Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 17 U 2/14
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. November 2013 verkündete Schlussurteil des Einzelrichters der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 431/12 – wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des (gesamten) vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin macht Rechtsanwaltshonorar aus einer Vereinbarung vom 20./23. April 2012 (Kopie des Originals in englischer Sprache: 8 – 13 + 14 - 15 GA; deutsche Übersetzung: 192 ff. GA) im Zusammenhang mit der Börseneinführung und indirekten Notierung an der G der früheren Beklagten zu 2., der Fa. H Group (Holding) Limited in Hongkong (im Folgenden: H Holding) geltend. Den Rechtsstreit der Klägerin gegen die H Holding hat das Landgericht mit Beschluss vom 6. August 2013 (180 GA) gem. § 145 ZPO wegen Schwierigkeiten bei der Zustellung der Klageschrift abgetrennt.
4In einer Mandats- und Honorarvereinbarung („Engagement Letter and Fee Agreement“) zwischen der Klägerin und der H Holding, diese vertreten durch Herrn A, vom 5./9. Oktober 2010 (deutsche Übersetzung: 217 – 238 GA) ist eine Honorarvereinbarung enthalten (232 ff. GA), über deren Auslegung zwischen den Parteien Streit besteht, in der aber jedenfalls eine Obergrenze von 3.000.000 RMB (ca. 356.765 €) vereinbart ist. Die Klägerin erstellte unter dem Datum 30. Juni 2011 eine Rechnung über einen Betrag von 160.000 € (173 GA – in englischer Sprache), nachdem sie zuvor am 22. März 2011 bereits Reisekosten usw. in Höhe von 11.824,52 € in Rechnung gestellt hatte (174 ff. GA – in englischer Sprache).
5Am 30. März 2012 fand eine Telefonkonferenz zwischen dem Verwaltungsratsmitglied der Beklagten, Herrn A – der gleichzeitig Vorstand der H Holding ist -, und dem sachbearbeitenden Partner der Klägerin in Schanghai statt, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Jedenfalls berühmte sich die Klägerin von ihrer Shanghaier Kanzlei aus per E-Mail vom selben Tag gegenüber der H Holding u.a. einer Honorarforderung von fast 624.000 € (212 f. GA), wobei sie eine Kopie auch an die W Aktienbank AG sandte. Weiterhin erklärte sie darin, aufgrund der Mandatsvereinbarung würden „alle verbundenen Unternehmen des H-Konzerns für besagte Zahlungspflicht haften, einschließlich“ u.a. der hiesigen Beklagten. Außerdem heißt es darin:
6„Gleichzeitig machen wir darauf aufmerksam, dass wir, sobald der Prospekt der W2 Software Group AG für das öffentliche Kaufangebot veröffentlicht worden ist, einen Vergleich mit dem von M entworfenen Prospekt durchführen werden zwecks Überprüfung, ob der W2-Prospekt mit dem M-Prospekt identisch ist oder wesentliche Ähnlichkeiten aufweist. Wir erinnern Sie nochmals daran, dass, wie in der Mandatsvereinbarung vereinbart, im W2-Prospekt kein Hinweis auf M (einschließlich verbundener Unternehmen, Partner, Personal oder Vertreter) oder seine jemals für H erbrachten Leistungen erlaubt ist: Insbesondere darf H/W2 sich in keiner Form negativ über M äußern. Im Falle einer Verletzung dieser Verpflichtung wird M die Verletzung der C und der E melden und alle geeigneten rechtlichen Schritte ergreifen, um einen Prozess gegen W2 und/ oder jede andere darin verwickelte Partei anzustrengen. Wir stellen Ihnen anheim, dieses Risiko auch im Abschnitt „Risikofaktoren“ im W2-Prospekt zu bewerten und zu berücksichtigen.“
7Nachdem ein chinesisches Unternehmen der H-Gruppe am 9. April 2012 in China Klage gegen die M eingereicht und durch Gerichtsbeschluss deren Bankkonten in Shanghai hatte einfrieren lassen, kam es im Zuge weiterer Verhandlungen zu der Vereinbarung über die Aufhebung einer gegenseitigen Verpflichtung („Engagement Termination Agreement“) vom 20./23. April 2012. In einer gemeinsamen Erklärung der H Holding und der Klägerin vom 23. April 2012 an die E AG und die W Aktienbank AG teilten diese „bezüglich der bevorstehenden Börseneinführung von W3 W2 Software Group AG zu den Eintrittsstandards der G“ die Unterzeichnung einer Vereinbarung mit, „in der sie jegliche Unstimmigkeiten zwischen Ihnen im Hinblick auf die bisherige Verpflichtung Ms durch H bezüglich der beabsichtigten Börseneinführung an der G beigelegt“ hätten (199 GA).
