Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6. Strafsenat) - 6 Ws 1/22
Tenor
Der Beschluss der 23. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.06.2022 wird aufgehoben.
ln dem Ermittlungsverfahren
gegen
…
wegen des Verdachts des gemeinschaftlichen versuchten Mordes u.a. gemäß den §§ 211 Abs. 1, Abs. 2 1. Gruppe, 3. Alt. und 2. Gruppe 1. Alt., 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5, 7 Abs. 1 Nr. 2, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB,
wird auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main
ohne Wissen des Betroffenen der Eingriff mit technischen Mitteln in das Endgerät (Mobiltelefon)
Modell: Marke1 Modell1
lMEl: …
(…)
und die Erhebung der auf dem Endgerät gespeicherten sowie im Anordnungszeitraum empfangenen und versandten Telekommunikationsdaten (Textnachrichten, Bild-, Video- und Sprachnachrichten) der lnternetnachrichtendienste „A“, „B", „C" und „D“ des Beschuldigten Vorname1 E angeordnet,
2. angeordnet, dass technisch sicherzustellen ist, dass
a) an den informationstechnischen Systemen nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind,
b) die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden,
c) soweit möglich Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden und Erkenntnisse, die durch diese Maßnahme erlangt wurden und den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, unverzüglich zu löschen oder von der zuständigen Staatsanwaltschaft dem anordnenden Gericht zur Entscheidung über die Verwertbarkeit und Löschung der Daten vorzulegen sind,
3. weiter angeordnet, dass
a) das eingesetzte Mittel nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen ist,
b) kopierte Daten nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen sind.
Die Anordnungen sind zur Sachverhaltserforschung und -aufklärung bzw. zur Sicherung von Beweismitteln, wie der Sicherung der Videoaufnahme von der Tat, Bildmaterial von den Verletzungen, Kommunikation über die Tat etc., unabdingbar.
Die Anordnungen werden bis zum 30.09.2022 befristet.
Gründe
I.
Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main, die diesbezüglich mit den Amtsverrichtungen der Staatsanwaltschaft … beauftragt worden ist, führt unter dem Az. … das vorliegende Ermittlungsverfahren gegen die oben aufgeführten deutschen Staatsangehörigen u. a. wegen des Verdachts des gemeinschaftlichen versuchten Mordes gemäß §§ 211 Abs. 1, Abs. 2 1. Gruppe, 3. Alt., und 2. Gruppe, 1. Alt., 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB. Die Beschuldigten stehen im Verdacht, gemeinsam mit dem gesondert verfolgten Vorname2 E zwischen dem XX.XX.2021 und dem XX.XX.2022 versucht zu haben, den F in Land1 durch mehrere Schüsse aus einer Schusswaffe zu töten.
Das sich seit dem XX.XX.2022 in der offenen Phase befindliche Verfahren gegen den gesondert verfolgten Vorname2 E wird derzeit in Amtsverrichtung der Staatsanwaltschaft … bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main unter dem Az. … geführt. (…).
Mit Verfügung vom 14.06.2022 (…) hat die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main die Anordnung der Online-Durchsuchung des durch den Beschuldigten Vorname1 E genutzten … Marke1 Modell1 mit der IMEII … gemäß § 100b StPO für die Dauer von einem Monat beantragt.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 22.06.2022 (…) hat die 23. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 14.06.2022, ohne Wissen des Betroffenen Vorname1 E den Eingriff mit technischen Mitteln in das Endgerät (Mobiltelefon) Marke1 Modell1 (IMEl ...) Rufnummer … und die Erhebung der auf dem Endgerät gespeicherten sowie im Anordnungszeitraum empfangenen und versandten Telekommunikationsdaten (Textnachrichten, Bild-, Video-und Sprachnachrichten) der lnternetnachrichtendienste „A“, „B", „C" und „D" anzuordnen, zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 100b Abs.1 Nr. 3 StPO für einen derartigen Eingriff im derzeitigen Ermittlungsstadium nicht vorlägen. Da eine Online-Durchsuchung einen Eingriff in das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und lntegrität informationstechnischer Systeme aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG darstelle