklagten zu 2 vom 30.11.2020 bezieht, ging es dieser erkennbar um die Ermittlung des Sachverhalts und die Klärung der Rechtsfrage, ob ihre Versicherten, die Eltern der Beklagten zu 1, nach § 832 Abs. 1 BGB wegen einer Aufsichtspflichtverletzung haften und sie – die Eltern – damit von ihr – der Beklagten zu 2 – nach dem zwischen ihnen bestehenden Versicherungsvertrag Freistellung von der möglicherweise gegenüber dem Kläger bestehenden Verbindlichkeit verlangen konnten.
11Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte zu 2 habe außergerichtlich nicht gerügt, nicht passivlegitimiert zu sein, so ändert dies nichts an der Bewertung, weil ein Rechtschein erst dann gesetzt worden wäre, wenn die Beklagte zu 2 außergerichtlich ihre Passivlegitimation in rechtlich erheblicher Weise anerkannt hätte. Das außergerichtliche Nichtgeltendmachen einer Passivlegitimation begründet nicht deren Rechtsschein, jedenfalls dann nicht, wenn sich das Verhalten – wie hier – zwanglos anders deuten lässt.
12Unabhängig davon, dass vor diesem Hintergrund auch die erforderliche Gutgläubigkeit des Klägers entfiele, fehlt es auch an einer Betätigung des Rechtsscheins durch ein geschäftliches Verhalten des Klägers, etwa die Abgabe einer Willenserklärung. Eine solche Betätigung des Vertrauens durch den Kläger ist von diesem nicht dargelegt und auch sonst nicht erkennbar.
13Auch ein denkbarer Schuldbeitritt liegt nicht vor. Der Schuldbeitritt ist eine vertragliche Vereinbarung, durch welche der Beitretende als Gesamtschuldner, also als selbstständiger und gleichrangiger Schuldner, neben dem Hauptschuldner für dessen Verbindlichkeit haften soll. Wenngleich der Schuldbeitritt als eigener Vertragstyp im BGB nicht normiert wurde, besitzt er einen von der Bürgschaft verschiedenen Regelungsgehalt und ist daher als Vertragstyp eigener Art neben der Bürgschaft anzuerkennen (BeckOGK/Madaus, BGB, Stand: 1.6.2024, § 765 Rn. 395 m.w.N.). Eine Erklärung der Beklagten zu 2, sie wolle neben der Beklagten zu 1 für den entstandenen Schaden haften, ist vom Kläger nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich.
b)
14Die Beklagte zu 1 haftet dem Kläger allenfalls im vom Landgericht ausgeurteilten Rahmen. Eine Haftung ergibt sich dabei aus § 823 Abs. 1 BGB; ob daneben eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB, § 303 StGB gegeben oder mit Blick auf § 19 StGB ausgeschlossen ist, kann dahinstehen (vgl. zur h.M. MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl., § 823 Rn. 704).
aa)
15Das Landgericht hat die Klage, soweit sie sich auf einen Schaden am Z. mit dem amtlichen Kennzeichen N03 bezieht, zu Recht als unschlüssig abgewiesen. Nach § 823 Abs. 1 BGB ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Eine Verletzung klägerischen Eigentums oder des Besitzes als sonstiges Recht des Klägers am Fahrzeug lässt sich nicht feststellen.
16Der Kläger hat hinsichtlich des Z. in der Klageschrift die Rechtsbehauptung aufgestellt, es handele sich um sein Eigentum. Diese Rechtsbehauptung stellt jedenfalls, nachdem die Beklagten – die gegenteilige Behauptung des Klägers in der Berufungsbegründung ist unwahr – die Aktivlegitimation des Klägers hinsichtlich des Z. in der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2022 ausdrücklich bestritten haben (Protokoll der mündlichen Verhandlung, S. 2 Abs. 6, Bl. 318 der erstinstanzlichen elektronischen Akte, im Folgenden eGA I), keine schlüssige Darlegung des Eigentums dar.
17Nach der zutreffenden ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Sachvortrag schon dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (st. Rspr.; vgl. nur BGH Urt. v. 29.3.2017 – VIII ZR 44/16, juris Rn. 39 m.w.N.).
