Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 1 Ws 17/24
1 Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 1 Ws 17/24 2 Ws 125/23 GenStA 76 StVK 612/23 (331 Js 58719/20) LG Bremen B E S C H L U S S in der Strafvollstreckungssache g e g e n … geb. am … z.Zt. Klinikum … Verteidiger RA … RA … hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kelle, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und den Richter am Landgericht Dr. Dierkes am 08. März 2024 beschlossen: I. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bremen vom 05.12.2023 wird der Beschluss der Strafkammer 76 (Kleine Strafvollstreckungskammer) des Landgerichts Bremen vom 04.12.2023 aufgehoben. II. Die mit Urteil des Landgerichts Bremen vom 08.02.2022, Az. 5 KLs 331 Js 58719/20, angeordnete Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt wird für erledigt erklärt. III. Es wird festgestellt, dass mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung Führungsaufsicht eintritt.
2 IV. Der Untergebrachte wird der Aufsicht und Leitung des für seinen Wohnsitz zuständigen Bewährungshelfers unterstellt. V. Die weitere Ausgestaltung der Führungsaufsicht sowie die namentliche Benennung des zuständigen Bewährungshelfers bleiben der zuständigen Strafvollstreckungskammer vorbehalten. VI. Die im Urteil des Landgerichts Bremen vom 08.02.2022, Az. 5 KLs 331 Js 58719/20, verhängte Gesamtfreiheitsstrafe ist weiter zu vollstrecken. VII. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 05. und 06.12.2023 gegen den Beschluss der Strafkammer 76 (Kleine Strafvollstreckungskammer) des Landgerichts Bremen vom 04.12.2023 wird als unbegründet zurückgewiesen. VIII. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte. G r ü n d e I. Mit Urteil vom 08.02.2022, rechtskräftig seit dem 07.03.2022, verurteilte das Landgericht Bremen den Verurteilten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 8 Fällen, davon in 2 Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, sowie wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 10 Monaten und ordnete die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB an. Weiter enthält das Urteil die Anordnung, wonach 1 Jahr und 11 Monate der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe vor der angeordneten Maßregel nach § 64 StGB zu vollziehen sind. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts erfolgten diese Taten im Zeitraum vom März 2020 bis Juni 2020, wobei der Verurteilte für die Begehung dieser Taten ein kryptiertes Mobiltelefon der Firma EncroChat nutzte, die den Betrieb dieses Systems im Juni 2020 einstellte. Die bei diesen Taten gehandelte Betäubungsmittelmenge belief sich insgesamt auf 35 Kilogramm Kokain, 30 Kilogramm Marihuana und 1 Kilogramm Haschisch. Gegen den Verurteilten wurde weiter eine Einziehung des Wertes aus den Taten erlangter Beträge i.H.v. EUR 1.086.694,70 angeordnet.
3 Der Verurteilte konsumierte nach den Feststellungen des Landgerichts seit 2017 und damit auch zu den Zeitpunkten der Taten Cannabis in einer Menge von drei bis fünf Joints täglich und zudem seit 2019 auch Kokain, wobei sich sein Konsum Ende Januar/Anfang Februar 2020 auf drei bis vier Gamm in der Woche steigerte. Der finanzielle Bedarf seines Kokainkonsums betrug im Monat etwa EUR 1.000,-, was für den Angeklagten angesichts seiner fehlenden beruflichen Beschäftigung zu erheblichen finanziellen Schwierigkeiten führte. Das Landgericht hat sachverständig beraten durch Frau Dr. …, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, angenommen, dass bei dem Verurteilten diagnostisch ein schädlicher Gebrauch von Kokain, Cannabis und Alkohol vorliege, ohne dass aber ein manifestes Abhängigkeitssyndrom bei ihm festgestellt werden könne. Das Landgericht hat einen Hang des Angeklagten festgestellt, berauschende Maßnahmen im Übermaß zu konsumieren, sowie auch einen symptomatischen Zusammenhang zwischen diesem Hang und den verübten Taten, da er die festgestellten Taten unter anderem begangen habe, um seinen erheblichen Kokainkonsum zu finanzieren. Der Verurteilte befand sich vom 04.02.2021 bis zum 06.03.2022 in dieser Sache in Untersuchungshaft. Anschließend erfolgte bis zum 03.01.2023 der verbleibende Zeitraum des angeordneten Vorwegvollzugs. Zwischen dem 04.01.2023 und dem 08.01.2024 befand sich der Verurteilte in Organisationshaft; seit dem 09.01.2024 ist er in dieser Sache im Klinikum … im Maßregelvollzug nach § 64 StGB untergebracht. Mit Beschluss vom 21.11.2022 setzte die 76. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen im Verfahren gemäß § 67c Abs. 1 StGB nach Anhörung des Verurteilten die Vollstreckung der Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt nicht zur Bewährung aus und begründete dies damit, dass die Gefahr bestehe, dass der Verurteilte aufgrund seiner untherapierten Drogenproblematik weiterhin Straftaten begehen werde. Bereits vor und auch nach dem Ablauf des Zeitraums des angeordneten Vorwegvollzugs blieben Bemühungen der Staatsanwaltschaft Bremen, einen Maßregelvollzugplatz für den Verurteilten in Bremen oder in anderen Bundesländern zu finden, zunächst erfolglos. Ein Antrag des Verteidigers vom 06.01.2023 auf Entlassung des Verurteilten aus der Organisationshaft wurde von der Staatsanwaltschaft Bremen mit Schreiben vom 21.02.2023 abgelehnt. Mit Beschluss vom 16.03.2023 stellte die 76. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen fest, dass die Vollstreckung des Urteils des Landgerichts Bremen vom 08.02.2022 in Organisationshaft unzulässig sei, und ordnete die unverzügliche Entlassung des Verurteilten aus der Organisationshaft an. Gegen diesen Beschluss legte die Staatsanwaltschaft Bremen am