und es sich wegen der oft persönlichen Natur der betroffenen Daten um einen Eingriff von besonderer lntensität in dieses Grundrecht handele, sei dieser Eingriff mit einem solchen in die Unverletzlichkeit der Wohnung vergleichbar, welcher in § 100c StPO geregelt sei. Aufgrund dieser Schwere und der Vergleichbarkeit des Eingriffs in die höchstpersönliche Sphäre des Betroffenen sei die genannte Subsidiaritätsnorm verfassungskonform in gleicher Weise auszulegen, wie die entsprechende Regelung in § 100c Abs. 1 Nr. 4 StPO. Danach sei eine Online-Durchsuchung (wie auch eine Wohnraumüberwachung) nur als ultima ratio der Strafverfolgung, also als letztes Mittel zulässig. Die Online-Durchsuchung trete gegenüber sämtlichen anderen Ermittlungsmaßnahmen zurück und dürfe nur dort zum Einsatz gelangen, wo andere Ermittlungsmaßnahmen versagen. Gegenüber den sonst in der StPO verwendeten Subsidiaritätsklauseln bei Eingriffsbefugnissen enthalte das in § 100c Abs. 1 Nr. 4 StPO und damit bei verfassungskonformer Auslegung auch das in § 100b Abs. 1 Nr. 3 StPO festgelegte Merkmal der unverhältnismäßigen Erschwernis eine weitere Steigerung und bringe damit eine Rangfolge zum Ausdruck, in der auch die Online-Durchsuchung als letztes Mittel gekennzeichnet sei. lm vorliegenden Fall sei der Tatvorwurf nach Aktenlage noch nicht ausermittelt. Es stünden die Ergebnisse laufender Ermittlungsmaßnahmen aus. Verschiedene vorrangige Ermittlungsmaßnahmen seien noch nicht durchgeführt worden. So sei die Telefonüberwachung weder beendet noch ausgewertet. Auch die Observation der Beschuldigten sei nicht beendet. Gleiches gelte auch für die bis zum XX.XX.2022 befristete Standortermittlung. Bei dieser Sachlage sei von einer Ausermittlung der Sache bei weitem nicht auszugehen.
Gegen diesen Beschluss hat die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main am 18.07.2022 (…) Beschwerde eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, eine verfassungskonform einschränkende Auslegung des § 100b StPO, die zu einem Gleichlauf der Subsidiaritätsklauseln in den §§ 100b, 100c StPO führe, werde weder vom Bundesverfassungsgericht vorgegeben noch - soweit ersichtlich - sonst vertreten. Die Auslegung des Landgerichts verkenne insbesondere, dass der Gesetzgeber die Online-Durchsuchung und die akustische Wohnraumüberwachung mit unterschiedlich hohen Eingriffsvoraussetzungen ausgestaltet habe. Die Voraussetzungen des § 100b Abs. 1 Nr. 3 StPO im Hinblick auf ein wesentliches Erschwernis lägen vor. Die bislang durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen seien mit Ausnahme eines Telefonats vom XX.XX.2022 ergebnislos verlaufen. Die im angefochtenen Beschluss als vorrangig bezeichneten Observationsmaßnahmen und Standortermittlungen seien für die Erforschung des Sachverhalts im Hinblick auf den Tathergang und die Tatbeteiligung der Beschuldigten ungeeignet. Doch selbst wenn man mit dem Landgericht die Voraussetzungen des § 100c Abs. 1 Nr. 4 StPO für erforderlich erachten würde, lägen diese vor. Von einer Aussichtslosigkeit in diesem Sinne sei auszugehen. Vorliegend stelle die Durchführung der Online-Durchsuchung die einzige verbliebene Ermittlungsmaßnahme dar, mit der relevante Beweismittel wie insbesondere das Tatvideo gesichert werden könnten. Alle in Betracht kommenden anderweitigen Ermittlungsmaßnahmen hätten keine oder eine erheblich geringere Aussicht auf Erfolg.
Die Strafkammer beim Landgericht hat ausweislich eines Vermerks vom 19.07.2022 (…) der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Sache mit Verfügung vom 17.08.2022 (…) dem Senat zur Entscheidung über die Beschwerde vom 18.07.2022 vorgelegt; auf der dortigen Geschäftsstelle ist sie am 18.08.2022 eingegangen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat darin ergänzende Ausführungen zur Beschwerdebegründung gemacht und beantragt, den Beschluss der 23. Großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.06.2022 aufzuheben und die von der Generalstaatsanwaltschaft (ZIT) beantragte Online-Durchsuchung des durch den Beschuldigten Vorname1 E genutzten … Marke1 Modell1 mit der lMEl … gemäß § 100b StPO für die Dauer von einem Monat anzuordnen.
