Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 165/99

Tenor

1.)

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.4.1999 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - Az.: 29 O 227/97 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 31.3.1998 - Az.: 29 O 227/97 - bleibt aufrechterhalten.

2.)

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3)

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es bleibt dem Beklagten nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 555.000.- DM abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Dem Kläger wird gestattet, die Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichrechtlichen Sparkasse zu erbringen.


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