Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 18 U 218/10

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Teilurteil des Landgerichts Köln vom 22.November 2010 – 22 O 261/09 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte zu 1) hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten zu 1) bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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