8Der Börsengang der Beklagten erfolgte nach Ankündigung vom 6. Juni (16 f. GA) - am 21. Juni 2012 (18 GA). Mit Faxschreiben vom 28. Mai 2013 (127 GA) erklärte Herr A im Namen der Beklagten gegenüber der Klägerin die Anfechtung der Vereinbarung vom 23. April 2012 wegen widerrechtlicher Drohung gem. § 123 BGB.
9Die Klägerin hat behauptet, bei der Rechnung vom 30. Juni 2011 habe es sich um eine Teilrechnung gehandelt. Da die H Holding das Eintreten mehrerer Voraussetzungen für das Eingreifen der Kappungsgrenze vereitelt habe und damit die Bedingung für die Obergrenze entfallen sei, habe sie die von ihr geleistete Beratungstätigkeit in voller Höhe abrechnen können.
10Im schriftlichen Vorverfahren ist die Beklagte (zu 1.) antragsgemäß gem. § 331 Abs. 3 ZPO am 24. Mai 2013 durch Teil-Versäumnisurteil verurteilt worden, gesamtschuld-nerisch an die Klägerin einen Betrag von 160.000 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 40.000 € seit dem 16.06.2012 sowie aus 120.000 € seit dem 21.06.2012 zu zahlen.
11Die Beklagte hat Einspruch gegen das Teil-Versäumnisurteil eingelegt (88 ff. GA) und beantragt, die Klage abzuweisen.
12Sie ist der Ansicht, bereits deshalb für die aus der Mandatsvereinbarung vom 5./9. Oktober 2010 folgende Honorarforderung nicht haften zu können, weil sie erst im August 2011 gegründet worden ist. Auch gegenüber der H Holding habe wegen der Obergrenze (Kappungsgrenze) von ca. 356.765 € nicht ein Honoraranspruch in Höhe von fast 624.000 € bestanden. Jedenfalls habe die Klägerin ihre Zwangslage vor dem bevorstehenden Börsengang ausgenutzt, um den Abschluss der Vereinbarung vom 20./23. April 2012 zu erzwingen, obwohl die Klägerin ansonsten keinen Anspruch auf Zahlung des Honorars auch gegen sie gehabt habe.
13Die Beklagte hat behauptet, die Klägerin habe in der Telefonkonferenz vom 30. März 2012 gefordert, die Beklagte solle die gesamtschuldnerische Haftung für die – bestrittene - Honorarforderung von ca. 356.765 € gegenüber der H Holding übernehmen. Ansonsten werde sie den beabsichtigten Börsengang der Beklagten durch Beschwerden bei der der E, der C (C) und der mit der Emission der Wertpapiere der Beklagten betrauten W Aktienbank AG blockieren, wenn die Beklagte dieser Forderung nicht nachkomme.
14Mit dem angefochtenen Urteil vom 29. November 2013 hat das Landgericht das Teil-Versäumnisurteil aufrechterhalten. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dahinstehen könne, ob überhaupt eine rechtswidrige Drohung der Klägerin vorgelegen habe. Jedenfalls habe die Beklagte die Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB versäumt, weil die behauptete Zwangslage bereits mit der gemeinsamen Erklärung vom 23. April 2012 geendet habe.