II.
Die nach § 304 Satz 1 StPO statthafte Beschwerde ist auch ansonsten zulässig und hat in der Sache Erfolg.
Die Voraussetzungen des § 100b StPO für die von der Generalstaatsanwaltschaft beantragte Maßnahme liegen vor. Die gemäß §§ 100b, 100e Abs. 2 Satz 1 StPO, 74a Abs. 4 GVG für die Entscheidung zuständige Strafkammer des Landgerichts hat den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft zu Unrecht abgelehnt. Nach § 309 Abs. 2 StPO hat mithin der Senat als zuständiges Beschwerdegericht nach § 120 Abs. 4 GVG die in der Sache erforderliche Entscheidung zu treffen.
Nach § 100b Abs. 1 StPO darf auch ohne Wissen des Betroffenen mit technischen Mitteln in ein von dem Betroffenen genutztes informationstechnisches System eingegriffen und dürfen Daten daraus erhoben werden (Online-Durchsuchung), wenn
1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete besonders schwere Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat,
2. die Tat auch im Einzelfall besonders schwer wiegt und
3. die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.
So sind zunächst die Voraussetzungen des § 100b Abs. 1 Nr. 1 StPO gegeben. Das Landgericht hat insoweit auch keine Beanstandungen erhoben.
Hierzu gilt Folgendes:
Die Beschuldigten Vorname3 E und Vorname1 E stehen in dem Verdacht, gemeinsam mit ihrem Bruder, dem gesondert verfolgten Vorname2 E, zwischen dem XX.XX.2021 und dem XX.XX.2022 …/Land1 versucht zu haben, den … F zu töten. Hintergrund dieses Entschlusses waren
(Von der Darstellung des folgenden Textes wird abgesehen - die Red.)
Diese Handlungen sind mit Strafe bedroht als Verbrechen und Vergehen gemäß den §§ 211 Abs. 1, Abs. 2 1. Gruppe, 3. Alt. und 2. Gruppe 1. Alt., 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5, 7 Abs. 1 Nr. 2, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB. Es handelt sich um den Versuch einer schweren Straftat im Sinne des § 100b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1g) StPO; bei den jeweils abweichenden Angaben im Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 14.06.2022 (...) dürfte es sich um Schreibfehler handeln (vgl. auch die Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft vom 17.08.2022, ...).
Der Tatverdacht beruht auf den bisherigen Erkenntnissen des
(Von der Darstellung des folgenden Textes wird abgesehen - die Red.)
Ebenfalls sind die Voraussetzungen des § 100b Abs. 1 Nr. 2 StPO gegeben; auch dies hat das Landgericht im angefochtenen Beschluss jedenfalls nicht in Abrede gestellt. Die versuchte Katalogtat nach § 100b Abs. 2 Nr. 1g) StPO (vgl. dazu etwa Karlsruher Kommentar/Bruns, StPO, 8. Aufl., § 100b Rz. 8) wiegt auch im Einzelfall besonders schwer. Die Tatumstände, insbesondere der durch die Tat verursachte bzw. erstrebte Schaden in Form der Tötung eines Menschen und der erhebliche Eingriff in die körperliche Unversehrtheit, sind geeignet, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung empfindlich zu beeinträchtigen, so dass diese im konkreten Einzelfall den mit einer Online-Durchsuchung verbundenen Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts auf Integrität und Vertraulichkeit zu rechtfertigen vermögen.
