Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 4 UF 153/02

Tenor

Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluß des Senats vom 2. Oktober 2002 (gl. Az.) wird zurückgewiesen.

Die Berufung gegen das Teil-Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 5. Juni 2002 (27 F 383/01) wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.


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