18Diesen Anforderungen genügt der Kläger nicht. Dafür hätte er die tatsächlichen Voraussetzungen der Vermutung des § 1006 BGB zu seinen Gunsten oder eines Erwerbstatbestands unter Widerlegung von § 1006 BGB darlegen müssen. Beides ist nicht geschehen.
19Die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB greift nicht, weil der Kläger keinen Besitz in seiner Person darlegt, sondern lediglich Organbesitz der X. GmbH. Übt ein Geschäftsführer einer Gesellschaft die tatsächliche Gewalt über ein Fahrzeug nur in seiner Funktion als Organ der Gesellschaft aus, so ist allein die Gesellschaft als Besitzerin anzusehen, sodass ihr die Vermutung des § 1006 BGB zugutekommt (vgl. BGH Urt. v. 16.10.2003 – IX ZR 55/02, juris Rn. 26). Wenn der Kläger in der Berufungsbegründung – und im Wesentlichen inhaltsgleich in der Klage – behauptet, er nutze als „Inhaber“ und Geschäftsführer der Fa. X. GmbH den Z. als Firmenfahrzeug, legt er damit gerade den vorgenannten Organbesitz für die Gesellschaft dar. Dabei ist der Kläger nicht „Inhaber“ im rechtlichen Sinne, sondern ausweislich des Handelsregisters (lediglich) Geschäftsführer und nach seiner Behauptung auch Alleingesellschafter der Gesellschaft. Die GmbH weist gerade eine eigene Rechtspersönlichkeit auf, die von jener der Gesellschafter verschieden ist (§ 13 Abs. 1 GmbHG). Eine Identität besteht daher gerade nicht.
20Einen Erwerbstatbestand zu seinen Gunsten legt der Kläger nicht dar.
21Eine Verletzung des berechtigten Besitzes als sonstiges Recht kommt nach dem Gesagten ebenfalls nicht in Betracht, weil Besitzer gerade die Gesellschaft und nicht der Kläger ist.
bb)
22Die Beklagte zu 1 hat die im Eigentum des Klägers stehenden Fahrzeuge der Marke B. A. mit dem amtlichen Kennzeichen N01 und der Marke B. J. mit dem amtlichen Kennzeichen N02 vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft beschädigt. Sie schuldet daher dem Kläger Schadensersatz. Streitig ist, da die Beklagte zu 1 ihre Verurteilung nicht angefochten hat, nur noch der vom Landgericht nicht zuerkannte Teil der Reparaturkosten.
23Soweit der Kläger diesbezüglich weiterhin Brutto-Reparaturkosten in seine fiktive Abrechnung einstellt, steht dem zunächst § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB entgegen.
(1)
24Soweit der gerichtlich bestellte Sachverständige K. Abzüge von dem vom klägerseits bestellten Privatsachverständigen errechneten Ersatzbetrag mit Blick auf von der Beklagten zu 1 nicht verursachte Vorschäden am B. J. vorgenommen hat und das Landgericht die Klage insoweit abgewiesen hat, greift die Berufung diesen Abzug nicht an.
25Soweit das Landgericht unter Berufung auf die Ausführungen des Gerichtssachverständigen ausgeführt hat, eine im Vergleich zur vom Privatsachverständigen angenommenen Methode günstigere Oberflächenlackierung sei zur Behebung der von der Beklagten zu 1 verursachten Kratzer technisch ausreichend, und deswegen Kürzungen im Vergleich zu den vom klägerseits beauftragten Privatsachverständigen vorgenommen hat, ist der Senat an die vom Landgericht getroffene Feststellung, dass die Oberflächenlackierung zur Schadensbehebung technisch ausreichend sei, nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, da der Kläger keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts aufgezeigt hat, noch diese sonst ersichtlich sind (vgl. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
26Nach § 529 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung an diese Feststellungen entfallen lassen, können sich aus erstinstanzlichen Verfahrensfehlern ergeben. Ein Verfahrensfehler liegt vor, wenn die Beweiswürdigung nicht den Anforderungen genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn sie unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen können sich außerdem aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht die Beweisaufnahme anders würdigt als die Vorinstanz. Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (st. Rspr. vgl. nur Senat Beschl. v. 7.1.2021 – 7 U 53/20, BeckRS 2021, 2530 = juris Rn. 21 m. w. N.; siehe auch BGH Urt. v. 16.11.2021 – VI ZR 100/20, r+s 2022, 48 Rn. 15 f.).