4 22.03.2023 sofortige Beschwerde ein. Am 11.04.2023 teilte die Generalstaatsanwaltschaft Bremen mit, dass dem Verurteilten kurzfristig ein Platz im Maßregelvollzug im Bundesland … angeboten werden konnte. Mit Schreiben vom 11.04.2023 lehnte der Verurteilte die Aufnahme in den dortigen Maßregelvollzug ab. Der Senat hob daraufhin mit Beschluss vom 26.04.2023 (veröffentlicht unter Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 26.04.2023 – 1 Ws 32/23, NStZ-RR 2023, 230) den angefochtenen Beschluss vom 16.03.2023 auf und lehnte den Antrag des Verurteilten, ihn aus der Organisationshaft zu entlassen, ab. Weiter wurde festgestellt, dass der Vollzug der Organisationshaft im Zeitraum vom 07.01.2023 bis zum 11.04.2023 wegen verzögerter Sachbehandlung den Verurteilten in seinen Rechten verletzt hat. Zur Begründung führte der Senat aus, dass zwar der fortdauernde Vollzug von Organisationshaft gegen den Verurteilten diesen zunächst wegen verzögerter Sachbehandlung in seinen Rechten verletzt hatte, nach der Ablehnung der Aufnahme in den auswärtigen Maßregelvollzug durch den Verurteilten am 11.04.2023 der nachfolgende weitere Vollzug der Organisationshaft damit aber nicht länger auf einer verzögerten Sachbehandlung beruhte, so dass eine Rechtsverletzung nicht mehr gegeben und eine Entlassung aus der Organisationshaft nicht mehr anzuordnen war. Der Verurteilte beantragte sodann am 01.09.2023 gegenüber der Staatsanwaltschaft Bremen seine unverzügliche Entlassung aus der Haft und erklärte zudem, auch mit der Aufnahme in einer anderen Maßregelvollzugseinrichtung einverstanden zu sein. Mit Bescheid vom 05.09.2023 lehnte die Staatsanwaltschaft Bremen den Antrag des Verurteilten ab. Mit Schreiben vom 06.09.2023 beantragte der Verurteilte daraufhin gegenüber dem Landgericht Bremen, die weitere Organisationshaft für unzulässig zu erklären sowie seine Entlassung aus der Haft anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft Bremen half diesem Antrag als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 458 StPO hinsichtlich des abschlägigen Bescheides vom 05.09.2023 mit Verfügung vom 13.09.2023 nicht ab und legte die Akten dem Landgericht zur Entscheidung vor. Die Strafkammer 76 (Kleine Strafvollstreckungskammer) des Landgerichts Bremen holte daraufhin mit Beschluss vom 28.09.2023 ein Gutachten des Sachverständigen Dr. ...., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und forensischer Psychiater, zu der Frage ein, mit welcher Sicherheit und in welcher Intensität tatsächlich von einer Abhängigkeit bei dem Verurteilten ausgegangen werden könne und wie groß bzw. in welchem Umfang das Rückfallrisiko/die Gefährlichkeit bei dem Verurteilten zu sehen seien. Der Verurteilte erklärte sich mit einer Exploration durch den Sachverständigen nicht einverstanden und der Sachverständige erstellte sodann sein Gutachten vom 10.11.2023 nach Aktenlage.
5 Nach Eingang des Gutachtens beantragte die Staatsanwaltschaft Bremen mit Verfügung vom 17.11.2023, die mit Urteil vom 08.02.2022 angeordnete Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 67d Abs. 5 StGB für erledigt zu erklären und in entsprechender Anwendung des § 67d Abs. 5 S. 2 StGB die Führungsaufsicht anzuordnen, da nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. … zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr von einem beim Verurteilten bestehenden behandlungsbedürftigen Hang im Sinne des § 64 StGB auszugehen sei. Nach mündlicher Anhördung des Verurteilten am 27.11.2023 im Beisein seiner Verteidiger und des Sachverständigen hat die Strafkammer 76 (Kleine Strafvollstreckungskammer) des Landgerichts Bremen mit Beschluss vom 04.12.2023 entschieden, (1.) dass die Vollstreckung der Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt aus dem Urteil vom 08.02.2022 zur Bewährung auszusetzen und die in dem Urteil verhängte Gesamtfreiheitsstrafe weiter zu vollstrecken ist, (2.) dass mit der Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung Führungsaufsicht eintritt, sowie (3.) den Antrag des Verurteilten zurückgewiesen, die weitere Organisationshaft für unzulässig zu erklären und die Entlassung des Verurteilten aus der Haft anzuordnen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass eine Erledigungserklärung nach § 67d Abs. 5 StGB voraussetze, dass sich der Verurteilte in der Unterbringung befinde. Der Antrag der Staatsanwaltschaft könne aber als Antrag zur Entscheidung nach § 67c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB ausgelegt werden. Vorliegend sei festzustellen, dass im Sinne des § 67c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erfordere, wobei Maßstab für die Zweckerreichung der § 64 StGB i.d.F. vom 26.07.2023 sei. Auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen Dr. … sei der Verurteilte durch seine Kokain- und Cannabisabhängigkeit nicht dauernd und schwerwiegend beeinträchtigt und zudem sei seine Abhängigkeit nicht überwiegend ursächlich für die Begehung der Anlasstaten gewesen. Wegen der Anordnung der Vollstreckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe sei im Übrigen die beantragte Feststellung der Unzulässigkeit der weiteren Vollstreckung von Organisationshaft und die Entlassung aus der Organisationshaft obsolet. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Staatsanwaltschaft Bremen mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 05.12.2023, soweit darin die Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt nicht für erledigt erklärt und der Eintritt der Führungsaufsicht mit Aussetzung der Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt zur Bewährung angeordnet wurde. Der Verurteilte wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde, die er mit Schriftsätzen seiner Verteidiger vom 05.12.2023 und 06.12.2023 eingelegt und mit weiterem
6 Schriftsatz vom 31.01.2024 begründet hat, gegen den Beschluss des Landgerichts vom 04.12.2023. Wegen der zwischenzeitlichen Aufnahme des Verurteilten in den Maßregelvollzug zum 09.01.2024 beantragt er mit Schriftsatz vom 31.01.2024 anstelle der Entlassung aus der Organisationshaft die Feststellung, dass deren bis zum 08.01.2024 andauernde Vollstreckung rechtswidrig war. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 01.02.2024 Stellung genommen und beantragt, auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bremen den angefochtenen Beschluss im Umfang der Anfechtung durch die Staatsanwaltschaft aufzuheben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen, sowie die sofortige Beschwerde des Verurteilten bezüglich der Zurückweisung des Antrags auf Feststellung der Unzulässigkeit der weiteren Organisationshaft und auf Entlassung aus der Organisationshaft für erledigt zu erklären und festzustellen, dass der Vollzug der Organisationshaft im Zeitraum vom 01.09.2023 bis zum 08.01.2024 wegen verzögerter Sachbehandlung den Verurteilten in seinen Rechten verletzt hat. Der Verurteilte hat mit Schriftsätzen seiner Verteidiger vom 29.02.2024 hierzu weiter Stellung genommen und darin ausgeführt, dass die Feststellung, dass der Vollzug der Organisationshaft wegen verzögerter Sachbehandlung den Verurteilten in seinen Rechten verletzt habe, bereits für den Zeitraum spätestens ab dem 27.05.2023 erfolgen sollte, da die Vollstreckungsbehörde nach dem Beschluss des Senats vom 11.04.2023 keine Bemühungen angestellt habe, für den Verurteilten einen Maßregelvollzugsplatz zu finden. Der Beschluss des Landgerichts sei aufzuheben und der Verurteilte sei weiterhin im Maßregelvollzug unterzubringen. II. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bremen vom 05.12.2023 gegen den Beschluss der Strafkammer 76 des Landgerichts Bremen vom 04.12.2023 war der angefochtene Beschluss wie tenoriert aufzuheben und es war anstelle der Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung des Verurteilten zur Bewährung die Erledigung der Unterbringung auszusprechen, als deren gesetzliche Folge Führungsaufsicht eintritt, wie klarstellend ebenfalls auszusprechen war. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 05.12.2023 und 06.12.2023, die auf eine weitere Unterbringung des Verurteilten im Maßregelvollzug gerichtet war, war dagegen als unbegründet zurückzuweisen und der nach Erledigung des Antrags auf Entlassung aus der Organisationshaft beantragten Feststellung, dass der Vollzug der Organisationshaft wegen verzögerter Sachbehandlung den Verurteilten in seinen Rechten verletzt hat, bedurfte es nicht. 1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bremen vom 05.12.2023 gegen den Beschluss der Strafkammer 76 des Landgerichts Bremen vom 04.12.2023 ist statthaft
7 als sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss, soweit die Kammer darin anstelle der Erledigung der Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt nach § 67d Abs. 5 StGB deren Aussetzung zur Bewährung nach § 67c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB und den Eintritt der Führungsaufsicht mit dieser Bewährungsaussetzung angeordnet hat, nach den §§ 463 Abs. 3 S. 1, 454 Abs. 1 S. 1 StPO bzw. §§ 463 Abs. 6, 462 Abs. 3 S. 1 StPO. Die sofortige Beschwerde ist zudem form- und fristgerecht erhoben worden (§§ 306 Abs. 1, 311 StPO) und damit zulässig. Auch die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 05.12.2023 und 06.12.2023 ist statthaft nach den §§ 463 Abs. 3 S. 1, 454 Abs. 1 S. 1 StPO, soweit sie sich gegen die Entscheidung der Kammer zur Aussetzung zur Bewährung nach § 67c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB richtet. Soweit sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten auf die von der Kammer versagte Entlassung aus der Organisationshaft bzw. nach der Erledigung dieses Antrags auf die Feststellung richtet, dass der Vollzug der Organisationshaft wegen verzögerter Sachbehandlung den Verurteilten in seinen Rechten verletzt hat, ist das Rechtsmittel statthaft nach den §§ 463 Abs. 1, 462 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 StPO, da die Kammer insoweit gemäß § 458 Abs. 1 StPO über Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung entschieden hat. Auch die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zudem form- und fristgerecht erhoben worden (§§ 306 Abs. 1, 311 StPO) und infolge der sich für den Verurteilten aus dem angefochtenen Beschluss ergebenden Beschwer damit zulässig. 2. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bremen ist begründet, da anstelle der mit Beschluss des Landgerichts vom 04.12.2023 angeordneten Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung nach § 67c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB deren Erledigung nach § 67d Abs. 5 StGB auszusprechen war. Damit erweist sich zugleich die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 05.12.2023 und 06.12.2023 als unbegründet, die auf die Anordnung einer weiteren Unterbringung des Verurteilten im Maßregelvollzug gerichtet war. a. Das Gericht kann die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 67d Abs. 5 S. 1 StGB auch dann für erledigt erklären, wenn der Vollzug der Unterbringung noch nicht begonnen hat (siehe OLG Jena, Beschluss vom 05.03.2007 – 1 Ws 75/07, juris Rn. 14; Beschluss vom 31.05.2016 – 1 Ws 173/16, juris Rn. 11 f.; OLG München, Beschluss vom 04.05.2012 – 1 Ws 331-334/12, juris Rn. 19; so auch MK/Veh, 4. Aufl., § 67d StGB Rn. 41; NK/Pollähne, 6. Aufl., § 67d StGB Rn. 43; Schönke/Schröder- Kinzig, 30. Aufl., § 67d StGB Rn. 14). Die Gegenauffassung (siehe Lackner/Kühl/Heger- Pohlreich, 30. Aufl., § 67d StGB Rn. 8-10; Matt/Renzikowski-Eschelbach, 2. Aufl., § 67d StGB Rn. 16; Schneider, NStZ 2008, 68, 69; zweifelnd LK/Peglau, 13. Aufl., § 67d StGB
8 Rn. 30 (siehe dort aber auch § 67c StGB Rn. 112))) findet im Wortlaut der Vorschrift keine Grundlage, wobei insbesondere zu beachten ist, dass der Gesetzgeber sich gegen die Fassung früherer Entwürfe der Vorschrift entschieden hat, wonach eine Mindestdauer der bereits vollzogenen Unterbringung vorgesehen war (siehe den Gesetzentwurf des Bundesrates für ein Gesetz zur Verbesserung der Vollstreckung freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung vom 06.02.2002, BT- Drucks. 14/8200, S. 7). Insbesondere kann auch aus der Regelung des § 67d Abs. 5 S. 1 StGB, wonach mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung Führungsaufsicht eintritt, nicht der Schluss gezogen werden, dass es für die Erledigterklärung nach § 67d Abs. 5 S. 1 StGB auf einen vorherigen Vollzug der Unterbringung ankommen würde. Vorliegend hat überdies zum jetzigen Zeitpunkt – anders als zum Zeitpunkt des Erlasses des landgerichtlichen Beschlusses – mit der Überstellung des Verurteilten in den Maßregelvollzug zum 09.01.2024 ohnehin der Vollzug der Unterbringung nunmehr begonnen. b. Der Erledigterklärung der Unterbringung nach § 67d Abs. 5 S. 1 StGB steht im vorliegenden Fall nicht im Verhältnis zur vom Landgericht angeordneten Aussetzung zur Bewährung nach § 67c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB ein Vorrang der letzteren entgegen. Soweit in der Literatur teilweise angenommen wird, dass generell ein Vorrang der Aussetzung vor der Erledigung bestehe (so MK/Veh, 4. Aufl., § 67c StGB Rn. 22), ist die Rechtsprechung dem bisher ersichtlich nicht gefolgt (siehe OLG Jena, Beschluss vom 31.05.2016, a.a.O.). Die Annahme eines solchen Vorrangs der Aussetzung ließe sich allein aus dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ableiten, soweit angenommen werden kann, dass die Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung im Vergleich zur endgültigen Erledigterklärung die weniger einschneidende Maßnahme bedeuten würde, da sie erforderlichenfalls die Möglichkeit einer Wiederinvollzugsetzung zulässt. In Fällen einer Fehleinweisung, in denen das nach dem maßgeblichen Regelungsstand zu verfolgende Unterbringungsziel der Maßregel aber deswegen nicht zu erreichen ist, weil beim Verurteilten kein entsprechender Defektzustand vorliegt, ist dagegen dauerhaft der Zweck der Maßregel nicht zu erreichen, so dass auch nicht die Möglichkeit einer Wiederinvollzugsetzung vorzubehalten ist. Daher wird auch von den Befürwortern eines Vorrangs der Aussetzung vor der Erledigterklärung angenommen, dass in Fällen einer Fehleinweisung, wie sie vorliegend gegeben ist, da das Unterbringungsziel nach der maßgeblichen aktuellen Fassung der §§ 67d Abs. 5, 64 S. 2 StGB n.F. wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 64 S. 2 StGB n.F. nicht zu erzielen ist (siehe dazu nachstehend unter c.), die Möglichkeit der Erledigung nach § 67d Abs. 5 StGB nicht durch einen Vorrang der Entscheidung nach § 67c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB ausgeschlossen wird (siehe MK/Veh, 4. Aufl., § 67c StGB Rn. 13; für die
