Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 22 U 180/03

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 2. Oktober 2003 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 27 O 441/02 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Köln vom 6. Februar 2003 wird der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 9. September 2002 - Geschäftsnummer 02-6625956-0-0 - mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 5.348,38 EUR nebst Zinsen aus 5.344,55 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem geltenden Basissatz seit dem 7. Juni 2002 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits - beider Instanzen - trägt die Beklagte mit Ausnahme der Versäumniskosten. Diese trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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