Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 45/14

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 26.02.2014 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 1 O 195/12 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil des Landgerichts Bonn– 1 O 195/12 – sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen die gegen ihn gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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