9 Anwendbarkeit des § 67d Abs. 5 StGB in diesen Fällen auch Fischer, 71. Aufl., § 67c StGB Rn. 12; NK/Pollähne, 6. Aufl., § 67c StGB Rn. 23). c. Die Voraussetzungen, unter denen das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 67d Abs. 5 S. 1 StGB für erledigt erklärt, liegen vor. Soweit die Vorschrift hierfür darauf abstellt, dass die Voraussetzungen des § 64 S. 2 StGB nicht mehr vorliegen, sind insoweit die Maßstäbe nach der Neufassung des § 64 StGB i.d.F. vom 26.07.2023 anzuwenden (siehe unter aa). Danach liegen die Voraussetzungen des § 64 S. 2 StGB nicht vor, da beim Verurteilten nach der für die weitere Vollstreckung maßgeblichen Beurteilung zum aktuellen Zeitpunkt kein Hang im Sinne der Neufassung des § 64 StGB gegeben ist (siehe unter bb.) und daher auch keine Heilung von diesem Hang oder eine Bewahrung vor dem Rückfall in den Hang im Sinne des § 64 S. 2 StGB möglich ist, mithin das Unterbringungsziel wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 64 S. 2 StGB n.F. dauerhaft nicht zu erreichen ist. aa. Nach der Änderung des § 64 StGB durch das Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts vom 26.07.2023 (BGBl. I Nr. 203 vom 02.08.2023) mit Wirkung ab dem 01.10.2023 ist für nachträgliche Entscheidungen über die Erledigung von vor dem 01.10.2023 rechtskräftig angeordneten Unterbringungen in einer Entziehungsanstalt nach § 67d Abs. 5 S. 1 StGB die Neufassung des § 64 StGB i.d.F. vom 26.07.2023 anzuwenden (so auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.01.2024 – 2 Ws 178/23 (S), juris Rn. 11; OLG Celle, Beschluss vom 20.11.2023 – 2 Ws 317/23, juris Ls., NStZ- RR 2024, 95; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.01.2024 – 1 Ws 298/23, juris Ls.; ebenso Baur, NStZ 2024, 74, 77; BeckOK/Ziegler, Ed. 60, § 64 StGB Rn. 1; Peglau, jurisPR-StrafR 3/2024 Anm. 4; zweifelnd Pollähne, StV 2024, 63, 64). (1) Grundsätzlich ist in Bezug auf Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 2 Abs. 6 StGB das zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht anwendbar; dieser Grundsatz nach § 2 Abs. 6 StGB soll nach der ausdrücklichen Auffassung des Gesetzgebers auch für die Vollstreckung vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung rechtskräftig erfolgter Anordnungen gelten (siehe die Begründung des Regierungsentwurfs zum Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts vom 06.03.2023, BT-Drucks. 20/5913, S. 78; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14.11.2023 – 1 StR 354/23, juris Rn. 5, NStZ-RR 2024, 49). Damit findet das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG keine Anwendung auf Maßregeln der Besserung und Sicherung und die Verfassungsmäßigkeit dieser Einschränkung ist durch das Bundesverfassungsgericht (siehe BVerfG, Urteil vom 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01, juris Rn. 182, BVerfGE 109, 133) und den Bundesgerichtshof (siehe BGH, Urteil vom 02.03.1971 – 1 StR 1/71, juris Rn. 8, BGHSt 24, 103) bejaht worden. Maßnahmen der
10 Sicherung und Besserung sind schon nicht unter den Begriff der Strafe i.S.d. Art. 103 Abs. 2 GG zu fassen (siehe BVerfG, a.a.O., juris Rn. 125; BGH, a.a.O.) und vor allem knüpfen die Maßregeln der Besserung und Sicherung, losgelöst von der Schuld, an der sich lediglich in einer bestimmten Tat realisierenden Gefährlichkeit des Täters an, der am zweckmäßigsten mit den im Zeitpunkt der Entscheidung zur Verfügung stehenden Mitteln entgegengetreten werden kann (siehe LK-Dannecker/Schuhr, 13. Aufl., § 2 StGB Rn. 170 m.w.N.). Dieses Ziel der zweckmäßigsten Anwendung der im Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung zur Verfügung stehenden Mittel zur Begegnung der Gefährlichkeit des Täters gebietet aber über die Frage der Anordnung der Maßregel hinausgehend grundsätzlich auch die Anwendung der für die betreffende Maßregel im Zeitpunkt späterer Vollstreckungsentscheidungen geltenden Regelungen. Soweit in der Literatur teilweise vertreten wird, dass § 2 Abs. 6 StGB lediglich für Anordnungsentscheidungen gelte, nicht dagegen für Entscheidungen über die Vollstreckung von Maßregeln (so Pollähne, StV 2024, 63, 64), findet eine solche Einschränkung im Wortlaut der Norm keine Grundlage, welche vielmehr allgemein von Entscheidungen über Maßregeln der Besserung und Sicherung spricht, was auch Entscheidungen über deren Vollstreckung einschließt (so ausdrücklich auch BVerfG, Urteil vom 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01, juris Rn. 182, BVerfGE 109, 133). Dies wird auch bestätigt durch die weiteren Regelungen des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts vom 26.07.2023, da zwar das Gesetz – und ebenso die Gesetzesbegründung – sich nicht spezifisch zur Frage der Anwendung des § 64 StGB n.F. im Rahmen von Entscheidungen über die Erledigung der Vollstreckung vor Inkrafttreten der Neuregelung rechtskräftig angeordneter Unterbringungen verhält, andererseits in Art. 316o Abs. 2 EGStGB i.d.F. vom 26.07.2023, jetzt ersetzt durch Art. 316o Abs. 1 S. 1 EGStGB i.d.F. vom 16.08.2023, ausdrücklich angeordnet hat, dass für die Vollstreckung von vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01.10.2023 rechtskräftig angeordneten Unterbringungen nach den §§ 63 oder 64 StGB die Regelung des § 67 StGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anwendbar bleibt. Dieser Sonderregelung zur weiteren Anwendbarkeit des § 67 StGB im Rahmen der Vollstreckung von Unterbringungen bedürfte es nicht, wenn nicht grundsätzlich auf der Grundlage des § 2 Abs. 6 StGB auch bei Entscheidungen über die Vollstreckung von Maßregeln das zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht anwendbar sein sollte. Raum für eine analoge Anwendung des Art. 316o Abs. 1 S. 1 EGStGB dahingehend, dass auch für Entscheidungen über die Erledigung von vor dem 01.10.2023 rechtskräftig angeordneten Unterbringungen die Regelung des § 64 StGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden bliebe, besteht nicht (so auch OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.01.2024 – 1 Ws 298/23, juris Rn. 18), da es an einer planwidrigen
