Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 104/12

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.05.2012 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 351/11 - wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Si­cherheitslei­stung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt

- hinsichtlich der Unterlassung 2.500,00 EUR

- hinsichtlich der Zahlung und der Kosten für die Beklagte 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren, für den Kläger 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

 

IV. Die Revision wird zugelassen.


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