Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 208/96
Tenor
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2(ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)
3Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
4Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Bezahlung der Rechnungen vom 13. und 14.09.1994 in Gesamthöhe von 20.266,46 DM gemäß § 433 Abs. 2 BGB zu. Auf die im September 1994 erfolgte Lieferung der in den Rechnungen näher bezeichneten Hard- und Software ist Kaufrecht anzuwenden. Sie stellt ein Umsatzgeschäft über Standard-Hard- und Software dar; Installationspflichten trafen die Klägerin nicht. Bloße Umsatzgeschäfte über Standardprogramme, selbst mit unbedeutenden Installationspflichten, rechtfertigen die Anwendung von Kaufvertragsrecht (OLG Köln NJW-RR 1993, 1140; Junker, NJW 1994, 897, 900).
5Der kaufvertragliche Vergütungsanspruch der Klägerin ist infolge der von der Beklagten im Prozeß erklärten Wandelung des Kaufvertrages (§§ 346, 459 Abs. 1, 462, 465, 467, 327 BGB) untergegangen.
6Die von der Klägerin gelieferte Computeranlage war "mangelhaft" im Sinne von § 459 Abs. 1 BGB, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat. Der Mangel der gelieferten EDV-Anlage ist darin zu sehen, daß die gelieferte Hardware entgegen den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen nicht mit einer sogenannten 3-D-Karte ausgerüstet war. Bei dieser 3-D-Karte handelt es sich um eine steckbare Graphikkarte, die bei Anwendung bestimmter Software Darstellungen zeigt und berechnet. Sogenannte 3-D-Karten erlauben bei dafür programmierter Software die besonders schnelle Berechnung von räumlichen (3-dimensionalen) Darstellungen.
7Die Parteien hatten, wie im Verhandlungstermin vor dem Landgericht vom 14.05.1996 unstreitig gestellt worden ist, die Lieferung einer 3-dimensionalen Graphikanlage (gemeint ist: Graphikkarte) vereinbart. Der vom Landgericht vernommene Zeuge S., Mitgesellschafter der Beklagten, hat hierzu bekundet, bei den Vertragsgesprächen auf der CEBIT-Messe 1994 und bei den nachfolgenden Verhandlungen habe die Klägerin zugesagt, daß eine Anlage des Fabrikats Bull geliefert werde, die 3-dimensional die Architektur-Software verwalten könne. Die Klägerin muß sich an den ensprechenden Erklärungen ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten festhalten lassen (§ 288 ZPO). Einen Irrtum dieses Prozeßbevollmächtigten zeigt die Berufungsbegründung ebensowenig auf wie die Unrichtigkeit von dessen Angaben. Die schriftlichen Unterlagen beweisen nicht, daß tatsächlich die Lieferung einer 2-D-Karte vereinbart war. Ein Irrtum des Rechtsanwalts Dr. Sp. kann nicht angenommen werden. Die Klägerin hatte schon vor der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht - mit Schriftsatz vom 10.05.1996 (dort S. 2/3 - Bl. 65, 66 d.A.) - vortragen lassen, das "wie aus der Kundenakte ermittelt werden konnte, vereinbart war, daß die Beklagte von der Klägerin kostenlos im Kulanzweg eine zu der Anlage passende 3-D-Karte erhalten sollte". Um mit der Beklagten ins Geschäft zu kommen, sei ein erheblicher Nachlaß und die kostenlose Beschaffung einer 3-D-IBM-Karte zugesagt worden. Dieses Sachvorbringen erfolgte ohne Rücksprache mit dem Zeugen H., wie die Klägerin selbst einräumt. Dessen Angaben können die Klägerin aber nicht über irgend etwas aufgeklärt haben, was ihr nicht ohnehin schon aus ihren Unterlagen geläufig war. Die von ihr eingeräumte Zusage der "kostenlosen Beschaffung einer IBM-3-D-Karte" konnte sich nicht aus der Leistungsbeschreibung der zu liefernden Gegenstände ergeben, welche die Klägerin jetzt vorlegt.