11 Regelungslücke fehlt: Der Gesetzgeber hat ausweichlich der Ausführungen in der Gesetzesbegründung gesehen, dass die Änderungen des § 64 StGB Auswirkungen auch auf die Erledigung einer Maßregel nach § 67d Abs. 5 S. 1 StGB haben (siehe die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 20/5913, S. 48 f.), und er hat – wie sich aus der Schaffung des Art. 316o EGStGB ergibt – auch die Rückwirkungsproblematik bedacht, dennoch aber eine Regelung zur Fortgeltung des § 64 StGB a.F. im Rahmen von Erledigungsentscheidungen nicht vorgesehen. (2) Demnach sind vor dem 01.10.2023 rechtskräftig angeordnete Unterbringungen in Anwendung der § 67d Abs. 5 StGB i.V.m. § 64 S. 2 StGB n.F. dann für erledigt zu erklären, wenn nicht aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, den Verurteilten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 S. 1 oder S. 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf seinen Hang zurückgehen. Das Abstellen auf die Erwartbarkeit des Erreichens des Unterbringungszieles aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte in § 64 S. 2 StGB n.F. gegenüber dem Kriterium des Bestehens einer hinreichend konkreten Aussicht hierauf in der früheren Fassung dieser Norm zielt nach der Intention des Gesetzgebers auf eine restriktivere Anordnungspraxis ab, um die Anordnung der Unterbringung auf diejenigen Personen zu fokussieren, für die die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt tatsächlich geeignet ist, die damit verbundenen Ziele zu erreichen (siehe die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 20/5913, S. 48). Während das Merkmal des Bestehens einer hinreichend konkreten Aussicht auf das Erreichen des Unterbringungszieles in der bisherigen strafgerichtlichen Praxis eine insgesamt großzügige Auslegung erfahren hat (siehe die Nachweise in der Begründung des Regierungsentwurfs, a.a.O., S. 28; die bloße Möglichkeit einer therapeutischen Veränderung genügte aber auch nach altem Recht nicht, siehe BGH, Beschluss vom 17.01.2023 – 5 StR 525/22, juris Rn. 15, StV 2023, 441 (Ls.)), soll nach der jetzigen Formulierung des Gesetzes eine durch Tatsachen belegte Wahrscheinlichkeit höheren Grades für das Erreichen des Unterbringungszieles erforderlich sein (so im Einzelnen die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 20/5913, S. 48 und 70; siehe hierzu BGH, Beschluss vom 16.11.2023 – 6 StR 452/23, juris Rn. 5; Beschluss vom 22.11.2023 – 4 StR 347/23, juris Rn. 6, NStZ-RR 2024, 48; Urteil vom 13.12.2023 – 6 StR 142/23, juris Rn. 8; Beschluss vom 14.12.2023 – 6 StR 472/23, juris Rn. 6). (3) Die Anwendung des § 64 StGB n.F. im Rahmen der Entscheidung nach § 67d Abs. 5 StGB über die Erledigung vor dem 01.10.2023 rechtskräftig angeordneter Unterbringungen erfasst auch den Begriff des Hanges nach § 64 S. 1 Halbs. 2 StGB n.F., da dieser nicht nur Anordnungsvoraussetzung nach der Bestimmung des § 64 S. 1
12 StGB ist, auf welche § 67d Abs. 5 S. 1 StGB nicht verweist, sondern auch im § 64 S. 2 StGB in Bezug genommen wird: Nach § 64 S. 2 StGB muss die Anordnung der Unterbringung auf die Heilung des Verurteilten vom Hang abzielen oder der Verurteilte ist vor einem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger und auf seinen Hang zurückgehender Taten abzuhalten. Es bedarf damit der Feststellung, dass ohne die Unterbringung beim Verurteilten überhaupt im Moment der Entscheidung ein solcher Hang vorliegt bzw. vorläge und auch hierfür ist nach den vorstehenden Grundsätzen zur Maßgeblichkeit des im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechts nach § 2 Abs. 6 StGB auf die aktuelle Fassung des § 64 StGB abzustellen, welche in § 64 S. 1 Halbs. 2 StGB n.F. eine Legaldefinition des Hanges enthält (vgl. so auch OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.01.2024 – 1 Ws 298/23, juris Rn. 20; ablehnend dagegen Pollähne, StV 2024, 63, 65). (a) Dem ist nicht entgegenzuhalten, dass im zugrunde liegenden verurteilenden Erkenntnis das Vorliegen eines Hanges rechtskräftig festgestellt wurde: Im Erledigungsverfahren ist zu prüfen, ob die Unterbringungsvoraussetzungen nach § 64 S. 2 StGB zum jetzigen Zeitpunkt vorliegen, diese Frage kann nicht von der Rechtskraft des der Vollstreckung zugrunde liegenden Urteils erfasst sein, da sie sich auf einen späteren Zeitpunkt bezieht. Dies steht auch nicht im Widerspruch zu der Annahme, dass im Erledigungsverfahren bei Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 StGB die Überprüfung der ausschließlich rechtlich fehlerhaften Anordnung der Maßregel nicht möglich sein soll (siehe OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.05.2008 – 3 Ws 344/08, juris Rn. 11, NStZ-RR 2008, 324; Beschluss vom 14.10.2010 – 3 Ws 970/10, juris Rn. 16; als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen in BVerfG, Beschluss vom 19.10.2006 – 2 BvR 1486/06, juris Rn. 3, NStZ-RR 2007, 29; Beschluss vom 20.11.2014 – 2 BvR 2774/12, juris Rn. 42, NStZ-RR 2015, 59). Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass es sich bei der Subsumtion der tatsächlichen Feststellungen zu den Eingangsmerkmalen der §§ 20, 21 StGB um einen juristischen Subsumtionsvorgang handele, der der Rechtskraft fähig sei und für den als solchen keine Wiederaufnahmemöglichkeit bestehe (siehe OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.10.2010 – 3 Ws 970/10, juris Rn. 22; zustimmend auch BVerfG, a.a.O.). In der vorliegenden Konstellation führt die Neufassung des Begriffs des Hanges in § 64 S. 1 Halbs. 2 StGB n.F. aber dazu, dass das tatrichterliche Erkenntnis nur eine juristische Subsumtion unter den früheren Begriff des Hanges enthalten kann, der nicht länger Grundlage für die Anordnung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt nach § 64 StGB n.F. ist, so dass die juristische Subsumtion in dem der Vollstreckung zugrunde liegenden Urteil auch nicht länger eine Überprüfung des weiteren Vorliegens der Anordnungsvoraussetzungen für die Maßregel nach neuer Rechtslage hindern kann.