15Die Beklagte hat form- und fristgerecht Berufung eingelegt und beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertieft ihr bisheriges Vorbringen und ist weiterhin der Ansicht, die Anfechtungsfrist habe erst mit dem Börsengang Mitte Juni 2012 begonnen, weil die Klägerin diesen erst dann nicht mehr habe verhindern können.
16Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil (276 – 282 GA) nebst Teil-Versäumnisurteil vom 24. Mai 2013 (80 GA) und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
17II.
18Die gem. §§ 511 Abs. 2 Nr. 1, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung der Beklagten hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Da die zugrunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich und eine mündliche Verhandlung zudem nicht geboten ist, entscheidet der Senat über das Rechtsmittel gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss.
19III.
20Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 10. November 2014 auf Folgendes hingewiesen:
21„Das Landgericht hat der Klägerin zu Recht einen Betrag von 160.000 € nebst Zinsen zugesprochen. Sie hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 675, 611 Abs. 1 HS 2 BGB i. V. m. Nr. 1.1 der Vereinbarung vom 20. April 2012 (193/194 GA). Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 276 - 282 GA) und das Teilversäumnisurteil vom 24. Mai 2013 (80 GA) Bezug genommen.
22Die Anfechtung dieser Vereinbarung bzw. der von der Beklagten dazu abgegebenen Willenserklärungen durch die Beklagte mit dem Schreiben vom 28. Mai 2013 (127 GA) gem. § 123 BGB wegen widerrechtlicher Drohung hat das Landgericht völlig zu Recht wegen Nichteinhaltung der Anfechtungsfrist in § 124 BGB zurückgewiesen.
23Daran vermögen auch die Ausführungen der Beklagten in der Berufungsbegründung nichts zu ändern. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte überhaupt die Voraussetzungen für das Vorliegen einer widerrechtlichen Drohung im Sinne von § 123 Abs. 1 Var. 2 BGB schlüssig dargelegt hat. Insoweit bestehen ganz erhebliche Zweifel. Die Klägerin hatte nach dem Sachvortrag der Beklagten in einer Telefonkonferenz vom 30. März 2012, an der unter anderem das Verwaltungsratsmitglied A der Beklagten teilnahm, gefordert, die Beklagte solle die gesamtschuldnerische Haftung für eine – bestrittene - Honorarforderung von ca. 356.764,86 € gegenüber der H Holding (frühere Beklagte zu 2.) übernehmen. Ansonsten werde sie den beabsichtigten „Börsengang der Beklagten durch Beschwerden bei der der E, der C (C) und der mit der Emission der Wertpapiere der Beklagten betrauten W Aktienbank AG blockieren, wenn die Beklagte dieser Forderung nicht nachkomme“ (91 GA). In einer E-Mail vom selben Tag an die H Holding und die den Börsengang begleitende W-Bank berühmte sich die Klägerin einer Honorarforderung in Höhe von 623.760,50 €, für die unter anderem auch die Beklagte als Tochterunternehmen der H Holding hafte (212 GA). Ob aufgrund einer Vereinbarung vom 5./ 9. Oktober 2010 (212 ff. GA) auch die Beklagte als verbundenes Unternehmen des H-Konzerns des Herrn A für diese Forderung haftete und die Forderung in dieser Höhe bestand, war zwischen den Parteien streitig. Nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass diese Rechtsauffassung der Klägerin offensichtlich unvertretbar sein könnte, hat die Beklagte nach Auffassung des Senats nicht mit Substanz vorgetragen. Es bestehen deshalb ganz erhebliche Zweifel daran, dass es sich um eine widerrechtliche Drohung gehandelt haben könnte. Letztlich kann der Senat dies – ebenso wie das Landgericht – aber offen lassen.
