Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 107/04

Tenor

I.)

Auf die Berufung des Beklagten zu 2) und die sofortige Beschwerde der Klägerin wird das am 5.5.2004 verkündete Schlussurteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 308/96 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.)

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 67.185,76 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 22.7.1996 zu zahlen.

Die Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin weitere 45.663,47 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 22.7.1996 zu zahlen.

2.)

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3.)

Die Kosten des Teilurteils der Kammer vom 10.12.1996 hat die Beklagte zu 1) zu tragen. Eventuelle Kosten des Teil-Anerkenntnisurteils der Kammer vom 14.4.1999 tragen die Beklagten nach einem Streitwert von 54.343,21 EUR als Gesamtschuldner. Die übrigen Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin der ersten Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 58 %, die Beklagte zu 1) in Höhe von weiteren 26 % und im übrigen die Klägerin. Die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen diese selbst zu 83 % und im übrigen die Klägerin. Die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen dieser selbst zu 57 % und im übrigen die Klägerin.

II.)

Die weitergehende Berufung des Beklagten zu 2) und die Beru-fung der Beklagten zu 1) werden zurückgewiesen.

III.)

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin des Berufungsverfahrens haben die Beklagte zu 1) allein zu 50 %, gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 2) in Höhe von 17 % und im übrigen die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten zu 1) hat diese selbst zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen dieser selbst zu 33 % und im übrigen die Klägerin.

IV.)

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des geschuldeten Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Summe leistet.

V.)

Die Revision wird nicht zugelassen.


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