27Weder hat der Kläger Zweifel im vorgenannten Sinn dargelegt, noch sind sie sonst ersichtlich. Soweit der Kläger meint, die Beklagten seien nicht befugt gewesen, die klägerseits geltend gemachten Reparaturkosten mit Blick auf Erforderlichkeit, Angemessenheit und Ortsüblichkeit einfach zu bestreiten, trifft dies nicht zu. Grundsätzlich ist es zulässig, die tatsächlichen Behauptungen des Gegners einfach – nicht aber pauschal – nach § 138 Abs. 2 ZPO zu bestreiten; in bestimmten Fällen ist es aber Sache der nicht darlegungsbelasteten Partei ist, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der darlegungsbelasteten Partei substantiiert zu äußern, wobei die Anforderungen an die Substantiierungslast des Bestreitenden zunächst davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner vorgetragen hat. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist (BGH Beschl. v. 7.7.2020 – VI ZR 212/19, BeckRS 2020, 17823 Rn. 12m.w.N.).
28Diesem Maßstab ist der Beklagtenvortrag gerecht geworden. In der Klageerwiderung haben die Beklagten ausgeführt:
29„Der Vater der Beklagten zu 1) hatte sich – wie bereits ausgeführt – mit dem Kläger getroffen und den Schaden auch entsprechend besichtigt. Seiner Ansicht nach handelt es sich lediglich um oberflächliche leichte Kratzer im Klarlack. Es wird daher bestritten, dass zur Instandsetzung der geltend gemachten Schäden Reparaturkosten in Höhe von 3.751,50 €, 2.894,70 €und 2.725,80 € erforderlich sowie der Höhe nach angemessen und ortsüblich sind.“ (S. 4, eGA I- 180)
30Daraus ergibt sich, dass die Beklagten die Reparaturkosten gerade mit Blick darauf, dass es sich um lediglich oberflächliche Kratzer im Klarlack gehandelt habe, für zu hoch bemessen gehalten und vor diesem Hintergrund die Schadenshöhe bestritten haben. Damit kommen die Beklagten ihrer Obliegenheit zu hinreichend substantiiertem Bestreiten nach.
31Gegen die vom sachverständig beratenen Landgericht als ausreichend festgestellte Beseitigungsmethode „Oberflächenlackierung“ – statt der vom klägerseits beauftragten Privatsachverständigen zu Grunde gelegten Methode „50 % Lackaufbau“ – und die dadurch in geringerer Höhe anfallenden Kosten für die Schadensbeseitigung hat der Kläger weder erstinstanzlich noch in der Berufung substanzielle Einwendungen erhoben. Insbesondere legt der Kläger in seinem Schriftsatz vom 31.03.2023 keine Gründe dar, weswegen die Oberflächenlackierung im vorliegenden Fall technisch nicht zur Schadensbeseitigung ausreichend sei (eGA I-460 f.). Naheliegend wäre es gewesen, eine weitere Stellungnahme des Privatsachverständigen zur Notwendigkeit der von ihm gewählten Beseitigungsmethode vorzulegen und ein Ergänzungsgutachten oder die mündliche Anhörung des Gerichtssachverständigen zu dieser Frage zu beantragen. Beides ist nicht geschehen.
32Die Rechtfertigung für den Austausch der Reparaturmethoden durch den Gerichtssachverständigen besteht in rechtlicher Hinsicht im Wirtschaftlichkeitsgebot, das im Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB seine positive Ausprägung erfahren hat. Vor diesem Hintergrund hat von zwei technisch gleichwertigen Reparaturmethoden der Geschädigte die günstigere zu wählen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 21. 8. 2003 – 19 U 57/03, NJW 2003, 3208 f.).