13 (b) Nach der Legaldefinition in § 64 S. 1 Halbs. 2 StGB n.F. erfordert der Hang eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert. Die neu ins Gesetz aufgenommene Definition des Begriffs des Hanges soll nach der Intention des Gesetzgebers ebenfalls dazu führen, dass diese Anordnungsvoraussetzung stärker auf Fälle beschränkt wird, in denen die angeklagte Person tatsächlich der Behandlung in einer Entziehungsanstalt bedarf (siehe die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 20/5913, S. 44 f. und 69; so auch BGH, Urteil vom 15.11.2023 – 6 StR 327/23, juris Rn. 12, NStZ-RR 2024, 50; Beschluss vom 12.12.2023 – 4 StR 206/23, juris Rn. 4). Mit dem Begriffsmerkmal der Substanzstörung soll ein medizinisch geprägter Begriff verwendet werden, mit dem Täter mit einer substanzbezogenen Abhängigkeitserkrankung im medizinischen Sinne sowie Fälle eines Substanzmissbrauchs erfasst werden sollen, dessen Schweregrad unmittelbar unterhalb einer Abhängigkeit einzuordnen ist; das Erfordernis einer dauernden und schwerwiegenden Beeinträchtigung nimmt das bisher lediglich als Indiz für das Vorliegen eines Hanges dienende, aber nicht notwendigerweise hierfür vorausgesetzte Merkmal einer erheblichen Beeinträchtigung der Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit (hierzu BGH, Beschluss vom 19.02.2020 – 3 StR 415/19, juris Rn. 8, NStZ-RR 2020, 168) auf und erhebt es in abgewandelter Form zu einem gesetzlichen Merkmal des Hanges (siehe die Begründung des Regierungsentwurfs, BT- Drucks. 20/5913, S. 45). (4) Nach der Neufassung des § 64 S. 1 StGB n.F. soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nur dann anordnen, wenn die begangene Anlasstat überwiegend auf den Hang des Täters zurückgeht. Auch hinsichtlich dieses Kausalzusammenhanges (als symptomatischer Zusammenhang bezeichnet) zielt die Neuregelung nach der Intention des Gesetzgebers auf eine Schärfung der Anordnungsvoraussetzungen ab, um so zu erreichen, dass Personen, bei denen die Straffälligkeit nicht überwiegend auf den Hang, sondern auf andere Ursachen zurückzuführen ist, nicht mehr die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 64 StGB erfüllen (so die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 20/5913, S. 26 und 46 f.; hierzu auch BGH, Beschluss vom 20.11.2023 – 5 StR 407/23, juris Rn. 2; Beschluss vom 12.12.2023 – 4 StR 206/23, juris Rn. 4; Beschluss vom 02.01.2024 – 5 StR 545/23, juris Rn. 2). Nach der Intention des Gesetzgebers soll hierdurch insbesondere in Fällen, in denen Straftaten begangen werden, um – neben dem Drogenkonsum – den eigenen, womöglich aufwendigen Lebensbedarf zu finanzieren, insbesondere beim Großdealer, der selbst auch die gehandelte Droge oder ein anderes Suchtmittel konsumiert, und solchen, bei denen suchtunabhängiges dissoziales
14 Verhalten für die Tatbegehung wesentlich war, eine vorrangige Ursächlichkeit des Hangs zukünftig abzulehnen sein (so die Begründung des Regierungsentwurfs, BT- Drucks. 20/5913, S. 47). Dieser symptomatische Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstaten betrifft allerdings lediglich die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 S. 1 StGB n.F., während in der von der Erledigungsvorschrift in § 67d Abs. 5 S. 1 StGB in Bezug genommenen Regelung des § 64 S. 2 StGB n.F. lediglich allgemein als Unterbringungsziel genannt wird, den Verurteilten von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf seinen Hang zurückgehen. Der für die Anlasstaten bei der Anordnung der Unterbringung erforderliche engere symptomatische Zusammenhang nach § 64 S. 1 StGB n.F. ist daher im Hinblick auf die Prüfung der Erwartbarkeit des Erreichens des Unterbringungsziels nach § 64 S. 2 StGB im Rahmen des Erledigungsverfahrens nach § 67d Abs. 5 S. 1 StGB nicht anwendbar und diese Gesetzesänderung führt hier nicht Änderungen in der Vollstreckung der Maßregel. bb. Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht angenommen, dass bei dem Verurteilten kein Hang im Sinne des § 64 StGB n.F. vorliegt und daher die Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht vorliegen. Die Kammer ist zu diesem Ergebnis auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen Dr. … gekommen, wonach beim Verurteilten zwar die Kriterien für die Annahme einer Abhängigkeit von Cannabis und Kokain vorlägen, namentlich eine Dosissteigerung als Hinweis auf die Toleranzentwicklung, ein Konsumdrang in Bezug auf Kokain, eine Entzugssymptomatik in Form von depressiven Symptomen und Schlafstörungen sowie die Vernachlässigung von Verpflichtungen gegenüber der Familie. Im Hinblick auf die Schwere der Abhängigkeit und deren Auswirkungen auf seine Lebensführung führte dagegen der Sachverständige aus, dass über die erwähnten Nachteile keine schweren psychosozialen Folgen infolge des Drogenkonsums wie ein Herausfallen aus den sozialen Bezügen, ein Abrutschen in die Konsumenten-Subkultur, Verwahrlosung oder schwere Einschränkungen der psychosozialen Funktionsfähigkeiten des Verurteilten zu erkennen seien. Vielmehr habe sich gezeigt, dass er den Konsum erfolgreich gegenüber dem familiären Umfeld habe verheimlichen können; zudem habe er in den abgeurteilten Straftaten auch erhaltene Fähigkeiten und Kompetenzen belegt, die vergleichsweise auch zur Führung eines legalen selbständigen Geschäfts erforderlich gewesen wären. Diesen Ausführungen des Sachverständigen hat sich die Kammer für die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen angeschlossen und auf dieser Grundlage das Vorliegen einer für die Bejahung des Hanges erforderlichen erheblichen Beeinträchtigung der Gesundheit, Arbeits- und
15 Leistungsfähigkeit verneint. Beides ist nach den vorstehend dargelegten Maßstäben zutreffend; der Verurteilte hat vielmehr ungeachtet von Nachteilen aufgrund seiner Drogenabhängigkeit es vermocht, den Konsum vor dem familiären Umfeld zu verheimlichen und seine Drogengeschäfte in einem Umfang und einer Organisation zu betreiben, die dem Aufwand für ein legales Geschäft nicht nachstehen. Vor diesem Hintergrund ist eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit des Verurteilten, die für die Annahme eines Hanges im Sinne des § 64 StGB n.F. erforderlich wäre, zu verneinen. Auch die Ausführungen des Verurteilten im Beschwerdeverfahren stehen dem nicht entgegen. Der Verurteilte wendet insoweit zunächst ein, dass der Sachverständige Dr. … in der mündlichen Anhörung das Vorliegen einer Abhängigkeitserkrankung bei dem Verurteilten bejaht habe. Dies ist aber nach den Maßstäben des § 64 S. 1, Halbs. 2 StGB n.F. für die Annahme eines Hanges nicht genügend, da noch die schwerwiegende Beeinträchtigung im Sinne dieser Vorschrift hinzutreten müsste, die vorliegend aber nicht gegeben ist. Insoweit ist auch nicht eine andere Beurteilung aufgrund der weiteren Bezugnahme des Verurteilten darauf geboten, dass der Sachverständige in der mündlichen Anhörung weiter darauf verwiesen habe, dass der Verurteilte in der Haft mit Antidepressiva behandelt worden sei und dass es sein könne, dass sein Drogenkonsum ein Hilfsmittel zur Problembehandlung gewesen sei, wobei die Antidepressiva aber auch zur Linderung psychischer Beeinträchtigungen genommen werden sein könnten oder auch zur Linderung von Entzugserscheinungen. Dabei sprächen neben den sozialen Problemen im familiären Bereich Anhaltspunkte für eine Störung in psychischer Hinsicht im Bereich der Emotionsregulation. Auch diese Ausführungen tragen aber die Annahme des Vorliegens eines Hanges im Sinne des § 64 S. 1 Halbs. 