Letztendlich liegen auch die Voraussetzungen des § 100b Abs. 1 Nr. 3 StPO vor. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift darf die Online-Durchsuchung u. a. angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre. Soweit das Landgericht im angefochtenen Beschluss die Auffassung vertreten hat, diese Norm sei verfassungskonform in gleicher Weise auszulegen wie die anderslautende Regelung in § 100c Abs. 1 Nr. 4 StPO und mithin nur als ultima ratio, also als letztes Mittel der Strafverfolgung zulässig, vermag der Senat dem schon nicht zu folgen. Nach - soweit ersichtlich - weit überwiegender Rechtsauffassung, die sich zu dieser Frage äußert, wird aus der unterschiedlichen Formulierung der beiden Subsidiaritätsklauseln in § 100b Abs. 1 Nr. 3 StPO („wesentlich erschwert oder aussichtslos“) und § 100c Abs. 1 Nr. 4 StPO („unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos“) gerade deutlich, dass die akustische Wohnraumüberwachung gegenüber einer Online-Durchsuchung subsidiär erfolgen soll, Erstere trotz Einführung des § 100b StPO also weiterhin ultima ratio bleiben soll (vgl. ausdrücklich etwa Goßmann GA 2018, 439, 442, 448; JA 2019, 241, 245; Dölling/Duttge/Rössner/Hartmann, Gesamtes Strafrecht, 5. Aufl., § 100b Rz. 6; Karlsruher Kommentar/Bruns, a.a.O., § 100b Rz. 9; § 100c Rz. 14, 15; vgl. auch BeckOK StPO/Hegmann, Stand: 01.07.2022, § 100c Rz. 12, 13; Park, Durchsuchung und Beschlagnahme, 5. Aufl., Rz. 915). Daraus wird dann unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 1812785, S. 55) entnommen, dass die Subsidiaritätsklausel des § 100b Abs. 1 Nr. 3 StPO zum Ausdruck bringt, dass die Online-Durchsuchung gegenüber „offenen“ strafprozessualen Maßnahmen nachrangig ist (vgl. etwa Soine NStZ 2018, 497, 499; Löwe-Rosenberg/Hauck, StPO, 27. Aufl., § 100b Rz. 82). Gleiches ergibt sich im Übrigen auch aus der vom Landgericht für seine abweichende Auffassung herangezogenen Kommentierung der StPO bei Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler. Zwar wird dort (in der 65. Aufl.) unter § 100b Rz. 6 ausgeführt, dass die Online-Durchsuchung die ultima ratio der Strafverfolgungsmaßnahmen sei und sie nur zulässig sei, wenn andere Ermittlungsmaßnahmen versagen. Auch an jener Stelle wird jedoch bereits auf die weitere Kommentierung in § 100a Rz. 14 und dort auf § 100c Rz. 8 hingewiesen, wo ebenfalls - wie oben dargelegt - ausgeführt wird, dass die akustische Wohnraumüberwachung nach § 100c StPO bei generalisierender Betrachtung der intensivste Grundrechtseingriff sei und damit klargestellt werde, dass es sich hierbei um die ultima ratio der Strafverfolgung handele und diese als schwerste Maßnahme gegenüber allen anderen heimlichen Ermittlungsmaßnahmen zurücktrete. Für eine vom Gesetzeswortlaut und Willen des Gesetzgebers abweichende verfassungskonforme Auslegung der Norm - wollte man Derartiges hier für zulässig erachten (vgl. dazu BVerfGE 138, 64, Tz. 86 bei juris) - besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch nicht ohne weiteres Veranlassung. Das Bundesverfassungsgericht hat selbst auf Unterschiede zwischen beiden Maßnahmen, die sich von ihrem Eingriffsgewicht ansonsten entsprechen mögen, hingewiesen (vgl. NJW 2016, 1781, Rz. 192, 218, 219 bei juris; insoweit ergibt sich aus BVerfG NJW 2022, 1583, dort Tz. 176 ff. bei juris, nichts anderes) und insoweit ausgeführt, dass es für den heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme zwar ausdrücklicher gesetzlicher Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bedarf, die diesbezüglichen Anforderungen dabei mit denen der Wohnraumüberwachung aber nicht in jeder Hinsicht identisch sind, den Schutz ein Stück weit von der Erhebungsebene auf die nachgelagerte Aus- und Verwertungsebene verschieben und dementsprechend die Anforderungen an den Kernbereichsschutz auf der Erhebungsebene ein Stück weit zurückgenommen sind. Für eine gänzliche Gleichbehandlung der tatbestandlichen Voraussetzungen für beide Maßnahmen abweichend vom Gesetzeswortlaut besteht von daher auch keine zwingende Notwendigkeit.
