Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 18 U 306/11

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 22.11.2011– 22 O 589/08 – wird zurückgewiesen.

 

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Die Revision wird zugelassen.


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