2 StGB n.F. nicht, da dies zwar auf einen Krankheitswert des Drogenkonsums des Verurteilten hindeutet, aber gerade nicht auf das Vorliegen der zusätzlichen Voraussetzungen einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit des Verurteilten, die als einschränkende Merkmal in die Legaldefinition des Hanges aufgenommen wurden, um sicherzustellen, dass die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auf solche Verurteilte zu beschränkt wird, die tatsächlich im Rechtssinne der Anordnung der Behandlung in einer Entziehungsanstalt bedürfen. Daher steht es der vorliegenden Entscheidung auch nicht entgegen, dass der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 29.02.2024 vorträgt, dass der Verurteilte im Rahmen des seit dem 09.01.2024 vollzogenen Maßregelvollzugs am Behandlungsprogramm teilnehme und bereits erste Therapiefortschritte zeige, etwa im Hinblick auf Suchtdruck und etwaige
16 Entzugserscheinungen. Auch dies betrifft lediglich die Abhängigkeitserkrankung, zeigt aber nicht das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen eines Hanges im Sinne des § 64 S. 1 Halbs. 2 StGB n.F. auf. Soweit das Landgericht im angefochtenen Beschluss seine Entscheidung zusätzlich darauf gestützt hat, dass die Kokain- und Cannabisabhängigkeit des Verurteilten nicht im Sinne des § 64 S. 1 StGB n.F. überwiegend ursächlich für die Begehung der Anlasstaten gewesen sei, ist dieser Umstand allerdings nicht in die vorliegende Erledigungsentscheidung mit einzubeziehen gewesen. Wie vorstehend ausgeführt wurde, betrifft dieser symptomatische Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstaten lediglich die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 S. 1 StGB n.F. und diese Gesetzesänderung führt nicht zu Änderungen im Verfahren der Vollstreckung der Maßregel. Wegen des Nichtvorliegens des Hanges im Sinne des § 64 StGB n.F. kommt es hierauf für die vorliegende Entscheidung aber nicht mehr an. d. Nach alldem war durch den Senat nach § 67d Abs. 5 StGB die Erledigung der mit Urteil des Landgerichts Bremen vom 08.02.2022 angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auszusprechen, wobei der Senat hier nach § 309 Abs. 2 StPO die in der Sacher erforderliche Entscheidung selbst erlassen konnte. Entgegen der von der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 01.02.2024 vertretenen Auffassung lag dem Beschluss des Landgerichts nicht ein schwerer Verfahrensfehler zugrunde, der zur Zurückweisung der Sache führen würde, wenn etwa das Erstgericht infolge der angefochtenen Entscheidung noch keine Sachentscheidung getroffen haben sollte (siehe hierzu BeckOK/Cirener, § 309 StPO Rn. 16 ff. m.w.N.). Ein solcher Verfahrensfehler, den die Generalstaatsanwaltschaft darin begründet sieht, dass die Kammer entgegen dem auf eine Entscheidung nach § 67d Abs. 5 StGB gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft eine Entscheidung nach § 67c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB getroffen hat, liegt bereits nicht vor, da die Kammer in beiden Fällen von Amts wegen zu entscheiden hat und nicht an Anträge der Staatsanwaltschaft oder des Verurteilten gebunden ist. Der Senat ist auch nicht deswegen daran gehindert, eine Erledigungsentscheidung zu treffen, weil es sich hierbei um einen anderen Verfahrensgegenstand handeln würde als denjenigen des Erstentscheidung (vgl. zu dieser Konstellation BGH, Beschluss vom 15.12.2020 – StB 41/20, juris Rn. 11): Die Erledigungsentscheidung nach § 67d Abs. 5 StGB ist vielmehr in der Sache auf dieselben Tatsachen und Bewertungen nach § 64 StGB n.F. zu stützen wie die vom Landgericht vorgenommene Bewährungsentscheidung; die Kammer hat sich zudem ausdrücklich mit der von der Staatsanwaltschaft beantragten Erledigungsentscheidung auseinandergesetzt und diese lediglich deswegen nicht auch
17 in der Sache vorgenommen, weil sie davon ausgegangen ist, dass eine Erledigung vor Beginn des Vollzugs der Maßregel nicht in Betracht käme. Der Verurteilte ist auch zur Frage der Erledigung nach § 67d Abs. 5 StGB angehört worden, wie sich bereits aus der Übersendung des hierauf gerichteten Antrags der Staatsanwaltschaft im Vorfeld der mündlichen Anhörung durch die Kammer ergibt, wobei zudem ausweislich des Protokolls der Anhörung auch dort die Frage der Erledigung erörtert wurde. Entgegen der Auffassung der Verteidigung bedarf es einer Zurückverweisung an das Landgericht zur erneuten Entscheidung auch nicht deswegen, weil nunmehr durch den Beginn des Vollzugs der Maßregel seit dem 09.01.2024 eine neue Sachlage eingetreten wäre, zu der gegebenenfalls der Sachverständige ergänzend zu hören und eine Auskunft des Klinikums einzuholen wäre. Insoweit erscheint bereits in allgemeiner Hinsicht der bisherige erst etwa zweimonatige Zeitraum des Vollzugs der Maßregel ersichtlich zu kurz, um eine hier relevante Änderung der Sachlage tragen zu können. Im Übrigen kommt es – wie vorstehend bereits ausgeführt – auf den etwaigen seitherigen Therapieverlauf für die vorliegende Erledigungsentscheidung nicht an, die auf das Nichtvorliegen der weiteren Voraussetzungen eines Hanges im Sinne des § 64 S. 1 Halbs. 2 StGB n.F. gestützt ist. Es ist auch vom Verurteilten nicht vorgebracht oder sonst ersichtlich, dass aus dem bisherigen Therapieverlauf anders als bisher zutage getreten das Vorliegen einer dauernden und schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit des Verfolgten erkennbar geworden wäre. 3. Mit der vorliegenden Erledigterklärung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt tritt als deren gesetzliche Folge mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung Führungsaufsicht nach § 67d Abs. 5 S. 2 StGB ein. Dem Verurteilten war nach § 68a Abs. 1 Halbs. 2 StGB für die Dauer der Führungsaufsicht ein Bewährungshelfer zu bestellen, dessen namentliche Bestellung wie auch die weitere Ausgestaltung der Führungsaufsicht der Strafvollstreckungskammer vorzubehalten war. 4. Klarstellend war auszusprechen, dass die im Urteil des Landgerichts Bremen vom 08.02.2022 verhängte Gesamtfreiheitsstrafe weiter zu vollstrecken ist, da die gesetzlichen Voraussetzungen nach §§ 67 Abs. 5 S. 1 a.F., 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 StGB für die Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich der Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Bremen vom 08.02.2022 bereits deswegen nicht gegeben sind, weil auch unter Anrechnung der vollzogenen Organisationshaft wie auch des Vorwegvollzugs und der vorangegangenen Untersuchungshaft noch nicht die Hälfte der mit dem Urteil verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vollstreckt ist.