Letztendlich kann diese Frage hier sogar offenbleiben, da aus Sicht des Senats eine „Aussichtslosigkeit“ im Sinne beider genannten Normen vorliegt. Insoweit ist der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft zu folgen. Von einer Aussichtslosigkeit ist dann auszugehen, wenn andere Ermittlungsmöglichkeiten nicht vorhanden sind oder mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Erfolgsaussicht haben (vgl.Dölling/Duttge/Rössner/Hartmann, a.a.O., § 100b Rz. 7; BeckOK StPO/Graf, Stand: 01.04.2022, § 100b Rz. 19).
Dies ist hier der Fall.
(Von der Darstellung des folgenden Textes wird abgesehen - die Red.)
Um die verschlüsselte Kommunikation für den Zeitraum zwischen dem Tatzeitraum (…) und der Anordnung der hiesigen Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen am … sowie die auf dem vorgenannten informationstechnischen System gespeicherten Dateien aufzeichnen und sichern zu können, ist die Anordnung einer Online-Durchsuchung gemäß § 100b StPO zur weiteren Erforschung des Sachverhalts, insbesondere zum Auffinden von Beweismitteln (Videoaufnahme von der Tat, Bildmaterial der Verletzungen, Kommunikation über die Tat etc.) unabdingbar. Die weitere Erforschung des Sachverhalts, insbesondere die Aufklärung des Tathergangs, der Hintergründe der Tat sowie der Tatbeteiligung, wäre auf andere Weise aussichtslos. Die Umsetzung einer Online-Durchsuchung ist laut polizeilicher Auskunft (…) bei dem im Antrag genannten … weiterhin möglich; der Zugriff auf dieses Mobiltelefon kann jedoch jederzeit durch eine Veränderung der Software seitens des Beschuldigten vereitelt werden.
Soweit das Landgericht ausweislich des angefochtenen Beschlusses die Auffassung vertreten hat, von einer Ausermittlung der Sache sei bei weitem nicht auszugehen, steht dies der Anordnung nicht entgegen. Soweit das Landgericht darauf abgestellt hat, die Telefonüberwachung sei weder beendet noch ausgewertet, die Observation der Beschuldigten sei nicht beendet, was auch für die bis zum XX.XX.2022 befristete Standortermittlung gelte, ist dies im hier gegebenen Zusammenhang unerheblich. Diese Maßnahmen sind für die Erforschung des Sachverhalts im Hinblick auf den Tathergang und die Tatbeteiligung der Beschuldigten, insbesondere die Sicherung des Tatvideos, ungeeignet. Der Senat teilt die Einschätzung der Generalstaatsanwaltschaft, dass nicht zu erwarten ist, dass eine Observation oder Standortermittlung, die im Wesentlichen der Ermittlung entsprechender Endgeräte dienten bzw. dienen, zur diesbezüglichen Erforschung des Sachverhalts aufschlussreich beitragen können. Gleiches gilt im Ergebnis für die Telefonüberwachung bzw. das Rechtshilfeersuchen.
So sind die am 18.05.2022 durch die Staatsanwaltschaft angeordnete Herstellung von Bildaufnahmen sowie die Verwendung sonstiger besonderer für Observationszwecke bestimmte technische Mittel außerhalb des Wohnraums gemäß § 100h StPO bezüglich der Beschuldigten (...), sowie die Maßnahmen aufgrund der Beschlüsse der Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Stadt1 vom XX.XX.2022 gemäß § 163f StPO (...), gemäß § 100i Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 StPO (...), die - wie gesagt - dem Zweck der Identifizierung aktuell genutzter Mobilfunkgräte zur Umsetzung weiterer Ermittlungsmaßnahmen dienten, gemäß § 100a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1h), 100e, 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, Satz 4 StPO (…), vom XX.XX.2022 gemäß § 100a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1h), 100e, 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, Satz 4 StPO (...) und vom 28.06.2022 gemäß § 100f Abs. 1 bis 3, 100e StPO (...) weitgehend ergebnislos verlaufen (vgl. …). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese Maßnahmen, soweit sie noch andauern, vergleichbare Erkenntnisse wie etwa die Sicherung des Tatvideos erbringen könnten. Gleiches gilt im Übrigen für das Rechtshilfeersuchen an die Behörden des Landes1, auf die das Landgericht auch nicht abgestellt hat. Es steht auch in keiner Weise zu erwarten, dass das Tatvideo etwa zukünftig - mehrere Monate nach der Tat - versendet werden wird.
