Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 17 U 2/14

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. November 2013 verkündete Schlussurteil des Einzelrichters der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 431/12 – wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des (gesamten) vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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