18 5. Für die nach der Erledigung des zunächst gestellten Antrags auf Entlassung des Verurteilten aus der Organisationshaft seitens des Verurteilten mit seiner Beschwerde begehrte Feststellung, dass der Vollzug der Organisationshaft im Zeitraum spätestens ab dem 27.05.2023 bis zum 08.01.2024 durch eine überlange Dauer der Organisationshaft wegen verzögerter Sachbehandlung den Verurteilten in seinen Rechten verletzt hat, fehlt es aufgrund prozessualer Überholung an einem Feststellungsinteresse. Mit der mit diesem Beschluss erfolgten Erledigungserklärung der Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt steht vielmehr endgültig fest, dass der Verfolgte durch den Vollzug der Organisationshaft bis zum 08.01.2024 keinen Nachteil erlitten hat. Es findet eine Anrechnung der Dauer der Organisationshaft auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Bremen vom 08.02.2022 statt und es steht weiter auch fest, dass dem Verurteilten auch keine sonst denkbaren weiteren Nachteile aus dem Vollzug der Organisationshaft entstanden sind und noch entstehen können, im Hinblick auf deren mögliches Eintreten in sonstigen Konstellationen eine Veranlassung dazu bestehen kann, auch bei erledigter Organisationshaft die Feststellung auszusprechen, dass der Verurteilten durch den Vollzug von Organisationshaft in seinen Rechten verletzt ist (siehe hierzu die Rspr. des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 29.11.2022 – 1 Ws 136/22, juris Rn. 21, StV 2023, 253): Wegen der Erledigung der Unterbringung kommt es vorliegend nicht in Betracht, dass nach dem Vollzug des Maßregelvollzugs der verbleibende Strafrest zunächst zur Bewährung ausgesetzt und schließlich erlassen wird und im Ergebnis damit dann die vorgenannte Anrechnung nicht auf einen tatsächlich zu vollstreckenden Teil der Strafe erfolgen würde (siehe OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.10.2021 – 3 Ws 616/21, juris Rn. 12, NStZ-RR 2022, 95). Weiter ist vorliegend auch nicht als relevanter möglicher Nachteil zu berücksichtigen, dass bei einer Verfahrensverzögerung beim Vollzug von Organisationshaft und einer daraus resultierenden späteren Aufnahme des Verurteilten in den Maßregelvollzug die dort vorgesehene Behandlung erst mit zeitlicher Verzögerung stattfindet und deren therapeutischer Nutzen sich damit erst verzögert entfalten kann: Da die Unterbringung im vorliegenden Fall deswegen für erledigt zu erklären war, weil nach der maßgeblichen Rechtslage deren Anordnungsvoraussetzungen nicht vorlagen, war das Unterbringungsziel vielmehr als von vornherein nicht zu erreichen anzusehen. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO bzw. § 465 Abs. 1 StPO entsprechend. gez. Kelle gez. Dr. Böger gez. Dr. Dierkes
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Referenzen
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- StPO § 462 Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen; sofortige Beschwerde 2x
- StPO § 306 Einlegung; Abhilfeverfahren 2x
- StPO § 311 Sofortige Beschwerde 2x
- StGB § 67d Dauer der Unterbringung 31x
- StGB § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt 33x
- §§ 63 oder 64 StGB 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen 1x
- StGB § 21 Verminderte Schuldfähigkeit 1x
- StPO § 458 Gerichtliche Entscheidungen bei Strafvollstreckung 2x
- StGB § 67c Späterer Beginn der Unterbringung 11x
- StGB § 2 Zeitliche Geltung 6x
- StGB § 67 Reihenfolge der Vollstreckung 2x
- StPO § 309 Entscheidung 2x
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 1 Ws 17/24 1x
- 2 Ws 125/23 1x (nicht zugeordnet)
- 76 StVK 612/23 1x (nicht zugeordnet)
- 31 Js 58719/20 3x (nicht zugeordnet)
- 1 Ws 32/23 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Ws 75/07 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Ws 173/16 1x (nicht zugeordnet)
- 2 Ws 178/23 1x (nicht zugeordnet)
- 2 Ws 317/23 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Ws 298/23 3x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 2029/01 2x (nicht zugeordnet)
- 1 StR 1/71 1x (nicht zugeordnet)
- 5 StR 525/22 1x (nicht zugeordnet)
- 6 StR 452/23 1x (nicht zugeordnet)
- 4 StR 347/23 1x (nicht zugeordnet)
- 6 StR 472/23 1x (nicht zugeordnet)
- 3 Ws 344/08 1x (nicht zugeordnet)
- 3 Ws 970/10 2x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1486/06 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 2774/12 1x (nicht zugeordnet)
- 6 StR 327/23 1x (nicht zugeordnet)
- 4 StR 206/23 2x (nicht zugeordnet)
- 3 StR 415/19 1x (nicht zugeordnet)
- 5 StR 407/23 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Ws 136/22 1x (nicht zugeordnet)
- 3 Ws 616/21 1x (nicht zugeordnet)