Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 100/10

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 7. Juli 2010 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 609/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei berechtigt gewesen, dem Vertragsschluss noch im Jahr 2008 gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. zu widersprechen. Ihm seien nicht alle Verbraucherinformationen nach § 10a VAG a.F. vorgelegt worden; insbesondere sei er nicht über die Abschlusskosten und deren Umlegung unterrichtet worden. Die Jahresfrist des§ 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. verstoße gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Ihm stehe ferner ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu; die vereinbarte monatliche Beitragszahlung gegen Zuschlag stelle einen Zahlungsaufschub dar. Ferner sei die Beklagte ihm schadensersatzpflichtig, weil sie ihn nicht über Vergütungen, die sie von den Fondsgesellschaften erhalten habe, aufgeklärt habe. Hilfsweise hat der Kläger in erster Instanz weitere Ansprüche im Wege der Stufenklage verfolgt; da die einbezogenen AVB im Hinblick auf die Regelungen zur Abschlusskostenverrechnung und zum Stornoabzug bei vorzeitiger Vertragsbeendigung unwirksam seien, habe er einen Anspruch auf einen höheren Rückkaufswert in Höhe der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals.

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