24Denn spätestens durch die Vereinbarung vom 20./23. April 2012 (192 ff. GA) und die gemeinsame Erklärung der früheren Beklagten zu 2. (Fa. H Group [Holding] Limited aus Hong Kong) und der Klägerin vom 23. April 2012 (199 GA) ist die angebliche Zwangslage (§ 124 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 BGB) weggefallen, so dass die in Abs. 1 dieser Vorschrift vorgesehene Jahresfrist zur Anfechtung jedenfalls mit dem 23. April 2013 abgelaufen war. In dieser Vereinbarung, die rechtlich einen Vergleich darstellt, hat sich die Klägerin sinngemäß verpflichtet, die Börseneinführung der Beklagten nicht – mehr - zu beeinträchtigen und eine gemeinsame Erklärung an die E und die W Aktienbank AG abzugeben, wonach „jegliche Unstimmigkeiten“ im Hinblick auf die beabsichtigte Börseneinführung beigelegt sind; eine entsprechende Erklärung hat die Klägerin auch tatsächlich abgegeben. Damit fiel die von der Beklagten behauptete Zwangslage weg. Sie hat selbst vorgetragen, dass die W Aktienbank AG aufgrund der von der Klägerin geltend gemachten Honoraransprüche sich veranlasst gesehen habe, „die geplante Aktienemission zunächst zurückzustellen“ (92 GA). Ganz offensichtlich wurde dann aber der Börsengang aufgrund der Vereinbarung und Erklärung vom 23. April 2012 zügig weiterbetrieben und fortgesetzt, so dass dieser bereits im Juni 2012 erfolgt ist. Eine – von der Beklagten 23. April 2012 zu befürchtende – weitere Blockade des Börsengangs war aufgrund der Vereinbarung mit der Wohlverhaltenserklärung und der Erklärung, dass alle Unstimmigkeiten beseitigt seien, weder zu erwarten noch mit der bisherigen Motivation der Klägerin nicht möglich. Denn eine behauptete „Drohung“, die Börseneinführung zu verhindern oder zu verzögern, machte nunmehr für die Klägerin überhaupt keinen Sinn mehr, da die Fälligkeit eines Betrages von 120.000 €, immerhin ¾ der in der Vereinbarung geregelten Honorarforderungen – insgesamt die hier geltend gemachten 160.000 € -, davon abhängig war, dass die H oder ein anderes Unternehmen der H-Gruppe (wie z. B. die hiesige Beklagte) an einer Börse in Europa zugelassen wurde. Der Börsengang der Beklagten erfolgte zeitnah – nach Ankündigung vom 6. Juni (16 f. GA) - am 21. Juni 2012 (18 GA). Es ist weder von der Beklagten mit Substanz vorgetragen noch sonst ersichtlich, welcher Zwangslage sich die Beklagte nach Abschluss der Vereinbarung und der Erklärungen vom 23. April 2012 – noch – ausgesetzt gesehen haben könnte. Jedenfalls die von ihr behauptete, bis dahin bestehende Drohung im Zusammenhang mit ihrer Börseneinführung bestand objektiv nicht (mehr). Nachdem die streitige Honorarfrage aufgrund der Vereinbarung – einvernehmlich – gelöst war, besaß die Klägerin kein „Drohungspotential“ mehr. Die Anfechtungsfrist begann deshalb spätestens ab diesem Zeitpunkt zu laufen. Die mit Fax-Schreiben des Verwaltungsrats A vom 28. Mai 2013 für die Beklagte erklärte Anfechtung der Vereinbarung vom 23. April 2012 wegen widerrechtlicher Drohung (127 GA) erfolgte damit nach Ablauf der Jahresfrist in § 124 Abs. 1 BGB.
