Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 124/12

Tenor

1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 11.07.2012 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 85 O 103/09 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

 

2. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.


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