33Wenn der Kläger nun mit der Berufung vorträgt, für die Angemessenheit auch der Reparaturkosten an sich spreche die Tatsache, dass der gerichtliche bestellte Sachverständige in seinem gerichtlich angeforderten Gutachten ausdrücklich die Angemessenheit der Sachverständigenkosten bestätigt habe, stellt dies die Wertung, die vom klägerseits bestellten Privatsachverständigen angesetzten Reparaturkosten seien zu hoch bemessen, weil er eine teurere Beseitigungsmethode gewählt habe, mitnichten in Frage.
c)
34Auch hat der Kläger keinen Anspruch auf Zinsen ab einem früheren Zinsbeginn. Der Betrag, auf den der Kläger tatsächlich einen Anspruch hat, liegt so weit unter dem mit dem Aufforderungsschreiben vom 17.02.2021 (Anlage 9 zur Klageschrift, eGA I 132 ff.) geltend gemachten Betrag von 12.010,29 €, dass eine wirksame Mahnung nicht mehr vorliegt. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt eine Zuvielforderung die Wirksamkeit der Mahnung und damit den Verzug hinsichtlich der verbleibenden Restforderung nicht in Frage, wenn der Schuldner die Erklärung des Gläubigers nach den Umständen des Falles als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist; allerdings kann eine unverhältnismäßig hohe, weit übersetzte Zuvielforderung den zu Recht angemahnten Teil so in den Hintergrund treten lassen, dass dem Schuldner kein Schuldvorwurf zu machen ist, wenn er sich nicht als wirksam gemahnt ansieht (BGH Urt. v. 12.7.2006 – X ZR 157/05, juris Rn. 16). Angesichts der Tatsache, dass die Klage nur zu einem Betrag begründet ist, der deutlich unter 50 % der außergerichtlich durch den Kläger geltend gemachten Forderung entsprach, ist ein derartiger Fall anzunehmen.
d)
35Ein Anspruch auf weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten besteht – wie das Landgericht zu Recht erkannt hat – mangels höherer Hauptforderung nicht.
36Unabhängig davon ist der Antrag auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auch deshalb unbegründet, weil der Kläger nicht dargelegt hat, dass er gegenüber seinem Rechtsanwalt zur Zahlung von Gebühren für die vorgerichtliche Vertretung verpflichtet war. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist. Eine separate Verpflichtung zur Zahlung von vorgerichtlichen Kosten (Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG) besteht nur, wenn – wofür vorliegend Anhaltspunkte fehlen – sich der Auftrag nur auf die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts beschränkt oder der Prozessauftrag unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, dass zunächst vorzunehmende außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben (BGH Urt. v. 15.12.2022 – VII ZR 177/21, juris Rn. 33 m.w.N.). Eine Vermutung zugunsten des Geschädigten, dass dieser einen nur bedingten Klageauftrag erteilt hat, besteht nicht (vgl. BGH Beschl. v. 23.6.2022 – VII ZR 394/21, juris Rn. 22). Der Geschädigte hat daher darzulegen und im Streitfall zu beweisen, dass er seinem Anwalt einen Auftrag zur vorgerichtlichen Vertretung erteilt hat (BGH Urt. v. 15.12.2022, VII ZR 177/21, juris Rn. 36 m.w.N.; Senat Urt. v. 28.11.2024 – I-7 U 52/24, juris Rn. 75).
37Schließlich scheitert ein Anspruch daran, dass der Kläger nicht mehr aktivlegitimiert ist, § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG. Ist der Kläger rechtsschutzversichert und hat eine Rechtsschutzversicherung – wie hier (vgl. Zahlungsanzeige vom 12.05.2021, Bl. V Kostenheft Landgericht) – den gerichtlichen Kostenvorschuss gezahlt, so spricht eine tatsächliche, hier nicht widerlegte Vermutung dafür, dass sie zuvor bereits die Kosten der vorgerichtlichen Vertretung beglichen hatte (st. Rspr. des Senats; vgl. nur Beschl. v. 6.11.2024 – I-7 U 100/24, juris Rn. 9).
2.
38Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Solche Umstände werden vom Beklagten auch nicht aufgezeigt. Es handelt sich ausschließlich um Fragen des Einzelfalls.
3.
39Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass es keiner erneuten Beweisaufnahme bedarf, keine neuen Erkenntnisse. Auch ansonsten erscheint eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum des Senats nicht geboten.
40Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss teilweise zu verwerfen und im Übrigen zurückzuweisen.
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