25Dass der Beklagten aufgrund Fristablaufs eine Anfechtung versagt bleibt, erscheint auch nicht unbillig. Bereits mit der Vereinbarung vom 20./23. April 2012 und der in Befolgung der darin von der Klägerin in Nr. 1.9 (195 GA) übernommenen Verpflichtung, die E und die W Aktienbank AG zu informieren, dass jegliche Unstimmigkeiten beigelegt seien, durch das gemeinsame Schreiben vom 23. April 2012 war der von der Beklagten empfundene Druck im Hinblick auf den von ihr geplanten Börsengang entfallen. Spätestens mit dem erfolgreichen Börsenstart wenige Wochen später im Juni 2012 bestand – auch nach dem Vortrag der Beklagten -keinerlei objektiver Grund mehr, sich vor eventuellen Maßnahmen der Klägerin gegenüber der Börsenaufsicht usw. zu fürchten. Die Beklagte hatte – sofern sie sich tatsächlich zu dem Abschluss der Vereinbarung vom 20./23. April 2012 genötigt fühlte – nunmehr genügend Zeit, die von ihr zu der Vereinbarung vom 20. April 2012 abgegebenen Willenserklärungen anzufechten. Selbst nach Zustellung der hiesigen Klage am 21. Dezember 2012 (63 f., 76 GA) hatte sie ausreichend Zeit und Gelegenheit, die Anfechtung zu erklären. Dass sie die Anfechtungsfrist versäumt hat, ist einzig und allein ihr eigenes Verschulden.“
26IV.
27Die Beklagte hat zu diesen umfangreichen Hinweisen des Senats zwar Stellung genommen (372 – 375 GA). Die dortigen Ausführungen überzeugen aber nicht und führen nicht zu einer anderen Bewertung und Entscheidung des Berufungsgerichts.
28Die angebliche Zwangslage der Beklagten ist mit Abschluss der Vereinbarung vom 20./ 23. April 2012 und der gemeinsamen Erklärung vom 23. April 2012 an die E AG und die W Aktienbank AG jedenfalls entfallen. Der Mitteilung der Klägerin per E-Mail vom 30. März 2012 über angeblich offene Honorarforderungen in Höhe von fast 624.000 € an die W Aktienbank AG war durch die gemeinsame Erklärung vom 23. April 2012 der Boden entzogen. Auch ansonsten mussten alle an dem Börsengang beteiligten Institutionen davon ausgehen, dass der Streit um die offene Honorarforderung beigelegt war – was ja auch objektiv zutraf. Hätte die Beklagte die Vereinbarung kurz nach deren Abschluss wegen widerrechtlicher Drohung angefochten, wäre die angebliche widerrechtliche Drohung der Beklagten, den Börsengang durch Hinweis auf die offene Honorarforderung zu verhindern oder zu verzögern, nicht quasi „automatisch“ wieder aufgelebt. Vielmehr hätte die Klägerin eine neue Drohung, diesmal unter Berücksichtigung der Vereinbarung vom 20./ 23. April 2012 und der gemeinsamen Erklärung vom 23. April 2012, die ja bis heute nicht angefochten ist, aussprechen müssen. Da die Klägerin aber allein die Wirksamkeit der Anfechtung bestritten hat, also von der Wirksamkeit der Vereinbarung überzeugt war, bedurfte es aus ihrer Sicht überhaupt keiner – erneuten – Drohung gegenüber der Beklagten (mehr). Die Klägerin hatte nämlich ihr Ziel, den Abschluss der Vereinbarung über eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten für die Honorarforderung in Höhe des Betrages von 160.000 €, bereits erreicht. Sie hätte allenfalls damit „drohen“ können, dass sie der E AG und der W Aktienbank AG gegenüber die – aus ihrer Sicht - unberechtigte Anfechtung der Vereinbarung mitteilen würde. Dies würde aber eine andersartige Drohung darstellen als sie – nach der Meinung der Beklagten – vor Abschluss der Vereinbarung vorlag. Es würde sich also allenfalls um eine „neue“ und nicht die Fortsetzung der bisherigen Drohung handeln.
