Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 45/14
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 26.02.2014 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 1 O 195/12 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil des Landgerichts Bonn– 1 O 195/12 – sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen die gegen ihn gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Kläger ist der Vater des am 00.00.2006 geborenen Kindes X. Sorgeberechtigt für das Kind war zunächst vorläufig und dann seit dem 04.11.2009 die Mutter des Kindes, Frau X2.
4Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 07.12.2010 wurde dem Kläger ein Umgangsrecht mit X alle 14 Tage mittwochs von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr eingeräumt. Zugleich wurde beschlossen, dass die Beklagte als Ergänzungspflegerin und Umgangspflegerin eingesetzt werden sollte. Am 04.01.2011 wurde die Beklagte als Umgangspflegerin bestellt.
5Die Kindesmutter ließ und lässt eine Durchführung des Umgangsrechts nicht zu. Der Kläger stellte mehrere Anträge auf Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft sowie Strafanzeige wegen Kindesentziehung in über 250 Fällen. Die Kindesmutter wurde vom Familiengericht Bonn bzw. OLG Köln mehrfach zur Zahlung eines Ordnungsgeldes verurteilt. Am 20.06.2010 und am 22.02.2012 führte die Beklagte begleiteten Umgang durch. Im Juli 2010 reichte die Beklagte einen Antrag nach § 1666 BGB beim Amtsgericht Bonn ein, welcher abgelehnt wurde.
6Der Kläger befindet sich im Insolvenzverfahren.
7Der Kläger hat behauptet, dass die Beklagte zwischen dem 01.01.2011 und dem 22.02.2012 keinen begleiteten Umgang durchgeführt habe. Die Beklagte habe von den Boykottabsichten und –handlungen der Kindesmutter gewusst. Seit November 2009 habe sie auch von den zahllosen Strafanzeigen gewusst. Es gebe lediglich eine E-Mail vom 03.08.2012, in welcher die Beklagte die Kindesmutter zur Umgangsdurchführung aufgefordert habe. Hätte die Beklagte ihre gesetzlichen Pflichten erfüllt, wäre es – so der Kläger – zu einem Umgang gekommen, da die Mutter sich letztlich der Festsetzung weiterer Zwangsgelder gebeugt hätte. Zudem hätte die Beklagte Anträge auf Herausgabe des Kindes beim zuständigen Familiengericht stellen müssen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe als Umgangspflegerin und Ergänzungssorgeberechtigte eine herausgehobene Garantenstellung und Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger und seinem Sohn. Sie habe es entgegen § 1666 BGB und § 325 StGB unterlassen, im Interesse des Kindes den Umgang zu erzwingen. Sie könne sich nicht darauf beziehen, dass die Kindesmutter das Kind nicht zum Umgangszeitpunkt herausgegeben habe, da sie für die Zeit des Umgangs die Sorgeberechtigte sei. Es sei auch unerheblich, ob auch die Kindesmutter mit ursächlich gewesen sei. Er hat weiter die Ansicht vertreten, ihm stehe ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu, wobei sein Umgangsrecht als Teil seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts verletzt sei. Auch stehe ihm ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 235 StGB zu, weil infolge der unterlassenen Herbeiführung des Umgangs der Tatbestand des § 235 StGB aufgrund der Verletzung der bestehenden Garantenstellung erfüllt sei.
8Der Kläger hat beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber 27.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klage sei schon unzulässig, weil der Kläger sich nach Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 08.02.2011 im Insolvenzverfahren befinde. Es fehle zudem an einer schuldhaften Verletzungshandlung. Hierzu hat sie näher vorgetragen. Die Beklagte hat weiter behauptet, dass allein die Kindesmutter die Durchführung der Umgangstermine vereitelt habe, weil sie permanent gegen die Einräumung des Umgangs verstoßen habe. Der nicht durchgeführte Umgang sei durch den Kläger verschuldet. Allein sein Verhalten sei kausal.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
14Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat dahinstehen lassen, ob der Kläger trotz des Insolvenzverfahrens aktivlegitimiert ist, weil es sich bei dem Umgangsrecht, wie der Kläger meint, um ein höchstpersönliches, nicht übertragbares und damit nicht pfändbares Recht handele. Ein Anspruch ergebe sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheitere jedenfalls an der Kausalität des Verhaltens der Beklagten für eine vom Kläger behauptete Rechtsgutsverletzung. Ein Anspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 235, 27 StGB. Der Kläger habe schon zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 235 StGB durch die Mutter nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Er habe auch keine Tatsachen vorgetragen, inwieweit die Beklagte einer solchen Kindesentziehung durch die Mutter vorsätzlich Hilfe geleistet haben soll. Allein der Hinweis darauf, dass die Beklagte von den häufigen Umgangsverweigerungen durch die Kindesmutter gewusst habe, genüge hierfür nicht.
15Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
16Gegen dieses Urteil wendet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, mit der dieser seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt.
17Der Kläger führt aus, das Landgericht gehe rechtsirrig davon aus, dass zwischen dem Verhalten der Beklagten und der Verletzung des Umgangsrechtes des Klägers keine haftungsbegründende Kausalität bestehe. Das Landgericht habe sich mit der Frage, ob die Verletzung des Umgangsrechts seinen Schmerzensgeldanspruch nach §§ 823 BGB i. V. m. Artikel 1 und Artikel 2 Abs. 1 GG, 253 BGB auslöse, nicht befasst. Die Vereitlung des Umgangsrechts stelle einen schwerewiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar.
18Der Kläger beantragt,
19unter Abänderung des am 26.02.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Bonn – 1 O 195/12 – die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber 27.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Klagezustellung zu zahlen.
20Die Beklagte beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen
22Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
24II.
25Die Berufung des Klägers war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).
26Der Senat hat im Hinweisbeschluss vom 18.09.2014 zur offensichtlichen Unbegründetheit der Berufung folgendes ausgeführt:
27„Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, die nicht weiter ergänzungsbedürftig sind, die Klage auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, mindestens aber 27.000,00 € nebst Zinsen, als unbegründet abgewiesen.
28Die hiergegen gerichtete Berufung führt keine Umstände an, die es veranlassen, das landgerichtliche Urteil weiter zu ergänzen. Der Kläger wiederholt im Wesentlichen in der Berufung seinen erstinstanzlichen Vortrag. Die landgerichtliche Entscheidung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Auf die Begründung des Landgerichts wird Bezug genommen.
29Ungeachtet dessen weist der Senat auf folgendes hin: Es ist schon fraglich, inwieweit das Umgangsrechts eines Elternteils als absolutes Recht i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB anzusehen ist, das bei Verweigerung dem berechtigten Elternteil einen Schadensersatzanspruch gegen den verpflichteten Elternteil begründet (so etwa OLG Karlsruhe, FamRZ 2002, 1056; OLG Frankfurt NJW-RR 2005, 1339; offen gelassen von BGH NJW 2002, 2566). Bei angenommenem absoluten Recht ist Gegenstand des Schadensersatzanspruchs die aus der Verweigerung des Umgangsrechts dem berechtigten Elternteil entstandenen Mehraufwendungen. Der Bundesgerichtshof hat einen solchen Anspruch aus dem gesetzlichen Rechtsverhältnis familienrechtlicher Art begründet (BGH, a.a.O.). Ob angesichts dessen überhaupt ein Anspruch – wie hier – gegen einen Umgangspfleger aus § 823 Abs. 1 BGB in Betracht kommen kann, mag daher zweifelhaft sein. In jedem Fall fehlt es konkret an einer kausalen Verletzungshandlung, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Darüber hinaus ist aber auch zweifelhaft, ob bei Verletzungen des Umgangsrechts über einen Schadensersatzanspruch hinaus grundsätzlich auch ein Schmerzensgeld beansprucht werden kann. Dies ist jedenfalls vorliegend zu verneinen. Ein Anspruch aus § 253 Abs. 2 BGB scheidet aus. Wenn auch grundsätzlich in Betracht kommen mag, dass mit der Verletzung des Umgangsrechts auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verbunden ist und jene gem. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 und 2 GG einen Anspruch auf immateriellen Schaden zu begründen vermag (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2010, 403; LG Bonn, Beschl. v. 19.09.2006 – 10 O 77/06, BeckRS 2007, 02427), so fehlen hier die tatbestandlichen Voraussetzungen eines solchen Anspruchs. Anspruchsvoraussetzung ist eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, bei der die Beeinträchtigung nach Art der Verletzung nicht auf andere Weise als durch einen Schadensersatz befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung vorliegt, hängt von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie dem Grad seines Verschuldens ab, wobei zu berücksichtigen ist, in welche geschützten Bereiche eingegriffen wurde (vgl. BGH NJW 2005, 215; OLG Frankfurt NJW-RR 2010, 403; OLG Celle NJW 2012, 1227, 1228). Das Unterlassen, welches der Kläger der Beklagten im Hinblick auf die Sicherstellung seines Umgangsrechts rügt, begründet allein angesichts der Art des Vorwurfs schon