Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 47/12

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. Februar 2012 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 369/10 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

 

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 184.460,13 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. November 2010.

 

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von allen Ansprüchen der E AG aus den Darlehensverträgen zu den Kreditkonten 470/22xxxxx, 470/22xxxxx xx und 470/22xxxxx xx bei der E AG über nominal 441.822,00 € freizustellen.

 

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren Schaden zu ersetzen hat, der sich aus dem 1998 abgeschlossenen Modell T2-Rente ergibt und über den durch die vorstehend titulierten Verpflichtungen erfassten Schaden hinausgeht mit Ausnahme der durch die Rückabwicklung des streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrags und der vorstehend genannten Darlehensverträge entstehenden Steuerbelastungen.

 

Die vorstehenden Verpflichtungen sind Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers aus dem Lebensversicherungsvertrag mit der Beklagten Nr. 50xxxxx G, dem Risikolebensversicherungsvertrag mit der F Lebensversicherung mit der Nr. 91.24xxxxx, dem Risikolebensversicherungsvertrag mit der E2 Lebensversicherung AG, Nr. 6.1xx.xxx und dem Rentenversicherungsvertrag mit der Q Leben Versicherungsanstalt Nr. 027xxxxx zu erfüllen.

 

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 6.202,80 € zu zahlen.

 

(siehe *1)

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung seitens des Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Zitiert von

Urteil vom Kammergericht (6. Zivilsenat) - 6 U 180/11
19. Juli 2013
6 U 180/11 19. Juli 2013
Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (24. Zivilsenat) - 24 U 131/11
5. Juli 2013
24 U 131/11 5. Juli 2013
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 7 W 34/13
27. Juni 2013
7 W 34/13 27. Juni 2013

Referenzen