29Der Senat hält es aber weiterhin auch für – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit – ausgeschlossen, dass die Klägerin bei einer unverzüglichen Anfechtung der Vereinbarung vom 20./23. April 2012 durch die Beklagte irgendwelche Maßnahmen in Richtung Börsenaufsicht usw. unternommen hätte, um den Börsengang der Beklagten doch noch zu verhindern oder zu verzögern, also das von der Beklagten angenommene Übel auch in diesem Fall in Aussicht zu stellen. Denn sie war damals wie heute der sicheren Überzeugung, dass eine widerrechtliche Drohung nicht vorlag. Aufgrund der getroffenen Vereinbarung über die Zahlungsverpflichtung der Beklagten hatte sie ein schriftliches Anerkenntnis des Bestehens einer Honorarforderung gegen die Beklagte in Höhe von insgesamt 160.000 € und damit eine beweiskräftige Urkunde in Händen. Damit konnte sie – wie im hiesigen Prozess erfolgt – eine aussichtsreiche Klage erheben, weil sie weder die Höhe ihres Vergütungsanspruchs noch die Mithaftung der erst nach Entstehen der Honorarforderung gegründeten Beklagten darlegen und beweisen musste. Vielmehr wäre es – ebenso wie ansonsten im hiesigen Prozess – allein um die Frage gegangen, ob eine widerrechtliche Drohung im Sinne von § 123 Abs. 1 Var. 2 BGB vorlag oder nicht. Dies hätte aber die Beklagte als Anfechtende darlegen und beweisen müssen (vgl. Palandt/El-lenberger, 74. Aufl., § 123 BGB Rn 30). Auch aus der subjektiven Sicht der Beklagten musste diese nach Abschluss der Vereinbarung und Abgabe der gemeinsamen Erklärung nicht mehr ernsthaft damit rechnen, dass die Klägerin den Börsengang, der gerade Voraussetzung für die Fälligkeit der vereinbarten Honorarforderung war, noch hätte verzögern oder gar verhindern wollen. Vielmehr musste sich auch ihr erschließen, dass die Klägerin allein die Wirksamkeit der Anfechtung, also das Vorliegen des von der Beklagten behaupteten Anfechtungsgrundes, bestreiten würde. Der Umstand, ob eine rechtswidrige Drohung der Klägerin vorgelegen hat und die Anfechtung berechtigt war oder nicht, hatte keinen Einfluss auf die Entscheidungen von E AG, W Aktienbank AG und C betreffend die Börseneinführung der Beklagten mehr, zumal ja die gemeinsame Erklärung beider Parteien unangefochten vorlag. Damit ist das in Aussicht gestellte Übel (Verhinderung oder Verzögerung des Börsengangs der Beklagten) spätestens mit Abschluss der Vereinbarung vom 20./ 23. April 2012 und dem darin zugunsten der Klägerin enthaltenen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte weggefallen.
30Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, dass die angebliche Drohung jedenfalls gegenüber der C trotz der gemeinsamen Erklärung der Parteien vom 23. April 2012 unverändert bestanden habe, weil diese Erklärung nur an die E AG und die W Aktienbank AG gerichtet worden ist, ist dies unzutreffend. Denn die weitere tatsächliche Entwicklung mit dem alsbaldigen Börsengang der Beklagten hat aufgezeigt, dass es einer entsprechenden Erklärung gegenüber der C oder vergleichbarer Handlungen der Klägerin oder der Beklagten ganz offensichtlich nicht bedurfte. Gegenüber der C, die im Übrigen auch die E-Mail vom 30. März 2012 mit dem Hinweis auf die – umstrittene - offene Honorarforderung der Klägerin von fast 624.000 € überhaupt nicht erhalten hatte, musste entweder keine Klarstellung erfolgen. Oder diese hätte auch bei Kenntnis der hohen Honorarforderung den Börsengang nicht verhindert oder verzögert. Jedenfalls bestand auch diesbezüglich mit der Vereinbarung vom 20./ 23. April 2012 und der gemeinsamen Erklärung vom 23. April 2012 spätestens keine Zwangslage mehr.
31V.
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
33Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
34VI.
35Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird – wie angekündigt - auf 160.000 € festgesetzt.
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Referenzen
- ZPO § 511 Statthaftigkeit der Berufung 1x
- ZPO § 517 Berufungsfrist 1x
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- ZPO § 520 Berufungsbegründung 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 145 Prozesstrennung 1x
- BGB § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung 5x
- BGB § 124 Anfechtungsfrist 4x
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 2x
- ZPO § 331 Versäumnisurteil gegen den Beklagten 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 2x
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