keine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Dabei berücksichtigt der Senat neben der Dauer des vorgeworfenen Verhaltens von nur ungefähr einem Jahr, dass die Beklagte gegenüber dem Familiengericht tätig geworden ist und ihr mithin keine vorsätzlich rechtswidrige Nichterfüllung aller ihrer Aufgaben über einen langjährigen Zeitraum vorzuwerfen ist. Insbesondere fehlt es an einer vorsätzlich rechtswidrigen Unterstützung der Umgangsverweigerung seitens der Kindesmutter. Der Senat berücksichtigt insbesondere, dass auch nach dem Vortrag des Klägers die Beklagte selbst versucht hat, durch die Inobhutnahme des Kindes das Umgangsrecht des Klägers zu gewährleisten. Allein der Umstand, dass die Beklagte nach Ansicht des Klägers von Beginn der Umgangspflegschaft an gegen die Beklagte keine Ordnungsmittel bzw. in sonstiger Weise die zwangsweise Durchführung des Umgangs beantragt hat, begründet keine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers. Zu einer solchen hat der Kläger mit seiner Berufung denn auch nicht weiter substantiiert vorgetragen.“
30Hieran hält der Senat auch nach erneuter Beratung fest. Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 13.10.2014 führt nicht zu einer anderen Sicht. Er beinhaltet keine entscheidungserheblichen Gesichtspunkte, die nicht schon im Rahmen des Hinweisbeschlusses berücksichtigt worden wären. Auch werden keine Gründe genannt, die Zweifel an der rechtlichen Einschätzung des Senats begründen könnten.
31Soweit der Kläger anführt, dass das Umgangsrecht eines Elternteils als absolutes Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB anzusehen ist, geht der Senat nicht von einer anderen Sicht aus, sondern hat lediglich in Zweifel gestellt, ob gegen einen Umgangspfleger ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB in Betracht kommen kann. Letztlich hat er die Unbegründetheit der Berufung im Hinweisbeschluss – und daran hält der Senat fest – daraus hergeleitet, dass Voraussetzung für einen immateriellen Anspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Artikel 1 und 2 GG eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist, bei der die Beeinträchtigung nach Art der Verletzung nicht auf andere Weise als durch einen Schadensersatz befriedigend ausgeglichen werden kann, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist. Auf die entsprechenden Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats vom 18.09.2014 wird Bezug genommen. Hierzu verhält sich die Stellungnahme des Klägers letztlich nicht, sondern er führt lediglich an, dass die Frage der schwerwiegenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von den Handlungspflichten der Beklagten abhinge. Hierzu hat der Senat darauf hingewiesen, dass das Unterlassen, welches der Kläger der Beklagten im Hinblick auf die Sicherstellung seines Umgangsrechts rügt, keine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet und hierzu näher ausgeführt. Auch insoweit wird auf den Hinweisbeschluss vom 18.09.2014 Bezug genommen. Auf die nähere Definition der Pflichten des Umgangspflegers gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 4 BGB kommt es für die Entscheidung damit ebenso wenig an wie auf die vom Kläger angeführte, aus seiner Sicht bislang fehlende praktikable Ausformung durch die Rechtsprechung. Schon deshalb bedurfte es auch mit Blick hierauf keiner Zulassung der Revision und die Rechtssache konnte nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss entschieden werden.
32Das Landgericht hat zudem mit zutreffenden Erwägungen ausgeführt, dass sich ein Anspruch des Klägers auch nicht aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 235, 27 StGB ergebe. Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers auch nicht. Auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung nimmt der Senat im Übrigen Bezug.
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
34Streitwertwert für das Berufungsverfahren: 27.000,00 €
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- BGB § 253 Immaterieller Schaden 1x
- 1 O 195/12 3x (nicht zugeordnet)
- StGB § 235 Entziehung Minderjähriger 3x
- BGB § 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern 1x
- 10 O 77/06 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 11x
- StGB § 27 Beihilfe 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts 1x
- ZPO § 546 Begriff der Rechtsverletzung 1x
- ZPO § 513 Berufungsgründe 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 5x
- StGB § 325 Luftverunreinigung 1x