Steht also mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die bisher angeordneten Maßnahmen vergleichbare Erkenntnisse wie die Sicherung des Tatvideos nicht erbringen werden und zur Erforschung des diesbezüglichen Sachverhalts nicht aufschlussreich beitragen können, gilt dies auch für etwaige Durchsuchungsmaßnahmen gemäß den §§ 102, 103, 105 StPO. Dass in diesem Zusammenhang das Tatvideo gesichert werden könnte, kann ebenfalls nicht angenommen werden. Eine Entschlüsselung des betreffenden Mobiltelefons des Beschuldigten Vorname1 E ist derzeit technisch nicht möglich (…). Auch die Entschlüsselung des im … sichergestellten Mobiltelefons des gesondert verfolgten Vorname2 E verlief bislang ergebnislos (…). Eine Entschlüsselung und Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten Vorname3 E mag möglich sein (...), es wäre aber bei der Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens im Rahmen von offenen Durchsuchungsmaßnahmen zu erwarten, dass der Beschuldigte Vorname1 E unverzüglich eine Löschung etwaiger auf seinem Mobiltelefon vorhandener tatrelevanter Daten oder eine Verschlüsselung des Datenträgers vornehmen wird. Bei Nichtauffinden des Tatvideos auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten Vorname3 E wäre in der Folge die Möglichkeit des Auffindens des Tatvideos auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten Vorname1 E nahezu ausgeschlossen. Darüber hinaus bestünde bei der Durchführung von Durchsuchungsmaßnahmen ein Entdeckungsrisiko und die Möglichkeit der Fernlöschung von Daten. Hinsichtlich der Mobiltelefone der (…) verweist die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend auf ein Beschlagnahmeverbot gemäß § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO. Nach alledem würde eine Online-Durchsuchung nach etwaiger Durchführung derartiger Maßnahmen ins Leere gehen, insoweit folgt der Senat der Würdigung der Generalstaatsanwaltschaft.
Der Senat teilt mithin auch insgesamt die Einschätzung der Generalstaatsanwaltschaft, dass die Durchführung der Online-Durchsuchung die einzelne verbliebene Ermittlungsmaßnahme darstellt, mit der relevante objektive Beweismittel, wie insbesondere das Tatvideo, gesichert werden können.
Die weitere Anordnung zu Ziffer 2. dieses Beschlusses findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 100b Abs. 4, 100a Abs. 5 StPO bzw. zu Ziffer 2. c) in § 100d Abs. 3 StPO. Ob die zuständige Staatsanwaltschaft im Sinne dieser Vorschrift der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ist, wie von der Generalstaatsanwaltschaft in ihrem Antrag aufgeführt, unterliegt im Rahmen dieser Anordnung nicht der Überprüfung durch den Senat. Anordnendes Gericht im Sinne der Ziffer 3. ist dabei dasjenige im Sinne der §§ 100e Abs. 2 StPO, 74a Abs. 4 GVG, gegen dessen Entscheidung dann ggf. eine Beschwerde zum nach § 120 Abs. 4 GVG zuständigen Senat zulässig wäre (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, a.a.O., § 100d Rz. 11; Dölling/Duttge/Rössner/Hartmann, a.a.O., § 100d Rz. 7). Die hiesige Beschwerdeentscheidung des Senats tritt lediglich an die Stelle derjenigen des Erstgerichts (vgl. Gercke/Julius/
Temming/Zöller/Rautenberg/Reichenbach, StPO, 6. Aufl., § 309 Rz. 2).
Die Anordnung zu Ziffer 3. dieses Beschlusses beruht auf den §§ 100b Abs. 4, 100a Abs. 5 StPO.
Eine vorherige Anhörung der Beschuldigten unterbleibt, da sie den Ermittlungszweck gefährden würde, § 33 Abs. 4 Satz 1 StPO.
Eine gesonderte Kostenentscheidung ist bei dem zu Ungunsten des Beschuldigten eingelegten und erfolgreichen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft nicht erforderlich (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 473 Rz. 2, 15; vgl. auch LG Münster, Beschluss vom 09.06.2017, Az. 3 Qs 34/17, zitiert nach juris); dies gilt auch für eine Entscheidung über notwendige Auslagen im Beschwerdeverfahren.
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Referenzen
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- NStZ 2018, 497, 499 1x (nicht zugeordnet)
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- NJW 2016, 1781 1x (nicht zugeordnet)
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