8Tatsächlich hat die Klägerin - wie unstreitig ist - keine 3-D-Karte, sondern vielmehr eine 2-D-Graphikkarte geliefert, was nicht den vertraglichen Vorgaben entsprach. Der Kauf der von der Klägerin in Rechnung gestellten Hard- und Software ist angesichts der vertraglichen Vorgaben - der Eignung der von der Klägerin zu liefernden Hardware, das von der Beklagten angebotene Softwaresystem "CAD-Architekten" auf Rechnern 3-dimensional darzustellen und entsprechende Darstellungen zu berechnen - als Kauf einer Sachgesamtheit anzusehen. Das zu liefernde System mußte geeignet sein, 3-dimensionale Darstellungen zu berechnen und um dies zu gewährleisten war die Lieferung einer 3-D-Graphikkarte notwendig und zwischen den Parteien vereinbart worden. Die Lieferung einer anderen - 2-dimensionalen-Graphikkarte stellt einen Mangel der von der Klägerin zu liefernden Sachgesamtheit dar, welcher die Beklagte zur Wandelung des Kaufvertrages hinsichtlich der zu liefernden EDV-Anlage grundsätzlich berechtigt (§ 469 BGB).
9Die Beklagte ist hier nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert, sich auf die Gesamtwandelung des Kaufvertrages zu berufen, weil sie der Klägerin "kein Kundenprofil bezüglich der zu liefernden 3-D-Karte" mitgeteilt habe, wie die Klägerin vorträgt. Die Beklagte hatte der Klägerin mit Schreiben vom 16.12.1994 (Anlage BE 3 - Bl. 171 - 172 d.A.) mitgeteilt, daß der gelieferte Rechner über eine unpassende Graphikkarte verfüge, weil anstelle der nötigen 3-D-Karte eine 2-D-Karte eingebaut worden sei. Gleichzeitig stellte die Beklagte für den Fall der Umrüstung des Rechners die Bezahlung der Rechnungen in Aussicht. Damit war es Sache der Klägerin, die notwendige Spezifikation vorzunehmen und eine 3-D-Karte nachzuliefern. Der Zeuge A. hat in seiner schriftlichen Aussage vom 30.05.1996 (Bl. 79 d.A.) mitgeteilt, daß er als Vertriebsrepräsentant der Klägerin Anfang 1995 - also etwa zwei Wochen nach Eingang des Schreibens der Beklagten vom 16.12.1994 - gebeten worden sei, die erforderlichen Angaben bei der Beklagten einzuholen, um eine für alle Beteiligten zufriedenstellende Lösung kurzfristig herbeizuführen. Dem Zeugen A. gelang es jedoch nicht, eine entsprechende Klärung und Nachlieferung herbeizuführen, was - mangels anderweitiger zureichender Erkenntnisse - der Beklagten nicht angelastet werden kann. Die Klägerin kann sich in dem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, daß die Beklagte unter dem 26.01.1995 die Richtigkeit des Kontoauszuges vom 31.12.1994 schriftlich bestätigt hat. Die Bestätigung vom 26.01.1995 (Bl. 18 d.A.) bezieht sich auf die rechnerische Richtigkeit der Rechnungstellung der Klägerin; inhaltlich ist sie vor dem Hintergrund zu sehen, daß die Beklagte nach dem vorangegangenen Rügeschreiben vom 16.12.1994 auf die Nachlieferung der richtigen 3-D-Karte vertraut hatte und auch vertrauen durfte, da die Lieferung einer solchen für 3-dimensionale Berechnungen geeigneten Karte vereinbart gewesen war.
10Die Beklagte ist mit der Geltendmachung des Wandelungsrechts auch nicht nach §§ 377, 378 HGB ausgeschlossen. Nach den Bekundungen des Zeugen S. konnte erst nach mehreren Wochen des Einsatzes der gelieferten Rechneranlage festgestellt werden, daß der gelieferte Rechner nicht 3-dimensional arbeiten konnte. Davon abgesehen hatte die Klägerin, wie diese selbst vorträgt, der Beklagten die Nachlieferung einer kostenlosen 3-D-Karte des Fabrikats IBM angeboten. Unter diesen Umständen ist die mit Schreiben vom 16.12.1994 erfolgte Mängelrüge nicht als verspätet im Sinne von §§ 377, 378 HGB anzusehen.
11Die Berufung der Klägerin gegen das ihre Klage abweisende Urteil des Landgerichts vom 12.07.1996 muß danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden.
12Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
13Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der Klägerin: 20.266,46 DM.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- BGB § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag 1x
- NJW-RR 1993, 1140 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1994, 897, 900 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 346 Wirkungen des Rücktritts 1x
- BGB § 459 Ersatz von Verwendungen 2x
- BGB § 462 Ausschlussfrist 1x
- BGB § 465 Unwirksame Vereinbarungen 1x
- BGB § 467 Gesamtpreis 1x
- BGB § 327 Anwendungsbereich 1x
- ZPO § 288 Gerichtliches Geständnis 1x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- HGB § 377 2x
- HGB § 378 (weggefallen) 2x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x